Gerichtsbescheid
5 K 531/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0614.5K531.11.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Vollstreckung der Gewerbesteuern für die Jahre 2005 bis 2008, der Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 sowie der Nachforderungszinsen für 2005, 2006 und 2007. 3 Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs setzte das Finanzamt E. -West mit Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 - jeweils datiert auf den 19. März 2010 - für das Gewerbe der Klägerin die Gewerbesteuermessbeträge wie folgt fest: 4 für 2005: 915,00 EUR 5 für 2006: 750,00 EUR 6 für 2007: 500,00 EUR 7 für 2008: 157,00 EUR 8 Die Besteuerungsgrundlagen wurden dabei von Seiten des Finanzamtes gemäß § 162 der Abgabenordnung - AO - geschätzt, da die Klägerin eine Steuererklärung für die betreffenden Jahr bis dato nicht abgegeben hatte. 9 Auf der Grundlage dieser Gewerbesteuermessbeträge setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2010 die von der Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer wie folgt fest: 10 11 für 2005: 4.117,00 EUR 12 für 2006: 3.375,00 EUR 13 für 2007: 2.250,00 EUR 14 für 2008: 706,00 EUR 15 Darüber hinaus setzte die Beklagte mit dem vorgenannten Bescheid Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2009 in Höhe von 706,00 EUR und für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 732,00 EUR (namentlich nach Quartalsbeträgen 1 x 0,00 EUR sowie 3 x 244,00 EUR) fest. Zusätzlich machte die Beklagte in dem Bescheid Nachforderungszinsen geltend und zwar für das Jahr 2005 einen Betrag von 717,00 EUR, für das Jahr 2006 einen Betrag von 385,00 EUR und für das Jahr 2007 einen Betrag von 123,00 EUR. 16 Am 25. Oktober 2010 beantragte die Klägerin durch ihren Steuerberater die Gewährung eines "Vollstreckungsaufschubs" für die aufgrund des Bescheides vom 19. März 2010 fälligen Beträge sowie vorsorglich deren "Stundung". Zur Begründung des Antrags führte die Klägerin aus, dass die Steuererklärungen für 2005 und 2006 noch am selben Tage sowie die Steuererklärung für 2007 bis zum 31. Oktober 2010 dem Finanzamt vorgelegt würden; danach fielen für die genannten Jahre keine Gewerbesteuern an. Insoweit beantragte die Klägerin zugleich, die festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen auf 0,00 EUR herabzusetzen. 17 Ausweislich eines in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Aktenvermerks vom 15. November 2010 (Bl. 33 der Beiakte/Heft 1) waren bis zu jenem Tag von Seiten der Klägerin keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Demgemäß lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25. Oktober 2010 mit Bescheid vom 15. November 2010 vollumfänglich ab. 18 Unter dem 9. Februar 2011 beantragte der Steuerberater der Klägerin nochmals einen "Vollstreckungsaufschub". Zur Begründung wurde nunmehr vorgetragen, dass das Gewerbe der Klägerin in den kommenden Tagen abgemeldet werde. Die Steuererklärungen seien inzwischen beim Finanzamt eingereicht worden. Da erhebliche Umsatzsteuerguthaben beim Finanzamt bestünden, könnten die fälligen Gewerbesteuern an die Stadt abgetreten werden; insoweit seien die fälligen Gewerbesteuerbeträge für die Stadt E. abgesichert. 19 Zeitgleich, d.h. ebenfalls am 9. Februar 2011, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Gewerbesteuer seien zu hoch festgesetzt worden. Insoweit verweist sie auf ihre eigenen Gewerbesteuerberechnungen für die Jahre 2005 bis 2007. 20 Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, 21 die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der mit Gewerbesteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungs- und Zinsbescheid vom 19. März 2010 festgesetzten Beträge bis zur Änderung der Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge auszusetzen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Gewerbesteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungs- und Zinsbescheid vom 19. März 2010 rechtmäßig sei. Die Festsetzungen in diesem Bescheid beruhten auf den Gewerbesteuermessbescheiden des Finanzamtes E. -West. Die Beklagte sei an diese Festsetzungen gebunden. Zwar habe das Finanzamt auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Klägerin am 14. Februar 2011 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht habe. Eine Änderung der bisherigen Gewerbesteuermessbescheide sei allerdings bisher noch nicht erfolgt. Zu einem eventuellen Umsatzsteuerguthaben habe das Finanzamt noch keine Aussagen treffen können. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Klägerin ein Anspruch auf Vollstreckungsaufschub bzw. Stundung der bestehenden Steuerforderungen zustehen würde. 25 Mit Beschluss vom 8. April 2011 (Az.: 5 L 112/11) hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 23. Mai 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Die vorliegende Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollstreckung der mit Gewerbesteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungs- und Zinsbescheid vom 19. März 2010 festgesetzten Beträge. 