Urteil
6a K 2827/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1107.6A.K2827.10A.00
21Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am l 1970 in N. geboren und russischer Staatsangehöriger kumykischer Volkszugehörigkeit. Gegenüber dem Bundesamt konnte er sich nicht ausweisen, da nach eigenen Angaben der Schlepper, der ihn in die Bundesrepublik gebracht habe, ihm den Personalausweis und den Führerschein abgenommen habe. Er hat angegeben, Dagestan am 18. Oktober 2009 verlassen und um den 26. Oktober 2009 auf dem Landwege in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Er stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10. November 2009 einen Antrag auf Anerkennung als Asylbewerber. 3 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 13. November 2009 hat der Kläger angegeben, dass er aus E. geflohen sei, da ihn dort Wahabiten genauso wie seinen Bruder umbringen wollten, weil er für einen Polizisten namens B. B1. Spitzeldienste verrichtet habe. Dieser sei bei der Miliz als Kriminalermittler beschäftigt gewesen. Er habe diese Tätigkeit seit neun Jahren, nicht aber im letzten Jahr vor seiner Ausreise ausgeübt. Er habe gute Kenntnis von den Wäldern in der Umgebung gehabt und sei deshalb von der Polizei gegen die Wahabiten eingesetzt worden. Er sei umhergefahren und habe Informationen gesammelt und habe auch versucht, dass Vertrauen der Wahabiten zu erlangen. Auch habe er nach Anweisung bestimmte Fahrzeuge verfolgt oder darüber berichtet, wer wen kenne und sich mit wem treffe. Ein offizielles Dienstverhältnis mit einer Behörde habe es nicht gegeben, auch wenn er glaube, dass das Geld, das er erhalten habe, von einer offiziellen Stelle gekommen sei. Auch einen Dienstausweis habe er nie gehabt. Bekommen habe er diese Beschäftigung, da er während des Krieges freiwillig Verwundete aus dem Kampfgebiet gefahren habe. Einmal sei er mit einem Minister an einem Kampfplatz gewesen. Dabei sei er gefragt worden, ob er nicht bei jemandem arbeiten wolle. Er habe dann bei einem bestimmten Beamten der Miliz arbeiten sollen. Seinen Lohn, den er nicht nur für bestimmte Dienste, sondern laufend bezogen habe, habe er immer von dem Polizisten erhalten, für den er gearbeitet habe. Als er im Jahr 2000 angefangen habe, seien es 2.000 Rubel gewesen, zum Schluss habe er monatlich 7.500 Rubel bekommen. Ein Jahr vor der Anhörung bei dem Bundesamt sei der Polizist, B. B1. , bei einer Razzia getötet worden. Allerdings habe er schon davor, nämlich seit sein Bruder getötet worden sei, nicht mehr für diesen Polizisten gearbeitet, da er sich habe verstecken müssen. 4 Sein Bruder sei im April 2008 am örtlichen Busbahnhof getötet worden. Dieser sei Taxifahrer gewesen und habe nebenbei auf dem Bau als Dachdecker gearbeitet. Dokumente zum Tod seines Bruders habe er nicht. Diese habe er dem Schlepper in Moskau gegeben, da dieser gesagt habe, es sei nicht empfehlenswert, Personaldokumente auf der Fahrt dabeizuhaben. Wer seinen Bruder getötet habe, wisse er nicht, aber es sei bestimmt ein Wahabit gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe wegen der Tötung drei Männer angeklagt, aber nur einer, sein Name sei N1. gewesen, sei verurteilt worden. Sein Bruder sei zum Zweck der Feststellung des Tathergangs vier bis fünf Monate nach der Ermordung exhumiert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass man ihm den Schädel eingeschlagen habe. Das Gericht habe nur festgestellt, dass der Bruder wegen ihm, dem Kläger, getötet worden sei. Er selbst sei nur an zwei Verhandlungstagen anwesend gewesen, da er und seine Familie mit dem Tode bedroht worden sei. Anlass sei nach seiner Vermutung gewesen, dass andere Mitarbeiter der Miliz seine Spitzeltätigkeit verraten hätten. Auch die Wahabiten hätten Informanten im Polizeiapparat. 5 In diesem Zusammenhang sei auch seine Frau konkret bedroht worden. Die Frauen der Wahabiten, die man an ihrer Kleidung erkennen könne, seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie geschlagen. Sie hätten nicht gewollt, dass sie bei der Gerichtsverhandlung zugegen seien. Gesehen habe er diese Frauen nicht. 6 Dass seine Tätigkeit aufgeflogen sei, habe er schon vor dem Tod seines Bruders bemerkt, da sie beide Ende März oder Anfang April 2008 von insgesamt sieben Männern zusammengeschlagen worden seien, wobei dies nach einer Aussage des Klägers an einer Bushaltestelle gewesen sein soll, nach einer anderen auf einer Landstraße. Die Täter hätten sie aufgefordert anzuhalten, was sie auch getan hätten. Dann seien sie so zusammengeschlagen worden, dass er einen Monat lang im Bett gelegen habe. Er habe Gesichtsverletzungen und ein Schädeltrauma erlitten. Weil sein Gesicht so geschwollen gewesen sei, sei er längere Zeit nicht vor die Tür getreten. 