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Beschluss

10 S 2391/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unbegründet; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt das Aufschubinteresse des Betroffenen. • Art. 11 Abs. 4 der RL 2006/126/EG verpflichtet einen Mitgliedstaat zur Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, wenn dem Betroffenen im Aufnahmestaat die Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. • § 28 Abs. 4 FeV (n.F.) ist mit Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG vereinbar; die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung kann der Entziehung gleichgestellt werden. • Bei Zweifeln an der Fahreignung ist die Begründung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO regelmäßig ausreichend knapp, wenn sich die Dringlichkeit aus den der Verfügung tragenden Erwägungen zur Gefahrenabwehr ergibt.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung wegen Verkehrsgefährdung bei fehlender Fahreignung einer EU-Fahrerlaubnis (Art.11 RL 2006/126/EG) • Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unbegründet; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt das Aufschubinteresse des Betroffenen. • Art. 11 Abs. 4 der RL 2006/126/EG verpflichtet einen Mitgliedstaat zur Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, wenn dem Betroffenen im Aufnahmestaat die Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. • § 28 Abs. 4 FeV (n.F.) ist mit Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG vereinbar; die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung kann der Entziehung gleichgestellt werden. • Bei Zweifeln an der Fahreignung ist die Begründung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO regelmäßig ausreichend knapp, wenn sich die Dringlichkeit aus den der Verfügung tragenden Erwägungen zur Gefahrenabwehr ergibt. Der Antragsteller besitzt seit dem 28.04.2009 eine in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis. Das Landratsamt H. stellte mit Bescheid vom 17.07.2009 fest, dass der Antragsteller aufgrund früherer Entscheidungen nicht berechtigt sei, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen, und forderte ihn zur Vorlage des ausländischen Führerscheins auf. Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller widersprach und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Der Antragsteller rügt insbesondere die Vereinbarkeit der nationalen Regelung (§ 28 Abs. 4 FeV) mit Gemeinschaftsrecht und die Verwertbarkeit älterer Maßnahmen im Verkehrszentralregister. Das Beschwerdegericht prüfte die Gründe summarisch und bejahte das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wegen Verkehrsgefährdung. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Gericht beschränkt sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgebrachten Gründe. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Die im Beschwerdevorbringen dargelegten Umstände führen nicht dazu, dass das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt; es besteht ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit. • Begründung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO): Die Behörde hat hinreichend dargelegt, dass ungeeignete Personen nicht vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen dürfen; bei Fahrerlaubnisentziehungen genügt in Verkehrssicherheitsfällen oft eine knappe Begründung. • Rechtmäßigkeit der Verfügung nach nationalem Recht: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV n.F. sieht vor, dass Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis die Berechtigung im Inland fehlt, wenn ihnen im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder die Neuerteilung bestandskräftig versagt worden ist; die einschlägigen Eintragungen im Verkehrszentralregister sind relevant und nicht tilgungsbedingt unwirksam im vorliegenden Zeitpunkt. • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG gilt ab 19.01.2009 und verpflichtet zur Ablehnung der Anerkennung bei innerstaatlich eingeschränkter, ausgesetzter oder entzogener Fahrerlaubnis; Art.13 Abs.2 und sonstige Bestandsschutzregelungen stehen der Anwendung von Art.11 Abs.4 in diesem Fall nicht entgegen. • Bestandskräftige Versagung gleich Entziehung: Die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung (14.11.2005) kann den in Art.11 Abs.4 genannten Maßnahmen gleichgestellt werden; das Regelungsziel ist die Bekämpfung des Führerscheintourismus und der Schutz der Verkehrssicherheit. • Europarechtliche Auslegung: Die restriktive Rechtsprechung zur früheren Richtlinie (2. Führerscheinrichtlinie) ist wegen der nun zwingenden Formulierung des Art.11 Abs.4 RL 2006/126/EG nicht ohne Weiteres übertragbar; die Richtlinie erlaubt insoweit Beschränkungen des Anerkennungsgrundsatzes zum Schutz der Verkehrssicherheit. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt in Kraft, weil bei summarischer Prüfung erhebliche und derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen und daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner Teilnahme am Straßenverkehr das persönliche Aufschubinteresse überwiegt. Nationales Recht (§ 28 Abs. 4 FeV n.F.) ist mit Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG vereinbar; eine bestandskräftige Versagung der Neuerteilung kann der Entziehung gleichgestellt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.