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Urteil

14 K 2230/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1018.14K2230.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist der Bruder des im K. geborenen und am 00.00.0000 in der S. in F. verstorbenen G. F. C. . Die Beklagte erhielt am 00.00.0000 in Kenntnis von dem Todesfall und ermittelte in der Folgezeit als im Grundsatz bestattungspflichtige Angehörige neben dem Kläger zwei weitere Brüder des Verstorbenen; dessen Ehefrau sowie die Eltern waren bereits vorverstorben. 3 Unter dem 00.00.0000 informierte die Beklagte den Kläger und seine Brüder zunächst telefonisch und sodann schriftlich über ihre gesetzliche Bestattungspflicht und dass beabsichtigt sei, sie ggfs. durch Leistungsbescheid für ungedeckte Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen. Insoweit werde anheim gestellt, ggfs. einen Antrag auf Übernahme der Kosten gem. § 74 SGB XII beim Amt für Soziales und Wohnen der Beklagten zu stellen. Noch am selben Tag lehnte der Kläger gegenüber der Beklagten fernmündlich die Verantwortlichkeit für die Beisetzung seines verstorbenen Bruders ab, da seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr bestanden habe. Die anderen Brüder äußerten sich nicht bzw. erklärten ihr Einverständnis mit einer ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung des Verstorbenen. Daraufhin beauftragte die Beklagte am 5. Juni 2009 das Beerdigungsinstitut C1. X. mit der Einäscherung und anschließenden anonymen Urnenbeisetzung des Verstorbenen. Für die nachfolgend durchgeführte Bestattung stellte das Bestattungsunternehmen der Beklagten einschließlich Friedhofsgebühren insgesamt 1320,79 EUR in Rechnung. Hiermit verrechnet wurde ein Kontoguthaben des Verstorbenen in Höhe von (letztlich) 376,48 EUR. 4 Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 legte der Kläger unter Bezugnahme auf seine fernmündlichen Hinweise näher dar, dass für ihn keine Veranlassung bestehe, sich an den Bestattungskosten des G. F. C. zu beteiligen. Er benutze bewusst das Wort Bruder nicht, da dieser vor 17 Jahren einen Familienstreit angezettelt habe, in dessen Folge er weder ihre Mutter noch seine Brüder über all die Jahre kontaktiert habe. Die Mutter habe er nicht einmal während ihrer sechsjährigen Bettlägerigkeit und Pflege besucht und auch nicht auf ihrem letzten Wege nach dem Tode begleitet; von einer Kostenbeteiligung ganz zu schweigen. Darüber hinaus habe ihn der Verstorbene in dem Unternehmen, in dem er 25 Jahre Betriebsratsmitglied gewesen sei, nicht unerheblich verunglimpft, was zu erheblichen Irritationen geführt habe; "Lügen über Lügen". Hinzuweisen sei abschließend darauf, dass der Verstorbene über 17 Jahre keiner Arbeit nachgegangen sei, den Eltern seinerzeit auf der Tasche gelegen, ja sogar diese des Öfteren bestohlen habe, sodass diese vielfach zur Mitte des Monats kein Geld mehr gehabt hätten. Weil sein Bruder mithin bereits vor 17 Jahren für ihn "gestorben" sei, beteilige er sich an etwaigen Restkosten seiner Bestattung nicht. Ein eventuelles Erbe werde er ausschlagen. 5 Unter dem 21. August 2009 hörte die Beklagte den Kläger sowie seine Brüder Q. L. und N. zur beabsichtigten Kosteninanspruchnahme in Höhe eines Drittels der entstandenen Bestattungskosten und Verwaltungsgebühren an. Vor Erlass des Leistungsbescheides sei zu prüfen, ob die Heranziehung zu den Kosten eine unbillige Härte darstellen würde. Insoweit werde nach Aktenlage entschieden, wobei das Schreiben des Klägers vom 24. Juni 2009 berücksichtigt werde. Nachfolgend lehnte der Bruder N. eine Begleichung der Bestattungskosten als unangemessen und nicht gerechtfertigt ab; die Beweggründe seien in vielen Punkten gleich mit denen des Klägers. Der Verstorbene sei schuld daran, dass es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten gekommen sei. Der Bruder Q. L. teilte telefonisch mit, die anteiligen Bestattungskosten zu tragen. Der Kläger wies mit weiterem Schreiben vom 12. September 2009 ergänzend darauf hin, derzeit arbeitslos zu sein und im März 2010 in Rente zu gehen, sodass sein monatliches Einkommen nicht so reichhaltig sei, dass er sich die von ihm verlangten Zusatzausgaben erlauben könne. 