7 Nach diesen Vorfällen habe er sich nicht an die Polizei gewandt, weil man von dieser ohnehin keinen Schutz erwarten könne. Den Ermittler, für den er gearbeitet habe, habe er um Schutz ersucht. Dieser sei auch bei ihnen zu Hause gewesen, jedoch hätten wohl seine Vorgesetzten verhindert, dass er ihnen helfe. 8 Nach diesen Vorfällen habe er seine Familie nach Deutschland geschickt. Dies sei sechs Monate vor seiner eigenen Flucht gewesen. Dann habe er das Haus für 500.000 Rubel verkauft. Von diesem Geld habe er zunächst die Ausreise seiner Familie und dann seine eigene Ausreise bezahlt. Danach habe er nur noch ca. 80 EUR gehabt. Bis zu seiner eigenen Ausreise habe er sich bei Freunden und Bekannten, insbesondere in einem Haus am Rande einer Viehweide im Grenzgebiet zwischen L. und E. , aufgehalten. Verlassen habe er das Haus nur nachts. 9 Für den Fall seiner Rückkehr nach Russland befürchte er, dass er von den Wahabiten getötet werde. 10 Die Ehefrau des Klägers hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Juni 2009 angegeben, dass ihr Mann Ermittler in Kriminalsachen sei und bei der Polizei arbeite. Dieser Beschäftigung gehe er seit ungefähr 15 Jahren nach. Bei einem Einsatz gegen die Wahabiten oder Awaren, die mit den Wahabiten verbündet seien, habe es eine Festnahme gegeben. Genaueres habe ihr Mann nicht erzählt, da er zum Schweigen verpflichtet sei. Daraufhin habe ihr Mann Drohanrufe erhalten. Einmal sei auch die Frau des Festgenommenen mit anderen Frauen zu ihr nach Hause gekommen, habe sie geschlagen und an den Haaren gezogen. 11 Mit Bescheid vom 18. Juni 2010, zugestellt am 28. Juni 2010, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. 12 Am 7. Juli 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und damit begründet, der angegriffene Bescheid verletze ihn in seinen Rechten aus § 60 AufenthG. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an rezidivierenden depressiven Störungen und einer Angsterkrankung, wie sich aus den vorgelegten Attesten des Hausarztes vom 14. Januar 2011 und der Fachärzte T. P. und I. vom 11. Oktober 2011 ergebe. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2010 - Az. 5395834-160 - zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 18 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger sowie seine Frau, die Klägerin zu 1.) in dem Verfahren 6a K 2828/10.A, persönlich gehört und zu dem geltend gemachten Schicksal befragt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Das Gericht kann trotz Nichterscheinens der Beklagten entscheiden, da diese mit der Ladung nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. 23 Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation. 24 1. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger die Russische Föderation, da er angegeben hat, die russische Staatsangehörigkeit zu besitzen. 26 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Besteht allerdings eine inländische Fluchtalternative, so muss der Schutzsuchende diese vorrangig in Anspruch nehmen, § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. 27 An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, beide juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 29 Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. 31 Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern dass Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. 32 So grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180, und Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79. 33 Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. 34 a. 35 Ob der Kläger überhaupt eine Verfolgung durch gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG relevante Kräfte geltend macht, also ob Wahabiten in der gegenwärtigen Situation überhaupt nichtstaatliche Akteure sind, vor denen staatliche Kräfte die Bevölkerung nicht zu schützen vermögen oder schützen wollen, kann vorliegend offen bleiben, denn das Gericht ist von der Wahrheit des von dem Kläger behaupteten Schicksals und in der Folge von einer bestehende Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht überzeugt. Vielmehr bestehen zwischen den einzelnen Aussagen des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung wie auch der Aussage der Ehefrau des Klägers teilweise erhebliche Differenzen. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, er habe freiwillig verwundete Angehörige der OMON-Truppen aus dem Kampfgebiet transportiert. Dabei habe er einmal auch einen Minister getroffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger lediglich von dem Vorfall berichtet, bei dem er auf Veranlassung der Sicherheitskräfte an einer Übergabe von getöteten und verwundeten Soldaten mitgewirkt habe. Von einer freiwilligen, darüber hinaus gehenden Tätigkeit hat er hingegen nicht berichtet. Hinzukommt, dass es sich dem Gericht nicht erschließt, dass ein dagestanischer Minister, der in seinem Amt, wie ein Attentat auf den Nationalitätenminister in der Vergangenheit gezeigt hat, 36 vgl. BAMF, Länderinformation Russische Föderation, November 2010, S. 8, 37 einer Gefährdung durch islamistische Kräfte ausgesetzt ist, an einer derartigen Übergabe ohne Begleitschutz teilnimmt und eine Stunde mit den feindlichen Kräften redet, während ein Austausch oder ähnliches bereits läuft, Verhandlungen also abgeschlossen sein mussten. Vielmehr hätte es - auch in einer solchen Situation - nahe gelegen, dass eine solch hochgestellte Persönlichkeit von den Rebellen gefangen genommen oder getötet worden wäre. Darüber hinaus erscheint es wenig nachvollziehbar, warum für eine solche Aktion kein Fahrzeug bereitgestellt werden konnte, sondern der Kläger durch die Verkehrspolizei angehalten und zur Mithilfe verpflichtet worden sein soll. 38 Auch soweit der Kläger von einem Überfall auf seinen Bruder und sich sowie von der Tatsache, dass er aufgrund seiner Verletzungen einen Monat im Bett habe liegen müssen, berichtet hat, konnte sich die Ehefrau, die ansonsten angibt, nie nach der Tätigkeit ihres Mannes gefragt zu haben, an Verletzungen nicht erinnern, obwohl der Kläger zusätzlich geltend gemacht hat, seine Frau habe ihn als ausgebildete Krankenschwester versorgt. Dieser Widerspruch an einer zentralen Stelle kann nicht mit einer kurzfristigen Erinnerungslücke erklärt werden. Vielmehr wäre es zu erwarten gewesen, dass sich die Ehefrau - träfen die Schilderungen zu - an dieses Vorkommnis jedenfalls auf Nachfrage des Gerichts erinnert hätte. 39 Weiterhin ist anzumerken, dass der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt davon berichtet hat, die Todesursache seines Bruders sei erst nach eine Exhumierung mehrere Monate nach dessen Tod festgestellt worden. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen berichtet, eine Obduktion habe schon im Krankenhaus stattgefunden und eine Woche nach dem Tod des Bruders sei er bereits zur Staatsanwaltschaft bestellt worden. 40 Schließlich hat der Kläger auch erst in der mündlichen Verhandlungen davon berichtet, dass nicht nur die damals anwesenden Angehörigen der Angeklagten Druck auf sie ausgeübt hätten, sondern auch der Richter ihn in einem persönlichen Gespräch davon habe überzeugen wollen, dass er angesichts der Verbindungen der Angeklagten nichts ausrichten könne. Wenngleich derartige Beeinflussungen von Gerichtsverfahren in der Russischen Föderation durchaus möglich sind, hätte es dennoch nahe gelegen, hiervon schon vor dem Bundesamt zu berichten, wenn dieses Geschehen der Wahrheit entspräche. 41 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Widersprüche und Unklarheiten schließt das Gericht, dass sich die Ereignisse nicht so abgespielt haben, wie der Kläger dies vorgetragen hat. 42 b. 43 Jedenfalls besteht für den Kläger und seine Familie eine Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation. Eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ist dann anzunehmen, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dies ist vorliegend der Fall. 44 aa. 45 Bei einem Aufenthalt in den übrigen, jedenfalls in den von den Unruheregionen im Kaukasus weiter entfernten Regionen der Russischen Föderation droht dem Kläger, der keine besonderen, ihn aus der Masse der Binnenflüchtlinge heraushebenden Risikomerkmale erfüllt, und seiner Familie keine rechtlich relevante Verfolgung. Dies gilt sowohl für staatliche wie auch nicht staatliche Akteure. Zu dieser Frage haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wie auch andere Obergerichte im Hinblick auf tschetschenische Flüchtlinge ausgeführt, dass sich diese in der russischen Föderation benachteiligender, ja diskriminierender Praktiken durch Behörden, aber auch Privatpersonen ausgesetzt sehen, wobei insbesondere die Schwierigkeiten, eine Wohnortregistrierung auf legalem Weg zu erlangen, angeführt wird. Dabei werden gerade Tschetschenen durch die Rechtsschutzorgane oft als potenzielle Kriminelle wahrgenommen und entsprechend behandelt. Gleichwohl handelt es sich nicht um Verfolgungshandlungen im Sinne der Qualifikationsrichtlinie, da durch die Diskriminierung nicht die Schwelle für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Tschetschenen überschritten wird. Die Verweigerung der Registrierung stellt keine Verfolgungshandlung dar, da diese nicht gegen ein in § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG genanntes Schutzgut, nämlich Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit, gerichtet ist. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, die so hoch sein muss, dass eine Regelvermutung eigener Verfolgung gerechtfertigt ist, also nicht nur die Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. 46 Vgl. zur Frage der Regelvermutung BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, NVwZ 2007, 590. 47 Angesichts der Vielzahl der als Binnenflüchtlinge oder Migranten in anderen Landesteilen lebenden Tschetschenen sind einzelne Vorfälle nicht geeignet, eine derartige Verfolgungsdichte anzunehmen. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass es sich um ein generelles Problem der russischen Bürokratie und Justiz handelt. 48 So OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 A 1627/10.A - unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - 3 B 16.08 -; vgl. weiterhin: BayVGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - 11 B 09.30317 - und - 11 B 09.30281 - und vom 29. Januar 2010 - 11 B 07.30343; OVG Sachsen, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 - A 5 A 274/08 - und vom 18. März 2010 - A 5 B 649/07 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Juli 2008 - 2 L 23/06 -, jeweils juris. 49 Dies gilt auch in dem Fall, in dem aufgrund einer zumindest vorübergehend verweigerten Registrierung und des damit fehlenden Zugangs zu dem kostenlosen Gesundheitssystem eine Verschlimmerung einer Krankheit eintreten kann. Denn auch in diesem Fall fehlt es an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Registrierungsverweigerung. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52/07 -, BVerwGE 133, 55. 51 Die für aus Tschetschenien stammenden Flüchtlinge geltenden Grundsätze sind auch für solche aus der Nachbarrepublik E. stammende Personen anwendbar. Jedenfalls kann nach den vorliegenden Erkenntnissen ausgeschlossen werden, dass aus E. stammende Personen generell weitergehenden Einschränkungen und Diskriminierungen in anderen Landesteilen unterliegen. Vielmehr sind diese Beeinträchtigungen für andere aus dem Kaukasus stammende Personen maximal gleichwertig. 52 Dass der Kläger und seine Familie in anderen Teilen der Russischen Föderation einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch Wahabiten oder andere Islamisten ausgesetzt wären - die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen unterstellt -, ist ebenfalls nicht erkennbar. Anders als im unmittelbaren Operationsgebiet islamistischer Rebellen etwa im Bereich Tschetscheniens und Dagestans spricht im Hinblick auf weiter entfernte Regionen innerhalb der Russischen Föderation nichts dafür, dass die Wahabiten überhaupt Kenntnis von dem Aufenthalt des Klägers und seiner Familie am dortigen Ort erlangen würden. 53 bb. 54 Von dem Kläger und seiner Familie kann auch vernünftigerweise erwartet werden, in einem anderen Teil der Russischen Föderation ihren Aufenthalt zu nehmen, da diese im territorialen Bereich der Fluchtalternative keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Eine solche existentielle Bedrohung ist anzunehmen, wenn dass Existenzminimum nicht gesichert ist. Dieses ist in der Russischen Föderation gesichert, denn erwerbsfähige Personen haben dort in aller Regel die Möglichkeit, durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende, aber zumutbare Arbeit oder durch Zuwendungen von Seiten Dritter jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Dies scheitert auch nicht daran, dass die Erlangung des Existenzminimums durch Arbeit oder Sozialleistungen eine Registrierung am Wohnort voraussetzt. Zwar wird zumindest in Teilen der Russischen Föderation durch die Verwaltung im Wege administrativer Hürden versucht, die Registrierung von Bürgern kaukasischer Herkunft zu erschweren (siehe oben). Allerdings handelt es sich hierbei um Anfangsschwierigkeiten, deren Überwindung - etwa durch Einschaltung vorgesetzter Behörden, Gerichte oder damit befasster Nichtregierungsorganisationen - möglich und im Regelfall - so auch hier - auch zumutbar sind. 55 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 -1 C 24/06 -, NVwZ 2007, 590; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 A 1627/10.A -, juris, unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - 3 B 16.08 -, juris. 56 Hinzukommt, dass seit Ende 2006 die Erlangung eines Inlandspasses, der Voraussetzung für die Wohnsitzregistrierung ist, nicht von einer Rückkehr in die ursprüngliche Heimat abhängig ist, sondern auch am jeweiligen Wohn- oder Aufenthaltsort beantragt werden kann. 57 Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22. November 2008, S. 28. 