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Gerichtsbescheid

15 K 187/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0408.15K187.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger greift den Beschluss des Beklagten, die Wahl vom 30. August 2009 zum Rat der Stadt N. im Wahlbezirk ° für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl durchzuführen, an. Die Partei C. °°/E. H. nahm an der Kommunalwahl in der Stadt N. teil. Im Wahlbezirk ° der Stadt N. , der aus vier Stimmbezirken besteht, erreichte von 1530 gültigen Stimmen der Kandidat der D. 549 Stimmen, die Kandidatin der T. 490 Stimmen und die Kandidatin der Partei C. °°/E. H. 100 Stimmen. Im Stimmbezirk °° wurden 93 Stimmen durch den Wahlvorstand gemäß § 30 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) für ungültig erklärt, weil fälschlicherweise in dieser Anzahl auf Stimmzetteln des Wahlbezirkes ° votiert worden war. In diesem Stimmbezirk fielen von 612 gültigen Stimmen auf den Kandidaten der D. 243, auf die Kandidatin der T. 185 und auf die Kandidatin der Partei C. °°/E. H. 50 Stimmen. Mit Eingang bei der Stadt N. am 7. September 2009 erhob der Vorstand des Klägers Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlscheinen und im Vorfeld der Kommunalwahl (Verwechslungsmöglichkeiten auf den Wahlscheinen, Zulassung der Reserveliste und der Wahlbezirkskandidaten der Wählergemeinschaft "E. H. N. "). Am 21. September 2009 wurde das Wahlergebnis der Wahl zur Vertretung der Stadt N. im Amtsblatt der Stadt N. Nr. 27 bekanntgemacht. Mit Eingang bei der Stadt N. am 7. Oktober 2009 "wiederholte und ergänzte" der Vorstand des Klägers seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl u.a. dahingehend, dass im Stimmbezir°° keine Anzahl von 93 Stimmzetteln eines anderen Wahlbezirkes verwendet worden waren. Im Zusammenhang mit ähnlichen Vorfällen in anderen Stimmbezirken seien Hunderte von Stimmen für ungültig erklärt worden, was dazu geführt haben könne, dass der Partei C. °°/E. H. die wenigen noch erforderlichen Stimmen für ein zweites Stadtratsmandat verloren gegangen seien. Wegen desselben Vorfalls im Stimmbezirk °°°° hatte die zweitplatzierte Kandidatin der T. zuvor mit Eingang bei der Stadt N. am 23. September 2009 Einspruch gegen das Wahlergebnis zur Ratswahl eingelegt. Mit Eingang bei der Stadt N. am 10. November 2009 zog der Vorstand des Klägers seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl zurück. Aufgrund der jüngsten Entwicklung (Fraktionsbildung von C. °°/E. H. zusammen mit einem einzelnen Mitglied des Rates) wollten sie der Verwaltung nicht unnötig viel Arbeit aufbürden. In seiner Sitzung vom 23. November 2009 befasste sich der Wahlprüfungsausschuss der Stadt N. u.a. mit dem Einspruch der Kandidatin der T. hinsichtlich des Wahlbezirks °. Nach Kenntnisnahme des gesamten Sachverhaltes votierte der Wahlprüfungsausschuss mehrheitlich für eine Wiederholung der Ratswahl im Wahlbezirk °. Aufgrund eines entsprechenden Beschlussvorschlages beschloss der Beklagte in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009, die Wahl zum Rat der Stadt N. vom 30. August 2009 für gültig zu erklären mit Ausnahme der Wahl im Wahlbezirk °, für den die Wahlwiederholung angeordnet wurde. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt N. Nr. 38 am 23. Dezember 2009 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 stellte der Bürgermeister der Stadt N. allen Einspruchsführern sowie der Aufsichtsbehörde und dem D. -Kandidaten im Wahlbezirk ° die Entscheidung des Rates zu. Ein entsprechendes Schreiben an den Kläger erging nicht. Mit der am 15. Januar 2010 erhobenen Klage greift der Kläger den Beschluss des Beklagten vom 17. Dezember 2009, die Wahl im Stimmbezirk °°° betreffend, an. Im Wesentlichen trägt er zur Begründung vor, die Entscheidung des Beklagten, die Wahl zum Rat im Wahlbezirk ° für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen, habe nachteilige Wirkungen für den Kläger, da die für die Partei C. °°/E. H. abgegebenen Stimmen nunmehr als ungültig gewertet würden. Des Weiteren sei für den Kläger von Nachteil, dass er an einer Wiederholungswahl nicht teilnehmen könne, weil vorbehaltlich einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen gewählt werde wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Der Wahlvorschlag des Klägers könne aber nicht mehr zum Zuge kommen, weil inzwischen die in diesem Wahlkreis aufgestellte Kandidatin wegen Wegzugs aus dem Stadtgebiet N. nicht mehr wählbar sei. In der Sache lägen die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung der Wahl nicht vor. Es mögen zwar Unregelmäßigkeiten vorgekommen sein, weil die Wähler einen für einen anderen Wahlbezirk bestimmten Wahlzettel erhalten hätten, jedoch sei dies auf das Ergebnis im Wahlbezirk nicht von entscheidendem Einfluss gewesen, was der Kläger weiter ausführt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beschluss des Beklagten vom 17. Dezember 2009, die Wahl zum Rat der Stadt N. im Stimmbezirk °°° für ungültig zu erklären und zu wiederholen, aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dem Kläger fehle es bereits an einem Rechtsschutzinteresse, weil er seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Ratswahl zurückgezogen habe. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht in eigenen Rechten verletzt, weil bei der Wiederholungswahl durchaus ein neuer Wahlvorschlag unterbreitet werden könne. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) könnten für eine Wiederholungswahl Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden, wenn dies durch Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren angeordnet werde, wenn ein Bewerber gestorben sei, seine Wählbarkeit verloren, seine Zustimmung zurückgezogen habe oder aus der Partei ausgeschieden sei, für die er bei der Hauptwahl aufgestellt worden sei. Im Übrigen hätte die Kandidatin des Klägers selbst im Falle ihrer erfolgreichen Wahl aufgrund des Verlustes ihrer passiven Wählbarkeit nachträglich gemäß § 37 Nr. 2 KWahlG ihr Mandat verloren und hätte dem Kläger ohnehin nicht mehr zur Verfügung gestanden. In der Sache sei die Klage auch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG vorlägen. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßem Ablauf der Wahl im Stimmbezirk °°° möglicherweise ein anderes Ergebnis mit anderer Sitzverteilung zustande gekommen wäre, was der Beklagte im Einzelnen ausführt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die er zum Verfahren 15 K 189/10 vorgelegt hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Kammer nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. E. Klage ist unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Er kann nicht geltend machen, durch die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. E. Klagebefugnis fehlt dem Kläger, dem Ortsverband C. °°/E. H. in N. , bereits deshalb, weil hinsichtlich Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, lediglich die für das Wahlgebiet zuständige Leitung ein Klagerecht hat. Dies folgt daraus, dass das Klageverfahren im Rahmen der Wahlprüfung sich nur als Fortsetzung des Einspruchsverfahrens darstellt. Fehlt es gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG an einer Einspruchsbefugnis, so fehlt es auch an der Klagebefugnis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2010 - 15 A 860/10 -, DVBl. 2011, 123. Aber auch dem Vorstand des Klägers fehlte mit dem hier verfolgten Klagebegehren die Klagebefugnis. Wie bereits ausgeführt, ist das Klageverfahren für Parteileitungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ebenso wie für Wahlberechtigte nur die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens. Sie sind also nur insofern klagebefugt, als sie zuvor Einspruch erhoben haben und ihrem auf einen der drei Wahlprüfungsbeschlüsse des § 40 Abs. 1 Buchstaben a) - c) KWahlG gerichteten Einspruchsbegehren nicht oder nicht vollständig stattgegeben wurde. Vgl. OVG NRW, a.a.O.. Der Vorstand des Klägers hat aber seinen Einspruch vom 7. Oktober 2009 bezüglich des hier streitigen Wahlfehlers im Stimmbezirk °°° am 10. November 2009 zurückgenommen. Aber selbst wenn der Einspruch des Vorstandes des Klägers noch in der Welt wäre, fehlte es an der Klagebefugnis. Denn mit dem hier angefochtenen Beschluss hätte der Beklagte dem Einspruchsbegehren des Vorstandes des Klägers, die Wahl im Wahlbezirk ° für ungültig zu erklären und eine entsprechende Wiederholungswahl anzuordnen, entsprochen. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gewährt den fraglichen Parteileitungen ebenso wie Wahlberechtigten lediglich einen Wahlprüfungsanspruch, der auf einen Beschluss nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a) - c) KWahlG gerichtet ist. Es besteht weder ein Anspruch auf Gültigerklärung einer Wahl (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG noch ein solcher auf Aufhebung eines zuvor gefassten Beschlusses nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a) - c) KWahlG. E. Klage einer Parteileitung kann sich somit nur insoweit gegen einen Wahlprüfungsbeschluss richten, als die Wahl für gültig erklärt worden ist. Vgl. OVG NRW, a.a.O.. Im Übrigen fehlt es dem Kläger auch an einem Rechtsschutzinteresse. E. Beschwer, die der Kläger darin sieht, dass sein Wahlvorschlag bei einer Wiederholungswahl nicht mehr zum Zuge kommen würde, weil die Kandidatin der Partei nach § 12 KWahlG nicht mehr wählbar sei, liegt nicht vor. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 KWahlO können für eine Wiederholungswahl Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden, wenn u.a. ein Bewerber seine Wählbarkeit - wie hier - verloren hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.