Beschluss
23 L 376/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf einstweilige Einstellung laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 123 VwGO ist statthaft, jedoch nur bei glaubhaftem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu bewilligen.
• Eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsverjährung scheidet aus, wenn Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungsverfügungen, Pfändungspfandrechte) die Verjährung wirksam unterbrochen haben (§§ 228,229,231 AO; § 6 VwVG NRW).
• Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO i.V.m. § 26 Abs.1 VwVG NRW) ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen; dafür reicht nicht bloßer Vortrag über geringe laufende Einkünfte, wenn erhebliche verwertbare Vermögenswerte vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsverjährung und Billigkeit nicht bewilligt • Antrag auf einstweilige Einstellung laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 123 VwGO ist statthaft, jedoch nur bei glaubhaftem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu bewilligen. • Eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsverjährung scheidet aus, wenn Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungsverfügungen, Pfändungspfandrechte) die Verjährung wirksam unterbrochen haben (§§ 228,229,231 AO; § 6 VwVG NRW). • Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO i.V.m. § 26 Abs.1 VwVG NRW) ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen; dafür reicht nicht bloßer Vortrag über geringe laufende Einkünfte, wenn erhebliche verwertbare Vermögenswerte vorhanden sind. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, die Zwangsvollstreckung der Gemeinde wegen eines Gewerbesteuerbescheids vom 14.06.1993 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu unterlassen und bereits ergriffene Maßnahmen aufzuheben. Sie macht im Klageverfahren Ansprüche auf Erlass eines Abrechnungsbescheids wegen Zahlungsverjährung (§ 218 Abs.2 AO) und auf Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) geltend. Die Behörde hatte wiederholt Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin vorgenommen, unter anderem Pfändungsverfügungen gegenüber dem Arbeitsamt, der LVA Rheinprovinz und der AOK sowie eine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Antragstellerin erklärt, über monatliche Einkünfte von 895,34 Euro zu verfügen und ein Wertpapiervermögen von 150.000 Euro zu besitzen. Sie beantragte die vorläufige Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Maßnahmen. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach § 123 VwGO statthaft; § 80 VwGO kommt nicht in Betracht. • Vollstreckungsvoraussetzungen: Gegen die Antragstellerin liegen Leistungsbescheide (Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 14.06.1993) vor; Säumniszuschläge werden kraft Gesetzes mit der Steuer beigetrieben (§ 12 Abs.1 Nr.6 KAG NRW i.V.m. § 254 Abs.2 AO). Mahnung ist nach Wortlaut Sollvorschrift und steht der Wirksamkeit der Vollstreckung nicht entgegen. • Zahlungsverjährung: Nach §§ 228 ff. AO beginnt die Verjährung 1994; sie wurde durch wirksame Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungsverfügungen, Zustellungen an Drittschuldner, Entstehung von Pfändungspfandrechten) mehrfach unterbrochen, so dass eine Verjährung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten ist (§§ 231 Abs.1,2,3 AO; § 40 VwVG NRW). Pfändungspfandrechte blieben bestehen und wurden nicht aufgehoben. • Erlass aus Billigkeitsgründen: Für einen einstweiligen Einstellungserfolg nach § 258 AO bzw. § 26 Abs.1 VwVG NRW fehlt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Einziehung unbillig wäre. Die Antragstellerin ist nach ihren eigenen Angaben nicht erlassbedürftig, da sie laufende Einkünfte sowie ein umfangreiches Wertpapiervermögen besitzt, das nicht dem Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO unterliegt. Selbst bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass Vollstreckungsmaßnahmen eine sittenwidrige Härte darstellen. • Beweis- und Geldaussichten: Die Antragstellerin hat die für die Gewährung der einstweiligen Anordnung erforderliche Glaubhaftmachung nicht geführt; die vorgelegten Verwaltungsvorgänge belegen die Wirksamkeit der Vollstreckungsakte und die mangelnde Wahrscheinlichkeit eines Erlassanspruchs. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die beantragte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung bereits ergriffener Maßnahmen ist nicht gerechtfertigt, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, die Zahlungsverjährung durch mehrere wirksame Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen wurde und kein überwiegender Anspruch auf Erlass der Forderungen aus Billigkeitsgründen erkennbar ist. Insbesondere reichen die angegebenen laufenden Einkünfte und das erhebliche Wertpapiervermögen nicht aus, um Erleichterungen wegen existenzieller Gefährdung oder sittenwidriger Härte glaubhaft zu machen.