58 cc. 59 Auch die vom Kläger geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) führt vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche in der Russischen Föderation - jedenfalls in großen oder größeren Städten - behandelbar und eine solche Behandlung für den Kläger - jedenfalls nach einer mit zumutbarem Aufwand erlangten Registrierung - erreichbar wäre, denn dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ist mit den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht hinreichend substantiiert dargelegt, um die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung auszulösen, oder gar belegt. Dies gilt auch für die nach dem vorgelegten Attest der Fachärzte T. P. und I. mit der posttraumatischen Belastungsstörung einhergehenden, nicht isoliert zu betrachtenden depressiven Störungen und Angsterkrankungen. 60 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bereits an Atteste, die einen Antrag auf Sachverständigenbeweis zur Feststellung einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung hinreichend substantiieren, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome bestimmte Mindestanforderungen zu stellen. So muss ein fachärztliches Gutachten vorliegen, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren ist zu fordern, dass das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) gibt. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist regelmäßig auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der in § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO niedergelegten Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251. 62 Den vorgenannten Anforderungen entsprechen die vorgelegten Atteste nicht. Dem Facharzt für Allgemeinmedizin C. fehlt schon die erforderliche fachärztliche Kompetenz für die Attestierung einer psychischen Erkrankung. Auch bei dem Attest der Fachärzte T. P. und I. bleibt offen, welche Facharztbezeichnung diese führen. Angegeben ist auf dem Briefkopf nur "Praxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie". Jenseits dessen genügt das Attest den aufgestellten Anforderungen nicht. Aus dem Attest ist lediglich zu Beginn die Feststellung zu entnehmen, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Das anschließend aufgeführte Beispiel der MRT-Untersuchung, bei der der Kläger Angstreaktionen gezeigt habe, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer solchen Erkrankung zu belegen, denn für sich genommen kann Klaustrophobie auch ohne Zusammenhang mit der geltend gemachten Erkrankung auftreten. Weiterhin bleibt auch die Annahme, dass bei dem Kläger eine Kriegstraumatisierung vorliege, ohne hinreichende Substantiierung. Dies gilt insbesondere für die tatsächliche Annahme, der Kläger habe mit ansehen müssen, dass Bekannte und Verwandte getötet und verstümmelt wurden. Diese Tatsachen hat der Kläger in diesem Verfahren nämlich nicht vorgetragen, vielmehr hat er ausschließlich von der Tötung des Bruders berichtet, bei der er aber nicht anwesend gewesen sein will. Im Übrigen ist dem Attest nicht zu entnehmen, wann und wie häufig sich der Kläger in Behandlung befunden hat und welche Behandlung angewandt wird. Schließlich bleibt auch offen, warum sich der Kläger erst seit Beginn des Jahres 2011 und damit mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise in Behandlung begeben hat und warum trotzdem ein eindeutiger Zusammenhang zu etwaigen Erlebnissen in E. hergestellt werden kann. 63 Sind schon an Atteste, die die gerichtliche Amtsermittlungspflicht auslösen, derartige Anforderungen zu stellen, muss dies erst recht gelten, wenn durch ein vorgelegtes Attest das Vorhandensein einer derartigen Krankheit belegt werden soll. 64 2. 65 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458. 67 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Insbesondere besteht für den Kläger und seine Familie in der Russischen Föderation keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Jedenfalls besteht insoweit eine inländische Fluchtalternative (siehe oben). 68 In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 69 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris. 70 Derartige Gefahren bestehen für den Kläger und auch für seine Familie nicht. Zwar kann sich eine von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasste erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, an der ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde; konkret wäre die Gefahr, wenn der Ausländer alsbald nach Rückkehr in diese Lage geriete, weil er auf die unzureichenden Möglichkeiten zur 71 Behandlung seines Leidens im Heimatland angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte. 72 So grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383. 73 Hier liegt eine solche berücksichtigungsfähige Erkrankung allerdings nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 74 Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Juni 2009, denen es folgt, Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der sonstigen Entscheidungsgründe ab. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 76