Urteil
2 L 35/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
8mal zitiert
33Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Ortschaftsrat ist bei der Änderung einer Satzung zur Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags nicht zu beteiligen, wenn alle Gemeindeteile, in denen Ortschaftsräte bestehen, von der Regelung in gleichem Maße berührt sind.(Rn.57)
2. Zur Frage, ob eine gemeindliche Satzung über die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags hinreichend deutlich bestimmt, in welchen Fällen der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Grundstücksnutzer heranzuziehen ist und in welchen Fällen der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte „nicht zu ermitteln“ ist.(Rn.64)
(Rn.67)
3. Die in dem Vorteilsprinzip begründete Verpflichtung, die Schuld anteilig zu berechnen, wenn der Schuldner der Umlage eines Gewässerunterhaltungsbeitrags im Verlauf eines Kalenderjahrs wechselt, verlangt nicht, dass die Anteile so exakt wie möglich bestimmt werden müssen, und insbesondere keine taggenaue Ermittlung.
4. Der Satzungsgeber kann eine fehlerhafte Regelung in einer Satzung, die zur Nichtigkeit der Satzung im Ganzen führt, heilen, indem er einer Änderungssatzung mit einer wirksamen Regelung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte.(Rn.53)
5. Verzichtet die Gemeinde bei der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auf die Umlage der bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, so führt ein etwaiger Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG (juris: KomVerfG ST 2014) nicht zur Nichtigkeit der Umlagesatzung.(Rn.75)
6. Die Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Beitragsrecht (OVG Magdeburg, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 - juris und Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 - juris) ist für die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach § 56 WG LSA nicht anwendbar.(Rn.77)
7. Ist die Grenze von 50 v.H. der Gesamteinnahmen für die Bildung von Rücklagen nach § 55 Abs. 6 Satz 3 WG LSA (juris: WasG ST 2011) eingehalten, kann in der Regel auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rücklagenbildung nicht mehr vertretbar ist.(Rn.95)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ortschaftsrat ist bei der Änderung einer Satzung zur Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags nicht zu beteiligen, wenn alle Gemeindeteile, in denen Ortschaftsräte bestehen, von der Regelung in gleichem Maße berührt sind.(Rn.57) 2. Zur Frage, ob eine gemeindliche Satzung über die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags hinreichend deutlich bestimmt, in welchen Fällen der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Grundstücksnutzer heranzuziehen ist und in welchen Fällen der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte „nicht zu ermitteln“ ist.(Rn.64) (Rn.67) 3. Die in dem Vorteilsprinzip begründete Verpflichtung, die Schuld anteilig zu berechnen, wenn der Schuldner der Umlage eines Gewässerunterhaltungsbeitrags im Verlauf eines Kalenderjahrs wechselt, verlangt nicht, dass die Anteile so exakt wie möglich bestimmt werden müssen, und insbesondere keine taggenaue Ermittlung. 4. Der Satzungsgeber kann eine fehlerhafte Regelung in einer Satzung, die zur Nichtigkeit der Satzung im Ganzen führt, heilen, indem er einer Änderungssatzung mit einer wirksamen Regelung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte.(Rn.53) 5. Verzichtet die Gemeinde bei der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auf die Umlage der bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, so führt ein etwaiger Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG (juris: KomVerfG ST 2014) nicht zur Nichtigkeit der Umlagesatzung.(Rn.75) 6. Die Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Beitragsrecht (OVG Magdeburg, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 - juris und Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 - juris) ist für die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach § 56 WG LSA nicht anwendbar.(Rn.77) 7. Ist die Grenze von 50 v.H. der Gesamteinnahmen für die Bildung von Rücklagen nach § 55 Abs. 6 Satz 3 WG LSA (juris: WasG ST 2011) eingehalten, kann in der Regel auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rücklagenbildung nicht mehr vertretbar ist.(Rn.95) A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015, mit denen der Kläger zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbands „M“ für das Jahr 2014 herangezogen wurde, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Gesetzliche Grundlage für die Heranziehung zur Umlage ist § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der im Veranlagungsjahr 2014 geltenden Fassung vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492) - WG LSA 2011. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, wenn sie Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA 2011 werden die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – juris Rn. 6 und Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 35). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung des § 56 WG LSA 2011 hat die Beklagte mit ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „M“ vom 3. September 2014 in der am 23. Mai 2018 beschlossenen und am 1. Juni 2018 bekannt gemachten Neufassung (US 2018) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 Gebrauch gemacht. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren ist die Neufassung der Satzung, die hinsichtlich der im vorliegenden Fall anzuwendenden Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, für das Veranlagungsjahr 2014 zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Satzungsmängel, die zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide geführt haben, sind dadurch geheilt. Der Satzungsgeber kann eine fehlerhafte Regelung in einer Satzung, die zur Nichtigkeit der Satzung im Ganzen führt, heilen, indem er einer Änderungssatzung mit einer wirksamen Regelung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Wird nämlich der Makel, der zur Nichtigkeit der Satzung führt, durch eine Änderungssatzung geheilt, die rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt wie die geänderte Satzung, kann der ursprüngliche Mangel die Nichtigkeit nicht mehr bewirken. In diesen Fällen genügt es zur rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Satzung, wenn ein Beschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird. Hierbei können nicht nur nichtige Satzungsbestimmungen rückwirkend durch gültige Bestimmungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (Beschluss des Senats vom 1. August 2017 - 2 M 63/17 - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Regelungen ist erst recht möglich, wenn - wie hier durch die Neufassung vom 23. Mai 2018 - die gesamte Satzung mit Rückwirkung beschlossen und veröffentlicht wird. II. Die am 23. Mai 2018 beschlossene Neufassung der Satzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 ist nicht wegen der Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften unwirksam. Insbesondere liegen - entgegen der vom Kläger im Zulassungsverfahren geäußerten Auffassung - keine Verstöße gegen die Vorschriften über die Beteiligung der Ortschaftsräte vor. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA ist der Ortschaftsrat zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, mit Ausnahme bestimmter - hier nicht einschlägiger - Angelegenheiten rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses zu hören. § 84 Abs. 2 Satz 4 KVG LSA enthält eine Aufzählung von Angelegenheiten, in denen das Anhörungsrecht „insbesondere“ gilt, darunter in Nr. 6 auch der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, soweit es unmittelbar die Ortschaft betrifft. Die Ortschaft ist betroffen, wenn eine Angelegenheit für das Gebiet der Ortschaft oder für ihre Einwohner Bedeutung hat. Dies ist auch möglich, wenn die Angelegenheit mehrere Ortschaften betrifft (vgl. Reich, in: Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt, Lfg. 2/17-IV/17, § 84 Rn. 10). Das Anhörungsrecht bezieht sich jedoch nur auf solche für die Ortschaft wichtigen Angelegenheiten, die einen direkten Bezug zur Ortschaft aufweisen (Miller, in: Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt, § 84, Ed. 4/2015, Anm. 3). An einem spezifischen Ortsbezug fehlt es, wenn alle Gemeindeteile in gleicher Weise berührt werden, etwa bei der Erhöhung der Grundsteuerhebesätze (vgl. Fleckenstein, in: BeckOK KommunalR BW, 6. Ed. 1. Mai 2019, GemO § 70 Rn. 5). Nach diesen Maßstäben fehlt der Gewässerumlagesatzung ein spezifischer Bezug zu den betroffenen Ortschaften. Gemäß § 2 Abs. 2 US 2018 besteht die Umlagepflicht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Damit sind alle 13 Gemeindeteile, in denen jeweils Ortschafträte bestehen, von der Regelung in gleichem Maße berührt. Eine unmittelbare Betroffenheit bestimmter oder aller Ortsteile besteht also nicht, so dass auch eine Anhörungspflicht der Ortschaftsräte nach § 84 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 KVG ausscheidet. Ob das von der Beklagten durchgeführte schriftliche Verfahren den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung entspricht und ob (mit den Ausführungen im vorliegenden Zulassungsverfahren) eine rechtzeitige Geltendmachung des behaupteten Verfahrensfehlers nach § 8 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ist, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. III. Die Neufassung der Umlagesatzung vom 23. Mai 2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 entspricht auch im Übrigen höherrangigem Recht. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll (Urteil des Senats vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 – juris Rn. 37 f.). Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA 2011 hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen können. Dies sind - vorrangig - die Eigentümer und Erbbauberechtigten und -ersatzweise - die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke. Die Gemeinde hat die Wahl zwischen diesen Personen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. Juli 2011 - 2 L 46/10 - juris Rn. 6 und vom 5. Dezember 2013 - 2 L 176/12 - juris Rn. 8). a) Die Regelung des § 3 US 2018 bestimmt eindeutig, in welchen Fällen der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Grundstücksnutzer heranzuziehen ist. § 3 Abs. 1 US 2018 regelt zunächst, dass Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. Gemäß § 3 Abs. 2 US 2018 tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Damit ist eindeutig bestimmt, dass in den Fällen, in denen das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, der Erbbauberechtigte, und nicht der Eigentümer als Umlageschuldner heranzuziehen ist. Der Erbbauberechtigte tritt „an die Stelle“ des Eigentümers und ist damit nicht neben dem Eigentümer Umlageschuldner. b) Durch § 3 Abs. 4 US 2018 ist auch eindeutig geregelt, in welchen Fällen der „Vorrang“ des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA 2011 entfällt und der Grundstücksnutzer herangezogen werden soll. § 3 Abs. 4 Satz 1 US 2018 bestimmt, dass derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 (Grundstückseigentümer) oder Abs. 2 (Erbbauberechtigter) hinzutritt. Aus der Formulierung, dass der Nutzer des Grundstücks zum vorrangig heranzuziehenden Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten „hinzutritt“, ergibt sich zunächst, dass die Eigenschaft des Eigentümers oder Erbbauberechtigten als Umlageschuldner nicht entfallen soll, wenn dieser (zeitweise) nicht ermittelt werden kann und deshalb der Nutzer nach § 3 Abs. 4 US 2018 herangezogen wird. Damit hat die Beklagte auf die erstinstanzliche Entscheidung reagiert, in der die frühere Regelung so verstanden wurde, dass der Nutzer für den Fall, dass Eigentümer oder Erbbauberechtigter nicht ermittelbar seien, an die Stelle des Eigentümers oder Erbbauberechtigten trete. Nach der Neufassung der Satzung soll diese Rechtsfolge nicht (mehr) eintreten. Vielmehr wird klargestellt, dass der nach § 3 Abs. 4 US 2018 ersatzweise heranzuziehende Grundstücksnutzer neben den vorrangig heranziehenden Umlageschuldnern zur Zahlung der Umlage verpflichtet ist. Dies wird durch § 3 Abs. 5 US 2018 bestätigt, nach dem die ersatzweise Heranziehung des Nutzers nach Abs. 4 „keine eigene Umlagepflicht“ begründet. Diese Regelungen sind nicht - wie der Kläger im Zulassungsverfahren vorgetragen hat - in sich widersprüchlich, weil § 3 Abs. 4 US 2018 die ersatzweise Heranziehung des Grundstücksnutzers vorschreibe, während nach § 3 Abs. 5 US 2018 die ersatzweise Heranziehung des Nutzers keine eigene Umlageschuld begründe. Der Kläger interpretiert die Satzung fehlerhaft, wenn er meint, § 3 Abs. 5 US 2018 sei so zu verstehen, dass der Nutzer nicht zur Umlage herangezogen werden könne. Dass diese Rechtsfolge nicht beabsichtigt ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, die eine „Heranziehung des Nutzers“ gerade voraussetzt. Die ausführliche Regelung des § 3 Abs. 4 US 2018 wäre auch überflüssig, wenn der Ersatzschuldner ohnehin nicht zur Umlage heranzuziehen wäre. Vor diesem Hintergrund lässt die Formulierung, den heranzuziehenden Nutzer treffe „keine eigene Umlagepflicht“, nicht den Schluss darauf zu, dass dieser nicht zur Zahlung der umgelegten Verbandsbeiträge und der weiteren umgelegten Kosten verpflichtet werden könne. Aus § 3 Abs. 5 US 2018 geht hervor, dass der nach § 3 Abs. 4 US 2018 ersatzweise zur Zahlung der Umlage heranzuziehende Nutzer nicht die Rechtsstellung eines Umlageschuldners i. S. des § 3 Abs. 1 und 2 US 2018 erhalten soll. Seine Verpflichtung zur Zahlung der Umlage steht jedoch außer Frage. c) Im Gegensatz zur Regelung des § 3 Abs. 3 der Umlagesatzung vom 3. September 2014 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2014, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, ist durch die Neuregelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 US 2018 nunmehr eindeutig bestimmt, wann ein vorrangig heranzuziehender Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter „nicht zu ermitteln“ und deshalb der Grundstücksnutzer heranzuziehen ist. Ein Umlageschuldner nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Satzung ist nunmehr nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer und der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstückbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Damit ist hinreichend klar geregelt, in welchen Fällen die Heranziehung eines Ersatzschuldners eingreifen soll. Maßgeblich für die Feststellung, ob ein vorrangig heranzuziehender Eigentümer oder Erbbauberechtigter (nicht) ermittelt werden kann, sind hiernach die grundstücksbezogenen Unterlagen sowie die Ergebnisse einer Anfrage beim Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft. Es ist hinreichend deutlich bestimmt, welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte betreiben muss, um den Ersatzschuldner heranzuziehen. Der Ersatzschuldner ist heranzuziehen, wenn mit dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 US 2018 beschriebenen Ermittlungsaufwand nicht festgestellt werden kann, wer (welche Person) Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Das Gleiche gilt, wenn zwar die Person des Eigentümers oder Erbbauberechtigten bekannt ist oder ermittelt werden kann, aber deren zustellungsfähige Adresse mit dem beschriebenen Ermittlungsaufwand nicht festgestellt werden kann. 2. Die Satzungsregelungen des § 3 US 2018 über den Umlageschuldner verstoßen auch nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil § 3 Abs. 3 Satz 2 US 2018 regelt, dass die Umlagepflicht anteilmäßig mit dem Beginn des Monats beginnt, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt. Bei einem Wechsel des Umlageschuldners im Verlauf eines Kalenderjahres ist - anders als der Kläger meint - eine taggenaue Ermittlung der Anteile rechtlich nicht geboten. § 56 Abs. 1 WG LSA 2011 enthält zur Heranziehung der Umlageschuldner im Falle eines Wechsels des Umlageverpflichteten keine unmittelbare Aussage. § 56 Abs. 2 WG LSA 2011 bestimmt, dass die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, so dass - wie ausgeführt - die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA einzuhalten sind. Gebührenschuldner für von einem Erhebungszeitraum abhängige Gebühren ist derjenige, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. Februar 2012 - 9 A 106/10 - juris Rn 21). Mit der Umlage korrespondiert - wie bei einer Gebühr - ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist. Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung. Abgabeschuldner können nur solche Personen sein, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 - juris Rn. 7; Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 40). Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt - sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt - als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und damit nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen. Dies schließt es nach der Rechtsprechung des Senats aus, die Umlagepflicht daran zu knüpfen, wer an einem bestimmten Stichtag, wie etwa am 1. Januar, 31. Dezember oder im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids Eigentümer oder Erbbauberechtigter war. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, ist der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum zu bemessen, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte (Urteil des Senats vom 24. März 2015, a. a. O., Rn. 41). Die in dem Vorteilsprinzip begründete Verpflichtung, die Schuld anteilig zu berechnen, wenn der Umlageschuldner im Verlauf eines Kalenderjahrs wechselt, verlangt hingegen nicht, dass die Anteile so exakt wie möglich bestimmt werden müssen, und insbesondere keine taggenaue Ermittlung. Dem Normgeber ist es gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 11. August 2015 – 6 C 10860/14 – juris Rn 28). Bei der Bemessung einer Abgabe nach Zeitabschnitten wird typischerweise auf volle Kalendermonate zurückgegriffen. So beginnt gemäß § 7 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Schuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Abgabenrechtliche Regelungen zum Schuldnerwechsel knüpfen üblicherweise jeweils an den Ersten des Monats oder des Folgemonats an, in dem sich das den Schuldnerwechsel herbeiführende Ereignis zugetragen hat, und werden in der Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 5 A 1925/13.Z - juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Januar 2011 - 5 A 847/10 - juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 - 14a A 1820/09 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Urteil vom 7. März 2018 - 4 A 173/15 - juris Rn. 40; VG Minden, Urteil vom 11. Februar 2015 - 3 K 2397/14 - juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 - 13 L 1122/10 - juris Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 9. März 2010 - 14 K 1033/08 - juris Rn. 15). Sie orientieren sich an der in finanziellen Dauerschuldverhältnissen üblichen monatlichen Berechnung und halten sich im Rahmen einer zulässigen Pauschalierung. In dem vom Kläger angeführten Beispiel, in dem sich der Eigentumswechsel am Monatsersten vollzieht, wird der bisherige Eigentümer zwar noch bis zum Monatsende zur Umlage herangezogen. Der Unterschied zur taggenauen Berechnung macht aber nicht mehr als ein Zwölftel der Jahresumlage aus, was für das Jahr 2014 - bei einem Flächenbeitrag von 7,00 € pro Hektar und einem Erschwerniszuschlag von 0,65 € pro Einwohner - lediglich einen Betrag von 0,58 € pro Hektar und 0,05 € pro Einwohner bedeutet. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger vorträgt - bei der Berechnung des Reinertrags nach § 10 Abs. 3 BJagdG im Fall eines Eigentümerwechsels die auf die jeweiligen Jagdgenossen fallenden Anteile nach Zeitabschnitten taggenau zu berechnen sind (vgl. zu den Folgen einer Grundstücksveräußerung auf den Auskehrungsanspruch nach § 10 Abs. 3 BJagdG: Munte, in: Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 10 Rn. 19). Daraus ließen sich keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit bestimmter Satzungsregelungen für die anteilmäßige Berechnung der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen bei unterjährigem Wechsel des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigen ziehen. Der Auskehrungsanspruch eines Jagdgenossen lässt sich nicht mit der Heranziehung des Schuldners einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen vergleichen. Die für die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen einschlägigen abgabenrechtlichen Regelungen sind im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 BJagdG nicht anwendbar. 3. Auch die Regelung über den Umlagegegenstand (§ 2 US 2018) mit der Rückwirkungsanordnung des § 12 US 2018 ist in der maßgeblichen Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2018 mit höherrangigem Recht vereinbar. a) Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Rückwirkungsanordnung des § 12 Satz 1 der ursprünglichen Fassung der Umlagesatzung vom 23. Mai 2018, die sich auch auf die Neuregelung des § 2 Abs. 1 zur Umlage von Verwaltungskosten bezog, rechtswidrig war. Die Neufassung der Umlagesatzung vom 23. Mai 2018 regelt in § 2 Abs. 1, dass (auch) Verwaltungskosten, die bei der Umlage von Beiträgen und Kosten auf die Umlageschuldner anfallen, auf die Umlageschuldner umgelegt werden. Für die Umlage dieser Verwaltungskosten gab es in den Kalenderjahren 2014 und 2015 noch keine Rechtsgrundlage. Nach § 12 Satz 1 der ursprünglichen Fassung der Umlagesatzung vom 23. Mai 2018 galt zunächst, dass § 2 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft treten sollte, denn § 2 Abs. 1 fiel nicht unter die in § 12 Abs. 1 Satz 2 US 2018 in der Fassung vom 23. Mai 2018 genannten Ausnahmen. Erst mit Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659) wurde § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in der Weise geändert, dass nunmehr (auch) „die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten“ auf die Umlageschuldner umgelegt werden können. Die Neuregelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ist erst am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und gilt demnach nicht für die Jahre 2014 und 2015. Sie beruht auf einem Urteil des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2015, mit dem das Gericht Art. 2 Nr. 17 (betrifft § 56 Abs. 1 WG LSA) des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S 116) für unvereinbar mit Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erklärt hat, soweit er hinsichtlich der Verwaltungskosten keine Kostendeckungsregelung für die Aufgabe der vermittelnden Veranlagung enthielt (LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 juris). Das Landesverfassungsgericht hat davon abgesehen, die Nichtigkeit der Regelung auszusprechen. Es hat vielmehr dem Landesgesetzgeber aufgegeben, mit Wirkung ab spätestens 1. Januar 2016 eine angemessene Kostendeckungsregelung zu schaffen (LVerfG LSA, a.a.O., Rn. 112). Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber mit der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA umgesetzt. b) Der Mangel der zu weitreichenden Rückwirkungsanordnung wurde jedoch durch die Änderung des § 12 durch die 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 geheilt. In der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 US durch die 3. Änderungssatzung heißt es, dass diese Satzung „hinsichtlich der Regelungen des § 2 Absatz 1 letzter Nebensatz und § 6a rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft“ tritt. Dadurch ist die Umlage der Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 1 US 2018 in den Jahren 2014 bis 2016 ausgeschlossen. § 12 Abs. 1 Satz 2 der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 nimmt hinsichtlich des dort angesprochenen letzten Nebensatzes des § 2 Abs. 1 auf den Satzteil „sowie die bei der in dieser Satzung geregelten Umlage der Beiträge und Kosten anfallenden Verwaltungskosten“ Bezug. Legt man § 12 Abs. 1 der 3. Änderungssatzung wörtlich aus, ist dieser Satzteil jedoch nicht angesprochen, da es sich nicht um einen Nebensatz, sondern um einen Bestandteil des Hauptsatzes des § 2 Abs. 1 US 2018 handelt. Nebensätze sind lediglich die Relativsätze „die ihr aus der gesetzlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband entstehen“ und „die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat“. Der mit „sowie“ eingeleitete Satzteil ist Bestandteil des Hauptsatzes, der in einer Aufzählung drei Objekte enthält („Beiträge“, „Kosten“ und - mit einer Partizipialkonstruktion näher beschriebene - „Verwaltungskosten“). Nach Sinn und Zweck der Regelung und aufgrund des Regelungszusammenhangs ist jedoch für den Adressaten eindeutig erkennbar, dass sich die Regelung über das Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 auf den Satzteil bezieht, der die Verwaltungskosten regelt. Die Bezugnahme auf den - tatsächlich - letzten Nebensatz („die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat“), macht ersichtlich keinen Sinn, weil dieser Satzteil nur die umzulegenden Kosten näher beschreibt. Es ist nicht möglich, das Inkrafttreten der Umlagefähigkeit von „Kosten“ unabhängig und abweichend von der Beschreibung, um welche Kosten es sich handelt, zu regeln. Als letzter Nebensatz kann demnach nur ein Satzteil gemeint sein, der am Ende des Satzes steht und den man aufgrund des Satzbaus (grammatikalisch fehlerhaft) als Nebensatz verstehen könnte. Dafür, dass die bei der Umlage anfallenden Verwaltungskosten gemeint sind, spricht auch der Zusammenhang mit § 6a US 2018, der ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Auch diese Vorschrift betrifft die Verwaltungskosten, die der Beklagten bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehen. Es ist naheliegend, dass die beiden Regelungen, die sich auf Verwaltungskosten beziehen, zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollen. c) Die mit der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 beschlossene Neuregelung des § 12 Abs. 1 der Umlagesatzung, die somit das Inkrafttreten der Regelung über die Umlegung von Verwaltungskosten (erst) zum 1. Januar 2017 vorsieht, ist nicht deshalb für den hier fraglichen Zeitraum des Jahres 2014 wirkungslos, weil diese Änderungssatzung in ihrem Artikel 2 bestimmt, dass die 3. Änderungssatzung (erst) zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Es ist offensichtlich, dass diese Inkrafttretensregelung die in derselben Satzung bestimmten Rückwirkungsregelungen in § 12, die sich auf die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 beziehen, nicht gegenstandslos machen soll. Mit Artikel 2 soll vielmehr bestimmt werden, dass die Ergänzung in § 6 Abs. 1, die den Umlagesatz für das Kalenderjahr 2019 bestimmt, bereits - rückwirkend - für das gesamte Jahr 2019 anwendbar ist. d) Der Satzungsmangel hinsichtlich der (zu weitreichenden) Rückwirkungsanordnung in § 12 US 2018 zur Umlage der Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 1 US 2018 konnte auch - wie es hier erfolgt ist - ohne Neuerlass der gesamten Satzung durch eine Artikelsatzung geheilt werden, die lediglich einzelne Satzungsbestandteile ändert. Die Heilung tritt auch dann ein, wenn man davon ausgeht, dass der Fehler zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt geführt hat. Wie bereits ausgeführt, kann der Satzungsgeber eine fehlerhafte Regelung in einer Satzung, die zur Nichtigkeit der Satzung im Ganzen führt, heilen, indem er einer Änderungssatzung mit einer wirksamen Regelung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Das ist hier der Fall. Die 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 sieht weiterhin - wie die Satzung vom 23. Mai 2018 - allgemein die Rückwirkung zum 1. Januar 2014 vor (Artikel 1 Nr. 3 zu § 12 Abs. 1), regelt aber in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nunmehr, dass - neben den bereits in der Ausgangssatzung vom 23. Mai 2018 genannten Ausnahmen - weitere Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten sollen. Ein Fall, in dem die Heilung der Satzung durch eine rückwirkende Änderung oder Ergänzung einzelner Vorschriften ausgeschlossen ist, liegt nicht vor. