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Beschluss

7 L 419/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0531.7L419.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1633/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2011 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller sich ausdrücklich gegen die ihm aufgegebene Pflicht zur Abgabe des Führerscheindokuments gewandt hat, ist dieser Punkt gegenstandslos, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. April 2011 Ziff. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung hierzu aufgehoben hat. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass sie die Aufhebung der sofortigen Vollziehung nur auf diesen Punkt bezieht, wie dies der Antragsgegner in seinem zweiten Schriftsatz vom 20. April 2011 noch mal verdeutlicht hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausreichend mit den Gefahren für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) und auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig ist. Entscheidend dafür ist, dass die Anordnung der Vorlage einer MPU zu Recht erfolgt ist, denn die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu. Die Voraussetzungen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV für die Anordnung einer MPU mit Schreiben vom 10. März 2011 waren vorliegend erfüllt, da der Antragsteller am 1. Juli 2006 ein Fahrrad - dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - mit einer BAK von 2,62 Promille geführt und infolge der Alkoholisierung einen Verkehrsunfall verursacht hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08 -. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 1. Juli 2006 von 10 Jahren ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch im Rahmen des Strafverfahrens eingeräumt, indem er angegeben hat: "Herr P. ist Alkoholiker, er hat auch an Therapiemaßnahmen in Brilon teilgenommen. Das Ergebnis ist jedoch noch nicht erfolgversprechend. Ab Mai 2007 beginnt er mit einer ambulanten Therapie." (Protokoll der öffentlichen Sitzung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht H. vom 25. April 2007 zu 6 Ds 81 Js 1543/06 (353/06)). Das hiernach zu Recht angeordnete Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt Deshalb war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.