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Beschluss

9 L 870/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0928.9L870.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, nachdem er im Rahmen einer Polizeikontrolle im März 2007 angegeben hatte, an einem Methadon-Programm teilzunehmen, der durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Opiate, Kokain sowie THC reagiert und er das von der Antragsgegnerin daraufhin geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte. 4 Am 2. Februar 2009 erwarb der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Ausweislich der sich im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindenden Kopien des tschechischen Führerscheins ist auf der Vorderseite des Dokuments in Feld 8 als Wohnsitz bzw. Wohnort des Antragstellers "LITVINOV" eingetragen. 5 Mit Bescheid vom 5. August 2011 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und forderte ihn auf, seinen Führerschein des Staates Tschechien spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Eintragung der Ungültigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei ihr vorzulegen. Ferner drohte sie dem Antragsteller für den Fall der nicht termingerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 28 Abs. 4 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV - sei die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland nicht gültig, weil ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen worden sei. Diese Entscheidung sei im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und bislang nicht getilgt worden. Die tschechische Fahrerlaubnis sei deshalb in Deutschland ungültig, so dass ein feststellender Verwaltungsakt erlassen werden könne. Die Antragsgegnerin ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an und führte hierzu aus, die Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers wegen seines Betäubungsmittelkonsums seien bis heute nicht ausgeräumt, so dass im Sinne der Gefahrenabwehr, vor allem gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, seine privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstehen müssten. 6 Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 18. August 2010 Klage (Az.: 9 K 3367/11) erhoben und zugleich beantragt, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3367/1 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. August 2011 anzuordnen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin Bezug genommen. 11 II. 12 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 13 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei möglichen Fahreignungsmängeln bedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten, auf die Umstände des Einzelfalles eingehenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, 14 vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, zitiert nach Juris. 15 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht - für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 16 Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits - vorläufig von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen und seinen Führerschein nicht zur Eintragung des Sperrvermerks bei der Antragsgegnerin vorlegen zu müssen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - durch die Eintragung der Ungültigkeit den Rechtsschein einer etwaig nicht bestehenden Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen -, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürften sich die in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakte als rechtmäßig erweisen. 17 Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 des Bescheides getroffene Feststellung über die fehlende Berechtigung des Antragstellers, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach kann die Behörde u.a. in Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Inhabers nach § 28 Abs. 1 FeV erlassen. § 28 Abs. 1 FeV bestimmt, dass Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der durch die Fahrerlaubnis vermittelten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Die Berechtigung besteht jedoch nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV u.a. dann nicht, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis im Inland sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner am 2. Februar 2009 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Ihm wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2007 die Fahrerlaubnis bestandkräftig entzogen. 18 Der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV steht auch Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. 19 Der Europäische Gerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, stets die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse hervorgehoben, 20 vgl. nur EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 -, Rechtssache "Kapper"; Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 -, Rechtssache "Halbritter"; Urteil vom 26. Juni 2008 - C - 329/06 -, Rechtssache "Wiedemann", - C - 343/06 - Rechtssache "Funk"; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C - 225/07 -, Rechtssache "Möginger", alle zitiert nach Juris. 21 Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind die Wohnsitzvoraussetzungen und auch die weiteren in der Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen für die Ausstellung eines EU-Führerscheins von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne Überprüfungsmöglichkeit anzuerkennen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Dies hat zur Folge, dass die Anerkennung der Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden kann, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt wird und die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war. 22 Vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 - Rechtssache "Halbritter"; beide zitiert nach Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 28 FeV Rdnr. 7. 