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Beschluss

19 E 150/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0224.19E150.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. in C. beigeordnet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. in C. beigeordnet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens erster Instanz weder insgesamt noch in Raten tragen. Sie verfügt über kein einzusetzendes Vermögen und kann die Prozesskosten auch nicht aus ihrem Einkommen aufbringen. Die Rechtsverfolgung bietet auch die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt sich die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners, die strittigen Bestattungskosten hier in Höhe von 2.090,87 Euro zu tragen, im Heranziehungsverfahren nicht "allenfalls" bei der ermessensgerechten Auswahl des Kostenschuldners und ist die Klägerin zur Geltendmachung ihrer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit nicht auf einen Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder ggf. Niederschlagung im Vollstreckungsverfahren zu verweisen. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung schon der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist, was in der Rechtsprechung des Senats schon seit langem geklärt ist, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. 7. 2009 19 A 448/07 -, juris, Rdn. 43 ff., m.w.N., dass die Heranziehung im Einzelfall für den Schuldner nach § 14 Abs. 2 KostO NRW keine unbillige Härte bedeuten würde. Die Ordnungsbehörde hat daher von Amts wegen auf entsprechenden Sachvortrag des Kostenschuldners zu prüfen, ob sie deswegen ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat. Eine unbillige Härte kann in der Person des Kostenpflichtigen, nämlich in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sein, wenn die Erhebung des Kostenbetrages die Fortführung der wirtschaftlichen Existenz gemessen am notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. 7. 2008 19 E 16/06 -, 31. 3. 2006 - 19 E 969/04 -, 6. 12. 2005 - 19 E 1501/05 -, 15. 10. 2001 19 A 571/00 , NVwZ 2002, 996, 1000, sowie Urteil vom 19. 7. 1996 19 A 2393/96 . Danach spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Bestattung ihres Bruders eine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW darstellt. Unter Berücksichtigung der schon im Verwaltungsverfahren und dann im Klageverfahren gemachten und belegten Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass ihr Renteneinkommen in Höhe von etwa 780 Euro den sozialhilferechtlichen Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von §§ 41 f., 28 ff. SGB XII nicht übersteigt. Letzterer beläuft sich schon bei einem Regelbedarf von 359 Euro (§ 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 9. 6. 2009, GV NRW 2009, 335) zuzüglich der Kosten der Unterkunft von über 750 Euro auf über 1000 Euro. Über einzusetzendes Vermögen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben nicht. Soweit sie den Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Renteneinkommen bestreiten kann, wird sie von ihrer Tochter finanziell unterstützt. Der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Kostenschuldners durch Begleichung der Kosten der Ersatzvornahme kann nicht dadurch entgegengewirkt werden, dass dieser auf die Möglichkeit verwiesen wird, im Vollstreckungsverfahren Ratenzahlung oder Stundung zu beantragen. Es ist nicht ersichtlich, wie er Raten und hierbei sowie bei kompletter Stundung Stundungszinsen sollte aufbringen können, wenn seine finanzielle Leistungsfähigkeit schon nicht ausreicht, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Lediglich oberhalb der Schwelle der der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kann der eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit durch Ratenzahlung oder Stundung Rechnung getragen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 3. 2006 19 E 969/04 -. Im Übrigen läuft vorliegend das Angebot des Beklagten, der Klägerin Ratenzahlung in Gestalt von monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro einzuräumen, ohne geklärt zu haben, wie die Klägerin diese monatliche Rate aus ihrem Renteneinkommen aufbringen kann, nach Aktenlage darauf hinaus, dass deren Tochter, die sie auch sonst finanziell unterstützt, die Raten aufbringen müsste. Der Beklagte kann aber so faktisch die Bestattungskosten nicht auf die Tochter der Klägerin abwälzen, die als Nichte ihres verstorbenen Bruders nicht zum Kreis der nach § 8 Abs. 1 BestG NRW Bestattungspflichtigen gehört. Schließlich entfällt die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auch nicht wegen der Rechtsauffassung des Beklagten, die Klägerin sei wegen einer unbilligen Härte vorrangig vor § 14 Abs. 2 KostO NRW auf den sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruch aus § 74 SGB XII zu verweisen. Denn die dieser Auffassung zugrunde liegende Rechtsfrage nach dem Rangverhältnis zwischen der landesrechtlichen Kostenerstattungspflicht und § 74 SGB XII ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht ausdrücklich und abschließend geklärt. In einem obiter dictum hat der Senat bisher darauf hingewiesen, dass er die landesrechtliche Kostenerstattungspflicht als vorrangig ansieht. OVG NRW, Urteil vom 30. 7. 2009 - 19 A 448/07 -, juris, Rdn. 45 – 48; die Rechtsfrage ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 19 A 2267/09. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).