Urteil
7 K 1732/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1111.7K1732.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Nach Aktenlage ist die Klägerin seit Oktober 2003 mit dem Gewerbe "Büroorganisation" und anderen Gewerben in C. gewerblich gemeldet. Auf Grund einer Anregung des Finanzamtes C. -Süd vom 7. Juli 2009 wegen rückständiger Steuern von über 11.600 EUR, fehlender Steuererklärungen und der Abgabe einer "Eidesstattlichen Versicherung" (EV) leitete die Beklagte im Juli 2009 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Auf ein Anhörungsschreiben vom 9. September 2009 erklärte die Klägerin bei einer Vorsprache im Amt, dass Steuererklärungen nachgeholt und Zahlungen geleistet werden sollten. In der Folgezeit wurden einige Erklärungen abgegeben und Zahlungen geleistet, so dass das Finanzamt im April 2010 die weitere Entwicklung abwarten wollte. Im Oktober 2010 teilte es mit, dass zugesagte Raten nicht gezahlt und auch nicht alle erforderlichen Steuererklärungen eingereicht worden seien; die Rückstände beliefen sich auf knapp 11.000 EUR. Erneut von der Beklagten angeschrieben, teilte die Klägerin im November 2010 telefonisch mit, dass sie eine Regelung mit dem Finanzamt gefunden habe. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 unterrichtete das Finanzamt die Beklagte, dass die Zusagen nicht eingehalten worden seien und die Rückstände auf nunmehr über 14.000 EUR angestiegen seien. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2011 untersagte die Beklagte der Klägerin die angemeldeten und jede andere gewerbliche selbstständige oder leitende unselbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 79 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Daraufhin hat die Klägerin am 20. April 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie nunmehr über 8.500 EUR an das Finanzamt gezahlt habe und hinsichtlich der restlichen Beträge einen Sanierungsplan erstellen werde. Auf Grund steigender Umsatzzahlen und geringerer finanzieller Belastung im privaten Bereich würde der Restbetrag zeitnah ausgeglichen werden können. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den streitigen Bescheid. Die Zahlung sei erst nach Erlass der Verfügung geleistet worden, Steuererklärungen fehlten weiterhin. Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; danach ergaben sich im Mai 2011 Rückstände von gut 5.000 EUR bei weiter fehlenden Erklärungen; am 8. November waren die Rückstände aber wieder auf über 28.000 EUR angestiegen. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 24. August 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - im März 2011 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungs-gründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass die Klägerin - wie von ihr eingeräumt - die erforderlichen Steuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und die festgesetzten Steuern nicht gezahlt hat. Angesichts ihrer Überschuldung ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu beanstanden; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2009 - 19 A 971/09 -. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.