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Urteil

7 K 3163/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0824.7K3163.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für die Beigeladene wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist für die Beigeladene wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, ob geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen vom Versorgungsauftrag der Beigeladenen umfasst sind und damit auf Grundlage der von den Klägern und der Beigeladenen für das Jahr 2008 geschlossenen Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden können. Die Beigeladene ist Trägerin des Rheumazentrums S. St. K. -Krankenhaus I. -X. -F. in I. . Am 10. Januar 2005 erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid, nach dem das Krankenhaus mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 über 130 Betten im Gebiet Innere Medizin verfügt. Davon sind sämtliche Betten dem Teilgebiet Rheumatologie und keine dem Teilgebiet Innere Medizin (Allgemein) zugewiesen. Für die Disziplin Geriatrie sind keine Betten ausgewiesen. Am 6. Oktober 2008 schlossen die Kläger und die Beigeladene für dieses Krankenhaus eine vorläufige Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2008. In ihren Verhandlungen hatten die Kläger und die Beigeladene keine Einigung darüber erzielen können, ob die Beigeladene eine Vergütung von Leistungen zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung beanspruchen kann. Dies lehnten die Kläger ab, weil die Beigeladene aus ihrer Sicht keinen entsprechenden Versorgungsauftrag habe. Zur Klärung dieser Frage wandte sich die Beigeladene am 27. Februar 2009 an die Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe (Schiedsstelle). Diese setzte mit Entscheidung vom 27. Mai 2009 das Erlösbudget der Beigeladenen für das Jahr 2008 derart fest, dass die streitige DRG I41Z (DRG = Diagnoses Relatet Group, diagnosebezogene Fallgruppe), unter die Leistungen zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung fallen, in dieses einbezogen wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - SGB V - umfasse die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Dies bedeute: Solange im Krankenhaus eine Akutbehandlung durchgeführt werde, solle - soweit nötig - auch rehabilitiert werden und zwar als integrativer Bestandteil der medizinischen Versorgung, gleich welcher Fachrichtung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Entgelte für teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetzes - KHEntgG -) gehöre die Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien. Bei der Behandlung einer akuten Erkrankung, die in einer vom Versorgungsauftrag umfassten Disziplin geleistet werde, dürfe das Krankenhaus die in Rede stehenden Maßnahmen der Frührehabilitation ebenfalls erbringen. Dass für das Krankenhaus der Beigeladenen Betten nur für das Gebiet Rheumatologie bestimmt seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ausreichend sei, dass die frührehabilitativen Leistungen im Krankenhaus der Beigeladenen während der akutstationären Behandlungen erbracht werden könnten. Mit Bescheid vom 29. Juni 2009 genehmigte der Beklagte die vorgenannte Schiedsstellenentscheidung. Im Wesentlichen führte er aus: Die Schiedsstelle habe zu Recht erkannt, dass die Beigeladene Leistungen zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung abrechnen dürfe, da diese von deren Versorgungsauftrag umfasst seien. Die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung könne auch in einer Rheumatologie (oder Inneren Medizin oder Neurologie) erbracht werden, wenn sie im Einzelfall neben der rheumatologischen Behandlung erforderlich sei. Die Kläger haben am 27. Juli 2009 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Bescheid, mit dem der Beklagte die getroffene Schiedsstellenentscheidung genehmigt habe, sei rechtswidrig. Die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung sei nicht vom Versorgungsauftrag der Beigeladenen umfasst. Der im Jahre 2005 vom Beklagten gegenüber der Beigeladenen erlassene Feststellungsbescheid weise Betten ausschließlich für das Teilgebiet Rheumatologie aus. Für das Teilgebiet Innere Medizin (Allgemein) seien hingegen keine Betten ausgewiesen. Dies gelte ebenso für das Hauptgebiet der Geriatrie. Hierin liege eine konkrete Beschränkung des Versorgungsauftrages. Voraussetzung für die Abrechnung der die kostenintensiveren Leistungen zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung umfassenden DRG I41Z sei zudem, dass die im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-550.