Leitsatz: 1. Für eine Vollstreckung der (isolierten) Forderung, Erstattung der Geschäftsgebühr nebst Nebenforderungen der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers für eine außergerichtliche Vollstreckungsandrohung zur Durchetzung von Forderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen fehlt es an einem Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). 2. Aus der Rechtsnatur von Kostenfestsetzungsbeschlüssen als Rechtsgrundlage für die Beitreibung von Gerichtskosten folgt, dass sie keine Grundlage für eine Vollstreckung der begehrten Erstattungsforderung über die Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers für eine "Vollstreckungsandrohung" nach Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse bieten können. 3. Selbst bei Einordung einer anwaltlichen außergerichtlichen "Vollstreckungsandrohung" als Mahnung im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 VwVG als Voraussetzung einer Vollstreckungsanordnung wird die dafür verlangte Geschäftsgebühr nicht von der Titelfunktion der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfasst. 4. Die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers ist ebenso wenig wie dieser selbst Organ des Fremdvollstreckungsverfahrens nach § 169 VwGO und deshalb nicht zu Maßnahmen in diesem Vollstreckungsverfahren befugt, deren (streitige) Gebührenfolge als Kosten des vorliegenden Verfahrens Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sein könnten. Der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers vom 14. Juni 2024 näher bezeichnete Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nach § 169 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Beitreibung eines Geldbetrages in Höhe von 96,94 € „per 13. 06. 2024, zzgl. Tageszinsen von 0,02 € ab dem 14. 06. 2024“ wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers beantragte am 14. Juni 2024 die Zwangsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner. Hierzu übersandte sie drei in dem Verfahren 20 K 337/18 erlassene Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 6. März 2024 über 964,02 Euro, vom 8. März 2024 über 600,71 Euro und vom 15. März 2024 über 659,74 Euro (nachfolgend: Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sowie einen Ausdruck ihres Forderungskontos, ausweislich dessen der Vollstreckungsschuldner am 17. Mai 2024 einen Betrag i.H.v. 2.521,24 Euro direkt an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt hat. Von den berechneten Zinsen i.H.v. 5,33 Euro sowie der VA-Gebühr Nr. 3309 VV RVG (Gegenstandswert 2.517,15 Euro) i.H.v. 95,10 Euro sei am 13. Juni 2024 ein Betrag i.H.v. 96,94 Euro offen. Zuvor hatte sich die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers unter dem 7. Mai 2024 mit einem als „VOLLSTRECKUNGSANDROHUNG“ überschriebenen Schriftsatz an die Bevollmächtigte des Vollstreckungsschuldners gewandt. Darin führte sie aus, „in der nachfolgend bezeichneten Zwangsvollstreckungssache“ stehe die in dem Schreiben aufgeführte berechnete Gesamtforderung gegen den Vollstreckungsschuldner zur Zahlung offen. Er werde aufgefordert, spätestens bis zum 4. Juni 2024 Zahlung zu leisten, da ansonsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit erheblichen Kosten zu seinen Lasten durchgeführt werden müssten. Wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung könne die Bevollmächtigte des Vollstreckungsschuldners sich an sie wenden. Die vorerwähnte, mit „RVG Vergütungsberechnung“ überschriebene Aufstellung enthielt die Positionen: Gegenstandswert: 2.517,15 €,Verfahrensgebühr §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3309 W RVG 0,3 66,60 €Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 W RVG 13,32 €Zwischensumme netto 79,92 €19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 W RVG 15,18€Gesamtbetrag 95,10 € Auf den Hinweis des Vollstreckungsgerichts vom 24. Juni 2026 – für dessen weitere Einzelheiten auf Bl. 47f. der Gerichtsakte verwiesen wird – über das voraussichtliche Fehlen eines Vollstreckungstitels für die hier beantragte Vollstreckung, weil die Verfahrensgebühr nebst Nebenforderungen für die Vollstreckungsandrohung vom 7. Mai 2024 nicht von der Titelfunktion der Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) erfasst sein dürfte, hat die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers ausgeführt, sie sei ausweislich der ihr erteilten Vollmacht vom 15. Februar 2018 zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse legitimiert. Zutreffend sei, dass bei Stellung des Antrages vom 14. Juni 2024 eine am 17. Mai 2024 bei der Gläubigerin eingegangene Zahlung in Höhe von 2.521,24 € bereits erfolgt war. Entgegen des gerichtlichen Hinweises sei vor der Vollstreckung aus einem gerichtlichen Titel gemäß § 168 Abs. 1 VwGO eine Vollstreckungsandrohung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 VwVG erforderlich. Hierzu benannte sie beispielhaft eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2021 – 5 O 9/21 –. Dieses Erfordernis sei in der Rechtsprechung und Kommentierung streitig. Gerade vor diesem Hintergrund sei eine inhaltliche Entscheidung