6 Mit E-Mail vom 30. September 2009 bat die Beklagte den Kläger um die Zusendung von Unterlagen, die seine derzeitige Einkommenssituation belegten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009, (irrtümlich) abgesandt an eine falsche Adresse, legte die Beklagte die Voraussetzungen näher dar, wann von einer groben Unbilligkeit im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden könne und bat nochmals um Zusendung von Unterlagen über die aktuellen Einkommenssituation des Klägers. 7 Mit Leistungsbescheid vom 00.00.0000 forderte die Beklagte den Kläger auf, die aus Anlass der Bestattung seines verstorbenen Bruders entstandenen Kosten und Gebühren (1320,- EUR) zuzüglich Verwaltungsgebühren (164,70 EUR) abzüglich des vorhandenen Restvermögens des Verstorbenen (376,48 EUR) zu einem Drittel zu erstatten (insgesamt 369,67 EUR). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ein Einschreiten durch die Ordnungsbehörde im Wege des Sofortvollzuges sei wegen des Zeitablaufs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend notwendig gewesen, da weder der Kläger noch seine Brüder den notwendigen Bestattungsauftrag erteilt hätten. Die Feuerbestattung sei als kostengünstigste Bestattungsart angeordnet worden. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW seien nach einer festgeschriebenen Rangfolge unter anderem volljährige Geschwister zur Bestattung verpflichtet. Die Bestattungspflicht sei öffentlich-rechtlicher Natur und stelle lediglich auf den Angehörigenstatus ab. Sie bestehe unabhängig von der persönlichen Verbundenheit zu dem Verstorbenen. Auch die finanzielle Situation entbinde den Kläger nicht von der Bestattungspflicht bzw. stelle keinen zwingenden Hinderungsgrund dar. Sollte es ihm nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden können, die Bestattungskosten zu tragen, bestehe die Möglichkeit eines entsprechenden Antrages auf Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der Kläger sei auch insbesondere mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 darauf hingewiesen worden, dass seine Angaben über den seit langer Zeit abgerissenen Kontakt zu dem Verstorbenen nicht genügten, um von seiner Inanspruchnahme aus Gründen der Billigkeit abzusehen. Deshalb sei das Auswahlermessen dahingehend ausgeübt worden, diesen neben seinen Brüdern mit einem Drittel der entstandenen Kosten heranzuziehen. Dementsprechend ergingen unter demselben Datum vergleichbare Leistungsbescheide an die Brüder N. und Q. L. C. . 8 Gegen den am 00.00.0000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. 9 Er verweist unter Bezugnahme auf seine schriftlichen Einwendungen darauf, dass der Verstorbene den Kontakt zu ihm und seiner Anfang 2004 verstorbenen Mutter vor ca. 18 Jahren im Streit aufgelöst habe. Er sei gern bereit, darüber näher zu berichten, um mehr Licht in dieses dunkle Kapitel zu bringen. Er empfinde die anteilige Übernahme der Bestattungskosten als ungerechtfertigt, wenn nicht gar skandalös. Er selbst sei nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit seit dem 1. März 2010 Rentner und könne nicht aus dem Vollen schöpfen. 