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Urteil

9 K 1067/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0321.9K1067.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit hierdurch die unter den Ziffern 6 und 7 ergangene Entscheidung der Schiedsstelle –KHG Westfalen-Lippe vom 11. Dezember 2008 (Zuschläge zugunsten der Beigeladenen als Brustzentrum) genehmigt worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1. bis 6. zu 1/2 und der Beklagte sowie die Beigeladene je zu jeweils 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1/2, im Übrigen tragen diese der Beklagte und die Beigeladene selbst. Die Kläger zu 1. bis 6. haften für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger und die Beigeladene sind Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarungen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). 3 Die Beigeladene ist Trägerin des Maria-Josef-Hospitals H. . Die Bezirksregierung N. stellte mit Bescheid vom 25. November 2005 unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 KHG und § 18 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) fest, dass das Hospital ab 1. Juli 2005 wie aus der Anlage des Bescheides ersichtlich in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist und als ein an dem Brustzentrum „Nordmünsterland“ beteiligtes Krankenhaus anerkannt wird. Die operativen Leistungen des Brustzentrums seien auf die Standorte Maria-Josef–Hospital H. , Klinikum J. und Mathias-Spital S. zu konzentrieren. Die Kernleistung Onkologie werde ebenfalls vom Klinikum J. erbracht. Weiterer kooperierender Partner sei das St. Antonius-Hospital H1. . 4 In dem dem Bescheid zugehörenden Disziplinenspiegel wurden in Bezug auf das Hospital der Beigeladenen u.a. für das Gebiet der Frauenheilkunde ein Betten-Ist und -Soll von 20 und für das Teilgebiet Senologie ein Soll von 6 vermerkt. Ferner wurden u.a. Betten für die Gebiete Chirurgie (Allgemein) und Innere Medizin (allgemein) ausgewiesen. Eine Ausweisung von Betten für das Gebiet Geriatrie erfolgte nicht. Besondere Angebote, bettenführenden Abteilungen zugeordnet, oder besondere Leistungsangebote ohne Bettenzuweisung wurden nicht vermerkt. 5 Der Bescheid enthielt den Kooperationszusatz: „Das Maria-Josef-Hospital bildet zusammen mit dem Klinikum J. , dem Mathias-Spital S. sowie dem St. Antonius-Hospital H1. das „Brustzentrum Nordmünsterland“.“ 6 Dem Bescheid war ferner der Zusatz beigefügt worden: „Das Brustzentrum „Nordmünsterland“ ist verpflichtet, sich spätestens ein Jahr nach Anerkennung und danach alle drei Jahre durch eine von der obersten Planungsbehörde bestimmte Stelle hinsichtlich der Einhaltung definierter Qualitätsstandards überprüfen zu lassen. Werden die Standards nicht erfüllt, kann dies zu einem Widerruf des Versorgungsauftrages als Brustzentrum führen.“ 7 Der Feststellungsbescheid vom 25. November 2005 wurde mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 20. Februar 2006 unter Anpassung der Sollbetten-Zahl mit Wirkung ab 1. Januar 2006 mit im Übrigen weitgehend identischem Inhalt aktualisiert. 8 Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2006 konnte zwischen den Klägern und der Beigeladenen keine Einigung erzielt werden, ob der Versorgungsauftrag der Beigeladenen auch die auf geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen bezogenen diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG) B44b, E42z, F48z, G14z, I34z und I41z umfasse und ob der entsprechende Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-550 angesteuert werden dürfe, ferner ob der Beigeladenen, wie von ihr geltend gemacht worden war, ein Zuschlag nach § 5 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in Höhe von insgesamt 284.231 Euro wegen der Wahrnehmung von besonderen Aufgaben eines einem Brustzentrum zugehöriges Krankenhauses zustehe. Die Vergütungsvereinbarung erfolgte deshalb nur vorläufig. 