Urteil
8 K 1355/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0707.8K1355.11.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 28. August 1991 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. August 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete hier am 5. November 2010 die ebenfalls serbische Staatsangehörige N. T. . 3 Am 12. November 2010 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§§ 29, 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unter Verweis auf die Eheschließung und die Schwangerschaft seiner Ehefrau. Daraus ergebe sich ein humanitärer Grund i.S.d. § 29 Abs. 3 AufenthG. 4 Über die Lebensumstände der Ehefrau ist folgendes bekannt: 5 Sie wurde am 2. Mai 1992 in Essen geboren. Ihre Eltern waren im Jahr 1991 eingereist. Das Asylverfahren der Familie blieb ohne Erfolg. Aufgrund der politischen Lage in ihrem Heimatland und auch aufgrund der gesundheitlichen Situation ihrer älteren Schwester wurde die Familie geduldet. 6 Am 6. März 2007 erhielten sowohl die Eltern als auch die schwerbehinderte ältere Schwester der Frau T. Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 a AufenthG. Sie selbst erhielt erstmalig am 26. Juni 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die regelmäßig verlängert wird, zuletzt am 16. Dezember 2010 bis zum 15. Dezember 2011. 7 Frau T. besuchte die D. -N1. -Schule in F. , eine städtische Förderschule, die sie im Sommer 2009 nach der 10. Klasse abschloss. Auf die Zeugnisse Blatt 115 ff, 127 ff der Beiakte/Heft 2 wird verwiesen. Anschließend absolvierte sie für rund ein Jahr (9.9.2009 – 31.8.2010) bei der Einrichtung „Die Boje“ eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und erzielt ein Einkommen von 504 € brutto. Ab 24. September 2010 arbeitete sie in einem Umfang von 70 Stunden im Monat und erhielt ein Bruttogehalt von 588 €. Zum 9. November 2010 - noch während der Probezeit- wurde sie gekündigt. 8 Mit Bescheid vom 2. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an, sollte er nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach am 9. März 2011 erfolgter Zustellung des Bescheides freiwillig ausreisen. 9 Zur Begründung führte sie aus, einem Anspruch gem. §§ 29, 30 AufenthG stehe entgegen, dass allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht gegeben seien. So sei der Kläger nicht mit dem für den geplanten Daueraufenthalt erforderlichen Visum eingereist. Hiervon könne auch nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, weil es an einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fehle. Eine positive Ermessensentscheidung sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger bewusst die Visavorschriften umgangen habe und zudem den Ehegatten eine vorübergehende Trennung – zur Durchführung des Visaverfahrens- zumutbar sei. Etwas anders ergebe sich auch nicht aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau. Auch aus § 39 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ergebe sich nichts anderes, denn der dort vorausgesetzte Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis sei nicht gegeben. Die Ehefrau verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Damit sei der Familiennachzug gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der BRD möglich. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Aus der Schwangerschaft folge kein humanitärer Grund. Auch sei die Ehefrau nicht derart in die Lebensverhältnisse der BRD verwurzelt, dass es ihr unzumutbar sei, die familiäre Gemeinschaft in Serbien zu führen. Im übrigen fehle es auch an der Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 10 Die ausgeführten Gründe stünden auch einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Verweis auf die Durchführung des Visaverfahrens sei auch verhältnismäßig und aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, weil immer häufiger versucht werde, das Visaverfahren zu umgehen. 11 Gegen den am 9. März 2011 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 23. März 2011 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet. 12 Am 2. Juni 2001 ist das gemeinsame Kind der Eheleute geboren worden. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 2. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens (8 L 343/11) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten, Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 22 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 29, 30 AufenthG. 23 Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach u.a. § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 24 Es kann vorliegend dahinstehen, was unter der – hier einzig in Betracht kommen-den – Tatbestandsvoraussetzung der humanitären Gründe zu verstehen ist, denn dem geltend gemachten Anspruch steht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Ausweislich der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen ist das bei dem Kläger nicht der Fall, denn er bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Von dieser für den Regelfall geltenden Voraussetzung ist dann abzusehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) es gebieten, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20.09-, zitiert nach JURIS. 26 Besondere, atypische Umstände sind im hier zur Beurteilung gestellten Lebenssachverhalt nicht gegeben, auch aus der vorgenannten Richtlinie folgt nichts Günstigeres, weil auch diese in Art. 7 Abs. 1 lit c) die Sicherung des Lebensunterhaltes für einen Nachzug voraussetzt. 