Beschluss
5 L 112/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsaufschub ist unzulässig, soweit die Klage gegen den zugrundeliegenden Steuerbescheid außerhalb der Klagefrist erhoben und der Bescheid damit bestandskräftig geworden ist.
• Eine einstweilige Verpflichtung der Finanzbehörde zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids setzt voraus, dass die der Erhebung zugrundeliegenden Messbescheide von der Vollziehung ausgesetzt sind.
• Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Einstellung oder Stundung der Zwangsvollstreckung ist nur glaubhaft gemacht, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen greifbare Zweifel zulassen oder glaubhaft harte persönliche oder sachliche Stundungsgründe vorliegen.
• Gewerbesteuermessbescheide sind als Grundlagenbescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung bindend; etwaige Fehler sind gegenüber dem Finanzamt bzw. im Finanzgerichtsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Abweisung eines Antrags auf vorläufigen Vollstreckungsaufschub/Stundung bei bestandskräftigem Steuerbescheid • Ein Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsaufschub ist unzulässig, soweit die Klage gegen den zugrundeliegenden Steuerbescheid außerhalb der Klagefrist erhoben und der Bescheid damit bestandskräftig geworden ist. • Eine einstweilige Verpflichtung der Finanzbehörde zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids setzt voraus, dass die der Erhebung zugrundeliegenden Messbescheide von der Vollziehung ausgesetzt sind. • Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Einstellung oder Stundung der Zwangsvollstreckung ist nur glaubhaft gemacht, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen greifbare Zweifel zulassen oder glaubhaft harte persönliche oder sachliche Stundungsgründe vorliegen. • Gewerbesteuermessbescheide sind als Grundlagenbescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung bindend; etwaige Fehler sind gegenüber dem Finanzamt bzw. im Finanzgerichtsverfahren geltend zu machen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Vollstreckungsaufschub bzw. Stundung gegen einen Gewerbesteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungs- und Zinsbescheid vom 19. März 2010. Sie hatte zuvor Klage gegen den Bescheid erhoben, diese jedoch außerhalb der Einmonatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingereicht. Die Antragsgegnerin lehnte ein Stundungsgesuch nach § 222 AO ab. Die Antragstellerin rügte insbesondere fehlerhafte Gewerbesteuermessbeträge des Finanzamts, verwies auf eigene Steuerberechnungen und begehrte vorläufige Maßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung. Das Gericht prüfte summarisch die Zulässigkeit und Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen und Stundungen unter Bezug auf das VWVG NRW, die AO und das GewStG. • Unzulässigkeit: Die Klage gegen den Bescheid wurde außerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs.1 Satz 2 VwGO erhoben; der Bescheid ist daher bestandskräftig, sodass ein Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO nicht in Betracht kommt. • Fehlende Voraussetzung für Verpflichtungsanordnung: Eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung nach § 123 Abs.1 VwGO i.V.m. § 361 Abs.3 AO setzt voraus, dass das Finanzamt die maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheide von der Vollziehung ausgesetzt hat; dies liegt nicht vor. • Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs: Für ein Verbot der Zwangsvollstreckung oder deren Beschränkung gemäß § 123 Abs.1 VwGO hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 6 VWVG NRW) ernstlich zu bezweifeln sind oder dass persönliche bzw. sachliche Stundungsgründe vorliegen. • Stundungsrechtliche Anforderungen: Persönliche Stundung nach § 222 AO erfordert substantiierte, zeitnahe Nachweise zur wirtschaftlichen Lage und Liquidität; solche Angaben und Unterlagen fehlen. • Rechtsfolgen der Grundlagenbescheide: Gewerbesteuermessbescheide sind nach §§ 182, 184 AO bindend; etwaige Fehler sind gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren zu rügen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stundung bis zu einer Änderung dieser Grundlagenbescheide besteht nicht. • Vorauszahlungen: Für die Festsetzung der Vorauszahlungen 2009/2010 gilt § 19 GewStG, maßgeblich ist die letzte Veranlagung; die Antragstellerin hat keine hinreichenden Umstände für eine Anpassung nach § 19 Abs.3 GewStG dargelegt. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 3.277,75 EUR. Das Gericht hat keinen Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung, Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Stundung gesehen, weil der Bescheid bestandskräftig ist, die Voraussetzungen für eine Verpflichtungsanordnung nicht vorliegen und die erforderlichen glaubhaft machenden Nachweise für persönliche oder sachliche Stundungsgründe fehlen. Ferner sind die streitgegenständlichen Gewerbesteuermessbescheide als bindende Grundlagenbescheide anzusehen; etwaige Korrekturen sind gegenüber dem Finanzamt oder im Finanzgerichtsverfahren geltend zu machen. Daher durfte die Antragsgegnerin die Vollstreckung betreiben und die Stundung ablehnen, ohne gegen rechtliche Pflichten zu verstoßen.