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Beschluss

5 L 98/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0331.5L98.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 5 K 471/11 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungsmarktes mit 137 Stellplätzen auf dem Grundstück X. I.---weg °°° in C. (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 755) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommende Antrag ist begründet. 3 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Die dabei gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, andererseits, führt zu dem Ergebnis, dass gegenwärtig dem Interesse des Antragstellers Vorrang gebührt. 4 Seine Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Das Vorhaben ist bauplanungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig und verletzt den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten. 5 Die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010 verletzt den Anspruch des Antragstellers auf Gewährleistung der Eigenart des faktischen allgemeinen Wohngebiets, in dem sich die im Eigentum des Antragstellers bzw. der Beigeladenen (jedenfalls zum Teil) stehenden Grundstücke befinden. 6 Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und vergleichsweise jener nach § 34 Abs. 2 BauGB - geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 BauNVO. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,sowie Beschlüsse vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BauR 2000, 1019. 8 Dem Antragsteller steht ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen, jedenfalls der nördliche, außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 624 "X. Zentrum" liegende Teil, auf dem ein Teil des Lebensmittelmarktes und der größte Teil der Stellplätze errichtet werden sollen, befinden sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und - umgekehrt - wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 (380); OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 -. 10 Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Merkmals der "Art der baulichen Nutzung" wird diese zumindest den Bereich erfassen, der von den Straßen X. I.---weg , I1.-----straße und E. S. mit der innenliegenden Bebauung am O. umfasst wird. Die Bebauung in diesem Bereich stellt sich unterschiedlich dar: Im Bereich des X. Hellwegs, für den der Bebauungsplan Mischgebiet festsetzt, entspricht die bauliche Nutzung dieser Festsetzung. In diesem Bereich beherbergt die Bebauung ganz überwiegend gewerbliche Nutzungen, lediglich in den höheren Geschossen ist daneben z. T. auch Wohnnutzung anzutreffen. Dagegen weisen die Straßen E. S. und I1.-----straße schon ab den ersten auf die Eckhäuser am X. I.---weg folgenden Gebäuden ebenso wie der O. - mit Ausnahme der Gebäude für Schule, Kindertagesstätte und Jugendfreizeitheim - ausschließlich Wohnnutzung auf. Die Begrenzung der Mischnutzung auf den Bereich des Plangebiets ist dabei nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, so deutlich ausgeprägt, dass schon die ersten Grundstücke nördlich des Plangebiets in keiner Weise mehr durch die Mischgebietsnutzung geprägt sind, weder an der I1.-----straße , noch an der Straße E. S. . Soweit sich die gewerbliche Nutzung an der O1.--------straße um einige Gebäude weiter nach Norden zieht, wird hierdurch der Bereich im hier maßgeblichen Straßenblock in keiner Weise mehr geprägt. In Ansehung dieser Eindrücke ist die Umgebung im Bereich I1.-----straße und E. S. nördlich der Plangrenze als Wohngebiet einzustufen. Da in diesem Bereich Gebäude für soziale und kulturelle Zwecke (Kindertagesstätten, Schule, Jugendfreizeitheim etc.) nicht nur ausnahmsweise, sondern gehäuft anzutreffen sind, handelt es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. 11 Die große Brachfläche im Innenbereich der Bebauung, die vor dem Verkauf an die Beigeladene im städtischen Eigentum lag, erreicht dabei nicht eine solche Größe, dass sie, auch wenn sie einer Planung zugänglich wäre, als Außenbereich im Innenbereich einzustufen wäre. Die Prägung durch die sie umgebende Bebauung, in deren Mitte sie liegt, ist zu stark, als dass hier von einer Außenbereichsinsel gesprochen werden könnte. Damit gehört diese Freifläche mit zu dem allgemeinen Wohngebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers und der hier interessierende Teil des Grundstücks der Beigeladenen liegt. 12 Der Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers ist verletzt. Die genehmigte Nutzung ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur solche Läden zulässig, die der Versorgung des Gebiets dienen. Davon kann bei einem Lebensmittel-Nahversorgungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.000 m² und 137 Stellplätzen nicht mehr die Rede sein. Derartige Lebensmitteldiscounter fallen regelmäßig nicht unter den Begriff des Ladens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. 13 Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4 Rdnr. 5.2. 14 Dabei ist es für den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers unerheblich, dass der südliche Teil des Vorhabens mit seinem Eingangsbereich außerhalb des allgemeinen Wohngebiets im Mischgebiet liegt. Jedenfalls mit seinem Teil, der außerhalb des Mischgebiets und damit in dem allgemeinen Wohngebiet liegt und der neben einem Teil des Betriebsgebäudes einen Großteil der Stellplätze umfasst, verletzt das Vorhaben den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers. 15 Darüber hinaus verstößt das beabsichtigte Vorhaben bauordnungsrechtlich gegen die Regelung in § 51 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -. Nach dieser nachbarschützenden Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 - unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Urteil vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -; Beschluss der beschließenden Kammer vom 17. November 2008 - 5 L 1309/08 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2010, § 51 Rn. 205 ff. 17 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die der Beigeladenen genehmigte Stellplatzanlage aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles dem Antragsteller gegenüber als unzumutbar. 