23 Die Mitgliedstaaten können sich nach dieser Rechtsprechung nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, der Betreffende erfülle nicht die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung. Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie sei als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng auszulegen. Der Aufnahmestaat könne seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der neuen Fahrerlaubnis anwenden. 24 EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 -, Rechtssache "Halbritter"; Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Urteil vom 26. Juni 2008 - C - 329/06 -, Rechtssache "Wiedemann", - C - 343/06 - Rechtssache "Funk", alle zitiert nach Juris. 25 Gemessen an diesen vom Europäischen Gerichtshof statuierten Grundsätzen wäre der Antragsteller wohl berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Denn er hat die in Rede stehende Fahrerlaubnis deutlich nach Erlass der Entziehungsverfügung mit Bescheid vom 19. Juni 2007 erworben. Ferner gibt es auch keine Anhaltspunkte für ein Verhalten des Antragstellers nach Erwerb seiner Fahrerlaubnis im Februar 2009, das für seine Unge-eignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht. 26 Der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV steht nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Fälle der vorliegenden Art jedoch nicht mehr entgegen. 27 Nach Art. 18 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist am 19. Januar 2009 dessen Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6, der Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen enthält, in Kraft getreten. 28 Vor dem Hintergrund dieser Neureglung ist der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs herausgestellte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV weitergehend eingeschränkt als nach alter Rechtslage. 29 Nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie lehnt es ein Mitgliedstaat ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat entgegen Satz 1 einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. 30 Der Beschränkung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie steht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - zunächst nicht Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie entgegen. Danach darf eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Aus der Systematik der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ergibt sich jedoch, dass jedenfalls Fälle der Ablehnung der "Anerkennung" der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht von Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erfasst werden. Denn in Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wird zwischen der "Einschränkung", "Aussetzung" und "Entziehung" auf der einen und der "Anerkennung" auf der anderen Seite klar differenziert. Die Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis ist in Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie gerade nicht genannt. 31 Vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 11 Cs 09.2082 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 -, alle zitiert nach Juris; Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht, NJW 2009, 801 (802); a. A. wohl Geiger, "Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft", DAR 2007, 126 (127). 32 Nach Inkrafttreten dieser neuen normativen Grundlage sprechen keine überzeugenden Gründe dafür, die Versagung der Anerkennung zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen des Weiteren von einem zweifelsfrei aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis abhängig zu machen. Vor allem die Verlautbarungen der am Normsetzungsverfahren beteiligten europäischen Gremien lassen keinen Raum für ein einschränkendes Verständnis des Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, wird doch die wirkungsvolle Eindämmung des sog. Führerscheintourismus als ein Anliegen im Zuge der Neufassung der europäischen Führerscheinrichtlinie fortwährend herausgestellt. 33 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 11 Cs 09.2082 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -, alle zitiert nach Juris. 34 Der in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung, 35 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 -; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 -, alle zitiert nach Juris, 36 nach welcher der Unterschied zwischen Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie und Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie allein darin liege, dass die Vorschrift auf der Rechtsfolgenseite von einer Ermessens- in eine gebundene Entscheidung umgestaltet worden sei, die Neufassung ansonsten aber keine Änderungen hinsichtlich des Anerkennungsgrundsatzes (insbesondere mit Blick auf das Wohnsitzprinzip) bewirkt habe, folgt die Kammer nicht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Neufassung des Wortlauts von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie gegenüber Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie. Zutreffend konstatiert die gegenteilige Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie Ermessen einräumt, wohingegen in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie für die Mitgliedstaaten die Pflicht statuiert wird, die Anerkennung zu verweigern. 37 Vgl. hierzu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie: "Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, [...]" und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie: "Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, [...]"; auch in der englischsprachigen Fassung der Richtlinien ist der Wortlaut nunmehr zumindest enger gefasst: Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie: "A Member State may refuse [...]" und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie: "A Member State shall refuse [...]". 