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Urteil

6z K 4029/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0718.6Z.K4029.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger erwarb am 21. Juni 2010 in Baden-Württemberg die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 2,4. 3 Mit Zulassungsantrag vom 14. Juli 2010 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2010/2011. Dabei gab er an, er wünsche eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote sowie am Auswahlverfahren der Hochschulen. Sonderanträge stellte der Kläger nicht. 4 Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe die jeweilige Auswahlgrenze nicht erreicht. 5 Am 10. September 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zusätzlich beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. 6 Der Eilantrag 6 L 1078/10 ist durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. Oktober 2010 abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 im Verfahren 13 B 1485/10 zurückgewiesen. 7 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zur Begründung aus, sämtliche durch die Beklagte erlassenen Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zum Wintersemester 2010/2011 seien rechtswidrig. Die Beklagte sei in der Nachfolge der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen als öffentlich-rechtliche Stiftung unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Prinzipien fehlerhaft errichtet worden und die den Bescheiden zu Grunde liegenden Vergabeverordnungen der Bundesländer seien hinsichtlich der Errichtung der Beklagten zum Wintersemester 2010/2011 teilweise nicht rechtzeitig angepasst worden. Unter diesen Umständen ergebe sich der Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes zum Wintersemester 2010/2011 direkt aus Art 12 des Grundgesetzes. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz (erstes Fachsemester) in dem begehrten Studiengang an einer der im Bewerbungsverfahren in der Abiturbestenquote, hilfsweise in der Wartezeitquote, hilfsweise im Auswahlverfahren der Hochschulen benannten Hochschulen, hilfsweise an einer sonstigen, am Zentralen Vergabeverfahren beteiligten bundesdeutschen Hochschule zum Wintersemester 2010/2011 zuzuweisen, 10 hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihm einen Teilstudienplatz (erstes Fachsemester) in dem begehrten Studiengang an einer der im Bewerbungsverfahren in der Abiturbestenquote, hilfsweise in der Wartezeitquote, hilfsweise im Auswahlverfahren der Hochschulen benannten Hochschulen, hilfsweise an einer sonstigen, am Zentralen Vergabeverfahren beteiligten bundesdeutschen Hochschule zum Wintersemester 2010/2011 zuzuweisen, 11 äußerst hilfsweise: festzustellen, dass die Ablehnung des Zulassungsantrags durch den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2010 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet ist, ihn zum nächstmöglichen Bewerbungssemester bei erneuter Antragstellung vorrangig zuzulassen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den Beschlüssen der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichts NRW im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich die entsprechende Ablehnung als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die zum Wintersemester 2010/2011 entstandenen Auswahlgrenzen für eine Zulassung in der Abiturbesten- oder in der Wartezeitquote sind vorliegend nicht erreicht, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Dasselbe dürfte für eine Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gelten, was aber offen bleiben kann, da eine Zulassung in der für das AdH vorgesehenen Quote nicht in einem Klageverfahren gegen die Beklagte geltend gemacht werden kann, die im AdH nur als "verlängerter Arm" der jeweiligen Hochschule tätig wird (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Vergabestaatsvertrag 2006 bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Vergabestaatsvertrag 2008 sowie § 10 Abs. 1 VergabeVO). 20 Besteht somit einfachgesetzlich kein Anspruch auf die begehrte Studienzulassung, so bleibt als Grundlage für ein entsprechendes Klagebegehren lediglich das Verfassungsrecht. Wenn öffentliche Ausbildungseinrichtungen in staatlicher Hand monopolisiert sind, vermittelt Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip dem die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllenden Bewerber ein derivatives Teilhaberecht, also ein subjektives Recht auf Aufnahme in eine solche Einrichtung, welches allerdings durch die vorhandenen Ausbildungskapazitäten beschränkt ist. Im Falle eines Nachfrageüberhangs verlangt das Teilhaberecht ein sachgerechtes Verteilungsverfahren, das die Chancengleichheit aller Interessenten wahrt, sowie eine erschöpfende Kapazitätsausnutzung. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen zulässig und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. 