Leitsatz: Wenn ein Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ohne Grenzabstand gebaut werden soll, muss es zentimetergenau auf der Grenze genehmigt werden. Die dem Beigeladenen durch die Beklagte am 8. September 2008 erteilte Baugenehmigung (Az. 569-08-04) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks I.----straße 12b in H. (Gemarkung H. , Flur °°°, Flurstück 726). Der Beigeladene ist Eigentümer der ebenfalls mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke I.----straße 12 und 12a (Gemarkung H. , Flur °°°, Flurstücke 724 und 725). Die Häuser sind Teil einer aus insgesamt vier Elementen bestehenden Hausgruppe, wobei das Haus der Kläger als Mittelhaus an die Häuser des Beigeladenen in nördlicher Richtung anschließt. Nördlich des Hauses der Kläger befindet sich ein weiteres Haus (I.----straße 12c, Flurstück 727). Die Häuser der Hausgruppe sind ursprünglich zu Beginn des 20. Jahrhunderts als Teil der Bergarbeitersiedlung H1. H. -T. mit einem jeweils ca. 2,50 m breiten rückwärtigen Anbau zu Viehhaltungszwecken errichtet worden. Dabei sind die Anbauten, die heute zu Wohnzwecken genutzt werden, jeweils paarweise (I.----straße 12 und 12a sowie 12b und 12c) auf die gemeinsame Grenze gebaut worden. Das Flurstück 726 der Kläger sowie das Flurstück 725 weisen in diesem vorderen Bereich jeweils eine Breite von ca. 5,53 m auf. Die Häuser sind - ohne die rückwärtigen Anbauten - 8,13 m tief. Zusammen mit den Anbauten erreichen die Häuser eine Bebauungstiefe von ca. 13,80 m. Auf den Flurstücken 724 und 727 (I.----straße 12 und 12c) befanden sich bereits vor Stellung des streitgegenständlichen Bauantrags eingeschossige Erweiterungsbauten. Hinsichtlich der genauen Lage wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Für das in Rede stehende Gebiet besteht kein Bebauungsplan. In der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke finden sich neben weiteren, im Ursprung vergleichbar gestalteten Hausgruppen mit vier Häusern einige kleinere Mehrfamilienhäuser. Am 3. Juli 2008 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für einen rückwärtigen Anbau auf den Flurstücken 724 und 725. Dieser umfasst, neben einem südöstlich gelegenen eingeschossigen Anbau mit Flachdach, an der Grenze zu dem Flurstück 726 der Kläger einen eingeschossigen grenzständigen Anbau mit Satteldach. Die an der Grenze zu den Klägern geplante Wand des Anbaus ist 5,75 m lang und bis zur Traufe 5,08 m hoch, so dass sich auf dieser Seite eine - fensterlose - Wandfläche von 29,21 m2 ergibt. Der First des 44° zum klägerischen Grundstück geneigten Satteldachs ist 8,43 m hoch. Auf den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen ist zwischen der Flurstücks-grenze und der Außenwand des Vorhabens ein Abstand von 0,05 m eingezeichnet. Allein die Dachrinne ist unmittelbar grenzständig eingezeichnet. Unter dem Datum des 16. Juli 2008 wandte sich die Beklagte an die Kläger und bat um Mitteilung, ob Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestünden. Mit Schreiben vom 5. August 2008, eingegangen bei der Beklagten am 7. August 2008, teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie dem Vorhaben nicht zustimmten. In der Folge sandte der Beigeladene an die Beklagte per Telefax unter der Datumsangabe "08-09-08" eine von den Kläger am 15. Mai 2002 unterzeichnete Einverständniserklärung betreffend einen Anbau auf der Grenze zu ihrem Grundstück zwischen den bereits bestehenden Anbauten. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 8. September 2008 die begehrte Baugenehmigung (Aktenzeichen 569-08-04). In der Folge errichtete der Beigeladene den verfahrensgegenständlichen Anbau. Gegen die Erteilung der Baugenehmigung haben die Kläger am 6. Oktober 2010 die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger sind der Auffassung, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1, 2 Bauordnung NRW (BauO NRW) verstoße, da es die erforderlichen Abstandflächen nicht einhalte. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen durch die Beklagte am 8. September 2008 erteilte Baugenehmigung - Az. 569-08-04 - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass innerhalb der hier eingehaltenen überbaubaren Grundstücksflächen eine Errichtung von Anbauten an der Grundstücksgrenze zulässig sei. Der genehmigte Anbau sei auch - trotz des Abstands von 0,05 m zwischen Wand und Grenze - als grenzständig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW zu betrachten. Bei der Auslegung des Begriffs "auf der Grenze" müssten die Toleranzen beim Bau sowie die Notwendigkeit einer Trennfuge zwischen zwei Gebäuden Berücksichtigung finden. Insoweit nimmt sie Bezug auf die DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau). Dies entspreche der bauaufsichtlichen Praxis und habe bisher nie zu Komplikationen bei der Bauausführung geführt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, dass im vorliegenden Fall nach § 6 Abs. 1 lit. b) BauO NRW der Anbau grenzständig habe errichtet werden dürfen. Der Begriff der Anbausicherung in § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW sei als "technische Anbausicherung" zu verstehen. Diese Anbausicherung sei vorliegend auch bei einem Abstand von 0,05 m zur Grenze anzunehmen. Insoweit schließt er sich der Auffassung der Beklagten an. Die Kammer hat am 21. Dezember 2010 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Klagegegner nicht mehr der Bürgermeister der Stadt H. , sondern die Stadt H. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Anfechtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. Die Klage ist begründet, denn die angegriffene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Erteilung der Baugenehmigung steht hier die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BauO NRW entgegen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freigehalten werden, die nach Abs. 2 Satz 1 auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Das Mindestmaß einer Abstandfläche - auch unter Inanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW - beträgt drei Meter. Diesen Anforderungen genügt der durch den Beigeladenen zur Genehmigung gestellte und durch die Beklagte genehmigte Anbau nicht. Denn ausweislich der eingereichten, durch die Beklagte mit Genehmigungsvermerk versehenen und damit als Teil der Baugenehmigung zu betrachtenden Bauzeichnungen beträgt der Abstand des Anbaus zu der Grundstücksgrenze im Bereich der Außenwand 0,05 m, während lediglich die an das Dach anschließende Dachrinne ohne Grenzabstand eingezeichnet ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW vor, wonach innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche keine Abstandfläche gegenüber Grundstücksgrenzen erforderlich ist, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Bauherr sich insoweit entscheiden muss: Entweder er baut grenzständig oder er hält die erforderliche Abstandfläche ein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 - und vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, NVwZ-RR 2010, 260, und Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3188/08 -, BauR 2011, 248. Dabei ist nach Auffassung der Kammer allein eine unmittelbar und zentimetergenau geplante grenzständige Bebauung zulässig. Dass nur eine unmittelbar grenzständige Bebauung vom Abstandflächenerfordernis befreit ist, deutet jedenfalls implizit (genau gelesen sagt die Vorschrift über den Standort des zur Genehmigung gestellten Bauwerks nichts) schon der Wortlaut des Gesetzes an. Anders als in der Bauordnung NRW vom 26. Juni 1984 (GVBl. 1984 S. 419 ff), die in § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) vorsah, dass unter bestimmten Voraussetzungen "an die Grenze" gebaut werden konnte, ist in der nunmehr geltenden Fassung von einer Errichtung "ohne Grenzabstand"die Rede. Insoweit kann jedenfalls aufgrund der jetzigen Formulierung eine Gleichstellung von grenzständiger und grenznaher Bebauung nicht mehr erfolgen. Vgl. hierzu betreffend die BauO NRW 1995/2000: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105, und