9 Die Kläger und die Beigeladene riefen die Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe an. Die Beigeladene machte im Schiedsverfahren (Schreiben vom 25. Januar 2007) unter Einschluss geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlungen von ihr errechnete Erlösbudgets, Bewertungsrelationen und Basisfallwerte in bestimmter Höhe geltend und verfolgte auch ihr Begehren um Zuschläge gemäß § 5 Abs. 3 KHEntgG weiter. Dabei handelte es sich entsprechend einer vorgelegten Einzelkalkulation und Beschreibung in Anknüpfung an den Anforderungskatalog des Landes für die Zertifizierung von Brustzentren (Stand: 10. Dezember 2004) um folgende Kosten: 10 I. Teil Struktur- und Prozessanforderungen Gliederungs- punkt Merkmal Kosten 1.2.1 Qualitätsmanagementsystem 15.203,89 1.2.2 Zielplanung, Feststellung und Messung 8.915,76 1.2.3.1 Patientenbefragung 1.742,43 1.2.3.2 Mitarbeiterbefragung 321,27 1.2.5.1 Interne Audits 1.591,14 1.2.5.2 Qualitätsbericht und Management-Review 3.002,20 2.1.1 Brustsprechstunde 86.215,77 3.1.1. Stellenplanung 8.301,64 3.1.2 Strukturierte Fortbildung 7.188,94 3.1.3 Psychoonkologie 18.947,50 3.2.1 Dokumentation 19.878,26 3.2.2 Informationsfluss 15.478,84 3.2.3 Tumorkonferenz 57.386,93 3.2.4 Fortbildung und Information 3.356,19 3.4 Wissenschaft und Evaluation 3.501,25 Zwischensumme 251.032,01 zzg. Gemeinkosten 5 % 12.551,60 Gesamtkosten Struktur- und Prozessanforderungen 263.583,61 II. Teil: Kosten Zertifizierung 20.647,62 Gesamtkosten f. d. Berechnung des Zuschlags Brustzentrum 284.231,22 11 Die Schiedsstelle entschied in ihrer Sitzung vom 18. April 2007, dass das Erlösbudget, die Bewertungsrelationen und die Basisfallwerte entsprechend dem Begehren der Beigeladenen für den Vereinbarungszeitraum des Jahres 2006 festzusetzen seien. Den weitergehenden Antrag auf Bezuschussung besonderer Aufgaben als Brustzentrum lehnte sie ab. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt: Die Beigeladene könne die Berücksichtigung der streitigen, auf die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bezogenen DRG’s verlangen, da diese während der akutstationären Behandlung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz SGB V als unselbständige Nebenleistungen von ihrem Versorgungsauftrag umfasst seien. Dass das Hospital über keine geriatrische Abteilung verfüge, stehe dem nicht entgegen. Die begehrten Zuschläge wegen besonderer Aufgaben als Brustzentrum könnten der Beigeladenen jedoch nicht gewährt werden, weil sie schon keinem Zentrum im Sinne der maßgeblichen Vorschriften zugehöre. 12 Die Bezirksregierung lehnte nach Einholung einer Äußerung des Ministeriums die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung mit Bescheiden vom 19. Mai 2008 ab. Die Schiedsstelle habe zu Recht erkannt, dass das Krankenhaus Leistungen zur geriatrischen Frührehabilitation als Komplexbehandlung auch ohne das Vorhandensein einer geriatrischen Fachabteilung abrechnen dürfe. Die Auffassung der Schiedsstelle, die Beigeladene gehöre keinem Brustzentrum im Verständnis des § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG an, sei hingegen unzutreffend. Im maßgeblichen Feststellungsbescheid, der den Versorgungsauftrag bestimme, sei für das Krankenhaus in Kooperation mit den weiter genannten Krankenhäusern ausdrücklich der Begriff „Zentrum“ gebraucht worden. Die Zentrumseigenschaft könne nicht von der Anzahl der Einrichtungen im Lande abhängig gemacht werden. Allein die Eigenschaft als Zentrum und damit verbundene Kosten könnten jedoch nicht pauschal eine besondere Leistung begründen. Es müsse sich vielmehr um Zuschläge für besondere Aufgaben handeln, die in den Aufgaben des Zentrums begründet seien. Es müsse sich um Kosten handeln, die im „besonderen Versorgungsauftrag