21 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303 ff., und Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 ff.; weitere Nachweise bei Mann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, Art. 12 Rdnr. 160 ff. 22 Diesen verfassungskräftigen Forderungen Rechnung tragend haben die Bundesländer in dem Vergabestaatsvertrag 2006 und den auf ihm beruhenden, weitestgehend übereinstimmenden Vergabeverordnungen ein Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen statuiert, das in den vergangenen Jahren vielfach zur gerichtlichen Überprüfung angestanden hat und auf keine grundsätzlichen Bedenken gestoßen ist. An diesem Vergabeverfahren, insbesondere an den verschiedenen Vergabequoten und den erforderlichen Verfahrensschritten, hat sich - lässt man die Errichtung und Einsetzung der Beklagten einmal beiseite - durch das Inkrafttreten des (im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 im Übrigen noch gar nicht anwendbaren) Vergabestaatsvertrages 2008 und die korrespondierenden Änderungen der Vergabeverordnungen (mit Ausnahme einer geringfügigen, den Bewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit zugute kommenden Reduzierung der "Ausländerquote") nichts geändert. Auch im vorliegenden Klageverfahren ist nicht vorgetragen worden, dass sich die Zulassungsvoraussetzungen oder die für eine Bewerbung erforderlichen Verfahrensschritte geändert hätten. 23 Warum die geltend gemachten Mängel bei der Errichtung der Beklagten und bei dem Übergang der Zuständigkeit von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) auf die Beklagte dazu führen sollten, dass das vorhandene, abgesehen von der ausführenden Behörde gänzlich unveränderte Vergaberegime zum Wintersemester 2010/2011 unwirksam sein sollte, vermag das Gericht - wie bereits im Eilverfahren - nicht zu erkennen. Auch wenn man die geltend gemachten Verstöße gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip oder andere rechtliche Vorgaben als gegeben unterstellte, könnte dies allenfalls zur Unwirksamkeit derjenigen Teile der Vergabeverordnungen führen, welche die Einbindung der Beklagten in das Verfahren regeln. Für eine Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit jener Teile, die in gleicher Weise schon zuvor von der ZVS angewandt worden sind, gäbe es hingegen keinen Grund. Erst recht nicht begründbar ist, warum das Fehlen einer Stiftungssatzung oder Fehler bei der Bestellung der Organe der Stiftung zur Unanwendbarkeit der in Rede stehenden unveränderten Teile des Vergaberechts sollte führen können. 24 Es bleibt nach alledem dabei, dass - unabhängig von der Frage des Übergangs der Kompetenz von der ZVS auf die Beklagte - für das Wintersemester 2010/2011 Vergaberegelungen und -kriterien vorhanden und wirksam waren, nach denen der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zu dem begehrten Studium hat. Unter diesen Umständen vermag auch Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch nicht zu begründen. 25 Ob die im Klageverfahren geltend gemachten Mängel bei der Errichtung der Beklagten, namentlich die gerügten Verstöße gegen diverse Verfassungsprinzipien, vorliegen, braucht die Kammer auch nicht etwa deshalb zu klären, weil diese Verstöße den Ablehnungsbescheid vom 13. August 2010 möglicherweise (formell) rechtswidrig machen könnten. Ob dieser Ablehnungsbescheid rechtswidrig war, spielt für das Verfahren keine Rolle, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt. Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn dem Kläger ein seinen Klageantrag deckender Anspruch zusteht. Denn dann ist die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, in dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nicht entscheidend ist hingegen (abgesehen von Verwaltungsentscheidungen mit Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen), ob ein ablehnender Verwaltungsakt vorausgegangen und ob dieser rechtswidrig gewesen ist. Der ablehnende Verwaltungsakt selbst ist in dem hier vorliegenden Fall einer gebundenen Entscheidung - anders als bei der Anfechtungsklage - im engeren Sinne gar nicht Gegenstand des Klageverfahrens. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1981 - 8 B 14.81 -, Juris, und Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354; Bamberger, in Wysk (Hrsg.), VwGO, 2011; § 113 Rdnr. 99; Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 411. 27 Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kammer auf ihre Ausführungen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug, an denen sie festhält und die durch das Oberverwaltungsgericht ihre Bestätigung gefunden haben. 28 Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2010 - 6 L 911/10 u. a. -, Juris; Beschlüsse des OVG NRW vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1482/10 u. a. -, DVBl. 2011, 303 ff. 29 Auch mit den Hilfsanträgen hat die Klage keinen Erfolg. Für den ersten Hilfsantrag gilt das Gesagte; auch auf einen Teilstudienplatz besteht kein Anspruch. Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig. Einer Feststellungklage dürfte bereits der Einwand der Subsidiarität entgegenstehen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Jedenfalls ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) nicht erkennbar. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 32