Urteile vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -, BRS 65 Nr. 125, und vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123. Das Erfordernis des zentimetergenauen Grenzbaus folgt auch aus dem Begriff der Anbausicherung, die § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) 2. Halbsatz BauO NRW verlangt. Vgl. zu dem Begriff der Anbausicherung etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 -, juris; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn 166. Eine Anbausicherung kann unter anderem auch dadurch sichergestellt werden, dass auf dem Nachbargrundstück - hier das Flurstück der Kläger - dauerhaft ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, an das angebaut wird. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137, und 6. April 2004 - 7 B?223/04 -, juris, und Urteil vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123. Unabhängig von der Frage, ob die bisherige auf dem Grundstück der Kläger vorhandene Bebauung als Anbausicherung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben genügt, kann der Gebäudeteil der Kläger - selbst wenn die Kläger diesen Gebäudeteil rückwärtig in gleicher Weise wie durch den Beigeladenen zur Genehmigung gestellt erweitern und diesen Anbau (zentimetergenau) grenzständig errichten würden - nicht als Anbausicherung im Sinne der Vorschrift dienen. Denn es bliebe auf der Basis der durch den Beklagten genehmigten Bauausführung eine auf dem Flurstück des Beigeladenen liegende Lücke zwischen beiden Gebäuden von 0,05 m. Eine rechtliche Möglichkeit für die Beklagte, dem Beigeladenen in diesem Fall die Schließung der Lücke aufzugeben, wäre aufgrund der bestehenden Baugenehmigung auf die Fälle des § 61 Abs. 2 Satz 1 und des § 87 Abs. 1 BauO NRW beschränkt und somit in der Regel nur sehr erschwert durchsetzbar. Ein solch schmaler Geländestreifen zwischen zwei Außenmauern benachbarter Gebäude ist unter nachbarlichen Aspekten, denen das Abstandflächenrecht wesentlich dient, schlechterdings unvertretbar. Dies muss insbesondere für solche Fallgestaltungen gelten, in denen - wie hier - aufgrund der Enge ein Betreten oder auch nur ein Arbeiten von außen innerhalb der Lücke schlicht unmöglich ist. Ein solcher "Schmutzstreifen" birgt nicht nur die Gefahr, dass sich dort Unrat und Ungeziefer sammeln und Feuchtigkeit wegen fehlender Durchlüftungsmöglichkeiten staut, er lässt es erkennbar auch nicht zu, eventuelle Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten an den Außenwänden ordnungsgemäß durchzuführen. Hinzu kommt, dass die Reinigung des verbleibenden Zwischenraums nicht mehr möglich ist. Schließlich ist eine Durchfeuchtung der Außenwände im Sockelbereich zu befürchten und, wenn sie eintritt, von außen nicht zu beheben. Derartige Missstände ständen im Widerspruch zu der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, insbesondere des Ziels der Erhaltung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse als Grundlage des Schutzes von Leben und Gesundheit, und sind insoweit zu verhindern. Mithin kann eine Grenzständigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW nicht durch eine grenznahe Bebauung erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 1972 - III 1066/71 -, BRS 25 Nr. 195; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn 161; Boeddinghaus, BauR 1987, 635 (641). Soweit die Beklagte anführt, es sei aus bautechnischen Erwägungen unmöglich, unmittelbar auf die Grenze zu bauen, da zum einen bei der Errichtung eines derartigen Gebäudes mit einer Toleranz von wenigen Zentimetern zu rechnen sei und zum anderen aufgrund von unterschiedlichen Setzbewegungen eine etwa mit Styropor zu füllende Trennfuge zwischen zwei Häusern zu lassen sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die tatsächliche Schwierigkeit, die Erfordernisse gesetzlicher Anforderungen zu erfüllen, befreit weder den Bauherren noch die Genehmigungsbehörde von der Einhaltung dieser Vorschriften. So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass etwa Abstandflächen bei der Errichtung zentimetergenau einzuhalten sind. Geschieht dies nicht, erweist sich die bauliche Anlage als rechtswidrig. Vgl. hinsichtlich einer Unterschreitung einer Abstandfläche um 0,046 m OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124. Dies gilt - im Vergleich zum Erlass einer Bauordnungsverfügung - erst recht im Baugenehmigungsverfahren, denn der Baugenehmigungsbehörde kommt bei der Prüfung kein Ermessensspielraum zu. Sie kann nicht wegen bautechnischer Unwägbarkeiten auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Genehmigungsverfahren - von vornherein - verzichten. Dass diese Sichtweise dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, nach dem Abweichungen von der Vorschrift des § 6 BauO NRW zugelassen werden können, wenn nachbarliche Interesse durch die Abweichung nicht oder nur unwesentlich stärker belastet werden. So ist der Entwurf dieser Vorschrift durch die Landesregierung im Gesetzgebungsverfahren wie folgt begründet worden (LT-Drs. 14/2433, Seite 19): "Mit der Formulierung unwesentlich stärker' wird auf geringfügige Unterschreitungen im Zentimeterbereich der Abstandflächen abgestellt. Unterschreitungen im Zentimeterbereich können u.a. schon aufgrund üblicher Bautoleranzen entstehen. Mutwillige Unterschreitungen der Abstandfläche sollen dadurch aber nicht sanktioniert werden." Nichts anderes kann angesichts der vergleichbaren Interessenlage bei Abweichungen von der Grenzständigkeit gelten, da dem betroffenen Nachbarn auch insoweit - wie vorstehend beschrieben - Nachteile im Falle des Anbaus drohen. Auch in diesem Fall sind etwa die gesunden Arbeits- und Wohnverhältnisse durch die Anordnung der Gebäude zur Nachbargrenze gefährdet. Im Übrigen sei angemerkt, dass - selbst wenn man der Argumentation der Beklagten folgen wollte - ein Abstand von 0,05 m im vorliegenden Fall jenseits der von der Beklagten selbst angeführten, gemäß DIN 18202 Teil 5.2 Tabelle 1 (Spalte 5 Zeile 1) noch hinnehmbaren Abweichung läge, die in diesem Fall mit 0,02 m angegeben wird. Die Kammer hält ein entsprechendes Erfordernis auch nicht für lebensfremd oder unpraktikabel. Denn der Bauherr muss durchaus nicht mit dem steinernen Kern der Außenwand bis an die Grenze heranbauen und damit das Risiko eines Überbaus mit schwer zu entfernender Bausubstanz auf sich nehmen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Außenwand mit entsprechenden Zusatzschichten - etwa Dämmstoffen oder Putz - auf der Grenze endet. Im Falle eines versehentlichen Überbaus lassen sich diese Schichten - wie auch bei der nachträglichen Errichtung eines "Gegenstücks" auf dem Nachbargrundstück - nachträglich anpassen. Auch die - nachvollziehbare - bautechnische Notwendigkeit einer Trennfuge einschließlich Verfüllung mit Füllmaterialien bei Errichtung eines unmittelbaren Anbaus auf dem Flurstück der Kläger führt zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben. Denn zum einen ist die Durchführung eines solchen Anbaus durch die Kläger bisher in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr ist ebenso wahrscheinlich, dass der verfahrensgegenständliche Anbau keine Entsprechung auf dem Grundstück der Kläger finden wird. Zum anderen würde die Notwendigkeit einer Fuge nicht von der Notwendigkeit einer unmittelbaren Grenzständigkeit des Gebäudes befreien. Vielmehr wäre das Füllmaterial selbst als Teil der baulichen Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu werten, der insoweit einen unmittelbaren Anbau an die Grenze sicherstellen kann. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da die allein maßgebliche Bauzeichnung weder eine Fuge noch eine Verfüllung des Zwischenraums vorsieht und somit eine Grenzständigkeit des Anbaus auch unter diesem Aspekt zu verneinen ist. Die erforderliche Grenzständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass zwar nicht die Gebäudewand, wohl aber die Dachrinne laut Baugenehmigung grenzständig errichtet werden sollte. Denn unabhängig von der Frage, ob der Anbau an die Grenze im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW allumfassend erfolgen muss, genügt unter Berücksichtigung des Vorstehenden im Hinblick auf die mit einem Versatz von 0,05 m zur Nachbargrenze errichtete Außenwand mit einer Fläche von ungefähr 28,75 m2 eine Dachrinne nicht, um den Anbau insgesamt als grenzständig erscheinen zu lassen, zumal die Rinne nicht Teil der Wand, sondern Teil des Daches sein dürfte. Die Kläger haben sich ihres nachbarrechtlichen Abwehrrechtes auch nicht dadurch begeben, dass sie unter dem Datum des 15. Mai 2002 gegenüber dem Beigeladenen eine Einverständniserklärung hinsichtlich eines Grenzanbaus abgegeben haben. Dabei kommt es auf die Frage, ob die in Rede stehende Erklärung überhaupt hinreichend bestimmt oder möglicherweise mangels Bezugnahme auf ein bestimmtes Vorhaben unbeachtlich ist, nicht an. Denn die gegenüber dem Beigeladenen abgegebene Erklärung haben die Kläger gegenüber der Beklagten jedenfalls wirksam widerrufen, indem sie mit bei der Beklagten am 7. August 2008 eingegangenem Schreiben festgestellt haben, dass sie ihre Zustimmung zu dem Vorhaben auf keinen Fall geben könnten. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Widerruf der Erklärung vom 15. Mai 2002 zu erkennen. Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben ist bis zum Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde frei widerruflich. Die vorherige Zustimmung ist im Verständnis des Bürgerlichen Rechts die Erklärung des Einverständnisses mit einem von anderen Personen beabsichtigten Rechtsgeschäft. Sie ist dort bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts (frei) widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt, vgl. § 183 BGB. Die in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Wertung kann auf die Zustimmung zum Bauvorhaben eines Dritten insoweit übertragen werden, als die Zustimmungserklärung bei der Bauaufsichtsbehörde noch nicht eingegangen ist. Während die Zustimmung danach als nur noch nach den entsprechend angewandten Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechtbar angesehen wird, fehlt es zuvor an einer vergleichbaren Interessenlage, die es rechtfertigen könnte, den Nachbarn an seiner Zustimmungserklärung festzuhalten. Die Zustimmungserklärung hat ihren Sinn gerade darin, dass der Nachbar auf die Geltendmachung (vielleicht auch nur als möglich angesehener) Abwehrrechte gegenüber einem Bauvorhaben von vornherein verzichtet. Damit entsteht jedoch noch kein Vertrauen des Bauherrn darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde auf den Bauantrag nicht dennoch in die Prüfung nachbarrelevanter Vorschriften eintritt. Vielmehr muss er eine solche Prüfung voraussetzen, denn der Bauaufsichtsbehörde obliegt die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften; soweit die Bauaufsichtsbehörde Ermessen auszuüben hat, wird sie eine Zustimmung des Nachbarn zum Bauvorhaben in ihre Ermessenserwägungen (erst) dann einstellen, wenn sie ihr vorliegt. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, BRS 63 Nr. 186. Die Zustimmungserklärung ist nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ausweislich der Telefax-Kopfzeile unter dem Datum "08-09-08" bei der Beklagten eingegangen. Gleichgültig, ob hiermit der 9. August 2008 oder der 8. September 2008 gemeint ist, ist der Widerruf damit vor der Zustimmungserklärung bei der allein maßgeblichen Beklagten eingegangen. Mithin kommt der Zustimmungserklärung schon aus diesem Grund keine rechtlich erhebliche Wirkung zu. Nachdem die Baugenehmigung schon aus diesem Grund aufzuheben war, kommt es auf die Frage, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung - insbesondere im Hinblick auf die Fragen der Rücksichtnahme und der Bauweise - einfügt, vgl. dazu in Bezug auf Hausgruppen OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris, und Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, noch nicht veröffentlicht, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.