Beschluss
12 L 879/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1024.12L879.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 1. Juni 2011 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. 6 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs allerdings nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 des am 12.02.2009 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes - BBG n.F. - (vormals: § 172 BBG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) entfällt. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisung entfällt demnach nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 21. Januar 2011 getroffen. 7 II. 8 Der Antrag ist unbegründet. 9 1. 10 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 1. Juni 2011 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. 11 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 12 Im vorliegenden Fall ist der streitbefangene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe dafür, dass er sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. 13 a) Die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung vom 1. Juni 2011 begegnet keinen Bedenken. 14 Ihrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass sie nicht unterschrieben ist. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten erkennen lassen. Diesen Anforderungen, die nicht zwingend eine Unterschrift erfordern, genügt die streitbefangene Zuweisungsverfügung, die mit dem Namen "X. O. " abschließt. 15 Dass der mit der Wahrnehmung der allgemeinen beamten- und besoldungsrecht-lichen Befugnisse betraute Leiter des Bereiches Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Namenswiedergabe auf dem Bescheid enthalten ist, nicht Beamter, sondern Angestellter ist, begründet ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Dienstvorgesetzte der den Postnachfolgeunternehmen gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten können auch solche Beschäftigten sein, die nicht Beamte sind. 16 Vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 3 Rn. 15. 17 In diesen Fällen erweist sich die hierin liegende Ausnahme vom Grundsatz des Art. 33 Abs. 4 GG als mittelbare Folge der durch Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG erfolgten Ermächtigung der Unternehmen zur Ausübung von Dienstherrenbefugnissen und ist mithin verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Weist das Grundgesetz die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse privatrechtlichen Unternehmen zu, die durch einen Vorstand gesetzlich vertreten werden, so impliziert dies, dass diese Befugnisse nicht ausschließlich von Beamten ausgeübt werden. 18 Dass das Anschreiben zur Übersendung der streitbefangenen Verfügung von einem anderen Arbeitsbereich der Antragsgegnerin erstellt wurde, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Das Anschreiben diente allein der organisatorischen Abwicklung der Bekanntgabe und konnte mithin auch von einer nicht mit der Ausübung von Dienstherrenbefugnissen betrauten Stelle erstellt werden. 19 b) In materieller Hinsicht dürfte die Zuweisungsverfügung vom 1. Juni 2011 den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügen. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. 20 aa) Ein nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliches dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG ist zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte deren Anspruch auf Beschäftigung - auch bei einem Tochter- bzw. Enkelunternehmen - zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist. 21 bb) Die Zuweisung ist dem Antragsteller auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. 22 Damit ist mehr gemeint als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-)Wahrung der Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer effektiven Sicherung, wenn es - wie hier - darum geht, dass der Betroffene - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll. 23 OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -. 24 Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u.a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Übrigen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird. 25 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - (juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 - und 31. März 2010 - 1 B 1556/09 - (juris). 26 Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der Beschäftigungsanspruch - wie hier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, müssen die strengen Voraussetzungen dieser Rege-lungen erfüllt sein. 27 BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 - (juris Rn. 12 und 13). 28 Diesen Anforderungen genügt der Zuweisungsbescheid vom 1. Juni 2011, denn es werden dort sowohl der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis als auch die konkreten Aufgaben benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt ist das des Referenten benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben eines Referenten Internet Produkte - sie werden durch 14 Einzelbeschreibungen in dem Zuweisungsbescheid präzisiert - zugeordnet werden. Der vorgesehene Einsatz des Antragstellers, er selbst bekleidet das Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, dürfte seinem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 1. Juni 2011 ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Referenten im Unternehmen Deutsche Telekom U. T. GmbH der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet sei, die ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 12 entspreche. Dies eröffne für den Antragsteller Beförderungsaussichten. Ferner hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 1. Juni 2011 und ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 2. September 2011 erläutert, dass die Bewertung im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, die gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, erfolgt sei. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 7 und damit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige - amtsangemessene - Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 1 B 452/11 - (juris, zur Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement). 30 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereiches durch Umsetzung - und ggfs. wie hier durch Zuweisung - hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich genutzt werden darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsäch- lichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. 31 OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O. 32 In Anwendung dieses Maßstabs ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Antragsteller zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes oder sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit der Antragsteller als Indizien für das Gegenteil darauf verweist, an den ersten 16 Arbeitstagen habe er nur "Kollegen über die Schulter geschaut" und auch seine EDV-Kennungen nicht unmittelbar bei Dienstantritt erhalten, handelt es sich hierbei um die Phase seiner (Wieder-)Einarbeitung. Ihr Verlauf lässt nicht darauf schließen, dass der Antragsteller dauerhaft nicht mit den im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeiten beschäftigt werden soll. Würde die DTTS GmbH den Antragsteller tatsächlich nach Abschluss einer Einarbeitungszeit nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies - vor allem dann, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung reklamiert - die Antragsgegnerin veranlassen, bei der DTTS GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen - und dann womöglich unterwertigen - Betätigungsfeld des Antragstellers zu machen. Ein solches Fehlverhalten der DTTS GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Recht- mäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O. 34 Sonstige Gründe für eine Unzumutbarkeit der Zuweisung sind weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. 35 3. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, ins-besondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vom 1. Juni 2011 einbezogen wird. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, knüpft an die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an. Da diese nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist, ist seinem Interesse kein wesentliches Gewicht beizumessen. Dem steht das angesprochene betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Beschäftigung des Antragstellers, das prinzipiell als dringlich eingestuft werden kann, 36 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -, 37 und dem vorliegend der Vorzug gegenüber dem Aufschubinteresse des Antrag- stellers zu geben ist, entgegen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichts-kostengesetz (GKG). 40