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Beschluss

16 L 529/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiger Feststellungsantrag ist zulässig, wenn ein feststellungsfähiges, konkretes Rechtsverhältnis vorliegt, das nicht nur abstrakte Rechtsfragen betrifft. • Für die Anordnung von vorläufigem Rechtsschutz wegen Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen; unzumutbare Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden. • Ein kommunales Verbot der Straßenprostitution in bestimmten Straßenzügen kann wegen des Jugendschutzes und des Schutzes des öffentlichen Anstands erforderlich und verhältnismäßig sein; eine Rechtsverordnung ist insoweit teilbar.
Entscheidungsgründe
Sperrbezirksverordnung: Verbot der Straßenprostitution in Straßenzügen rechtmäßig • Ein vorläufiger Feststellungsantrag ist zulässig, wenn ein feststellungsfähiges, konkretes Rechtsverhältnis vorliegt, das nicht nur abstrakte Rechtsfragen betrifft. • Für die Anordnung von vorläufigem Rechtsschutz wegen Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen; unzumutbare Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden. • Ein kommunales Verbot der Straßenprostitution in bestimmten Straßenzügen kann wegen des Jugendschutzes und des Schutzes des öffentlichen Anstands erforderlich und verhältnismäßig sein; eine Rechtsverordnung ist insoweit teilbar. Die Antragstellerin, zuvor als Straßenprostituierte in der S.-Straße in E. tätig, beantragte einstweilige Feststellung, dass die Sperrbezirksverordnung der Stadt E. vom 2. Mai 2011 sie nicht daran hindere, dort der Straßenprostitution nachzugehen; hilfsweise machte sie eine Verletzung ihres Art. 12 GG geltend. Die Verordnung verbietet Straßenprostitution in mehreren Innenstadtbereichen und erstreckt sich großteils auf das gesamte Stadtgebiet. Die Antragstellerin trägt vor, die Tätigkeit in der genannten Straße biete ihr besondere Sicherheit und wirtschaftliche Existenzgrundlagen, die durch das Verbot beeinträchtigt werden. Die Antragsgegner führen an, die Verordnung diene dem Jugendschutz und dem Schutz des öffentlichen Anstands; die Straßenprostitution habe in benachbarte Wohngebiete ausgefranst, Kinder und Jugendliche kämen dadurch in Kontakt. Die Antragstellerin könne alternativ anderswo, u.a. in Bordellen oder per Online-Angeboten, weiter tätig sein. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach §123 VwGO. • Zulässigkeit: Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, weil die Verordnung self-executing ist und unmittelbar Pflichten und Verbote setzt; sowohl der Normgeber als auch die Normanwenderin sind Adressaten eines Feststellungsanspruchs. • Anordnungsgrund: Mangelt an Glaubhaftmachung; die begehrte Feststellung würde die Hauptsache vorwegnehmen, daher sind unzumutbare Nachteile ohne Erlass der Anordnung erforderlich und nicht dargetan. • Keine unzumutbaren Nachteile: Die Antragstellerin kann weiterhin anderswo, insbesondere in Bordellen oder Wohnungen, tätig werden; Internetangebote und Kontakte belegen Fortbestehen von Erwerbsmöglichkeiten; bloße Gewinnminderungen durch Miet- oder Betreiberkosten rechtfertigen nicht die sofortige Anordnung. • Materiellrechtliche Prüfung: Die Sperrbezirksverordnung entspricht formellen Anforderungen; nach Art. 297 Abs.1 Nr.3 EGStGB ist ein teilweises Verbot der Straßenprostitution möglich, wenn es zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands erforderlich ist. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Konkrete Gefahren für Jugend und öffentlichen Anstand wurden dargetan durch Ausfransen des Straßenstrichs in angrenzende Wohngebiete, erkennbare Kontakte von Kindern und Jugendlichen mit Prostituierten sowie Begleitkriminalität; geringere Mittel (z. B. zeitliche Beschränkung) genügen nicht. • Teilbarkeit der Rechtsverordnung: Selbst wenn ein umfassendes Verbot für das ganze Stadtgebiet fraglich wäre, bleibt die Verordnung insoweit wirksam, als die Voraussetzungen für die angegriffenen Straßenzüge vorliegen. • Hilfsantrag (Art.12 GG): Auch insoweit fehlt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; der Generalvortrag zur Unzumutbarkeit des Abwartens ist nicht substanziiert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt; die einstweilige Anordnung wird nicht erlassen. Die Kammer sieht kein glaubhaft gemachtes Anordnungsrecht, weil die Antragstellerin nicht hinreichend darlegt, dass ihr ohne sofortigen Rechtsschutz unzumutbare Nachteile drohen; alternative Erwerbsmöglichkeiten bestehen, und die Sperrbezirksverordnung ist materiell und formell nicht zu beanstanden soweit sie die S.-Straße, N.-Straße und K.-Straße betrifft. Die Verordnung ist erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands, das Verbot ist teilbar und kann insoweit gegenüber der Antragstellerin angewendet werden. Kosten und Streitwert wurden zugunsten der Antragsgegner entschieden; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.