27 Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. 28 Der durch diese Vorschriften gewährte Schutz von Ehe und Familie vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, ist aber bei einer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der einerseits die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, andererseits auch die sonstigen Umstände, die aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind. Geht es allein um einwanderungspolitische Aspekte, so ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, solche Belange zurückdrängt, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer, seiner Ehefrau sowie seinem Kind in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann , 29 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v. 09. Januar 2009, Az. 2 BvR 1064/08, zitiert nach Juris. 30 Als aufenthaltsrechtlich bedeutsamer Umstand ist aber auch die Frage der künftigen wirtschaftlichen Integration der Familie in die Abwägung einzubeziehen, 31 vgl. BVerwG a.a.O. 32 Mit Blick auf diese Vorgaben stellt sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger als verhältnismäßig dar. 33 Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung ist festzustellen, dass nicht nur der Kläger sondern auch seine Ehefrau und das Kind derzeit auf öffentliche Leistungen angewiesen sind. Der im Tatbeststand wiedergegebene schulische und berufliche Werdegang der Frau T. lässt trotz ihrer nicht zu übersehenden Bemühungen nicht erwarten, dass sie beruflich Fuß fassen wird, zumal eine Berufstätigkeit in naher Zukunft der Betreuungsbedarf des Kindes entgegensteht. Über den Ausbildungsstand des Klägers und damit über seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt ist nichts bekannt, so dass die Frage einer künftigen wirtschaftlichen Integration der Familie offen ist.Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau und das gemeinsame Kind seine Staatsangehörigkeit teilen und damit die familiäre Lebensgemeinschaft auch in Serbien hergestellt werden kann. Dem erst seit knapp einem Jahr im Bundesgebiet lebenden Kläger, der unter Verstoß gegen die Visavorschriften eingereist ist, ist eine Ausreise ohne weiteres zumutbar. Im Ergebnis gilt dies auch für seine Ehefrau und das Kind, das angesichts seines Alters notwendigerweise das Lebensschicksal der Eltern teilt. 34 Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers seit dem 26. Juni 2007 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügt, aktuell verlängert bis zum 15. Dezember 2011. Diese Entscheidung gibt der Ehefrau des Klägers die Option, ihren Lebensweg im Bundesgebiet fortzusetzten, steht der Möglichkeit einer Ausreise in das Land ihrer Staatsangehörigkeit gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Kind aber nicht entgegen. Die Entscheidung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Hintergrund einer Anordnung der obersten Landesbehörde – allgemein Altfallregelung genannt – kann nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass die Ausländerbehörde der Beklagten meint, sie könnte nur hier leben. 35 Aber selbst für diesen Fall geht die Kammer davon aus, dass sich aufgrund der veränderten Lebensumstände die Situation der Familie insgesamt einer neuen ausländerrechtlichen Bewertung öffnet, 36 vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Juli 2011 37 – 8 K 3455/10- . 38 Rechte der Ehefrau aus Art. 8 EMRK stehen vorliegend der Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise nicht entgegen. Hierbei ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie im Bundesgebiet geboren wurde und hier aufgewachsen ist, ferner ihre Bemühungen um eine Schul- und Berufsausbildung. Im Ergebnis ist jedoch – wie schon ausgeführt- eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Zu ihren Lasten ist zu gewichten, dass sie viele Jahre nur geduldet wurde und somit nicht in dem Vertrauen aufwachsen durfte, ihren Lebensweg im Bundesgebiet fortsetzen zu dürfen. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihr erst im Jahr 2007 erteilt. Durch die Eheschließung mit einem Staatsangehörigen der Republik Serbien hat sie zudem deutlich gemacht, dass ihrer Abstammung immer noch Bedeutung zukommt. Das Gewicht der nunmehr gegebenen ehelichen Gemeinschaft erscheint auch deshalb weniger schutzwürdig, weil Frau T. der ungesicherte Aufenthalt des Klägers klar war und sie damit entweder die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft im Heimatland oder aus der Distanz heraus in ihre Überlegungen einbeziehen musste. Die Klägerin ist neunzehn Jahre alt und damit in einem Alter, in dem sie sich veränderten Lebensumständen anpassen kann, zumal sie auf die Hilfe ihres Ehemannes zurückgreifen kann. 39 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 5 AufenthG. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist ein rechtliches Ausreisehindernis gem. Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht gegeben. 40 Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 59, 58 und 50 AufenthG. Die Ausreisefrist von einem Monat lässt dem Kläger Raum, seine Angelegenheiten im Bundesgebiet zu regeln und die Ausreise vorzubereiten. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 43 Die Berufungszulassung beruht auf § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Fortführung der Lebensgemeinschaft im Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit grundsätzliche Bedeutung.