38 Auch wenn der Europäische Gerichtshof die restriktive Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie vornehmlich mit der großen Bedeutung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr begründet, 39 vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Hailbronner, Anerkennung der in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse, NVZ 2009, 361 (366), 40 bietet der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nunmehr keinen Spielraum für die vom Europäischen Gerichtshof mit Blick auf die Grundfreiheiten vorgenommene enge Auslegung der Bestimmung. 41 Vgl. Urteil der Kammer vom 26. August 2010 - 9 K 3898/ 09 -, hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 11 Cs 09.2082 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -, alle zitiert nach Juris; Geiger, "Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft", DAR 2007, 126 (128); Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht, NJW 2009, 801 (802 f.); a. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 -; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 -, alle zitiert nach Juris; Hailbronner, Anerkennung der in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse, NZV 2009, 361 (366 f.); das Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen VGH, eingereicht beim EuGH am 23. August 2010 - C - 419/10 - ist bislang noch nicht entschieden. 42 Denn seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - jedenfalls nach dem (deutschen) Wortlaut der Richtlinie - zwingend abzulehnen, wenn der Führerschein zuvor für das eigene Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Damit ist die Vorschrift nicht nur auf der Rechtsfolgenseite umgestaltet worden, sondern bietet der Wortlaut zugleich keinen Anknüpfungspunkt mehr für die bisherige Auslegung, den Grundfreiheiten des Einzelnen vor der Abwehr von Gefahren durch diesen für seine Mitmenschen absoluten Vorrang einzuräumen. Ob dem in der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse durch eine Auslegung des Wortlautes der Vorschrift ("Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen ...") Geltung verschafft werden kann, in denen es nicht um "Führerscheintourismus" geht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die ausweislich der Melderegisterauskunft durchgehende Wohnsitznahme in C. , die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2007 wegen der Vermutung der Nichteignung wegen Drogenkonsums und der Erwerb der Fahrerlaubnis am 2. Februar 2009 in Tschechien belegen aufgrund des zeitlich engen Zusammenhangs hinreichend einen Fall des "Führerscheintourismus". 43 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin zur Vorlage des Führerscheins unter Ziffer 2 des Bescheides ist § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung. Die Vorschriften bestimmen, dass der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde nach der Entziehung abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. In § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV heißt es dazu konkretisierend, dass nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen sind und auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt wird. Die Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle, in denen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund der im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis besteht, ergibt sich aus deren Regelungszweck. Denn nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, besteht das Bedürfnis, zur Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeugs im Inland einen entsprechenden Sperrvermerk einzutragen, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländischen Fahrerlaubnisse von vornherein nicht das Recht vermitteln, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, 44 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2008 - 9 K 3109/07 -; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2009 - M 1 S 09.2701 -, zitiert nach Juris; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Mai 2009 - AN 10 S 09.00793 -, zitiert nach Juris; Geiger, Der feststellende Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FEV, SVR 2009, 253 ff. 45 Sowohl bei einer von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit als auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist ein entsprechender Vermerk auf dem Führerschein unerlässlich, um den effektiven Vollzug des Fahrerlaubnisrechts zu gewährleisten. 46 Unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses - zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt sowie den Rechtschein des Besitzes einer gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen - und des privaten Interesses des Antragstellers - von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - überwiegt das öffentliche Interesse. Eine mögliche Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist mit nicht hinnehmbaren Risiken für wichtigste Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Das Risiko, dass der Antragsteller unter der berauschenden Wirkung von Drogen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu hoch. Aufgrund des Vorfalls im März 2007 ist nicht auszuschließen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf seinen eingeräumten Konsum von Betäubungsmitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass er diesen inzwischen endgültig eingestellt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, dass im Zuge der Erteilung der Fahrerlaubnis in Tschechien eine ärztliche Untersuchung vorgenommenen worden ist, die auch den Konsum von Betäubungsmitteln des Antragstellers in der Vergangenheit in den Blick genommen hat. 47 Schließlich begegnet vor diesem Hintergrund auch die kraft Gesetzes vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die geänderte Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 50 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16 B 114/09 -, 51 in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an, es sei denn es geht um einen - hier nicht gegebenen - Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis. 52