Beschluss
16 E 1439/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0912.16E1439.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger wendet gegen die Rechtmäßigkeit der gegen ihn ergangenen und auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützten Begutachtungsanordnung vor allem ein, die ihm zur Last gelegte Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad am 31. Oktober 2003 liege schon zu lange zurück, als dass daraus zur Zeit des Ergehens der Begutachtungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung hätten hergeleitet werden können. Diese Auffassung ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2005 3 C 21.04 , NJW 2005, 3440 = DAR 2005, 578 = VRS 109 (2005), 293, und 3 C 25.04, NJW 2005, 3081 = DAR 2005, 581 = VRS 109 (2005), 300 unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zuerst genannten Entscheidung folgendes ausgeführt (vgl. Juris, Rn. 25 f. und 33): "Zu Unrecht meint die Klägerin, die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1995 könne wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr als Rechtfertigung für eine Gutachtenanforderung herangezogen werden. Sie übersieht, dass der Gesetzgeber selbst Fristen festgelegt hat, nach deren Ablauf Taten der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen. ... Allerdings darf dem Betroffenen nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG eine Tat für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorgehalten werden, wenn die Eintragung der gerichtlichen Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist. Die Regelung beinhaltet ein Verwertungsverbot für diejenigen Fälle, in denen wie im vorliegenden Fall eine im Verkehrszentralregister getilgte gerichtliche Entscheidung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist. ... Die hiernach gesetzlich festgelegten Fristen können nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss harter Drogen für die Allgemeinheit mit sich bringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetzt, bevor ein Verwertungsverbot greift. Eine bereits manifest gewordene Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr begründet eine große Rückfallgefahr. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko im Rahmen des Möglichen vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheint sachgerecht und trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung." Da vorliegend die Eintragung der Trunkenheitsfahrt des Klägers im Verkehrszentralregister weder getilgt noch tilgungsreif ist dies räumt auch der Kläger ein , bestehen nach der genannten Entscheidung keine Bedenken, darauf gestützt vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem anderen oben aufgeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das gleichfalls Fahreignungszweifel wegen einer Drogenvorgeschichte betraf, ein anderer Maßstab für die Berücksichtigungsfähigkeit von Anknüpfungstatsachen genannt wird. So heißt es dort (vgl. Juris, Rn. 22 bis 24): "Allerdings kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Das ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss also nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Das in unterschiedliche Richtungen weisende Bemühen der Beteiligten und des Berufungsgerichts, schematisch feste Zeiten zu bestimmen, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, wird dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Kontext der Drogenproblematik nicht gerecht. So meint der Kläger etwa, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unzulässig, wenn der Betroffene nach dem letzten Drogenkonsum ein Jahr lang keine Drogen zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht zieht die Grenze insoweit bei 15 Monaten. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs. 2 FeV dient, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahe legen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat. Auch die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, können ins Gewicht fallen. Vor diesem Hintergrund ist es eine prinzipiell von den zuständigen Behörden und den Tatsachengerichten zu beantwortende Frage, wie schwer der Gefahrenverdacht wiegt, der sich aus dem in der Vergangenheit erfolgten nachgewiesenen Drogenkonsum ergibt. …" Die demnach divergierenden Ansätze in den genannten Urteilen können nur insoweit sinnvoll miteinander verknüpft werden, als danach differenziert wird, ob die zweifelsbegründenden Umstände ins Verkehrszentralregister aufzunehmen waren. Sofern dies wie vorliegend der Fall ist, also insbesondere eine straf bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung einer Verkehrsübertretung vorliegt, bestimmt sich die Berücksichtigungsfähigkeit nach den dafür geltenden Tilgungsbestimmungen. Wenn hingegen die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt herrühren wie etwa aus einem vormaligen Drogenkonsum, der nicht zu einer Verkehrsübertretung führte , ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Drogenkonsum nach Art und Ausmaß bzw. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch immer einen Klärungsbedarf hervorruft. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 11 CS 08.551 , Juris (Rn. 39 bis 42); anders, aber nicht überzeugend Nieders. OVG, Beschluss vom 25. April 2007 12 ME 142/07 , Blutalkohol 45 (2008), 146 (= Juris, Rn. 8). Diese Unterscheidung ist nicht nur im Zusammenhang mit dem (vormaligen) Konsum von Betäubungsmitteln sinnvoll und geboten, sondern nicht minder in dem hier gegebenen Fall eines früheren Straßenverkehrsdelikts im Zusammenhang mit Alkoholkonsum. Ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 11 CS 08.551 , aaO. Nicht anders wäre im Übrigen zu entscheiden, wenn abweichend vom Vorstehenden auch nach Art und Ausmaß der vorangegangenen zweifelsbegründenden Umstände zu differenzieren wäre. Denn der Kläger hat bei der gut vier Jahre vor der Begutachtungsaufforderung erfolgten Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad eine außenordentlich hohe Blutalkoholkonzentration aufgewiesen. Die vom Beklagten angewandte Bestimmung des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr an. Wird ein solcher Wert erreicht, ist nach den zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen der Schluss auf eine erhebliche Alkoholproblematik gerechtfertigt. Denn eine Alkoholisierung jedenfalls von 1,6 Promille und mehr wird nur von Personen erreicht, die über einen längeren Zeitraum deutlich vom Durchschnittlichen abweichende Trinkgewohnheiten gepflegt haben und so eine ungewöhnlich hohe Trinkfestigkeit erreichen konnten. Der Kläger lag mit seiner am 31. Oktober 2003 erreichten Blutalkoholkonzentration von 2,47 Promille sogar noch beträchtlich über dem genannten Grenzwert. Hinzu kommt, dass der Kläger während des gesamten Verfahrens nichts dazu vorgetragen hat, er habe inzwischen seine Trinkgewohnheiten geändert. Sein wiederholter Hinweis, in den vergangenen Jahren nicht mehr nachteilig im Straßenverkehr aufgefallen zu sein, ist vor dem Hintergrund einer geringen Kontrolldichte und entsprechend einer hohen Dunkelziffer nur von begrenzter Aussagekraft. Schließlich kann der Kläger auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die geahndete Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2003 mit einem Fahrrad begangen worden ist. Insoweit weist er zwar zutreffend darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 3 C 32.07 , BVerwGE 131, 163 = NJW 2008, 2601 = DAR 2008, 537 eine Fahrerlaubnisentziehung nach einer negativen Begutachtung betraf. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilsgründen (vgl. Juris, Rn. 11) ausdrücklich betont, dass die Trunkenheitsfahrt (bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille) mit einem Fahrrad einen hinreichenden Anlass für eine auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützte Begutachtungsanordnung geboten hat. Dem ist auch der erkennende Senat gefolgt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2009 16 A 2688/08 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO GKG).