des Zentrums“ enthalten seien, d. h. die zwingend und exakt quantifizierbar dem Zentrum auferlegt worden und nicht patientenbezogen seien. Dabei könnten nur Leistungen Berücksichtigung finden, die sich auf die stationäre Versorgung bezögen. Leistungen etwa der psychosozialen Betreuung in Selbsthilfegruppen oder im Rahmen der Brustsprechstunde, aber auch die der psychoonkologischen Betreuung seien daher nicht zuschlagsrelevant. Zu den besonderen und zuschlagsrelevanten Aufgaben eines Brustzentrums zählten jedoch zum Beispiel Tumorkonferenzen, Qualitätsmessungen (Patientenbefragungen), Qualitätsdarlegungen, strukturierte Fortbildungen, Dokumentationen und die Beteiligung an klinischen Studien. Da eine Teilgenehmigung der Schiedsstellenentscheidung nicht zulässig sei, sei die Genehmigung insgesamt zu versagen. 13 Die Kläger haben daraufhin am 23. Juni 2008 Klage erhoben (5 K 1480/08). Die Beigeladene hat ebenfalls Klage erhoben (5 K 1353/08). 14 Unter dem 11. Dezember 2008 setzte die Schiedsstelle im Verfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2006 das Erlösbudget, die Bewertungsrelationen, die Basisfallwerte wie zuvor unter Einbeziehung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlungen fest und entschied ferner unter Beachtung der Rechtsauffassung der Bezirksregierung N. , dass sich der Betrag zur Ermittlung eines Zuschlags für das Brustzentrum nach § 5 Abs. 3 KHEntgG auf 94.291,15 Euro (je maßgeblichem DRG-Fall mit Brustkrebsdiagnosen C50 und D05 auf 578,47 Euro) belaufe. Die geltend gemachten Einzelpositionen Patientenbefragung, interne Audits, Qualitätsbericht, strukturierte Fortbildung, Dokumentation, Tumorkonferenz sowie Wissenschaft und Evaluation mit einem Betrag von insgesamt 94.291,15 Euro seien zuschlagsfähig. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Positionen, insbesondere hinsichtlich der Zertifizierungskosten, komme dies jedoch nicht in Betracht. 15 Die Bezirksregierung N. genehmigte diese Schiedsstellenentscheidung mit Bescheiden vom 14. Mai 2009. 16 Die Kläger haben am 3. Juni 2009 Klage erhoben. Auch die Beigeladene hat hiergegen Klage erhoben (9 K 1412/09). 17 Die Streitsachen wegen der auf die Schiedsstellenentscheidung vom 18. April 2007 bezogenen Bescheide der Bezirksregierung N. vom 19. Mai 2008 wurde von den jeweilige Hauptbeteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 18 Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen, der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 sei rechtsfehlerhaft. Die Beigeladene könne mangels einer für sie im Feststellungsbescheid ausgewiesenen geriatrischen Abteilung die beanspruchten DRG’s nicht geltend machen. Auch stehe ihr ein Zuschlag wegen besonderer Aufgaben als Brustzentrum nicht zu. 19 Die Kläger beantragen, 20 den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie verteidigt den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 als rechtmäßig. 24 Die Beigeladene beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie vertieft ihre Auffassung, die betreffenden - auf geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen bezogenen - OPS seien zu Recht als von ihr ansteuerbar bewertet worden. Was die Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG betreffe, stünden ihr diese in dem von ihr geltend gemachten vollen Umfang zu. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 9 K 1117/09, 9 K 1412/09, der vorausgegangenen Klageverfahren 5 K 1353/08 und 5 K 1480/08 sowie der zu den jeweiligen Verfahren vorgelegten Vorgänge und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 29 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit hierdurch die auf die Ermittlung eines Zuschlags zugunsten der Beigeladenen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG bezogene Entscheidung der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe vom 11. Dezember 2008 genehmigt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu nachfolgend zu 1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (hierzu nachfolgend zu 2.). 