10 Nach anwaltlicher Akteneinsichtnahme wird ergänzend vorgetragen, dass der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2009 offenbar wegen der falschen Adressierung nicht erhalten habe. In der Sache sei der Bescheid rechtswidrig (nichtig). Aufgrund der Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme sei der Ermessensspielraum der Beklagten so eingeengt, dass nur ein Erlass der Bestattungskosten ermessensfehlerfrei sei. Schon 1992 habe der verstorbene Bruder ihm, dem Kläger, zu verstehen gegeben "meine Mutter interessiert mich einen Scheißdreck". Anlass hierfür sei die Erbauseinandersetzung der vier Brüder und ihrer verstorbenen Mutter gewesen. Als diese bettlägerig erkrankt sei, habe sich der Verstorbene in keiner Weise um ihre Mutter gekümmert. Sein Bruder habe jahrelang bei der später verstorbenen Mutter gewohnt und diese nachweislich mehrfach bestohlen, indem er Geldbeträge entwendet habe. Gleichwohl habe er, der Kläger, seinem Bruder bereits 1972 eine Stelle bei den G1. X1. in E. besorgt, die er in der Folgezeit durch seinen Alkoholkonsum und sein undiszipliniertes Verhalten am Arbeitsplatz verspielt habe. 1984 habe er seinem Bruder gleichwohl eine neue Stelle bei G1. verschafft. Das wiege besonders schwer, weil sein Bruder über ihn Verleumdungen unter anderem des Inhalts verbreitet habe, dass er, der Kläger, seinen Bruder betrogen habe, wodurch er als Betriebsratsmitglied in Erklärungsnöte geraten sei. Das einzige, was er von seinem Bruder seit 2000 hin und wieder mitgekommen habe, sei, dass dieser in Kneipen nicht bezahlt gehabt habe und die Wirte versucht hätten, an Geld zu kommen. Der Verstorbene habe sich abgekapselt und sich insbesondere in keiner Weise um die später verstorbene Mutter gekümmert. Diese Situation sei für ihn, den Kläger, um so schlimmer, als zum Zeitpunkt der Erkrankung seiner Mutter auch seine damalige Ehefrau an Leukämie erkrankt und daran auch verstorben sei. Der verstorbene Bruder habe nach allem so sehr in seine, des Klägers Lebensführung und die Sphäre seiner Mutter eingegriffen, dass die kostenrechtliche Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstelle. 11 12 Der Kläger beantragt, 13 den Leistungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie führt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides ergänzend aus: Aus dem möglichen Nichtzugang des Schreibens vom 3. Dezember 2009 ergebe sich kein Informationsdefizit zum Nachteil des Klägers, da dieser seine wesentlichen Gründe bereits zuvor fernmündlich sowie schriftsätzlich dargelegt habe. Die von diesem vorgetragenen Umstände könnten, auch wenn diese unerfreulicher Art gewesen seien, nicht als schweres Vergehen des Verstorbenen gegenüber dem Kläger und damit nicht als unbillige Härte gewertet werden. Die Bestattungspflicht knüpfe nicht an eine soziale Verbundenheit sondern allein an den Status als Angehöriger an. Auch der langjährige fehlende Kontakt begründe keine unbillige Härte. Wenn der Bestattungspflichtige schließlich der subjektiven Meinung sei, aufgrund seines Einkommens nicht in der Lage zu sein, die Bestattungskosten begleichen zu können, dies jedoch nicht belege, sei dies kein Grund, um vom Erlass eines Leistungsbescheides abzusehen. Auch sei der Kläger auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten bei dem Sozialamt stellen zu können, hingewiesen worden; ein derartiger Antrag sei indessen nicht gestellt worden. Wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen, könne von dem Kläger erwartet werden, dass er seine Ansprüche entsprechend geltend mache. 17 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 20 Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (VO VwVG NRW) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW). Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Die Voraussetzungen dieser Normen sind im Fall des Klägers dem Grunde nach erfüllt (1.). Die Beitreibung ihrer Kosten bedeutet für den Kläger aber eine unbillige Härte im Sinne des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW (2.). 22 1. Die Durchführung der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es nicht des vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) und der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 3, 64 VwVG NRW). Denn die Ersatzvornahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Der Bruder des Klägers war am 00.00.0000 verstorben. Grundsätzlich sind gemäß § 13 Abs. 3 BestG Leichen innerhalb von 8 Tagen nach dem Tod zu bestatten. Der Sterbefall wurde der Beklagten (erst) am 00.00.0000 mitgeteilt. Der daraufhin am 00.00.0000 unter Hinweis auf seine Bestattungspflicht angehörte Kläger hat - ebenso wie seine Brüder - die Veranlassung der Bestattung des Verstorbenen abgelehnt, so dass die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme tätig werden musste. 