(...) aufgestellten Strukturvoraussetzungen und Mindestmerkmale erfüllt sein. Dies könnten ausschließlich Krankenhäuser mit einer Fachabteilung für Geriatrie gewährleisten. Auch dies verdeutliche, dass die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung eine geriatrische Kernleistung sei, die ausschließlich vom Versorgungsauftrag der Geriatrie umfasst werde. Im Übrigen hätten die erforderlichen Strukturvoraussetzungen im Krankenhaus der Beigeladenen während des streitigen Zeitraums nicht vorgelegen. Auch unter Heranziehung der Weiterbildungsordnung für Ärzte der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 9. April 2005 ergebe sich nicht, dass der Versorgungsauftrag der Beigeladenen die in Rede stehende Behandlung umfasse. Zwar sei nach der Weiterbildungsordnung gemeinsamer Inhalt des Gebietes Innere Medizin und des Schwerpunktes Rheumatologie unter anderem der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter. Daneben gebe es jedoch eine Zusatz-Weiterbildung Geriatrie. Diese Systematik finde sich ebenfalls im Krankenhausplan wieder: Neben dem Hauptgebiet der Inneren Medizin und dem Teilgebiet der Rheumatologie sei dort auch das eigenständige Hauptgebiet Geriatrie ausgewiesen. Ausschließlich diesem sei die geriatrische frührehabilitative Komplexrehabilitation zuzuordnen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und trägt im Wesentlichen vor: Der Versorgungsauftrag der Beigeladenen umfasse unter anderem die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin. Zwar seien die im Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2005 ausgewiesenen Betten ausschließlich für das (Teil-) Gebiet Rheumatologie bestimmt. Aus der Aufnahme eines Teilgebietes in einem Feststellungsbescheid folge jedoch nicht ohne weiteres, dass die Leistungen des (Haupt-) Gebiets, aus dem das Teilgebiet hervorgegangen sei, nicht oder nicht mehr in vollem Umfang erbracht werden dürften. Der Krankenhausplan und der genannte Feststellungsbescheid enthielten keine den internistischen Versorgungsauftrag einschränkenden Festlegungen. Ziehe man sodann die Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe heran, werde deutlich, dass die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung grundsätzlich zum Versorgungsauftrag der Beigeladenen gehöre. Ausweislich dieser handele es sich bei der Geriatrie um eine Zusatz-Weiterbildung, die in Ergänzung einer Fachkompetenz (z. B. im Bereich der Inneren Medizin) erworben werde. Dementsprechend werde der Geriater bei Erkrankungen im fortgeschrittenen Lebensalter tätig, die beispielsweise der Inneren Medizin zugehörig seien. Somit könne die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung auch in einer Rheumatologie (oder Inneren Medizin oder Neurologie) erbracht werden, wenn sie im Einzelfall neben der rheumatologischen Behandlung erforderlich sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Frührehabilitative Leistungen seien begleitend zur kurativen Krankenhausbehandlung zu erbringen. Als begleitende Maßnahme könne die Frührehabilitation keinem bestimmten Versorgungsauftrag zugeordnet werden. Lediglich die kurative Behandlung, in deren Rahmen die Frührehabilitation stattfinde, müsse vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sein. Dies sei hier der Fall. Diese Auffassung stünde auch im Einklang mit den Rahmenvorgaben des Krankenhausplanes. Zwar sei die Frührehabilitation dort unter Nr. 3.6.2.2 als Planungsgegenstand genannt. Dies führe jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Frührehabilitation im Krankenhausplan als "sonstige Angebotsstruktur" qualifiziert werde, nicht dazu, dass frührehabilitative Leistungen nur in ausgewiesenen Fachabteilungen für Frührehabilitation angeboten werden dürften. Auch die bestehende Erlasslage führe zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man unterstelle, dass die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung nicht lediglich eine begleitende Maßnahme sei, sondern selbst vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses umfasst seien müsse, sei dies hier zu bejahen. Denn die Weiterbildungsordnung für Ärzte der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der maßgeblichen Fassung vom 25. November 1995 ordne die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung nicht ausschließlich der Geriatrie zu. Vielmehr ergebe sich aus dieser, dass die "für das höhere Lebensalter typischen Erkrankungen" ausdrücklich von der für das Gebiet der Inneren Medizin geltenden Definition umfasst seien. Des Weiteren sei das Vorbringen der Kläger, die Abrechnungsvoraussetzungen nach dem OPS-Code 8-550.