des angerufenen Gerichts erforderlich. Hierbei wolle sie nicht unerwähnt lassen, dass die grundsätzliche Verfahrensweise (Vollstreckungsandrohung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 VwVG als Beginn der Vollstreckung) der seit Jahren mit den zuständigen Gerichten abgestimmten und von diesen für erforderlich erachteten Verfahrensweise entspreche. Sie vertrete mehrere berufsständische Versorgungswerke. In den entsprechenden Klageverfahren seien hinsichtlich ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse entsprechende Schritte mitunter geboten. Weil eine Vollstreckungsandrohung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 VwVG erforderlich sei, werde dadurch die Vollstreckung eingeleitet und ihre Vollstreckungsandrohung vom 7. Mai 2024 von der Titelfunktion der hier in Rede stehenden drei Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfasst. Aufgrund des Sachvortrages des Vollstreckungsschuldners sei unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Vollstreckungsandrohung an die Bevollmächtigte des Schuldners noch kein Ausgleich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt war. Außer Streit stehe aufgrund des Zeitablaufes aber auch, dass die sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO ergebende zweiwöchige Schonfrist nach den im März 2024 erfolgten Zustellungen bereits lange verstrichen gewesen sei. Der Schuldner habe sich auf entsprechende vollstreckungsrechtliche Maßnahmen einstellen müssen. Bei dieser, mit ihrem Schreiben vom 7. Mai 2024 eingeleiteten, Vollstreckung handele es sich daher sehr wohl um eine Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Dies habe zur Folge, dass die durch das Schreiben entstandene Kosten von der Titelfunktion der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfasst seien und keiner Titulierung im Rahmen eines weiteren Kostenfestsetzungsverfahrens bedürfen. Das Vollstreckungsverfahren sei zurecht eingeleitet worden und die Vollstreckung sei durchzuführen. Der Vollstreckungsgläubiger beantragt schriftsätzlich wörtlich, „Die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen wird gem. § 169 Abs. 1 VwGO dem/ der zuständigen Gerichtsvollzieher/ in beim Amtsgericht Bochum (C des Schuldners) übertragen. Die Zwangsvollstreckung hat über die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ersichtlichen Beträge (96,94 € per 13. 06. 2024, zzgl. Tageszinsen von 0,02 € ab dem 14. 06. 2024) zu erfolgen. Der/ die Gerichtsvollzieher/ in wird beauftragt, - eine Vermögensauskunft gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802 c ZPO einzuholen und den Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 802 c Abs. 3 ZPO an Eides statt versichern zu lassen. Der Antrag wird auch für den Fall gestellt, dass gegen den Schuldner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet ist; - dem Schuldner die Vermögensauskunft gem. § 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO sofort abzunehmen, wenn der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird. Der Antrag wird auch für den Fall gestellt, dass gegen den Schuldner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe angeordnet ist; - die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen gem. § 802a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 808 ZPO zu betreiben und eingezogene Beträge hierher zu überweisen. Insbesondere wird beantragt , Taschenpfändungen durchzuführen und ein im Besitz des Schuldners stehendes Kfz zu pfänden; - bei Arbeitgeberermittlung oder Feststellung sonstiger pfändbarer Forderungen eine Vorpfändung gem. § 802a Abs. 2 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 845 ZPO durchzuführen und den Gläubiger unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.“ Der Vollstreckungsschuldner beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Er bestreitet „die Vollmacht gem. § 88 ZPO“ und trägt im Wesentlichen vor, der Vollstreckungsgläubiger habe keine Forderung gegen ihn, zudem lägen keine Vollstreckungsvoraussetzungen vor: Am 16. Mai 2024 um 14:36 Uhr sei die unstreitige Überweisung von 2.521,24 Euro an den Vollstreckungsgläubiger mit dem Verwendungszweck „KFB VG GE 20 K 337/18 v. 06.03.23, 08.03.24. 15.03.2024“ erfolgt. Dem hätten die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. März, 8. März und 15. März 2024, mit festgesetzten Kosten in Summe von 2521,24 Euro, zu Grunde gelegen. Soweit auf Grundlage der behaupteten Forderung in Höhe von 96,34 Euro, aus einerseits unverzinslichen Kosten in Höhe von 95,10 Euro und Zinsen auf Kosten in Höhe von 0,28 Cent zzgl. Tageszins bestehend, nunmehr verzinsliche Kosten in Höhe von 96,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent(punkten) über dem Basiszins begehrt werde, seien Zinseszinsen geltend gemacht. Die Forderung sei vollumfänglich ausgeglichen und die Zwangsvollstreckung unzulässig. Die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers könne vorliegend keine Zwangsvollstreckung androhen, da keine vollstreckbare Ausfertigung vorliege und sich das Verfahren nach § 169 VwGO richte. Zudem habe der Vollstreckungsgläubiger