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Urteil

9 A 129/10

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0803.9A129.10.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine Bürgeranhörung(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine Bürgeranhörung(Rn.12) Die als Feststellungsklage nach § 43 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Es fehlt an einem zwischen den Beteiligten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und am notwendigen Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Es muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. eine Seite muss sich aus dem Meinungsstreit heraus berühmen, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt werden; auch bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. nur: BVerwG, U. v. 28.01.2010, 8 C 19.09; VG Gelsenkirchen, B. v. 18.07.2011, 16 L 529/11; beide juris). Bei der hier streitbefangenen Bürgeranhörung handelt es sich um ein solches unselbständiges Element eines Rechtsverhältnisses bzw. die Bürgeranhörung stellt eine bloße Vorfrage eines späteren Rechtsverhältnisses dar. Denn die Bürgeranhörung ist (nur) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den mittlerweile verkündeten und damit Geltung beanspruchenden Rechtssetzungsakt, nämlich des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Börde vom 08.07.2010. Diese Rechtsauffassung hat die Kammer bereits in anderer Besetzung betreffend der Neugliederung der Gemeinden in dem Landkreis Altmarkkreis Salzwedel in dem Urteil vom 22.09.2010 (9 A 2/10 MD; juris) vertreten. Die Rechtsauffassung ist von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem Beschluss vom 24.01.2011 (4 L 227/10; juris) bestätigt worden. Das Gericht hält auch in dem hier streitbefangenen Fall an dieser Rechtsprechung fest. Das Landesverfassungsgericht führt in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 10.05.2011 (LVG 41/10) zu dem Verfahren bei der Durchführung der Bürgeranhörung aus: „Bei Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden richtet sich das Verfahren der nach Art. 90 S. 2 LVerf notwendigen Anhörung der Einwohner nach § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (…). Diese Regelung geht der Regelung des § 55 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (…) vor (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.12.2009 - 4 M 337/09 -, RdNr. 5 zitiert nach juris). Wie sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang des Kommunalwahlgesetzes ergibt, stellt § 55 KWG LSA die allgemeine verfahrensrechtliche Regelung für die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen dar. Demgegenüber bezieht sich § 17 Abs. 2 GO LSA allein auf Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., m. w. N.). Nach § 17 Abs. 2 S. 4 GO LSA obliegt den Gemeinden die Anhörung der Bürger als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Da die Beschwerdeführerin zu 1. zum Zeitpunkt der Durchführung der Anhörung Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde war und es sich um eine Gebietsänderung gegen ihren Willen handelte, war die Verwaltungsgemeinschaft für die Durchführung der Anhörung in eigener Verantwortung und aufgrund eigener Zuständigkeit verantwortlich (§ 77 Abs. 6 und Abs. 7 GO LSA). Einer Beteiligung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin zu 1. zu der Formulierung der Anhörungsfrage (§ 17 Abs. 2 GO LSA) bedurfte es deshalb nicht.“ Dieser verfassungsrechtlichen Rechtsauffassung speziell zu dem Verhältnis der Normen schließt sich das Gericht an. Bei dem Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO handelt es sich um jedes nach der Sachlage anzuerkennendes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. nur: BVerwG, U. v. 27.05.2009, 8 C 10.08 m. w. N.; juris). Aufgrund des Erlasses des Gemeindeneugliederungsgesetzes geht eine verwaltungsgerichtliche Feststellung zur Rechtswidrigkeit der durchgeführten Bürgeranhörung bereits ins Leere. Insbesondere bleibt kein Raum für eine Wiederholung der Anhörung. Denn gegenüber Landesgesetzen steht den Verwaltungsgerichten keine Verwerfungskompetenz zu und die dazu befugte Verfassungsgerichtsbarkeit ist durch Entscheidung der Verwaltungsgerichte nicht gebunden. Das und wie ein Feststellungsurteil die eigene Rechtsposition des Klägers überhaupt verbessern könnte, vermag der Kläger auch nicht darzulegen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt in dem