30 Nach Durchsicht des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs bestehen am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VWVG NRW) keine Bedenken. Der Gewerbesteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungs- und Zinsbescheid vom 19. März 2010 ist bestandskräftig und die nach jenem Bescheid geschuldeten Beträge allesamt fällig. Der Bescheid ist auch vollziehbar; insbesondere hat das Finanzamt die dem Gewerbesteuerbescheid zugrunde gelegten Gewerbesteuermessbescheide nicht von der Vollziehung ausgesetzt, so dass auch die Beklagte die Vollziehung ihres Bescheides gemäß § 361 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - hätte aussetzen müssen. 31 Zweifelhaft ist allein, ob die Klägerin bereits nach § 6 Abs. 3 VwVG NRW in Verbindung mit § 19 VwVG NRW gemahnt worden ist. Diese Frage kann allerdings hier offen bleiben. Nach dem Wortlaut beider Bestimmungen handelt es sich um bloße Sollvorschriften mit der Folge, dass die Mahnung keine unerlässliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist. 32 Vgl. auch Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13. April 2010 - 23 L 376/10 -, abrufbar unter www.nrwe.de (RdNr. 7). 33 Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind nicht gegeben. 34 Insbesondere ist die aufgrund des Bescheides vom 19. März 2010 fällige Forderung bislang nicht gestundet worden (§ 6 a Abs. 1 Buchst. d VwVG NRW). Einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom 25. Oktober 2010 auf Stundung hat die Beklagte vielmehr unter dem 15. November 2010 nach § 222 AO abschlägig beschieden. Diese Ablehnung des Antrags auf Stundung ist aus Rechtsgründen auch nicht etwa zu beanstanden. Eine Stundung aus persönlichen Gründen kommt gemäß § 222 AO nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit für den Steuerpflichtigen eine erheblich Härte bedeuten würde. Dabei obliegt es dem jeweiligen Steuerpflichtigen, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die fristgerechte Zahlung aus Gründen, die in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, vorübergehend eine erhebliche Härte darstellt. Dazu bedarf es eines zeitnahen Bildes seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Liquidität. Hierzu hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, geschweige denn Unterlagen vorgelegt. 35 Auch sachliche Stundungsgründe vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin ihr Begehren nach "Vollstreckungsaufschub" im Sinne einer "Stundung der fälligen Gewerbesteuer" bislang maßgeblich darauf stützt, dass das Finanzamt E. -West die Gewerbesteuermessbeträge für die streitgegenständlichen Jahre aufgrund der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) zu hoch festgesetzt habe und insoweit auf die zwischenzeitlich erstellten Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 und ihre eigenen Steuerberechnungen verweist, vermag die Klägerin damit aus Rechtsgründen nicht durchzudringen. Die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes E. -West für die Jahre 2005 bis 2008 sind als Grundlagenbescheide für die Beklagte, soweit und solange sie nicht aufgehoben oder geändert werden, gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO bindend. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; auch Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen (§ 351 Abs. 2 AO). Soweit ein Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise aufgehoben oder geändert wird, ist die Beklagte nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden sein sollte. Auch etwaige bereits vollstreckte Beträge wären in einem solchen Fall selbstredend zurück zu erstatten. Insoweit besteht daher keine Verpflichtung der Beklagten, bis zu einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Gewerbesteuermessbescheide dem Stundungsbegehren der Klägerin nachzukommen. 36 Auch in Bezug auf die festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 sind sachliche Stundungsgründe nicht zu erkennen. Vor allem zwingt der Hinweis der Antragstellerin auf ihre eigene Gewerbesteuerberechnung für 2007, nach der sich eine Gewerbesteuernachzahlung für jenes Jahr nicht ergeben soll, die Antragsgegnerin nicht dazu, die Vorauszahlungen für 2009 und 2010 abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - festzusetzen. Denn maßgeblich für die Vorauszahlung ist die Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung - hier also für das Jahr 2008 - ergeben hat (§ 19 Abs. 2 GewStG). Darüber hinaus hat die Antragstellerin für die Jahre 2009 und 2010 auch keine Umstände hinreichend glaubhaft gemacht, die eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 GewStG rechtfertigen würden. 37 Die Kostenentscheidung für das vorliegende Gerichtsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 39