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich um Mängel handelt, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen, wie etwa Bekanntmachungsmängel. In diesem Fall können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben“ der nicht geänderten Satzungsteile bewirken. Es bedarf dann einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (Beschluss des Senats vom 1. August 2017, a.a.O. Rn. 9). Der Mangel, der zur Unwirksamkeit der Satzung vom 23. Mai 2018 geführt haben dürfte, lag in einer zu weitreichenden Rückwirkungsanordnung. Es handelte sich um einen begrenzten Mangel, der durch eine Beschränkung der Rückwirkungsanordnung behoben werden konnte. e) Die Umlagesatzung in der für das Jahr 2014 maßgeblichen Fassung der Satzung vom 23. Mai 2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 ist nicht deshalb nichtig, weil nach der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 für das Jahr 2016 (in dem die Neufassung des § 56 Abs. 1 WG LSA bereits galt) noch keine Umlage der bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorgeschrieben war. Die Landesregierung ist in der Begründung zum 4. Gesetzentwurf zur Änderung des Wassergesetzes vom 2. September 2004 (LT-Drucks. 4/1789 S. 79) davon ausgegangen, dass für die Gemeinde keine Verpflichtung besteht („kann - muss aber nicht“), die an den Unterhaltungsverband zu leistenden Gewässerunterhaltungsbeiträge an die gesetzlich bestimmten Umlageschuldner umzulegen. Allerdings hat das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung, mit der es das Fehlen einer Kostendeckungsregelung hinsichtlich der bei der Erhebung der Umlage entstehenden Verwaltungskosten beanstandet hat, ausgeführt, dass Gemeinden durch § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA verpflichtet seien, Entgelte zu erheben (Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O. Rn. 106). Ob diese Ausführungen so zu verstehen sind, dass die Gemeinden die Umlageschuldner seit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 (auch) zu Verwaltungskosten heranziehen müssen und ob der Senat ggf. gemäß § 30 Abs. 1 LVerfGG LSA an diese Auffassung gebunden ist (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 20. Februar 2019 - 9 A 229/18 – juris Rn. 19), kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde auch eine etwaige Pflicht zur Umlage von Verwaltungskosten (bereits) im Jahr 2016 keine Nichtigkeit der Umlagesatzung begründen. Umlagen nach § 56 WG LSA werden gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Allgemein wird die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Kostendeckungsgebot, nach dem das Gebührenaufkommen die Kosten decken soll, die durch die Leistungserbringung verursacht wurden, nicht zur Nichtigkeit der Gebührensatzregelung führt. Das Kostendeckungsgebot diene dem Schutz der Kommunalfinanzen. Im Hinblick auf diese Zielrichtung führe eine Unterdeckung nicht dazu, dass die Satzung keine gültige Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Gebührenpflichtigen sein könne (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. Erg.Lfg. September 2016, § 6 Rn. 255; Vetter, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, D. Gebühren, 1. Aufl. 2016, beck-online Rn. 69). Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit eines Gebührensatzes soll demnach die Frage sein, ob dieser mit den Bemessungsregelungen in Einklang steht und sich im Ergebnis als nicht überhöht erweist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Rn. 188 f.; HessVGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 1471/15.Z - juris Rn. 9). Auch § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA, auf den das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (a.a.O.) Bezug nimmt, bezweckt nicht den Schutz der Schuldner der dort genannten Entgelte. Der Regelung liegt das Prinzip von Leistung und Gegenleistung zugrunde, d.h. grundsätzlich müssen die Personen, die kommunale Einrichtungen in Anspruch nehmen, die Kosten dafür tragen. Die Gemeinde darf nicht auf die Erzielung von speziellen Einnahmen verzichten und die Finanzierung des Finanzbedarfs auf die Steuern verlagern (Rose, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, November 2019, § 111 KVG Rn. 6 zur entsprechenden Regelung des § 111 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NdsKomVG). Zum Beitragsrecht vertritt jedoch der 4. Senat des erkennenden Gerichts die Auffassung, dass Beitragspflichtige auch durch die Festsetzung eines zu geringen Beitragssatzes in ihren Rechten verletzt werden können (OVG LSA, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 - juris Rn. 72). Infolge der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA müsse bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden. Die Überschreitung eines - im Hinblick auf die Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation aus Praktikabilitätsgründen akzeptierten - „Sicherheitsabstands“ von 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes habe eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führe zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung (OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 - juris Rn. 76 - 78 und Urteil vom 2. Oktober 2018, a.a.O. Rn. 59 - 61). Diesem Ansatz ist jedoch für die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach § 56 WG LSA nicht zu folgen. Das Kostendeckungsgebot ist in dem gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA anwendbaren Gebührenrecht des Kommunalabgabengesetzes lediglich als „Soll“-Vorschrift geregelt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA). Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA haben die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen nur zu beschaffen, „soweit dies vertretbar und geboten ist“. Das Kostendeckungsgebot ist bei der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen weniger strikt geregelt als bei Beiträgen i.S. des § 6 KAG LSA. Damit besteht für die Kommunen mehr Flexibilität. Die Einhaltung der Kriterien des § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA lässt sich nicht allein anhand einer Kalkulation beurteilen, sondern bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Rose, a.a.O., zur entsprechenden Regelung des § 111 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NdsKomVG). Ein aus § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA folgendes Gebot einer kostendeckenden Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen ist daher nicht mit der Beitragserhebungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vergleichbar. Ein den Kriterien des § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA nicht (mehr) entsprechender Verzicht auf einen Teil der Umlage führt daher nicht zur Nichtigkeit der Umlagesatzung. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die mit Praktikabilitätserwägungen begründete Entscheidung der Beklagten, auf die Erhebung von Verwaltungskosten für die Umlageerhebung für das Jahr 2016 zu verzichten, mit dem in § 99 Abs. 2 Satz 1 KVG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (noch) in Einklang steht. 4. Der gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a US 2018 festgelegte Umlagesatz von 7,00 €/ha als Flächenbeitrag und von 0,65 €/Einwohner entspricht ebenfalls höherrangigem Recht. Die Zweistufigkeit des in Sachsen-Anhalt geltenden Finanzierungssystems führt dazu, dass die Umlageschuldner einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien („Einwendungsdurchgriff“). Dieser Einwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat unanfechtbar werden lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rn. 39). Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach (1.) dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und (2.) dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 KVG LSA zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 Prozent des Gesamtbeitrags. Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags i.S. des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen. Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind (Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 48 m.w.N.). Der höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag wird berechnet, indem die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung um die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA und den auf den Erschwernisbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA entfallenden Anteil der Kosten vermindert und sodann durch die Beitragsfläche dividiert werden (VG Halle, Urteil vom 28. Januar 2014 – 4 A 225/13 - juris Rn. 38). a) Der Beigeladene hat den Flächenbeitrag diesen Anforderungen entsprechend berechnet. Von den im Haushaltsplan 2014 ausgewiesenen Gesamtkosten in Höhe von 1.055.200 € hat der Beigeladene Einnahmen von 35.200 € aus Zinsen für Guthaben sowie Entnahmen aus der Betriebsmittelrücknahme, die mit 452.000 € kalkulierten Mehrkosten und die auf den Erschwernisbeitrag entfallenden Kosten von 74.635,20 € abgezogen. Den sich aus dieser Berechnung ergebenden Betrag von 493.364,80 € hat der Beigeladene durch die beitragsfähige Fläche (70.383,88 ha) dividiert, so dass sich ein Beitragssatz von 7,00 € je Hektar ergibt. Aus dem Haushaltsplan gehen die wesentlichen Kostenpositionen hervor; die Berechnung ist nachvollziehbar. Im Übrigen entspricht es nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Kalkulationen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 4 L 219/18 - juris Rn. 30). Die unsubstantiierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen, sondern der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen (so zu Einwänden gegen die Kalkulation von Benutzungsgebühren: OVG LSA, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 - juris Rn. 70). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen den Ansatz der Kosten für die Gewässerunterhaltung auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers keine durchgreifenden Bedenken: aa) Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene habe zu geringe Mehrkosten i. S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA angesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert. Zu den Mehrkosten der Unterhaltung gehören gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 WG LSA auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Diese dürfen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 8 WG LSA 15 Prozent der Mehrkosten nicht übersteigen. Allerdings liegt eine „Erschwernis“ im Sinne dieser Regelungen nicht schon dann vor, wenn aufgrund der allgemeinen örtlichen Situation (etwa aufgrund des Verlaufs des Gewässers in einem Waldgebiet oder in einer Ortschaft) Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung (etwa an einem Feldweg) kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Die Regelungen dienen vielmehr allein dazu, den an einem konkreten Verursacher festzumachenden zusätzlichen Unterhaltungsaufwand aus der Umlage nach dem Flächenmaßstab auszusondern, nicht aber dazu, eine Gebührenstaffelung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse vorzunehmen (so zur entsprechenden Regelung des BbgWG: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. Juni 2018 - OVG 12 B 3.18 - juris Rn. 31). Der Beigeladene hat im Haushaltsplan 2014 Einnahmen aus Mehrkosten in Höhe von 452.000 € eingeplant. Der Großteil (382.000 €) betrifft Mehrkosten der L… (L. und M. Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbH). Die weiteren Mehrkosten ergeben sich aus der Summe von 56 in einer Liste aufgeführten Kostenpositionen mit insgesamt 63.500 € sowie einem weiteren Betrag von 6.500 € für Verwaltungskosten. Die Rüge des Klägers, der Beigeladene habe im Umlagejahr 2014 keine ausreichenden Mehrkosten i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA von Grundstückseigentümern angesetzt, greift nicht durch. Die Mehrkostenansätze sind nicht deshalb unplausibel, weil der Beigeladene keine Mehrkosten von den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg einkalkuliert hat, die Baulastträger der Kreisstraßen sind. Der Beigeladene hat hierzu erklärt, dass es im Hinblick auf Brücken und Unterdurchlässe keinen Fall gebe, der Mehrkosten auslöse. Händische Arbeiten bei Kreisstraßen seien nicht erforderlich. Wenn man Abflusshindernisse feststelle, würden die Straßenbaulastträger telefonisch informiert. Die Hindernisse würden dann von den Baulastträgern selbst beseitigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Auch die Annahme des Klägers, der Beigeladene habe den Mehraufwand, der sich aus Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken ergebe, nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Der Kläger begründet seine Vermutung damit, dass in der Liste der Mehrkostenschuldner überwiegend Städte und Gemeinden genannt seien. Insoweit hat der Beigeladene erklärt, dass Bäume auf Privatgrundstücken im Gewässerrandbereich bei der maschinellen Unterhaltung umfahren würden. Größere Hindernisse durch Anpflanzungen, die nicht umfahren werden könnten, gebe es vereinzelt auf kommunalen Grundstücken. Soweit dort manuelle Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssten, habe er die Mehrkosten hierfür in die Haushaltsplanung einbezogen. Auch diese Erklärung ist plausibel. Aus der Vermutung des Klägers, der Beigeladene habe keine Mehrkosten abgezogen, die sich daraus ergäben, dass sich Gewässer an zu beiden Seiten eingezäunten Grundstücken befänden, ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Höhe der einkalkulierten Mehrkosten. Der Beigeladene hat hierzu glaubhaft vorgetragen, dass in der Regel bei Einzäunungen eine Seite frei sei und die Abflüsse den Gemeinden gehörten. Es gibt auch keine Gründe für die Annahme, der Beigeladene habe keinen ausreichenden Anteil an Verwaltungskosten für die Mehrkostenerhebung eingeplant. Der Beigeladene hat im Haushaltsplan 2014 einen Betrag von 6.500 € für die auf 63.500 € bezifferten allgemeinen Mehrkosten (ohne die Mehrkosten der LMBV) eingeplant. Allein der Umstand, dass der kalkulierte Verwaltungskostenanteil (mit 10,2 Prozent) geringer ist als der nach § 64 Abs. 1 Satz 8 WG LSA zulässige Maximalbetrag von 15 Prozent, lässt nicht darauf schließen, dass der Verwaltungskostenanteil zu gering bemessen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die vom Kläger nicht näher erläuterte Vermutung, dass der Beigeladene nicht alle geplanten Maßnahmen, die Mehrkosten auslösten, durchgeführt habe. Im Übrigen wäre die Kalkulation der Mehrkosten nicht deshalb fehlerhaft, weil sich im fraglichen Haushaltsjahr nicht alle eingeplanten Kosten realisieren ließen. Wie bereits ausgeführt, ist es bei einer auf Erfahrungswerte und Schätzungen beruhenden Prognose unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. bb) Für die Vermutung des Klägers, der Beigeladene habe bei der Kalkulation der Gesamtkosten solche Kosten einbezogen, die bei zusätzlichen Aufgaben außerhalb der pflichtigen und umlagefähigen Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung anfielen, z.B. für Maßnahmen nach der Wasserrahmen-Richtlinie sowie zur Beseitigung und Vorbeugung von Hochwasserschäden, gibt es keine Anhaltspunkte. Kosten und Einnahmen für Maßnahmen bei Hochwasserschäden und nach der Wasserrahmen-Richtlinie wurden, wie sich aus dem vom Beigeladenen vorgelegten Nachtragshaushaltsplan 2014 ergibt, gesondert ausgewiesen und von den Kosten und Einnahmen im Bereich der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung getrennt. Wie der Beigeladene vorgetragen hat und sich ebenfalls aus dem Nachtragshaushaltsplan 2014 ergibt, werden die Maßnahmen nach Wasserrahmen-Richtlinie und im Bereich der Hochwasserschäden über Förderprogramme finanziert. Der Beigeladene hat erklärt, dass er zur Erledigung freiwilliger Aufgaben weder zusätzliche Technik angeschafft noch Arbeitskräfte eingestellt habe. Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. cc) Der Verbandsbeitrag ist auch nicht wegen einer unzulässigen Bildung oder Aufrechterhaltung von Rücklagen überhöht. Gemäß § 55 Abs. 6 WG LSA haben die Unterhaltungsverbände zur Sicherung ihres Haushalts Rücklagen zu bilden. Überschüsse der Jahresrechnung sind der Rücklage zuzuführen. Die Höhe der Rücklagen darf 50 Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen nicht übersteigen. Im Übrigen dürfen die für eine Rücklagenbildung erhobenen Beiträge nicht der Bildung von Vermögen dienen. Eine unzulässige Vermögensbildung liegt auch dann vor, wenn sachlich nicht gerechtfertigte überhöhte Rücklagen gebildet oder aufrechterhalten werden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – OVG 12 N 29.18 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 18). Die gerichtliche Prüfung der Angemessenheit beschränkt sich auf die Vertretbarkeit und ist nicht auf die Zweckmäßigkeit der Rücklagenbildung gerichtet (vgl. OVG Bln-Bbg, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 – juris Rn. 121). Die gebildete und nach der Haushaltsplanung für das Jahr 2014 im Wesentlichen aufrecht erhaltene allgemeine Rücklage in Höhe von 212.066,56 € ist nach diesen Maßstäben nicht überhöht. Der Haushaltsplan 2014 weist keine Zuführung an die allgemeine Rücklage und eine Entnahme von 800 € aus der allgemeinen Rücklage aus. Der Beigeladene war nicht verpflichtet, aus der Rücklage höhere Beträge zu entnehmen, um auf diese Weise die Rücklage auf ein geringeres Maß zurückzuführen. Die in § 55 Abs. 6 Satz 3 WG LSA bestimmte Grenze von 50 Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen ist nicht überschritten. Die Rücklage beträgt nicht einmal ein Viertel der im Haushaltsplan ausgewiesenen Gesamteinnahmen von 1.055.200 €. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Begriff der Gesamteinnahmen i.S. des § 55 Abs. 6 Satz 3 WG LSA nur auf die Beitragseinnahmen (laut Haushaltsplan 2014: 567.200 €) bezöge, also insbesondere die Mehrkosten nach § 64 Abs. 1 WG LSA unberücksichtigt blieben, wäre die Grenze von 50 Prozent nicht überschritten. Ist die Grenze nach § 55 Abs. 6 Satz 3 WG LSA eingehalten, kann in der Regel auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rücklagenbildung nicht mehr vertretbar ist. Der Beigeladene hat die Höhe der Rücklage im Haushaltsplan damit begründet, dass die Rücklage als Reserve diene, um nicht vorhersehbare Risiken wie Hochwasser, Havarien u.ä. abzudecken. Die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit und des Verbandsbetriebs ohne Aufnahme von Fremdmitteln würden mit der Rücklage gesichert. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. b) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Höhe der Erschwernisbeiträge nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WG LSA. Erschwernisbeiträge für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen sind nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der betroffenen Gemeinden zur Gesamteinwohnerzahl zu bestimmen. Der Anteil der Erschwernisbeiträge der Verbandsmitglieder beträgt unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zur Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 Prozent des Gesamtbeitrags. Der Beigeladene hat die Erschwernisbeiträge in korrekter Weise berechnet, indem er von den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 568.000 € (Gesamtkosten von 1.055.200 € abzüglich Einnahmen von 35.200 € abzüglich 452.000 € Mehrkosten) einen Anteil von 13,14 Prozent, also 74.636,20 €, als Kosten angesetzt hat, die über den Erschwernisbeitrag erhoben werden. Diesen Betrag hat er durch 114.753, die Zahl der Einwohner bezogen auf die beitragsfähige Fläche, dividiert, so dass sich ein Erschwernisbeitrag von 0,65 € pro Einwohner ergibt. Den auf den Erschwernisbeitrag fallenden Kostenanteil von 13,14 Prozent hat der Beigeladene anhand einer Aufstellung der Bodenflächen und der versiegelten Flächen ermittelt. Hiergegen hat der Kläger mit seinem pauschalen Einwand, im Siedlungsgebiet befänden sich zahlreiche Städte und Gemeinden - wie etwa Bad Schmiedeberg, Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau und Gräfenhainichen - keine substantiierten Bedenken vorgetragen, die dem Senat Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen geben könnten. IV. Die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge für das Jahr 2014 sind erfüllt. Der Kläger ist als Eigentümer eines im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Umlageschuldner i.S. des § 3 Abs. 1 US 2018. Die Höhe der Umlage wurde auf der Grundlage des Umlagesatzes nach § 6 Abs. 1 Buchst. a US 2018 und der Größe der umlagepflichtigen Gesamtfläche zutreffend berechnet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen für das Jahr 2014. Er ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte ist Mitglied des Beigeladenen und zahlt diesem im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Beiträge. Die vom Beigeladenen zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung haben eine Gesamtlänge von 795,43 km. Im Haushaltsplan 2014 wurden die Gesamtfläche des Verbandes mit 74.741,83 ha, die beitragsfähige Fläche mit 70.383,88 ha, die Einwohnerzahl bezogen auf die beitragspflichtige Fläche mit 114.753 und das Verhältnis von Bodenfläche zur Siedlungs- und Verkehrsfläche mit 13,14 % angegeben. Der Haushaltsplan wies eine allgemeine Rücklage von 212.066,56 € aus. Als „Einnahmen Mehrkosten“ waren insgesamt 452.000 € eingeplant, darunter 382.000 € von der L… (L. und M. Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbH) und 70.000 € weitere Mehrkosten. Diese weiteren Mehrkosten setzten sich aus der Summe von 56 in einer Liste aufgeführten Kostenpositionen mit 63.500 € sowie 6.500 € für Verwaltungskosten zusammen. Die Gesamtkosten waren mit 1.055.200 € beziffert. Die Beitragssätze für das Jahr 2014 berechnete der Beigeladene mit 7,00 € pro ha als Flächenbeitrag und 0,65 € pro Einwohner als Erschwernisbeitrag. Zur Ermittlung der Beitragssätze wurden von den Gesamtkosten (1.055.200 €) Beträge von 35.200 € für Einnahmen (Zinsen für Guthaben, Entnahmen aus der Betriebsmittelrücklage) und von 452.000 € für Mehrkosten abgezogen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag (568.000 €) wurden 13,14 % (74.635,20 €) für den Erschwernisbeitrag angesetzt. Dieser wurde ermittelt, indem der Betrag von 74.635,20 € durch 114.753, die Zahl der Einwohner bezogen auf die beitragspflichtige Fläche, geteilt wurde. Für die Ermittlung des Flächenbeitrags wurde der Betrag von 493.364,80 € durch 70.383,88 ha (beitragspflichtige Fläche) geteilt. Die Beklagte legte die Beiträge, die ihr aus der Mitgliedschaft im Beigeladenen entstehen einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land Sachsen-Anhalt abzuführen hat, nach ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „M“ vom 3. September 2014, in der das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 geregelt war, auf die Umlageschuldner um. Mit der 1. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2014, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft treten sollte, wurde der Umlagesatz für das Jahr 2014 auf einen Flächenbeitrag von 7,00 €/ha und einen Erschwernisbeitrag auf 0,65 €/Einwohner festgelegt. Nach § 2 dieser Satzung („Gegenstand der Umlage“) zahlt die Gemeinde im Rahmen ihrer Mitgliedschaft an den Beigeladenen Verbandsbeiträge, die „entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf die Beitragspflichtigen umgelegt und wie Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben und beigetrieben“ werden. In § 3 (Umlageschuldner) enthielt die Satzung folgende Regelung: „(1) Umlageschuldner ist vorrangig der Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Sind Eigentümer und Erbbauberechtigte nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zur Umlage heranzuziehen, der das Grundstück nutzt. (4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.“ Mit Bescheid vom 11. September 2015 zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage der Umlagesatzung zu einem Beitrag zum Gewässerunterhalt für das Jahr 2014 heran. Der Beitrag wurde auf der Grundlage einer beitragsfähigen Fläche von 2,5298 ha auf 17,71 € festgesetzt. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 Widerspruch, den er damit begründete, dass die Regelung des § 3 der Umlagesatzung zu unbestimmt sei und daher gegen höherrangiges Recht verstoße. Mit der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015, die rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten sollte, wurden die §§ 2 und 3 der Umlagesatzung neu gefasst. Nach dem neu hinzugefügten § 3 Abs. 3 Satz 2 ist ein Umlageschuldner „dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden kann“. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. September 2015 zurück und berief sich darauf, dass das Verwaltungsgericht Halle die Satzung im Verfahren 4 A 63/14 HAL für rechtmäßig gehalten habe. Am 5. Januar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Regelung des § 3 Abs. 1 der Umlagesatzung, nach dem „vorrangig“ der Grundstückseigentümer Schuldner der Umlage sei, lasse offen, in welchen Fällen der „Vorrang“ entfallen und stattdessen der Grundstücksnutzer herangezogen werden solle. Es reiche nicht aus, den Gesetzestext des § 56 WG LSA wiederzugeben, weil nicht klar sei, ob überhaupt eine Regelung getroffen oder nur der Kreis der potentiell Umlagepflichtigen aufgezeigt werden solle. Sofern eine Regelung beabsichtigt sei, bleibe offen, ob der Erbbauberechtigte anstelle des Grundstückseigentümers oder neben diesem herangezogen werden solle. Zudem sei § 3 Abs. 3 der Satzung bedenklich. Soweit die Regelung darauf abstelle, dass ein Eigentümer oder Erbbauberechtigter „nicht ermittelbar“ sei, ergebe sich nicht eindeutig, ob damit nur diejenigen Fälle gemeint seien, in denen offen geblieben sei, welche Personen Eigentümer oder Erbbauberechtigte seien oder auch Fälle, in denen zwar Eigentümer oder Erbbauberechtigter bekannt seien, aber der Aufenthaltsort unbekannt sei. Es bleibe auch offen, welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte betreiben müsse, bevor sie den Flächennutzer in Anspruch nehmen könne. Die Unbestimmtheit der Regelung führe zur Nichtigkeit des § 3 und damit zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: § 3 der Umlagesetzung biete eine hinreichende Konkretisierung des Gesetzestextes des § 56 WG LSA. In § 3 Abs. 1 der Satzung sei der Eigentümer als vorrangiger Umlageschuldner angesprochen. Für den Fall, dass das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet sei, trete gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Im Falle eines Erbbaurechts sei somit immer der Erbbauberechtigte Umlageschuldner. Sollten Eigentümer und Erbbauberechtigter nicht ermittelbar seien, sei gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung ersatzweise derjenige heranzuziehen, der das Grundstück nutze. Die Umlageschuldner seien durch ein „und“ miteinander verbunden. Somit sei eine Konkretisierung dahingehend getroffen, dass die beiden anderen vorrangig als Umlageschuldner heranzuziehen seien. Mit § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung sei auch näher bestimmt worden, wann der vorrangig Pflichtige „nicht zu ermitteln“ sei. Der Nutzer des Grundstücks könne also nicht herangezogen werden, wenn Eigentümer oder Erbbauberechtigter zwar bekannt seien, aber der Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Regelung lasse nichts offen und bestimme auch, welcher Ermittlungsaufwand betrieben werden müsse, bevor der Flächennutzer in Anspruch genommen werden könne. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 der Umlagesatzung würden den Anforderungen an die Erkennbarkeit der Umlageschuldner zwar für sich betrachtet grundsätzlich gerecht. Die Rangfolge der Heranziehung von Eigentümern und Erbbauberechtigten gehe aus der Regelung hervor. Sei ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, trete nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Erbbauberechtigte „an die Stelle“ des Eigentümers. In § 3 Abs. 3 der Satzung sei allerdings nicht hinreichend bestimmt, wann der Nutzer des Grundstücks heranzuziehen sei, wenn Eigentümer und Erbbauberechtigter nicht ermittelbar seien. Es sei nicht eindeutig, ob hiermit nur Fälle gemeint seien, in denen offengeblieben sei, welche Personen Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betreffenden Grundbesitzes seien, oder ob auch Fälle erfasst sein sollten, in denen Eigentümer oder Erbbauberechtigter zwar bekannt, aber der Aufenthalt unbekannt geblieben sei. Die Regelung sei auch deshalb bedenklich, weil nicht klar sei, welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte betreiben müsse, bevor sie den Flächennutzer in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Neuregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 aufgrund der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015 berufen, denn diese Regelung sei erst zum 1. Januar 2015 rückwirkend in Kraft getreten und betreffe deshalb nicht den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum des Jahres 2014. Die Unwirksamkeit der Regelung zur ersatzweisen Schuldnerschaft führe zur Unwirksamkeit der Vorschrift über den Umlageschuldner als solche. Abweichendes könne nur gelten, wenn die zu unbestimmte Regelung nicht geeignet wäre, die originäre Schuldnerschaft des Eigentümers zu brechen, es also auch im Fall der Anwendung des § 3 Abs. 3 der Satzung bei der Schuldnerschaft des Eigentümers oder Erbbauberechtigten bliebe. Dies sei nicht der Fall, da der Nutzer des Grundstücks nicht neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten herangezogen werden könne, sondern - wie sich aus dem Begriff „ersatzweise“ ergebe - an Stelle des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten Schuldner sein solle. Mit dem Begriff „ersatzweise“ komme im Unterschied zur Formulierung „an die Stelle“ lediglich zum Ausdruck, dass der ursprünglich Heranzuziehende in irgendeiner Weise „wegfalle“. Beiden Formulierungen sei jedoch gemeinsam, dass die ursprüngliche originäre Schuldnerschaft des Eigentümers entfalle. Die Beklagte hat am 16. April 2018 gegen das ihr am 16. März 2018 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Am 23. Mai 2018 hat die Beklagte eine Neufassung der Gewässerumlagesatzung beschlossen. Die Satzung umfasst die Umlage für die Kalenderjahre 2014 bis 2017. Die Höhe des Umlagesatzes für das Jahr 2014 blieb bei 7,00 € je Hektar als Flächenbeitrag und bei 0,65 € je Einwohner als Erschwernisbeitrag. Die Regelung zum Umlagegegenstand erhielt in § 2 Abs. 1 folgende Fassung: „Die Gemeinde Muldestausee legt die Beiträge, die ihr aus der gesetzlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband entstehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der in dieser Satzung geregelten Umlage der Beiträge und Kosten anfallenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um.“ Die Regelung in § 3 zur Umlageschuld wurde wie folgt gefasst: „(1) Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraums die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt. (4) Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG-LSA. (5) Die ersatzweise Heranziehung des Nutzers nach Abs. 4 begründet keine eigene Umlagepflicht. (6) Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Abs. 3 werden nebeneinander für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie fallenden zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen.“ In § 12 der Satzung wird das Inkrafttreten bis auf näher bezeichnete - im vorliegenden Fall nicht einschlägige - Ausnahmen rückwirkend auf den 1. Januar 2014 bestimmt. Die Beklagte hat mit 2. Änderungssatzung vom 27. Juni 2019 den Umlagesatz für das Jahr 2019 bestimmt und einen neuen § 6a (Verwaltungskosten) eingefügt. Darin wurde bestimmt, dass die Verwaltungskosten ab dem Kalenderjahr 2017 auf die Umlageschuldner umgelegt werden und im Flächenbeitrag pro Hektar enthalten sind. Die Regelung über die Umlage der Verwaltungskosten sollte gemäß Art. II Abs. 2 der Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Mit der 3. Änderungssatzung zur Gewässerumlagesatzung 2018 vom 16. Oktober 2019 hat die Beklagte die Bestimmung des Umlagesatzes für das Kalenderjahr 2019 und § 6a aus der 2. Änderungssatzung wiederholt. Ferner wurde § 12 Abs. 1 geändert. Diese Regelung lautet nunmehr: „Diese Satzung tritt mit Ausnahme der Regelungen der § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4, § 2 Abs. 1 letzter Nebensatz und § 6a rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt hinsichtlich der Regelungen des § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 rückwirkend zum 01. Januar 2016 und hinsichtlich der Regelungen des § 2 Abs. 1 letzter Nebensatz und § 6a rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft.“ In Art. II wurde geregelt: „Die dritte Änderungssatzung zur Gewässerumlagesatzung 2018 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2019 in Kraft“. Die vom Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2019 zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die Regelung des ersatzweise heranzuziehenden Umlageschuldners in § 3 Abs. 3 der damaligen Umlagesatzung für zu unbestimmt gehalten habe, halte einer rechtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Gegenstand der Prüfung sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung. Die durch die im Jahr 2018 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2014 erlassene und in Kraft getretene Umlagesatzung sei zu beachten und der Entscheidung zugrunde zu legen. In § 3 Abs. 4 der nunmehr maßgeblichen Umlagesatzung vom 23. Mai 2018 sei der vom Verwaltungsgericht gerügte Mangel geheilt. Es sei auch geregelt worden, welcher Ermittlungsaufwand vorzunehmen sei, wenn der vorrangig heranzuziehende Umlageschuldner zunächst nicht bekannt sei. Nun seien weitere Möglichkeiten bestimmt, um einen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten zu ermitteln. Die Neuregelung werde auch den Anforderungen an die Abgabenklarheit gerecht. Für jeden Betroffenen werde deutlich, wann er gegebenenfalls als Nutzer eines Grundstücks für die Umlage heranzuziehen sei, obwohl die Verpflichtung den Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten treffe. Aufgrund der veränderten Rechtslage sei das zur Überprüfung gestellte Urteil fehlerhaft. Auch dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Mangel hinsichtlich der rechtlichen Wertung der Begriffe „ersatzweise“ und „an Stelle“ sei die Neufassung der Satzung mit der Regelung des § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 gerecht geworden. Es sei nun bestimmt, dass die ersatzweise Heranziehung des Nutzers keine eigene Umlageschuld begründe, da dies lediglich einen Haftungstatbestand darstelle. Auch der Begriff „hinzutreten“ verschaffe dem Geltung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Februar 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die mit der Satzung vom 23. Mai 2018 neu geschaffenen Regelungen des § 3 Abs. 3 bis 6 verstießen gegen § 56 Abs. 1 WG LSA. Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 getroffene Stichtagsregelung, die im Falle eines unterjährigen Eigentümerwechsels eine anteilige Heranziehung nach Monaten vorsehe, führe dazu, dass eine taggenaue Abrechnung unterbleibe. Eine solche Abrechnung sei nach § 56 Abs. 1 WG LSA geboten. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 – juris Rn. 41) bemesse sich der Vorteil des jeweiligen Nutznießers bei einem unterjährigen Wechsel anteilmäßig nach dem Zeitraum, in dem er das Recht am Grundstück innegehabt habe. Dabei dürfe unstreitig sein, dass der Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres so genau wie möglich bestimmt werden müsse, damit der Vorteil dem jeweiligen Nutznießer zugutekommen könne. Nach der Satzungsregelung müsse derjenige, der am 1. Juni das Grundstück erwerbe, erst ab dem 1. Juli eine Umlage zahlen. Der vormalige Eigentümer werde noch 30 Tage nach Übergabe des Eigentums zur Umlage herangezogen, obwohl er keinerlei Vorteil mehr von der Gewässerunterhaltung habe. Auch im Jagdrecht verlange die Rechtsprechung bei der Ermittlung des Reinertrags bei einem Eigentümerwechsel eine stichtagsgenaue Berechnung. Der Satzungsmangel führe dazu, dass Personen zur Umlage herangezogen würden, die nicht (mehr) Umlageschuldner seien. Weiter habe die Beklagte mit § 2 Abs. 1 der Neufassung der Umlagesatzung vom 23. Mai 2018 einen neuen Tatbestand für die Gebührenerhebung eingeführt, der es gestatte, Verwaltungskosten umzulegen. Die Neuregelung solle nach der Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Rechtsgrundlage für die Umlage auch von Verwaltungskosten sei jedoch erst durch die Neuregelung des § 56 WG LSA mit Gesetz vom 18. Dezember 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Bei der Satzungsregelung handele sich um eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig sei. Dadurch sei die Satzung insgesamt nichtig. Dieser Mangel könne nicht durch eine Artikelsatzung, in der lediglich einzelne Bestandteile geändert würden, geheilt werden. Zudem sei die Umlagesatzung nichtig, weil der Umlagesatz überhöht sei. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führe dazu, dass die Umlageschuldner einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten könnten, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide habe unanfechtbar werden lassen (sog. Einwendungsdurchgriff). Der Beigeladene habe im Umlagejahr 2014 keine ausreichenden Mehrkosten i.S. des § 64 Abs. 1 WG LSA von Grundstückseigentümern erhoben. Es sei zu bestreiten, dass der Beigeladene sämtliche Mehrkosten berücksichtigt habe. Beispielsweise sei nicht ersichtlich, warum die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg nicht unter den Mehrkostenschuldnern genannt seien, obwohl die Landkreise Baulastträger der Kreisstraßen seien. Zu den Kreisstraßen gehörten Anlagen, die an oder in Gewässern stünden und damit Mehrkostentatbestände auslösen könnten. In der Auflistung der Mehrkosten seien fast ausschließlich Städte und Gemeinden genannt. Es sei davon auszugehen, dass Bäume und Sträucher auf privaten Grundstücken nicht berücksichtigt worden seien. Der Beigeladene habe auch nicht Mehrkosten abgezogen, die dadurch entstanden seien, dass kostenintensivere Handarbeit zur Unterhaltung erfolgen müsse, wenn sich die Gewässer an zu beiden Seiten eingezäunten Grundstücken befänden. Im Haushaltsplan 2014 habe der Beigeladene Mehrkosten von 63.500 € ohne Verwaltungskosten eingeplant. Mit den maximal möglichen Verwaltungskosten läge der Gesamtkostenmehrbetrag bei 73.025 €. Der Beigeladene habe jedoch einen Betrag von lediglich 67.053 € realisiert, was einem Minus von 5.972 € entspreche. Daher sei davon auszugehen, dass der Beigeladene keinen ausreichenden Anteil an Verwaltungskosten eingeplant und außerdem nicht alle geplanten Maßnahmen, die Mehrkosten auslösten, durchgeführt habe. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beigeladene nicht hinreichend zwischen pflichtigen und freiwilligen Aufgaben unterschieden habe. Er nehme seit Jahren zusätzliche Aufgaben außerhalb der - pflichtigen - Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung wahr, wie etwa Maßnahmen gemäß der Wasserrahmen-Richtlinie sowie zur Beseitigung und Vorbeugung von Hochwasserschäden. Hierfür nutze er Technik und Arbeitskräfte, die für die Pflichtaufgaben angeschafft bzw. angestellt worden seien. Bedenklich sei im Hinblick auf § 55 Abs. 6 WG LSA auch die Bildung von Rücklagen. Der Flächenbeitragssatz sei überhöht, weil der vom Beigeladenen erhobene Erschwernisbeitrag im Jahr 2014 zu gering bemessen und fehlerhaft berechnet gewesen sei. Der Beigeladene habe zwar die Verpflichtung, mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten für die Gewässerunterhaltung über den Erschwernisbeitrag zu decken, eingehalten. Es sei jedoch zu bestreiten, dass der Anteil des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche ermittelt worden sei. Der Anteil von rund 13 Prozent sei im Hinblick darauf, dass sich im Siedlungsgebiet zahlreiche Städte und Gemeinden befänden - wie etwa Bad Schmiedeberg, Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau und Gräfenhainichen - nicht plausibel. Die Beklagte repliziert: Die Umlagesatzung sei nicht aufgrund der rückwirkend in Kraft getretenen Regelung zur Umlage der Verwaltungskosten gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 nichtig, da § 2 Abs. 1 letzter Nebensatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 nicht zum 1. Januar 2014, sondern erst zum 1. Januar 2017 in Kraft trete. Die Einwände des Klägers gegen den vom Beigeladenen berechneten Anteil des Erschwernisbeitrags griffen nicht durch. Schlichtes Bestreiten und Vermuten könnten die Berechnung nicht wirksam erschüttern. Entsprechendes gelte für die Vermutung des Klägers, der Beigeladene habe keinen ausreichend großen Anteil an Verwaltungskosten für die Erhebung der Mehrkosten eingeplant. Sofern kein grobes Missverhältnis bestehe, reiche das Bestreiten des Klägers nicht aus. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Die pauschalen Einwände des Klägers gegen die Berechnung des Umlagesatzes seien unsubstantiiert. Sie seien auch in der Sache nicht durchgreifend. Er, der Beigeladene, habe die Mehrkosten nicht zu gering angesetzt. Im Vergleich zu benachbarten Verbänden habe er niedrige Beitragssätze, weil er soweit wie möglich Mehrkosten bei den Verursachern erhebe. Dies habe die Aufsichtsbehörde ausdrücklich bestätigt. Bei den Mehrkosten habe er 6.500 € Verwaltungskosten eingeplant. Soweit sich Mehrkostentatbestände ergeben hätten, habe er die Kosten auch von den Schuldnern vereinnahmt. Bäume auf Privatgrundstücken, die Mehrkosten verursachten, gebe es nicht. Soweit sich auf Privatgrundstücken Bäume im Gewässerrandbereich befänden, könnten sie bei der maschinellen Unterhaltung umfahren werden. Zaunanlagen seien in der Regel an einer Seite frei. Abflüsse gehörten regelmäßig den Gemeinden. Größere Hindernisse durch Anpflanzungen, die nicht umfahren werden könnten, gebe es vereinzelt auf kommunalen Grundstücken. Soweit dort manuelle Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssten, habe er diese in die Haushaltsplanung einbezogen und die hierfür anfallenden Kosten auch vereinnahmt. Händische Arbeiten bei Kreis- und Landesstraßen seien nicht erforderlich. Die Träger der Straßenbaulast reinigten Durchlässe selbst. Wenn er, der Beigeladene, Abflusshindernisse feststelle, würden die Baulastträger telefonisch informiert und zur Reinigung aufgefordert. In die Kalkulation habe er nur Kosten einbezogen, die der beitragsfinanzierten Aufgabe der Gewässerunterhaltung dienten. Zur Erledigung freiwilliger Aufgaben habe er weder zusätzliche Technik angeschafft oder Arbeitskräfte eingestellt. Kosten für die Mitwirkung an Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie oder zur Behebung von Hochwasserschäden seien über Förderprogramme finanziert worden. Sie hätten sich nicht auf die Beitragshöhe ausgewirkt. Der Verbandsbeitrag sei auch nicht wegen der Bildung von Rücklagen überhöht. Die Grenze von 50 Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen habe er eingehalten. Im Übrigen beschränke sich die gerichtliche Prüfung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze. Den Erschwernisbeitrag habe er unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet berechnet. Die Aufsichtsbehörde habe die Berechnung geprüft und nicht beanstandet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Haushaltspläne und Berechnungsunterlagen des Beigeladenen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.