Beschluss vom 24.01.2011 (4 L 227/10; juris) aus, dass ein bloßer Hinweis eines Klägers, dass möglicherweise jeglicher Rechtsschutz gegen die Verletzung des Anhörungsrechts versagt werde, nicht erkennen lasse, inwieweit die begehrte gerichtliche Entscheidung unter dem Blickwinkel des geltend gemachten rechtlichen Feststellungsinteresses und angesichts der bestehenden Gesetzeslage einen solchen Rechtsschutz überhaupt leisten oder zumindest unterstützen könnte. Aufgrund der augenblicklichen Gesetzeslage und der mittlerweilen Durchführung der Gebietsänderungen im Land Sachsen-Anhalt bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Wiederholungsgefahr, die das Feststellungsinteresse rechtfertigen könnte. Ebenso sind Sanktionen oder sonstige rechtliche bzw. wirtschaftliche Nachteile im Sinne eines Rehabilitationsinteresses beim Kläger nicht erkennbar (vgl. zu diesen Voraussetzungen: VG Magdeburg, U. v. 22.09.2010, 9 A 2/10 MD; juris). Das Gericht schließt sich daher der bekannten und zitierten Rechtsprechung zur Problematik des Rechtsschutzes bei Bürgeranhörungen an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung lässt sich das Gericht von der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 15.04.2010 in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG leiten. Der Kläger ist Bürger der Gemeinde R. und begehrt die Feststellung, dass die am 29.11.2009 nach § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) erfolgte Bürgeranhörung zum Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Landkreis Börde (GemNeuglG BÖ) rechtswidrig gewesen sei. Mit dem Gesetz wurde die Gemeinde R. in die später gebildete Einheitsgemeinde Hohe Börde eingegliedert. Nachdem die Beklagte unter dem 11.03.2010 das Begehren des Klägers als Wahleinspruch bzw. Beschwerde gegen die durchgeführte Bürgeranhörung zurückwies, hat der Kläger am 13.04.2010 bei Gericht Klage erhoben. Der gemäß § 55 Satz 2 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vorgenommene Ausschluss des Wahleinspruchs stelle eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt dar. Der Gesetzgeber habe mit dem Ausschluss der Überprüfung der Bürgeranhörung jede gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle verhindert. Der Wahlprüfungsausschluss diene einzig und allein dazu, das Verfahren zur Neugliederung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt, wie politisch gewollt, zügig durchzuführen. Die Anhörungsfrage sei bereits falsch formuliert und nicht vom zuständigen Gemeinderat gestellt worden. Weiter seien befangene Personen im Anhörungsverfahren tätig gewesen. Dies gelte besonders für Frau T.. Darüber hinaus gebe es für die Versiegelung der Bekanntmachungskästen keine Rechtsgrundlage. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Bürgeranhörung ungültig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt aus, dass sich bereits aus der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die Notwendigkeit einer Bürgeranhörung ergebe. Die Nichtdurchführung der Bürgeranhörung wäre daher verfassungswidrig gewesen. Mit Beschluss vom 12.11.2009 (9 B 322/09 MD) hat das erkennende Gericht den Antrag der Gemeinde R. im Wege einer einstweiligen Anordnung die frühere Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde zu verpflichten, die geplante Bürgeranhörung nicht in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde R. zu veröffentlichen, abgelehnt. Mit Urteil vom 10.05.2011 (LVG 41/10) hat das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Verfassungsbeschwerden der Gemeinde R. und des Bürgermeisters der Gemeinde R. sowie eines Gemeinderatsmitgliedes der Gemeinde R. hinsichtlich des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Börde vom 08.07.2010 zurückgewiesen bzw. verworfen. Das Landesverfassungsgericht führt aus, dass die von der Verfassung vorgeschriebene Anhörung der Einwohner ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und machte diesbezüglich weitere rechtliche Ausführungen. Nach der mündlichen Verhandlung am 03.08.2011 machte der Kläger weitere Ausführungen zu dem rechtlichen Verhältnis des § 55 KWG LSA zu § 17 Abs. 2 GO LSA. § 55 KWG LSA genieße als Spezialregelung Anwendungsvorrang vor § 17 Abs. 2 Satz 4 GO LSA. Dies verkenne offensichtlich das Landesverfassungsgericht in dem benannten Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der des Verfahrens 9 B 322/09 MD verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.