(...) hätten bei den hier in Rede stehenden Behandlungsfällen nicht vorgelegen, unzutreffend. Dieser Einwand könne zudem mit Blick auf den im Schiedsstellenverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz nicht berücksichtigt werden, denn die Kläger hätten den Einwand dort nicht erhoben. Ferner dürften DRGs für geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen selbst dann ohne weitere Sachverhaltsermittlungen im Budget berücksichtigt werden, wenn das Fehlen einer Abrechnungsvoraussetzung streitig sei. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Juni 2009 ist - im unten dargestellten Prüfungsrahmen - rechtmäßig und verletzt deshalb die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Genehmigungsbescheid ist § 18 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG, jeweils in der ab dem 25. März 2009 gültigen Fassung. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG werden die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Dies wird weiter konkretisiert durch § 14 Abs. 1 KHEntgG, wonach die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwertes nach § 10 KHEntgG, des Erlösbudgets nach § 4 KHEntgG, der Entgelte nach § 6 KHEntgG und der Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG von der zuständige Landesbehörde erteilt wird, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die Schiedsstellenentscheidung vom 27. Mai 2009, die die Bezirksregierung B. am 29. Juni 2009 genehmigt hat, ist im Rahmen der von der Genehmigungsbehörde allein durchzuführenden und auf die gerügten Streitpunkte beschränkten Rechtsprüfung nicht zu beanstanden. Vgl. zum Kontrollumfang des § 18 Abs. 5 KHG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Mai 1997 - 13 A 4720/95 - und Beschluss vom 6. Juli 2007 - 13 A 4567/06 -, jeweils juris. Die von der Bezirksregierung getroffene Feststellung, dass die geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlungen, die im DRG-System unter der Nummer I41Z erfasst sind und mit dem OPS-Code 8-550.(...) unter den dortigen Voraussetzungen angesteuert werden, von dem für das Jahr 2008 maßgeblichen Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Beigeladenen umfasst werden und damit in deren Erlösbudget zu berücksichtigen sind, ist rechtmäßig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen Entgelte nur im Rahmen des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses vereinbart und berechnet werden. Der Versorgungsauftrag ergibt sich bei einem Plankrankenhaus - um ein solches handelt es sich hier - gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplanes in Verbindung mit den Feststellungsbescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Dabei kommt allein dem an den betreffenden Krankenhausträger gerichteten Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG und nicht dem Krankenhausplan Außenwirkung zu. Letzterer kann daher als reines Verwaltungsinternum nur im Rahmen der Auslegung des Feststellungsbescheides ergänzend herangezogen werden. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteile vom 23. Juni 2010 - 9 K 249/09 - und - 9 K 65/09 -; VG Arnsberg , Urteil vom 28. Januar 2011 - 3 K 107/09 -, sämtlich juris; zur Rechtsnatur des Krankenhausplanes: vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, juris. Auch die Inhalte der Weiterbildungsordnungen für Ärzte können zur Auslegung herangezogen werden. Insoweit bestimmt der vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen (Krankenhausplan) in Nr. 3 der Planungsgrundsätze (vgl. S. 30 des Krankenhausplans), dass sich die der Planung zu Grunde liegenden Gebiete und Schwerpunkte (Teilgebiete) an den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe "orientieren". Vgl. VG Münster, Urteile vom 23. Juni 2010 - 9 K 249/09 - und - 9 K 65/09 -; VG Arnsberg , Urteil vom 28. Januar 2011 - 3 K 107/09 -, sämtlich juris. In dem demnach heranzuziehenden Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2005 ist dem Krankenhaus der Beigeladenen in dem Gebiet Innere Medizin ein Betten-Soll von 130 zugewiesen. Davon entfallen sämtliche Betten auf das Teilgebiet Rheumatologie. Für das Teilgebiet Innere Medizin (Allgemein) ist ebenso wie für die Disziplin der Geriatrie keine Planbettenausweisung erfolgt. Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung werden von einem Feststellungsbescheid dieses Inhalts umfasst. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nicht um eine eigenständig planungsrechtlich auszuweisende Behandlungsform des Krankenhauses handelt, sondern vielmehr um eine reine Leistungsfrage. Vgl. VG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 9 K 249/09 -, juris, Rdnr. 46 ff. Dementsprechend ist allein maßgeblich, dass die akutmedizinische Behandlung eines Patienten in einem Gebiet erbracht wird, das vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst ist. Ist daneben die Durchführung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung erforderlich, darf das Krankenhaus diese begleitend zur akutmedizinisch-kurativen Behandlung erbringen, ohne dass hierfür ein gesonderter Versorgungsauftrag erforderlich ist. Die in Rede stehende Komplexbehandlung darf somit - wie im Krankenhaus der Beigeladenen - auch in einer Rheumatologie erbracht werden, wenn sie im Einzelfall neben der rheumatologischen Behandlung erforderlich ist. Diese Bewertung ergibt sich sowohl der rechtlichen Verortung als auch aus der inhaltlichen Ausgestaltung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung, die eine besondere Form der Frührehabilitation darstellt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 KHEntgG handelt es sich bei der Frührehabilitation um eine allgemeine Krankenhausleistung, sofern diese im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit eines Patienten für dessen medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig ist. Als solche steht sie - wie beispielsweise auch die allgemeine Krankenpflege - bei jeder Krankenhausbehandlung als Leistung zur Verfügung und zwar ungeachtet des dem Krankenhaus zugewiesenen (sonstigen) Versorgungsauftrags. Vgl. VG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 9 K 249/09 -, juris. Diese Auffassung wird ferner gestützt durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (Bundesministerium) vom 27. Oktober 2004 an verschiedene Kassenverbände, dessen hier maßgebliche Anlage 1 den Beteiligten aus dem Urteil des VG Münster vom 23. Juni 2010 - 9 K 249/09 - bekannt ist. In dieser hat das Bundesministerium seine mit den Ländern abgestimmte Auffassung zur Abgrenzung der Bereiche Frühmobilisation, Frührehabilitation und Rehabilitation dargestellt und die aus § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V hergeleitete Verzahnung frührehabilitativer Maßnahmen mit akutstationären Krankenhausbehandlungen in den verschiedenen Fachgebieten hervorgehoben. Auch dieses Schreiben weist auf den begleitenden und interdisziplinären Charakter der Frührehabilitation hin. Der Zusammenhang der frührehabilitativen Maßnahmen mit den akutstationären Fachgebieten wird zudem durch die § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V (geändert zum 1. Juli 2001) betreffenden Gesetzesmaterialien belegt. So wird im Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 16. Januar 2001 insbesondere das mit der Vorschrift verfolgte Ziel hervorgehoben, Rehabilitationsansätze (auch fachspezifischer Art) zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Krankenhausbehandlung zu integrieren. Vgl. Bundestags-Drucksache 14/5074, zu Nr. 11 (§ 39 Abs. 1), S. 117, 118. Dieser Auslegung stehen auch die Ausweisungen im Krankenhausplan nicht entgegen. Nach diesen ist die Frührehabilitation planungsrechtlich eine besondere Form der "sonstigen Angebotsstrukturen" (vgl. Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans). Als solche kann sie verschiedenen medizinischen Disziplinen zugeordnet werden, ohne dass für die Frührehabilitation eine konkrete Ausweisung im Feststellungsbescheid erforderlich wäre. Diese auf die Frührehabilitation bezogenen Ausführungen gelten gleichermaßen für die hier in Rede stehende geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung. Als besondere Art der Frührehabilitation wird sie wie diese während der Dauer und in engem Zusammenhang mit der kurativ-medizinischen Behandlung des Patienten in verschiedenen Gebieten erbracht. Diese Auffassung wird auch vom Bundesministerium im zitierten Schreiben vom 27. Oktober 2004 vertreten. In diesem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dortigen Ausführungen auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Komplexbehandlung gelten. Zwar ist die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung nach ihrem Leistungsumfang und den mit ihr verbundenen Kosten aufwendiger als eine anderweitige isolierte frührehabilitative Maßnahme. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses nur umfasst sein kann, wenn dieses über eine geriatrische Fachabteilung verfügt. Zunächst lässt sich das Erfordernis einer geriatrischen Abteilung bzw. die Festlegung von geriatrischen Betten entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus dem OPS-Code 8-550.(...) herleiten, der Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung enthält. Zwar sind dort Mindestmerkmale aufgeführt, die beim ärztlichen und nichtärztliche Personal des jeweiligen Krankenhauses bestimmte geriatrische Qualifikationen voraussetzen, wie beispielsweise die Durchführung dieser Komplexbehandlung durch ein geriatrisches Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich "Klinische Geriatrie" erforderlich). Zudem werden Therapieabläufe vorausgesetzt, die spezielle geriatrische Elemente aufweisen (z.B. standardisiertes geriatrisches Assessment, Teambesprechungen, aktivierende-therapeutische Pflege durch besonders geschultes Pflegepersonal). Der Abrechnungsschlüssel OPS gibt allerdings für die Zuordnung zum Versorgungsauftrag nichts her. Im Übrigen wird das Erfordernis einer geriatrischen Fachabteilung dort nicht genannt. Ob und ggf. in welchem Umfang das Krankenhaus der Beigeladenen die im betroffenen OPS-Code aufgestellten Abrechnungsvoraussetzungen im Jahr 2008 erfüllt hat und die Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung tatsächlich mit einer bestimmten Fallpauschale abrechnen darf, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diese Frage betrifft allein die Leistungsabrechnung im jeweiligen Einzelfall und stellt sich somit erst auf der Stufe des Abrechnungsverfahrens, die der Feststellung des Vorhandenseins eines entsprechenden Versorgungsauftrages - allein um diese geht es im vorliegenden Verfahren - nachfolgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 B 40/10 -; VG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 9 K 249/09 -, sämtlich juris. Ob es sich ausnahmsweise doch auf den Versorgungsauftrag auswirken kann, wenn die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung einem Krankenhaus generell und damit strukturell fehlen und dieses Fehlen zudem evident ist, kann dahinstehen, denn für einen solchen Mangel bestehen mit Blick auf das Krankenhaus der Beigeladenen keine Anhaltspunkte. Vgl. zur vorgenannten Frage: BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 B 40/10 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2010 - 7 A 10976/09 -, sämtlich juris. Auch die zur Auslegung heranzuziehende Weiterbildungsordnung für Ärzte der Ärztekammer Westfalen-Lippe (WBO) spricht gegen die von den Klägern vertretene Auffassung, dass Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nur von Krankenhäusern erbracht werden dürfen, die über eine geriatrische Fachabteilung verfügen. Nach der aktuellen WBO gibt es weder ein eigenständiges Gebiet Geriatrie noch einen Facharzt für Geriatrie. Auch eine Schwerpunktbezeichnung Geriatrie existiert nicht. Vielmehr führt die WBO die Geriatrie als bloße Zusatz-Weiterbildung auf und setzt für ihren Erwerb eine Facharztanerkennung in einem anderen Gebiet voraus. Dabei ordnet die WBO geriatrische Weiterbildungsinhalte im Wesentlichen der Facharztausbildung für Innere Medizin - zu diesem Gebiet gehört im Übrigen auch die Rheumatologie - zu. Einen vergleichbaren Inhalt wies die zum Zeitpunkt des Erlasses des hier maßgeblichen Feststellungsbescheides gültige WBO in der Fassung vom 13. Juli 1999 auf. Allerdings führte sie die Geriatrie nur in einigen ausdrücklich benannten Gebieten (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) als fakultative Zusatz-Weiterbildung auf. Die Regelungen beider Fassungen zeigen, dass die Geriatrie typischerweise an andere Fachgebiete anknüpft und geriatrische Behandlungen nicht nur in einer geriatrischen Fachabteilung durchgeführt werden dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Die gesamtschuldnerische Kostentragung der Kläger ergibt sich daraus, dass sie gemäß § 18 Abs. 2 KHG gemeinschaftlich Partei der Pflegesatzvereinbarung sind und damit ihnen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).