OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 112/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0408.5L112.11.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert beträgt 3.277,75 EUR. 1 Gründe: 2 Der - wörtlich gestellte - Antrag, 3 bis zur Entscheidung über die Klage vorläufigen Vollstreckungsaufschub zu gewähren, 4 hat in jeder erdenklichen Form seiner Auslegung keinen Erfolg. 5 1. 6 Soweit der Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zunächst dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Gewerbesteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungs- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2010 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird, ist er in dieser Form bereits unzulässig. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2010 ist nach summarischer Prüfung bereits bestandskräftig geworden, weil die von Seiten der Antragstellerin unter dem 9. Februar 2011 erhobene Klage (5 K 531/11) außerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO anhängig gemacht wurde. 7 2. 8 Auch bei einer Auslegung des Antrags dahingehend, dass in Anwendung von § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 361 Abs. 3 AO die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides vom 19. März 2010 begehrt wird, bleibt der Antrag erfolglos. Denn eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt voraus, dass das Finanzamt die dem Gewerbesteuerbescheid zugrunde gelegten Gewerbesteuermessbescheide von der Vollziehung ausgesetzt hat. Dies ist hier indessen nicht der Fall. 9 3. 10 Soweit der Antrag der Antragstellerin dergestalt ausgelegt werden kann, dass der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig untersagt werden soll, die Zwangsvollstreckung wegen der Gewerbesteuer, der Gewerbesteuervorauszahlung und der Zinsen aus dem Bescheid vom 19. März 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 5 K 531/11 zu betreiben, ist der Antrag in dieser Form jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass ihr ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht. 11 Nach Durchsicht des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs bestehen am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VWVG NRW - keine ernstlichen Bedenken. Zweifelhaft ist allein, ob die Antragstellerin bereits nach § 6 Abs. 3 VwVG NRW in Verbindung mit § 19 VwVG NRW gemahnt worden ist. Diese Frage kann allerdings hier offen bleiben. Nach dem Wortlaut beider Bestimmungen handelt es sich um bloße Sollvorschriften mit der Folge, dass die Mahnung keine unerlässliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist. 12 Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13. April 2010 - 23 L 376/10 -, abrufbar unter www.nrwe.de (RdNr. 7). 13 Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Insbesondere ist die aufgrund des Bescheides vom 19. März 2010 fällige Forderung bislang nicht gestundet worden (§ 6 a Abs. 1 Buchst. d VwVG NRW). Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin vom 25. Oktober 2010 auf Stundung hat die Antragsgegnerin vielmehr unter dem 15. November 2010 nach § 222 AO abschlägig beschieden. 14 4. 15 Schließlich bleibt der Antrag auch ohne Erfolg, soweit er - dies dürfte dem Begehren der Antragstellerin am ehesten entsprechen - dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben werden soll, die aufgrund des Bescheides vom 19. März 2010 fällige Forderung vorläufig zu stunden. Auch insoweit hat die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 16 Eine Stundung aus persönlichen Gründen kommt gemäß § 222 AO nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit für den Steuerpflichtigen eine erheblich Härte bedeuten würde. Dabei obliegt es dem jeweiligen Steuerpflichtigen, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die fristgerechte Zahlung aus Gründen, die in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, vorübergehend eine erhebliche Härte darstellt. Dazu bedarf es eines zeitnahen Bildes seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Liquidität. Hierzu hat die Antragstellerin keinerlei Angaben gemacht, geschweige denn Unterlagen vorgelegt. 17 Auch sachliche Stundungsgründe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin ihr Begehren nach "Vollstreckungsaufschub" im Sinne einer "Stundung der fälligen Gewerbesteuer" bislang maßgeblich darauf stützt, dass das Finanzamt E. -X. die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2005, 2006 und 2007 aufgrund der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) zu hoch festgesetzt habe und insoweit auf die zwischenzeitlich erstellten Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 und ihre eigenen Steuerberechnungen verweist, vermag die Antragstellerin damit aus Rechtsgründen nicht durchzudringen. Die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes E. -X. für die Jahre 2005 bis 2008 sind als Grundlagenbescheide für die Antragsgegnerin, soweit und solange sie nicht aufgehoben oder geändert werden, gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO bindend. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls ebenfalls ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen (§ 351 Abs. 2 AO). Soweit ein Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise aufgehoben oder geändert wird, ist die Antragsgegnerin nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden sein sollte. Insoweit besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zu einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Gewerbesteuermessbescheide dem Stundungsbegehren der Antragstellerin nachzukommen. 18 Auch in Bezug auf die festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 sind sachliche Stundungsgründe nicht zu erkennen. Vor allem zwingt der Hinweis der Antragstellerin auf ihre eigene Gewerbesteuerberechnung für 2007, nach der sich eine Gewerbesteuernachzahlung für jenes Jahr nicht ergeben soll, die Antragsgegnerin nicht dazu, die Vorauszahlungen für 2009 und 2010 abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - festzusetzen. Denn maßgeblich für die Vorauszahlung ist die Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung - hier also für das Jahr 2008 - ergeben hat (§ 19 Abs. 2 GewStG). Darüber hinaus hat die Antragstellerin für die Jahre 2009 und 2010 auch keine Umstände hinreichend glaubhaft gemacht, die eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 GewStG rechtfertigen würden. 19 5. 20 Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel der in dem Bescheid vom 19. März 2010 festgesetzten Beträge in Ansatz gebracht. 21