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Beschluss

7 L 133/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0310.7L133.11.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 597/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Februar 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ausreichend begründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könnte; dies begründe eine akute Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine Einzelfall bezogene, wenn auch naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffende Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 4. April 2004 ein Fahrrad - dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - mit einer BAK von 1,94 ‰ geführt hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat schon über 6 Jahre zurückliegt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 4. April 2004 ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Die Tatsache, dass der Antragsteller vor dieser Tat ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auch für den Zeitraum nach der Tat neben einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 2. Februar 2009 keine weiteren Auffälligkeiten aus dem Verwaltungsvorgang ergeben, ist angesichts des Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV rechtlich nicht von Belang. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine zwingend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.