18 Mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen wird eine Stellplatzanlage geschaffen, die in der Umgebung ohne Vorbild ist. Zwar sind auch auf den Grundstücken I2. . 5 und 9 Garagenanlagen mit 3 bzw. 4 Stellplätzen errichtet worden. Diese befinden sich aber relativ dicht hinter den Häusern. Dahinter und damit zum Vorhabengrundstück gelegen liegen ausschließlich Gärten und Ruhebereiche, die der Erholung und Entspannung der Bewohner dienen. Dieser Bereich ist bis zum Gelände der °°°-X2. -Schule und der zugehörigen Turnhalle an der Straße E. S. von verkehrlichen und sonstigen Immissionseinwirkungen von außen völlig unberührt. Auch die Parkplätze an der Turnhalle liegen südlich von dieser, also außerhalb des beruhigten Bereichs. 19 Demgegenüber ist die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundene Situation dadurch gekennzeichnet, dass demnächst an den Gärten der Häuser I2. . Nr. 5 ff vorbei von Montag bis Samstag jeweils von 6 bis 22 Uhr der Lieferverkehr von lt. Schallgutachten vier Lkw's täglich sowie der Kundenverkehr zu 137 Stellplätzen verlaufen würde. Damit würde durch die mit Stellplatzanlage verbundenen Immissionen ein erstmaliges, bisher nicht vorhandenes Störpotential in den rückwärtigen Grundstücksbereich des Antragstellers hineingetragen, mit dem dieser nicht rechnen musste. Dem Schutz der Gebäuderückseiten kommt aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zu. 20 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 21 Diese müssen daher die mit der Stellplatzanlage verbunden Geräusche (Motorengeräusche von ein- und ausfahrenden Pkw's, Schlagen von Türen und Kofferraumdeckeln, Gespräche unter Kunden, Geräusche von anliefernden Lkw's. insbesondere die Geräuschimpulse der Druckluftbremsen etc.) und die bei der Zu- und Abfahrt verursachten Abgase nicht hinnehmen. 22 Im Hinblick auf die nachbarrechtlichen Verstöße bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Art kann die weitere Frage dahinstehen, ob die angefochtene Baugenehmigung auch wegen Unbestimmtheit rechtswidrig ist. Zweifel ergeben sich jedenfalls aus Folgendem: Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein, vgl. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. 23 Vgl. die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 und Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 263/09 -. 24 Bezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128 und Beschluss vom 23. März 2009 -10 B 263/09 -. 26 Ob die Voraussetzungen für die Bestimmtheit hier gegeben sind, ist zweifelhaft, weil die angefochtene Baugenehmigung keine hinreichenden konkreten Festlegungen enthält, um sicherzustellen, dass bei Durchführung des genehmigten Betriebs keine dem Antragsteller als Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen entstehen. Die Baugenehmigung hat zwar das Schallgutachten der Fa. V. und Partner mit einem Genehmigungsvermerk versehen und es damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Allerdings führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97 und vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BRS 65 Nr. 101; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rdnr. 215. 28 Denn es bleibt unklar, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Regelungsinhalt (Bedingung, Auflage? Bei Auflage: Welcher vollstreckungsfähige Inhalt?) in Bezug genommen werden soll. Da sämtliche Gutachten mit Prämissen (die naturgemäß generalisierend sein und mit den tatsächlichen Verhältnissen der angrenzenden Grundstücke nicht jeweils übereinstimmen müssen), ferner mit Wertungen und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen arbeiten, führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt der Gutachten nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und ggf. damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der zitierten Nebenbestimmung. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996, a.a.O. 30 Hier besteht eine Diskrepanz zwischen der Baugenehmigung einerseits und dem Schallgutachten andererseits: Die Baugenehmigung erlaubt eine Betriebszeit von 6 bis 22 Uhr, und zwar undifferenziert nach Liefer- und Kundenverkehr. Das Schallgutachten legt dagegen bei einer Betriebszeit von 6 bis 22 Uhr Öffnungszeiten von 8 bis 21:45 Uhr (Blatt 10 des Gutachtens) bzw. 7:15 bis 21:45 Uhr (Blatt 23 des Gutachtens) zugrunde. Damit enthält nicht nur das Gutachten in sich selbst einen Widerspruch (Öffnung 7:15 oder 8 Uhr?), sondern darüber hinaus eine Abweichung von der Baugenehmigung, die auch eine Öffnungszeit ab 6 Uhr erlaubt. Bewegungen von Kundenfahrzeugen und Einkaufswagen vor 8 bzw. 7:15 Uhr und nach 21:45 Uhr sind von der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt, von der Baugenehmigung aber nicht ausgeschlossen. Ob dies letztlich zu einer Mehrbelastung führen könnte, die über den von den Nachbarn hinzunehmenden Immissionsrichtwerten liegt, kann aber im vorliegenden Verfahren wie erwähnt letztlich offen bleiben. 31 Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. 33