Beschluss
13 L 1122/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0412.13L1122.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 13 K 3154/10 erhobenen Klage wird angeordnet, soweit in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2010 Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 4.731,13 EUR festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 44,4 v.H. und die Antragsgegnerin zu 55,6 v.H. 2. Der Streitwert wird auf 2.127,11 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3154/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2010 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur zum Teil begründet. 5 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. 7 Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. 8 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. 9 Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 147 10 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von dem Antragsteller erhobene Klage über den sich aus der Beschlussformel zu 1. ergebenden Umfang hinaus Erfolg haben wird. 11 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu den streitbefangenen Benutzungsgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. den Bestimmungen der Gebührensatzung der Antragsgegnerin zur Abwassersatzung der Stadt V. vom 18. Dezember 2001 in der Fassung der für das jeweilige Veranlagungsjahr maßgeblichen Änderungssatzung (AbwGS) sowie der Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt V. vom 17. Dezember 2004 in der ebenfalls jeweils maßgeblichen Fassung. 12 Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, seine Inanspruchnahme als Gebührenschuldner für die Abfallbeseitigung aufgrund seiner Eigentümerstellung seit dem Veranlagungsjahr 2008 infrage zu stellen. 13 Der Antragsteller ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfGS als Eigentümer des an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücks für jedes der streitigen Veranlagungsjahre gebührenpflichtig. Bereits im Zeitpunkt der Entstehung der ältesten streitigen Gebührenschuld am 01. Januar 2008 war der Antragsteller aufgrund des durch notariellen Vertrag vom 05. Juli 2007 erworbenen, 3157 m² großen Grundstücks N. -Q. -T. 00 in dem J. -Gelände in V. (Flur 0, Flurstück 00) Eigentümer dieses Grundstücks gewesen. Die Eigentumsänderung ist im Grundbuch von V. (Blatt 0000) am 18. September 2007 eingetragen worden. 14 Diese Gebührenschuld ist nicht durch anderweitige Zahlungen der Voreigentümerin für die Jahre 2008 und 2009 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erloschen. Denn eine gesamtschuldnerische Gebührenpflichtigkeit der (nunmehr) insolventen P. & D. GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfGS war nicht begründet worden. Die P. & D. GmbH war zwar Mieterin des im maßgeblichen Zeitraum im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks, aber nicht dinglich Berechtigte, wie es das maßgebliche Ortsrecht in § 2 Abs. 1 S. 3 AbfGS als Voraussetzung einer Gebührenpflichtigkeit von Nicht-Grundstückseigentümern statuiert. 15 Da gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AbfGS die frühere Abfallgebührenpflicht der P. & D. GmbH nach dem Eigentumswechsel Ende September 2007 (entfallen) war und die Gebührenpflicht des Antragstellers begonnen hatte, scheidet satzungsgemäß ab dem Veranlagungsjahr 2008 eine Inanspruchnahme der P. & D. GmbH als Abfallgebührenpflichtige aus. § 2 Abs. 2 Satz 3 AbfGS führt zu keiner abweichenden Beurteilung, weil diese Bestimmung allein eine - übergangsweise - Haftung des bisherigen Eigentümers für die Zahlung der Gebühren bei unterlassener Anzeige des Eigentumswechsels begründet. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin jedoch nicht einen Haftungsbescheid i. S. v. §§ 191, 219 AO für die Steuerschuld des Antragsgegners, sondern einen eigenständigen Gebühren-Heranziehungsbescheid gegenüber der P. & D. GmbH erlassen. 16 Ob die ortsrechtliche Begründung eines solchen Haftungstatbestandes überhaupt rechtlichen Bestand hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 17 Mithin sind diese Grundbesitzabgabenforderungen der Antragsgegnerin für die Abfallbeseitigung gegenüber dem Antragsteller nicht durch Zahlungen der Firma P. & D. GmbH für die Jahre 2008 und 2009 getilgt worden. Denn diese Zahlungen sind für diese beiden Veranlagungsjahre von dieser nicht als Gesamtschuldnerin, sondern als selbst - satzungswidrig - in Anspruch genommener Abgabenschuldnerin gezahlt worden. 18 Nach erfolgter Aufhebung dieser Grundbesitzabgabenbescheide für 2008 und 2009 war der Rechtsgrund für jene Zahlungen entfallen und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Zahlungen an den Insolvenzverwalter der GmbH zu erstatten. 19 Von Seiten der P. & D. GmbH ist in der Vergangenheit auch keine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 AO "durch Dritte bewirkt" worden. 