entgegen § 3 Abs. 3 und 4 VwVG weder eine Mahnung vor der Anordnung der Vollstreckung versandt noch eine Vollstreckungsanordnung erlassen. Der Vollstreckungsantrag für eine Vollstreckung nach § 169 VwGO sei von der Vollstreckungsgläubigerin selbst zu stellen. Bei der Vollstreckungsanordnung handele es sich um eine hoheitliche, im Ermessen der Verwaltung stehende Aufgabe, die nicht im Wege der Prozessvollmacht übertragen werden könne. Des Weiteren käme eine Kostenerstattung der begehrten 95,10 Euro für eine Vollstreckungsandrohung nicht in Betracht, weil das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer als Vollstreckungsgläubiger selbst Vollstreckungsbehörde gemäß des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer sei (WPVG NRW), § 2 Abs. 3 Satz 4 WPVG NRW. Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe hätte es nicht bedurft. Am 17. Juni 2024 zahlte der Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger einen weiteren Betrag von 0,51 € auf die Zinsforderung, ohne diese anzuerkennen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag war abzulehnen, weil die beantragte Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Soll – wie hier – zu Gunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges ist nach § 169 Abs. 1 VwGO Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde im Sinne der §§ 4 und 7 VwVG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2000 – 10 E 163/00 –, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. November 2011 – 14 M 67/11 –, juris Rn. 1 - 4, und vom 17. Mai 2011 – 14 M 37/11 –, juris Rn. 1 - 4. 1. Für die beantragte Vollstreckung fehlt es an einem Titel über die zur Vollstreckung gestellte Forderung. Der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hatte (nur) zu prüfen, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt, ob dieser den vom Vollstreckungsgläubiger behaupteten Anspruch auf Annahme des unterbreiteten Ablösungsvertragsangebots hergibt und ob auch die weiteren vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 1994 – 3 E 468/94 –, juris Rn. 1. Die Vollstreckung findet nach § 168 Abs. 1 VwGO statt aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen (Nr. 1), aus einstweiligen Anordnungen (Nr. 2), aus gerichtlichen Vergleichen (Nr. 3), aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (Nr. 4) und aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist (Nr. 5). Entgegen seiner Formulierung ist der eine „Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen“ begehrende Antrag des Vollstreckungsgläubigers nicht auf eine Vollstreckung aus einem Titel im Sinne des § 168 Abs. 1 VwGO gerichtet. Die begehrte Forderung, Erstattung der Geschäftsgebühr nebst Nebenforderungen der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers für die Vollstreckungsandrohung vom 7. Mai 2024 ist in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 6. März, vom 8. März und vom 15. März 2024 nicht tituliert. Aus dem Vollstreckungstitel i.S.v. § 168 Abs. 1 VwGO muss sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung sowie die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, bestimmt oder aus dem Titel selbst bestimmbar ergeben. Vgl. Kraft, in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 168 Rn. 1. Damit können – im Umkehrschluss – Forderungen, die nicht im Titel bestimmt oder bestimmbar genannt sind, nicht wirksam Gegenstand einer gerichtlichen Vollstreckung sein. Dies trägt dem hergebrachten Sinn und Zweck der Vollstreckungsvoraussetzungen – Titel (§ 168 Abs. 1 VwGO), Klausel (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 724 f. ZPO) vgl. hier jedoch § 171 VwGO) und Zustellung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 1 ZPO) – Rechnung, das Vollstreckungsverfahren von materiell-rechtlichen Prüfungen hinsichtlich Grund und Höhe der Forderung freizuhalten. Vgl. Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Kapitel X, Rn. 10. Im Vollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für eine Prüfung der materiellen Rechtslage grundsätzlich kein Raum. HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 9 TM 1196/01 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2001 – 1 O 3654/00 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 1994 – 3 E 468/94 –, juris Rn. 1. Überdies folgt aus der Rechtsnatur von Kostenfestsetzungsbeschlüssen als Rechtsgrundlage für die Beitreibung von Gerichtskosten, vgl. Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Kapitel X, Rn. 22, dass sie keine Grundlage für eine Vollstreckung der begehrten Erstattungsforderung über die Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers für eine Vollstreckungsandrohung nach Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse bieten können. 