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Beschluss

14 M 67/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist nach §169 VwGO i.V.m. §§6,9,10,14 VwVG möglich, wenn der Verpflichtete einer vollstreckbaren Titelpflicht nicht nachgekommen ist. • Die Festsetzung ist verhältnismäßig, wenn der Verpflichtete die Leistungen nicht erbracht, keine unzumutbaren unverschuldeten Hürden vorgetragen und keine hinreichenden Nachweise für anderweitige Unmöglichkeit vorgelegt hat. • Die vorläufig veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme können gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzt werden; eine unmittelbare Überweisung an die Vollstreckungsgläubigerin ist jedoch nicht gerechtfertigt, solange die endgültigen Kosten nicht feststehen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung der Ersatzvornahme und vorläufige Kostenfestsetzung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren • Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist nach §169 VwGO i.V.m. §§6,9,10,14 VwVG möglich, wenn der Verpflichtete einer vollstreckbaren Titelpflicht nicht nachgekommen ist. • Die Festsetzung ist verhältnismäßig, wenn der Verpflichtete die Leistungen nicht erbracht, keine unzumutbaren unverschuldeten Hürden vorgetragen und keine hinreichenden Nachweise für anderweitige Unmöglichkeit vorgelegt hat. • Die vorläufig veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme können gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzt werden; eine unmittelbare Überweisung an die Vollstreckungsgläubigerin ist jedoch nicht gerechtfertigt, solange die endgültigen Kosten nicht feststehen. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte die Festsetzung der angedrohten Ersatzvornahme gegen den Vollstreckungsschuldner wegen Nichterfüllung eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs vom 12.10.2010, der Sanierungsmaßnahmen vorsah. Der Vorsitzende hatte bereits am 17.05.2011 die Ersatzvornahme angedroht. Der Schuldner legte später Angebote und Bestellschreiben sowie Unterlagen zum Grundstückskauf vor und kündigte eine technische Abwandlung der Maßnahme an. Die vorgestellten Unterlagen genügten nach Auffassung des Gerichts nicht, um die Vergleichspflichten zu erfüllen. Die Vollstreckungsgläubigerin veranschlagte die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 130.000 EUR. Das Gericht prüfte insbesondere Verhältnismäßigkeit, vorhandene Alternativen der Finanzierung sowie die Frage zulässiger Kostenabwicklung. • Zuständigkeit: Der Vorsitzende des Gerichts ist Vollstreckungsbehörde nach §169 VwGO; Vollstreckung richtet sich nach dem VwVG bei Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Voraussetzungen der Festsetzung liegen vor, weil der Vollstreckungsschuldner den vollstreckbaren Vergleich trotz Fristsetzung nicht erfüllt hat. • Unzureichende Sach- und Nachweislage: Vorgelegte Angebote und Bestellschreiben begründen kein Erfüllen der Vergleichsverpflichtungen; die geplante technische Anlage weicht materiell von den im Vergleich und Sanierungsplan geregelten Vorgaben ab und bedarf der vorherigen Zustimmung der Vollstreckungsgläubigerin. • Verhältnismäßigkeit: Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist verhältnismäßig, da der Schuldner keine unverschuldeten oder unüberwindbaren Finanzierungshindernisse glaubhaft gemacht hat und sich nicht als willens, die vertraglich geregelten Pflichten in der vorgesehenen Form zu erfüllen, erwiesen hat. • Kostenfestsetzung: Nach §§169 VwGO, 10 VwVG entsteht der Anspruch auf Zahlung voraussichtlicher Kosten der Ersatzvornahme; die Festsetzung der vorläufigen Kosten von 130.000 EUR ist daher zulässig. • Kontrolle und Schutzfunktion des Gerichts: Eine unmittelbare Zahlung an die Vollstreckungsgläubigerin ist nicht gerechtfertigt, weil das Gericht die Kontrolle über die Durchführung und Kosten wahren muss; Nachforderungen bleiben vorbehalten. • Rechtsfolgen und Hinweise: Die Festsetzung kann durch Nachweise des Schuldners, etwa Gutachten oder Auftragsbestätigungen, noch abgewendet werden, wenn damit die Erfüllung der Vergleichspflichten belegt wird. Der Antrag auf Festsetzung der Ersatzvornahme wird überwiegend stattgegeben: Die Ersatzvornahme wird gemäß §169 VwGO i.V.m. §§6,9,10,14 VwVG festgesetzt und die vorläufigen Kosten in Höhe von 130.000 EUR dem Vollstreckungsschuldner auferlegt; er hat diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner. Eine unmittelbare Überweisung der voraussichtlichen Kosten an die Vollstreckungsgläubigerin wird abgelehnt, weil die endgültigen Kosten noch nicht feststehen und das Gericht die Kontrolle über die Durchführung und Kosten wahren muss; Nachforderungen bei höheren tatsächlichen Kosten bleiben möglich. Die Festsetzung kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner durch geeignete Nachweise belegt, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich tatsächlich nachgekommen ist oder künftig nachkommen wird.