30 1. Das Gericht hat in dem am selben Tage mündlich verhandelten Verfahren 9 K 1117/09, an dem die Kläger des vorliegenden Verfahrens und als Beigeladene das ebenfalls dem Brustzentrum „Nordmünsterland“ kooperativ zugehörende Mathias-Spital H. beteiligt sind, über die maßgeblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für die Wahrnehmung von „besonderen Aufgaben eines Brustzentrums für die stationäre Versorgung von Patienten“ zu entscheiden gehabt. Die dort geltend gemachten Zuschläge sind dem Grunde nach im Wesentlichen gleichgerichtet begründet worden. Das Gericht hat in dem in jenem Verfahren ergangenen Urteil entschieden, dass die Beigeladene jenes Verfahrens zwar mit ihrem Krankenhaus einem Brustzentrum im Verständnis der §§ 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 Abs. 3 KHEntgG kooperativ angehört, gleichwohl aber keinen Zuschlag für besondere Aufgaben als Brustzentrum beanspruchen kann, weil ihr keine zuschlagsrelevanten „besonderen Aufgaben“ in der hierfür erforderlichen Weise zugewiesen worden sind. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das im Verfahren 9 K 1117/09 ergangene Urteil und macht es sich auch für den vorliegenden Rechtsstreit zu eigen. Die hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage weist keine entscheidungserheblichen Unterschiede auf. Insbesondere sind die Feststellungsbescheide, die in Bezug auf das Hospital der hier Beigeladenen ergangen sind, in ihren auf das Brustzentrum „Nordmünsterland“ bezogenen Regelungsinhalten deckungsgleich bzw. im Wesentlichen vergleichbar. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der rechtlichen Überprüfung in den Blick zu nehmenden sonstigen Regelungen und – insbesondere ministeriellen – Erlasse, Richtlinien und Verlautbarungen. Demgemäß unterliegt auch im vorliegenden Verfahren die auf die Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG bezogene Genehmigung im Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009, die von der im Übrigen erteilten Genehmigung rechtlich trennbar ist, der Aufhebung. 31 2. Unbegründet ist die Klage, soweit sie sich auf die Ziffern 1 – 5 des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 bezieht. Hierdurch wurde die Schiedsstellenentscheidung vom 11. Dezember 2008 genehmigt, soweit sie die Entscheidung enthält, dass die Beigeladene befugt ist, für den in Rede stehenden Vereinbarungszeitraum geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen mit den angeführten DRG’s auch ohne eine im Feststellungsbescheid für sie bestimmte geriatrische Abteilung anzusteuern. Das Gericht hat bereits in einer vergleichbaren Streitsache entschieden, dass diese Beurteilung rechtmäßig ist. 32 Vgl. Urteil vom 23. Juni 2010 – 9 K 249/09 -, NWVBl. 2010, 488, rk. 33 An der dortigen – den Beteiligten bekannten - Beurteilung, auf die verwiesen wird und die der des SG Duisburg, 34 Urteil vom 30. April 2010 – S 9 KR 195/07 -, juris, rk., 35 weitgehend entspricht und der sich auch das VG Gelsenkirchen, 36 Urteil vom 24. August 2011 – 7 K 3163/09 -, juris, n. rk., 37 angeschlossen hat, wird nach erneuter Prüfung auch für das vorliegende Verfahren festgehalten. Das Vorbringen der Kläger, namentlich die mit Schriftsatz vom 16. März 2012 zusammengefassten und vertieften Ausführungen, auf die von ihnen in der mündlichen Verhandlung verwiesen worden ist, gebietet keine hiervon abweichende Beurteilung. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit einem eigenen Antrag auch einem entsprechenden eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. 39 Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO.