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Beschluss

8 L 343/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:1208.8L343.11.00
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Tenor

Die Erinnerung des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Absetzung der geltend gemachten Terminsgebühr ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen von Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses sind nicht erfüllt. Eine solche Gebühr fällt nur unter der Voraussetzung an, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist für verwaltungsgerichtliche Eilverfahren geklärt, dass eine Terminsgebühr in diesen Verfahren weder vom Wortsinn, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung her entstehen kann. Daran vermag auch die Vorbemerkung nichts zu ändern, da der rechtliche Charakter der Terminsgebühr nicht durch vollständige Abkopplung von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet werden kann. So mit eingehender Begründung OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - 13 E 382/10 - und vom 26. August 2011 - 4 E 760/11- mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; ebenso für sozialgerichtliche Eilverfahren: LSG NRW, Beschlüsse vom 05. Mai 2011 - L 7 AS 712/10 B - und vom 08. September 2011 - L 1 KR 129/11 B -. Im Hinblick auf die für öffentlich-rechtliche Eilverfahren geklärte Unanwendbarkeit einer Terminsgebühr kommt es nicht mehr auf die weitere Frage an, ob die weiteren Voraussetzungen der Vorbemerkung erfüllt sind. Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.