20 Denn diese früheren Zahlungen waren aufgrund der an die Firma P. & D. GmbH adressierten bzw. für diese bestimmten Grundbesitzabgabenbescheide für 2008 und 2009 auf deren eigene Abgabenforderungen gezahlt worden. 21 Für das Veranlagungsjahr 2010 kommt eine Tilgung der in der Person des Antragstellers als Grundstückseigentümer entstandenen Gebührenschulden ohnehin nicht in Betracht, weil auf diese Jahresgebühren keine Zahlungen geleistet worden sind. 22 Hinsichtlich der Entwässerungsgebühren gilt folgendes: 23 Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Zuführung von Schmutzwasser i. S. v. § 3 AbwGS und Niederschlagswasser i. S. v. § 4 AbwGS ist zunächst gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) AbwGS der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. 24 Daneben ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) AbwGS der sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte - das war 2008 und 2009 die P. & D. GmbH - abwassergebührenpflichtig, weil es nach dieser Satzungsbestimmung nicht auf eine dingliche Berechtigung ankommt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwGS war sie damit neben dem Antragsteller Gesamtschuldner. 25 Darüberhinaus ist nach § 7 Abs. 2 AbwGS im Falle eines Eigentumswechsels der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Deshalb bestand eine grundsätzliche Gebührenpflicht des Antragstellers für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) AbwGS aufgrund seiner Grundstückseigentümerstellung. 26 Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt jedoch, dass Eigentums- bzw. Nutzungswechsel der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen hat. Unterbleibt diese Mitteilung, bleibt der bisherige Gebührenpflichtige zunächst Gebührenschuldner, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem neuen Gebührenpflichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 AbwGS). 27 Insoweit enthalten die AbwGS und die AbfGS unterschiedliche Regelungen. Hiernach enthielten die an die P. & D. GmbH, der früheren Grundstückseigentümerin und Nutzungsberechtigten, gerichteten Grundbesitzabgabenbescheide vom 30. Januar 2008 und 30. Januar 2009 für das streitgegenständliche Grundstück N. -Q. -T. 0 in V. Entwässerungsgebührenfestsetzungen aufgrund deren satzungsgemäßer gesamtschuldnerischer Gebührenpflichtigkeit. 28 Wird einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, so ist es zur Bestimmung des Steuerschuldners nicht erforderlich, dass auf die anderen Gesamtschuldner und deren Behandlung hingewiesen wird. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. April 1990 - 22 A 2718/89 - m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH und der abgabenrechtlichen Literatur. 30 Die durch die Zahlungen der P. & D. GmbH als Gesamtschuldner für 2008 und 2009 bewirkte Erfüllung diese Abgabenschuld wirkte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO (im Außenverhältnis) auch für den Antragsteller als übrigen Schuldner schuldnerbefreiend. Wirkt aber eine Erfüllung für die übrigen Schuldner, ist sie endgültig. 31 Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl. 2009, Rdnr. 16 a zu § 44. 32 Bei vollständiger Erfüllung durch einen oder mehrere Gesamtschuldner erlischt die Schuld gemäß § 47 AO und kann dann gegenüber dem anderen Gesamtschuldner nicht mehr geltend gemacht werden. 33 Kruse, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand: Februar 2011, Rdnr. 17 zu § 44. 34 Ihm gegenüber darf kein Abgabenbescheid mehr erlassen werden, weil es nunmehr an einer noch festzusetzenden Steuerschuld fehlt. 35 Aufgrund der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer auch davon aus, dass die Tilgung der Entwässerungsgebührenschuld für Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 und 2009 auch nicht durch die mit Bescheid vom 25. Juni 2010 erfolgte Aufhebung der gegenüber der P. & D. GmbH erlassenen Grundbesitzabgabenbescheide für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 sowie die Erstattung u.a. der Entwässerungsgebühren für diese beiden Jahre an deren Insolvenzverwalter entfallen ist. Denn nach einer für alle Gesamtschuldner schuldbefreienden endgültigen Erfüllung lebt die (erloschene) Forderung gegen den anderen auch dann nicht wieder auf, wenn das Geleistete an den Gesamtschuldner, der erfüllt hat, zu Unrecht wieder erstattet wird. 36 Ratschow, in: Klein, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 44 m.w.N.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 2010, Rdnr. 30 zu § 44; Kruse, a.a.O., Rdnr. 22 m. w. N. 37 Jedenfalls sind vorliegend keine abgabenrechtlich relevanten Anhaltspunkte dafür 38 ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Gebührenfestsetzung gegenüber der P. & Conrad GmbH im nachhinein - nach erfolgter Tilgung der Gesamtschuld und nach der Kenntniserlangung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 30. April 2010 - wieder aufzuheben und diese Gebühren wegen unterlassener Mitteilung des Eigentumswechsels gegenüber dem Antragsteller als dem anderen Gesamtschuldner erstmalig geltend zu machen. 39 Die ermessenseröffnende Regelung des § 130 Abs. 1 AO dürfte schon deshalb nicht einschlägig sein, weil die ursprüngliche Festsetzung in Übereinstimmung mit der eigenen Abwassergebührensatzung erfolgte. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AbwGS war zudem der bisherige Eigentümer als Gebührenpflichtiger zur Mitteilung der Rechtsänderung verpflichtet. 40 Es kann daher offenbleiben, ob im Falle eines - unterstellten - Wiederauflebens der erloschenen Gesamtschulden nach Erstattung dieser Beträge die Antragsgegnerin an einer Inanspruchnahme des Antragstellers gehindert sein könnte, wenn sie durch ihre Vorgehensweise das Recht verwirkt hat, den Antragsteller insoweit als weiteren Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. 41 Vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - II B 26/03-, in: juris; VG Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 4 K 311/10. NW -, in: Deutsche Wohnungswirtschaft 2010 S. 306, 309. 42 Ein Anhalt hierfür ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin die satzungsgemäße Gebührenfestsetzung gegen die P. & D. GmbH in Kenntnis deren Insolvenz aufgehoben und die Rückzahlung gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Antragstellers in dessen Schreiben vom 30. Juni 2010 veranlasst hat. 43 Hingegen ist eine Tilgung der Entwässerungsgebührenschuld des Antragstellers für das Veranlagungsjahr 2010 nicht eingetreten, weil auf diese Forderung der Antragsgegnerin keine Zahlung geleistet worden ist. 44 Die rückwirkende Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren insgesamt und der Entwässerungsgebühren in dem Veranlagungsjahr 2010 erfolgte innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist dem § 12 Abs. 1 Nr. b KAG NRW i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO. Die verzögerte Inanspruchnahme des Antragstellers beruht darauf, dass die Antragsgegnerin erst im Zusammenhang mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P. & D. GmbH über den bereits im Jahre 2007 erfolgten Grundeigentümerwechsel informiert worden ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin sei bereits am 01. Dezember 2008 über den durch ihn getätigten Grundstückserwerb unterrichtet worden, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn in dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk der Antragsgegnerin über einen Telefonanruf des Herrn D. ist lediglich festgehalten, dass dieser erklärt habe, "betreffend der Umschreibung des Objektes" laufe ein Verfahren zwischen ihm und dem Antragsteller. 45 Jedenfalls vermag das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe mit ihrer Vorgehensweise ihm einen Schaden zugefügt, weil sein Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Grundbesitzabgaben gegen die P. & D. GmbH als bisheriger Mieterin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nur noch eine wertlose nachrangige Forderung darstelle, die Rechtmäßigkeit des Grundbesitzabgabenbescheides vom 25. Juni 2010 bezüglich der darin festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 2008 bis 2010 sowie Entwässerungsgebühren 2010 nicht zu begründen. Eine derartige Schadensersatzforderung wäre in einer gesonderten Klage vor den Zivilgerichten geltend zu machen. 46 Insoweit ist allerdings anzumerken, dass der von dem Antragsteller zugleich als Vermieter und als (damaligen) Geschäftsführer der P. & D. GmbH am 31. Juli 2007 unterzeichnete Mietvertrag nach Aktenlage schwerlich eine mietrechtlich wirksame vertragliche Vereinbarung über regelmäßig konkret in dem Vertrag zu bezeichnende, vom Mieter übernommene Betriebskosten enthalten dürfte. Denn der Vertrag beinhaltet insoweit lediglich die Aussage: "Über anfallende Nebenkosten wird eine gesonderte Abrechnung erstellt. Nebenkostenvorauszahlungen sind dann in zu erwartender Höhe zu vereinbaren." 47 Bedenken hinsichtlich der Festsetzungen der einzelnen Benutzungsgebühren im Übrigen sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der entsprechend den jeweils maßgeblichen Änderungssatzungen angewandten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenarten und Veranlagungsjahre. 48 Dass die noch verbleibende Vollziehung der strittigen Benutzungsgebührenfestsetzungen in Höhe von 3.777,33 EUR für den Antragsteller als Eigentümer des mit Bürogebäuden, einer Halle und Tankstellenaufbauten bebauten Grundstücks N. -Q. -T. 00 in V. eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist von ihm weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. 49 Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 50 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr.2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung in Abgabensachen 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 195/91 -, in: Gemeindehaushalt 1993, S. 109 m. w. N. über die Praxis der anderen mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW 52 mit einem Viertel der Summe der strittigen Benutzungsgebühren in Höhe von 8.508,46 EUR angemessen bewertet. 53