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Beschluss

7 L 1077/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1107.7L1077.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Da der Antragsteller die zugesagte Begründung von Klage und Antrag bisher nicht vorgelegt hat, wird nach Fristablauf ohne eine solche entschieden. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4288/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2011 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 13. Mai 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 8 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 3. Juli 2010 festgestellte THC-Wert von 17,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 10 Bei der Kontrolle am 13. Mai 2010 hat der Antragsteller im Übrigen angegeben, kurz zuvor in einem Coffee-Shop und auch an den vorherigen Tagen Cannabis konsumiert zu haben. Auch legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 124 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden. 11 Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f. 12 Deshalb ist es folgerichtig, dass die Befunde - wie im Gutachten formuliert - für einen "vermutlich regelmäßigen Konsum" sprechen. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-mitteln am 13. Dezember 2010 durch Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 11. März 2011 (3 Cs 30 Js 210/11) verurteilt worden und erneut am 3. Februar 2011 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgefallen ist (was aus letztgenannter Tat geworden ist, ist allerdings nicht aktenkundig). 13 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, selbst wenn seit der Tat nunmehr über ein Jahr vergangen ist. Denn wegen der beiden genannten weiteren Taten aus Dezember 2010 und Februar 2011 spricht alles dafür, dass der Antragsteller weiterhin Drogenkonsument ist. Deshalb ist die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. 15