2. Die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers stützt ihren Vortrag, die begehrte Vollstreckung der vorerwähnten von ihr angesetzten Geschäftsgebühr nebst Nebenforderungen (nachfolgend: Geschäftsgebühr) sei eine solche „aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen“ unzutreffend auf § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 VwVG. Selbst bei Einordung der Vollstreckungsandrohung vom 7. Mai 2024 als Mahnung im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 VwVG als Voraussetzung einer Vollstreckungsanordnung wird die dafür von ihr angesetzte Geschäftsgebühr nicht von der Titelfunktion der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfasst. Unabhängig davon, ob man vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 169 VwGO eine Vollstreckungsanordnung durch die antragstellende Behörde verlangt – Vollstreckungsbehörde ist im gerichtlichen Fremdvollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs –, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2021 – 5 O 9/21 –, juris Rn. 6, m.w.N., oder nicht, weil sie bloße Förmelei sei, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 2 O 90/22 –, juris Rn. 8, bzw., weil der Gläubigerbehörde immer die Möglichkeit verbleibe, aus Gründen der Billigkeit oder Zweckmäßigkeit von einer Vollstreckung ganz oder auf Zeit absehen oder die Forderung zu stunden, Kraft, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 169 Rn. 5, und weiter unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen für das Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nicht bloß die Maßgaben für die Durchführungen für die Fremdvollstreckung nach § 169 VwGO zu beachten sind, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9. Januar 2023 – 2 O 90/22 –, juris Rn. 7 und vom 17. Oktober 2007 – 2 P 237/07 –, juris Rn. 5, für eine Beschränkung auf die Vorschriften für die Durchführung, wüchsen die für eine Mahnung entsprechend § 3 Abs. 3 VwVG vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach § 169 VwGO erhobenen Gebühren nicht in den Titel der Kostenfestsetzungsbeschlüsse hinein. Mahnt die Gläubigerbehörde selbst, könnte sie die Mahngebühr durch Verwaltungsakt festsetzen. Dieser Verwaltungsakt könnte nicht nur nach Bestandskraft sowie Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Eigenvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2005 – 25 K 8739/04 – juris; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwVG § 3 Rn. 8i, sondern wäre zuvor rechtsbehelfsfähig. Dies ließe Raum für eine, den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG genügende, Überprüfbarkeit der Forderung auf materiell-rechtlicher Ebene, wie sie der Vollstreckungsschuldner vorliegend beispielsweise hinsichtlich der Frage nach der notwendigen anwaltlichen Vertretung für die bloße Zahlungserinnerung durch Mahnung bereits angebracht hat. Im Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO, wäre die Mahngebühr Teil der in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Forderung(en), wäre er damit grundsätzlich ausgeschlossen. Bedient die Gläubigerbehörde sich, wie vorliegend, für die Mahnung einer Bevollmächtigten, ist sie auf den Rechtsweg zu verweisen, ihre dafür angefallenen Auslagen als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung einer Titulierung in einem Verfahren zuzuführen, das Gelegenheit zu Prüfung der materiell-rechtlichen Einwände des Vollstreckungsschuldners böte. Nach der Auffassung, die dem Streit um eine notwendige Vollstreckungsanordnung die praktische Relevanz abspricht, weil in dem Antrag nach § 169 VwGO an das Gericht bereits eine Vollstreckungsanordnung zu sehen sei, vgl. Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Kapitel X, Rn. 53, m.w.N.; s. auch Kraft, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 169 Rn. 5, und damit zu erkennen gibt, jedenfalls die weiteren Anforderungen über die Voraussetzungen der Eigenvollstreckung in § 3 VwVG im Fremdvollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO nicht für anwendbar zu halten, wäre die als „Vollstreckungsandrohung“ bezeichnete Mahnung der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers nicht notwendige Bedingung des Antrags nach § 169 VwGO gewesen. Die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers ist ebenso wenig wie dieser selbst Organ des Fremdvollstreckungsverfahrens nach § 169 VwGO und deshalb nicht zu Maßnahmen in diesem Vollstreckungsverfahren befugt, deren (streitige) Gebührenfolge als Kosten des vorliegenden Verfahrens Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sein könnten. Die nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 5 VwVG i.V.m. § 259 Abgabenordnung (AO) dem Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren in typischen Fällen („soll“) zu setzende Zahlungsfrist von einer Woche vor Beginn der Vollstreckung obliegt der „Vollstreckungsbehörde“ i.S.v. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Aus etwaigen, nicht näher benannten, angeblichen Absprachen der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers mit nicht näher benannten Kammervorsitzenden der Verwaltungsgerichtsbarkeit über ihr dem Antrag zugrundeliegendes Vorgehen, folgt nichts anderes. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben, hier insbesondere § 168 Abs. 1 VwGO. 3. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem unterlegenen Vollstreckungsgläubiger zur Last (§ 154 Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.