23 Die Beklagte wäre insbesondere auch berechtigt gewesen, einen Verwaltungsakt, mit dem die Durchführung der Bestattung auferlegt wird, gegenüber dem Kläger zu erlassen. Sie hätte dem Kläger die Durchführung der Bestattung aufgeben können, da dieser zu den nach § 8 Abs. 1 BestG bestattungspflichtigen Angehörigen zählt. Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung spielt der vom Kläger geltend gemachte fehlende persönliche Kontakt zu dem Verstorbenen eben so wenig eine Rolle wie die geltend gemachte Erbausschlagung. Da die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus § 8 BestG in Verbindung mit §§ 1, 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) der Gefahrenabwehr dient, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bestattungsgesetz losgelöst vom persönlichen Kontakt zwischen den Angehörigen im Einzelfall allein an das abstrakte verwandtschaftliche Verhältnis anknüpft. 24 Der Kläger ist auch im Grundsatz zutreffend als Kostenpflichtiger in Anspruch genommen worden, weil er Kostenschuldner im Sinne § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ist. Kostenschuldner ist, wer "Pflichtiger" im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 VO VwVG NRW ist. Damit ist der Ordnungspflichtige gemeint, nicht etwa der zur Zahlung der Beerdigungskosten nach Zivilrecht Verpflichtete. § 20 VO VWVG NRW ist - ebenso wie die bis Dezember 2009 einschlägige Regelung in § 11 der Kostenordnung (KostO NRW) - im Zusammenhang mit den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu sehen. "Pflichtiger" ist derjenige, der zur Vollzugs- oder Vollstreckungsbehörde in einem Rechtsverhältnis steht, an das die Vollzugs- und Vollstreckungshandlungen anknüpfen. Auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse kommt es dabei nicht an. 25 BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283 - 26 Nach § 8 Abs. 1 BestG NRW sind die Angehörigen des Verstorbenen, zu denen neben dem Ehegatten und die volljährigen Kinder insbesondere auch Geschwister zählen, bestattungs- und damit auch kostenpflichtig. Diese Pflicht ist Bestandteil des gewohnheitsrechtlich anerkannten und in den Artikeln 1 und 2 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG - wurzelnden Totenfürsorgerechts. Recht und Pflicht der Totenfürsorge, die die Bestimmung über den Leichnam, die Art der Bestattung und die Wahl der Ruhestätte umfassen, sind Ausfluss der familienrechtlichen Verhältnisse, die den Verstorbenen zu Lebzeiten mit den ihn Überlebenden verbunden haben. Diese Bindung dauert über den Tod hinaus fort und verpflichtet und berechtigt die sogenannten "nächsten Angehörigen". Zivilrechtliche Regelungen, wonach etwa seitens des Verstorbenen kein Unterhaltsanspruch dem Angehörigen gegenüber bestand oder über eine etwaige Ausschlagung der Erbschaft, stehen dem nicht entgegen. 27 - OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996, wonach auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. 28 2. Die Beklagte musste aber vorstehend gegenüber dem Kläger nach § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW von der Beitreibung der Bestattungskosten für den verstorbenen Bruder absehen. 29 Nach dieser Bestimmung kann die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen u.a. dann ganz oder teilweise absehen, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. 30 Das ist hier in der Person des Klägers der Fall. 31 Der Begriff der unbilligen Härte ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der in dieser Vorschrift mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist. Die Entscheidung der Behörde darüber, ob die Berechnung und Beitreibung der Geldforderung nach Lage des Einzelfalles unbillig ist, ist von den Gerichten zwar prinzipiell nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen, wobei es aber zu einer weitgehenden Nachprüfbarkeit kommt, weil der Maßstab der Billigkeit Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bestimmt. 32 Vgl. zu der Regelung in § 14 Abs. 2 KostO NRW OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99ff = Städte und Gemeinderat 1997, 26f sowie juris. 33 Eine unbillige Härte kann in der Person des Kostenpflichtigen, nämlich in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sein, wenn die Erhebung des Kostenbetrages die Fortführung der wirtschaftlichen Existenz mit Blick auf den notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde. 34 OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 19 E 150/10 -, www.nrwe.de. 35 Der Kläger hat mit seinem nicht weiter vertieften und auch auf Aufforderung der Beklagten nicht belegten Vorbringen zu seinen geltend gemachten bescheidenen Einkommensverhältnissen als Rentner das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt und erst recht nicht nachgewiesen. 36 Eine unbillige Härte kann daneben aber auch in der Sache, nämlich in dem familiären Verhältnis des Kostenpflichtigen zum Verstorbenen begründet sein und ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 14 Abs. 2 KostO NRW, der die Kammer folgt, anzunehmen, wenn sich die Inanspruchnahme des Verpflichteten in Anknüpfung an unterhaltsrechtliche Regelungen als grob unbillig darstellte. 37 OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, www.nrwe.de. 38 Allein der vom Kläger vorgetragene Kontaktverlust zu seinem verstorbenen Bruder seit ca. 18 Jahren erfüllt diese Voraussetzung allerdings nicht. Eine unbillige Härte kann nämlich nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass im Zeitpunkt des Todes eines Familienangehörigen eine familiäre Verbundenheit nicht mehr besteht, etwa weil sich die Familienangehörigen auseinandergelebt haben. Die Bestattungspflicht in § 8 Abs. 1 BestG NRW und ihr folgend die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Kostentragung stellen lediglich auf den Status als Angehöriger ab und bestehen unabhängig von der individuellen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen. Der Kontaktverlust gerade auch zwischen Geschwistern ist eine Frage der jeweiligen menschlichen Beziehungen und stellt angesichts seiner relativen Häufigkeit allein keinen Grund für die Annahme einer unbilligen Härte im Einzelfall dar. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 -19 A 571/00 - a.a.O. 40 Eine solche kann aber gegeben sein, wenn sich der Verstorbene in Anknüpfung an die Bestimmungen des § 1611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1579 BGB eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Kostenpflichtigen schuldig gemacht (§ 1579 Nr. 3) oder seine Pflicht, zum Familienunterhalt bzw. zum Unterhalt des Pflichtigen beizutragen, über längere Zeit gröblich verletzt hat (§ 1579 Nr. 6) oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Nr. 1 bis Nr. 7 BGB aufgeführten Gründe (Nr. 8). 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 -19 A 571/00 - und Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, jeweils a.a.O. 42 Das zu Grunde legend stellt sich die Inanspruchnahme des Klägers im vorstehenden Einzelfall als grob unbillig dar. 43 Der Kläger hat insoweit durchgängig vorgetragen, der Verstorbene habe ihn in dem Unternehmen, in dem der Kläger 25 Jahre Betriebsratsmitglied gewesen sei, nicht unerheblich verunglimpft und "Lügen" bzw. Verleumdungen des Inhalts verbreitet, dass er seinen Bruder betrogen habe, wodurch er als Betriebsratsmitglied in Erklärungsnöte geraten sei. Der Kläger hat das in der mündlichen Verhandlung im einzelnen dahingehend substantiiert, dass sein Bruder im Beisein von Kollegen immer wieder behauptet habe, dass der Kläger ihn um sein Erbe (einer verstorbenen Tante) betrogen habe, obwohl auf der Grundlage der vorhandenen, vom Kläger im einzelnen erläuterten testamentarischen Verfügungen, über die sein Bruder auch ausdrücklich unterrichtet worden sei, die Haltlosigkeit dieser Vorwürfe evident gewesen sei. Diese wiederholten Anschuldigungen seien so schwerwiegend gewesen, dass er gegenüber seinen ihn darauf ansprechenden Betriebsratskollegen die Vorwürfe durch Vorlage der ihn als Erben ausweisenden schriftlichen Dokumente habe ausräumen müssen. Anschließend hätten die Mitglieder des Betriebsrates auf seinen Bruder eingewirkt, derartige Bemerkungen in dem Betrieb (G1. X2. ) zu unterlassen. Gleichwohl hätte das Verhalten seines Bruders nachhaltige Wirkungen hinterlassen, indem er bspw. bei den Betriebsratswahlen im folgenden Jahr deutlich weniger Stimmen erhalten habe. Dem Kläger war dabei trotz des langen seither vergangenen Zeitraums deutlich anzumerken, wie bedrückend die damaligen Anschuldigungen seines Bruders auf ihm last(et)en. 44 Auf der Grundlage dieser eindringlichen und plausiblen Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, an deren Wahrheitsgehalt zur gerichtlichen Überzeugung keine Zweifel bestehen und von der Beklagten auch nicht angemeldet worden sind, hat der Verstorbene hiernach wiederholt vorsätzlich wider besseren Wissens über den Kläger Tatsachen behauptet, die geeignet sind, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, also eine üble Nachrede i.S.d. § 186 StGB und damit ein schweres Vergehen i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB begangen. 45 Auch wenn Beleidigungen und Ehrverletzungen insbesondere unter Verwandten regelmäßig nicht als ein schweres vorsätzliches Vergehen i.S. dieser Bestimmung zu bewerten sind, 46 vgl. Palandt-Brudermüller, Kommentar BGB, 69. Aufl., § 1579 BGB, RdNr. 18, 47 ist eine andere Bewertung aber u.a. in Fällen wiederholter, schwerwiegender Verleumdungen dann geboten, wenn derartige Ehrverletzungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche oder berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit verbunden sind. 48 Vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 622/80 -, NJW 1982, 100. 49 Ein solcher Ausnahmefall ist hier aufgrund der zur gerichtlichen Überzeugung feststehenden, nicht lediglich spontanen oder im Affekt geäußerten, sondern über einen längeren Zeitraum gegenüber einem größeren Personenkreis wiederholten, offenbar unzutreffenden, ehrverletzenden Äußerungen des verstorbenen Bruders über den Kläger, dieser sei ein "Betrüger" gegeben, die diesen insbesondere in seinem beruflichen Umfeld nachdrücklich und nicht lediglich beiläufig beeinträchtigt haben. 50 Im vorstehenden Zusammenhang unerheblich und der Annahme einer unbilligen Härte nicht entgegen stehend ist, dass gegen den Bruder keine Strafanzeige erstattet und dieser nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Ebenso wie die gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB setzt auch das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB nach dem Wortlaut dieser Regelung weder einen Strafantrag noch eine strafrechtliche Verurteilung voraus. 51 OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 19 E 893/09 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2010 - 23 K 3310/08 -, www.nrwe.de. 52 Erweist sich die Inanspruchnahme des Klägers hiernach jedenfalls aus den aufgezeigten Gründen als grob unbillig und damit als rechtswidrig, 53 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 - a.a.O., 54 bedarf keiner Entscheidung, ob die sonstigen vom Kläger vorgetragenen, vornehmlich in dem Verhalten gegenüber den Eltern wurzelnden Hintergründe für das Zerwürfnis mit dem Verstorbenen den Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB (sonstiger, ebenso schwer wiegender Grund) erfüllen könnten. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56