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Gerichtsbescheid

15 K 189/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0408.15K189.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten, die Wahl zum Rat der Stadt N. aus dem Jahr 2009 im Wahlbezirk ° für ungültig zu erklären und wiederholen zu lassen. Am 30. August 2009 fand die Wahl zur Gemeindevertretung in der Stadt N. statt. Im Wahlbezirk °, der aus vier Stimmbezirken besteht, erreichte von 1530 gültigen Stimmen der Kandidat der D. 549 Stimmen, die Kandidatin der T. 490 Stimmen und die Kandidatin von C. ˆ/E. H. 100 Stimmen. Im Stimmbezirk °°° waren fälschlicherweise zum Teil Stimmzettel eines anderen Wahlbezirks ausgegeben worden. Bei der Stimmauszählung wurde ermittelt, dass 93 Stimmzettel von 716 abgegebenen Stimmen hiervon betroffen waren. Diese Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. Wegen dieses Vorfalls legte die Kandidatin der T. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Zudem gingen Einsprüche einer Privatperson sowie des Stadtverbandes C. °°/E. H. ein. In seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 beschloss der Beklagte, die Wahl zum Rat der Stadt N. vom 30. August 2009 für gültig zu erklären mit Ausnahme der Wahl im Wahlbezirk °, für den die Wahlwiederholung angeordnet wurde. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt N. Nr. °° am 23. Dezember 2009 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 stellte der Bürgermeister der Stadt N. allen Einspruchsführern sowie der Aufsichtsbehörde und dem D. - Kandidaten im Wahlbezirk ° die Entscheidung des Rates zu. Zur Begründung der am 17. Januar 2010 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die festgestellten Unregelmäßigkeiten hätten keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Sie sei hinsichtlich des angegriffenen Ratsbeschlusses auch klagebefugt, da aufgrund dieser Entscheidung des Beklagten ein Vertreter aus dem Rat ausscheide, der der Klägerin angehöre. Hierdurch sei automatisch auch eine Verletzung der Rechte der Klägerin gegeben, die dann nicht mehr über 14, sondern nur noch über 13 Mandate verfüge. Zudem sei der in dem fraglichen Wahlbezirk direkt gewählte Vertreter als Mitglied der Klägerin Teil der klagenden Partei. Hinsichtlich seiner Person dürfe die Klagebefugnis unbestritten sein. Schließlich habe die Klägerin bei dem angefochtenen Ratsbeschluss mitgewirkt. Sie müsse dann aber auch im Unterliegensfall die Möglichkeit haben, diesen Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Klägerin beantragt, den Ratsbeschluss der Stadt N. vom 17. Dezember 2009 betreffend die Gültigkeitserklärung der Kommunalwahl vom 30. August 2009 hinsichtlich des Teils aufzuheben, der die Nichtgültigkeit der Wahl im Wahlbezirk ° feststellt und im Wahlbezirk ° die Wahlwiederholung anordnet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin weder Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben habe, noch eine mögliche Verletzung in subjektiven Rechten erkennbar sei. Insbesondere sei das Unterliegen einer Fraktion in einer demokratischen Abstimmung über die Gültigkeit der Wahl nicht gleichzusetzen mit einer Klagebefugnis in einem Verwaltungsrechtstreit, der die Gültigkeit dieser Wahl gemäß § 40 Abs. 1 b) des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ( KWahlG ) zum Gegenstand habe. Auch folge nicht aus der Fraktionszugehörigkeit des direkt gewählten Kandidaten, dem unstreitig eine Klagebefugnis im Hinblick auf die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zustehe, dass hierdurch auch seine Fraktion quasi als Rechtsreflex in eigenen Rechten betroffen sei. Im Übrigen könne die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es bei ordnungsgemäßem Ablauf der Wahl zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Kammer nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Sie kann nicht geltend machen, durch die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 5. November 2010 - 15 A 860/10 -, der sich das erkennende Gericht anschließt, zählen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Walprüfungsverfahrens und mit Blick auf die Systematik der §§ 39 ff. KWahlG zum Kreis der Klagebefugten die Wahlberechtigten, die Leitungen solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, die Aufsichtsbehörde sowie die gewählten Vertreter. Zu diesem Kreis gehört die Klägerin nicht. Sie kann auch eine mögliche Verletzung eigener Rechte nicht daraus herleiten, dass der im Wahlbezirk ° direkt gewählte Kandidat der Klägerin angehört. Zwar sind grundsätzlich die Mandatsträger klagebefugt, die infolge des Wahlbeschlusses ihr Mandat verlieren, da durch den Beschluss in deren Rechtsstellung eingegriffen wird. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Der im Wahlbezirk ° direkt gewählte Kandidat der D. ist jedoch nicht Kläger des Verfahrens. Die Rechtsstellung der Fraktion, der der Mandatsträger angehört, wird durch den Wahlbeschluss jedoch allenfalls mittelbar berührt, was eine Klagebefugnis nicht vermitteln kann. Rechte der Klägerin sind auch nicht deswegen tangiert, weil - wie die Klägerin meint - die Fraktion an dem Ratsbeschluss vom 17. Dezember 2009 beteiligt war. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Unterliegen einer Fraktion in einer demokratischen Abstimmung über die Gültigkeit der Wahl nicht gleichzusetzen ist mit einer Klagebefugnis in einem Verwaltungsrechtstreit, der die Gültigkeit dieser Wahl gemäß § 40 Abs. 1 b) KWahlG zum Gegenstand hat. Der Gegenstand des gefassten Beschlusses, nicht allein die Tatsache der Beteiligung an diesem, ist aber Ansatzpunkt für die Beurteilung der Klagebefugnis. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass an einem Ratsbeschluss beteiligt zunächst einmal nur die einzelnen Ratsmitglieder sind. Eine Verletzung gerade von Organrechten der Klägerin als Fraktion nach der Gemeindeordnung NRW ist hier nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.