Beschluss
12 K 1281/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe 1 I. Der 2005 geborene Antragsteller besucht die 2. Klasse. Aufgrund Einschränkung der sozialen Teilhabe wegen Verhaltensstörung gewährte ihm der Antragsgegner ab 01.01.2011 zum Besuch des Kindergartens und ab September 2011 zum Schulbesuch ambulante Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für eine Integrationshilfe. Zuletzt gewährte der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 14.08.2012 ambulante Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für eine Integrationshilfe zum Schulbesuch. In dem Bewilligungsbescheid wird weiter ausgeführt: "Die Hilfe wird von der Praxis N. … Stuttgart in folgendem Umfang erbracht: für 22 Stunden pro regulärer Schulwoche , zusätzlich werden 1,5 Stunden pro Monat für Eltern- und Kooperationsgespräche bewilligt. Pro Stunde können 29,93 EUR abgerechnet werden. Die Hilfe wird ab 10.09.2012 fortgesetzt und ist bis 31.07.2013 befristet." Dagegen erhob der Antragsteller insoweit Widerspruch, als die Stunden gegenüber früherer Bewilligung um 2 Stunden gekürzt wurde. Mit Abhilfebescheid vom 19.09.2012 half der Antragsgegner dem Widerspruch dahin ab, dass die Hilfe " für 24 Stunden + 5 Minuten pro regulärer Schulwoche " erbracht wird. 2 Nachdem die Praxis N. sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass sie ihre Leistungen nur für einen höheren Betrag erbringen werde, stellte der Antragsteller am 22.02.2013 beim Antragsgegner den Antrag, den Bescheid vom 19.09.2012 insoweit aufzuheben, als darin ein Stundensatz von 29,93 EUR festgelegt wurde, und stattdessen ab dem 01.01.2013 für Leistungen der Integrationshilfe 58,33 EUR für 60 Minuten und 43,74 EUR für 45 Minuten zu bewilligen. Eine Entscheidung über diesen Antrag erging nicht. Mit Schreiben vom 08.03.2013 teilte die Praxis N. dem Antragsteller mit, sie werde die Tätigkeit zu den Osterferien einstellen, sollte bis dahin keine Klärung der vollständigen Übernahme der Kosten vorliegen. Mit weiterem Schreiben vom 03.05.2013 an den Antragsteller teilte die Praxis N. mit, die Hilfe für den Antragsteller müsse zu den Pfingstferien eingestellt werden, sollte bis dahin keine Klärung der vollständigen Übernahme der Kosten erwirkt worden seien. 3 Der Antragsteller begehrt nun mit dem vorliegenden Antrag, dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten der dem Antragsteller gewährten Leistung der Integrationshilfe in Höhe von 58,33 EUR pro Stunde (60 Minuten) zu übernehmen. 4 Dieser Antrag hat keinen Erfolg. 5 II. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 6 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag eine Regelung, die die Hauptsache Entscheidung vorwegnimmt. Denn er begehrt eine Entscheidung über die endgültige Kostenübernahme durch den Antragsgegner. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur durchbrochen werden, wenn die zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 21.04.2004 - 6 S 17/04-; BayVGH, Beschl. v. 27.02.2012 - 3 CE 11.2579 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2012 - 8 ME 204/11 - jew. juris). 7 Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. 8 Es geht dem Antragsteller vorliegend um Geldleistungen, die der Antragsgegner übernehmen soll. Bei Geldleistungen ist aber grundsätzlich das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, er habe den geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Antragsgegner, können seine Eltern (§ 1601 BGB) die entsprechenden Beträge vorleisten und gegen den Antragsgegner Aufwendungsersatz geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012, NJW 2013, 1111). Dass dies wirtschaftlich unmöglich ist, hat der Antragsteller - trotz gerichtlicher Aufforderung - nicht glaubhaft gemacht. 9 Dies kann aber offen bleiben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch. 10 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner wird derzeit durch den Abhilfebescheid des Antragsgegners vom 19.09.2012 gestaltet. Darin wird die Gewährung ambulanter Eingliederungshilfe geregelt. Die Regelung umfasst - anders als im Verfahren der 7. Kammer des erkennenden Gerichts (Beschl. v. 10.06.2011 - 7 K 1732/11) - auch den Umfang und die Modalitäten der Integrationshilfe, insbesondere den Leistungserbringer, den zeitlichen Umfang der Leistungen und den Stundensatz. Insoweit handelt es sich - anders als im Verfahren der 7. Kammer - nicht um bloße Hinweise, sondern um Regelungen. Davon sind auch die Beteiligten ausgegangen. So hat der Antragsteller gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.08.2012 (nur) insoweit Widerspruch eingelegt, als die frühere Stundenzahl reduziert worden war. Der Antragsgegner hat dem Widerspruch insoweit stattgegeben. Ein solches Verfahren wäre nicht möglich gewesen, wenn es sich nur um Hinweise gehandelt hätte. Auch die Tatsache, dass die Anzahl der Stunden und der Stundensatz unterstrichen sind, spricht für deren besondere Bedeutung als Regelungen. In diesem Bescheid wird der Stundensatz auf 29,93 EUR festgesetzt. Darauf hat sich der Antragsgegner auch berufen. 11 Der Antragsteller hat auch wohl keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seinem Antrag vom 22.02.2013 stattgibt, nämlich eine Bewilligung der Hilfemaßnahmen ab 01.01.2013 zu höheren Stundensätzen. 12 Zum einen hat der Antragsgegner einen Einschätzungsspielraum, wie er ambulante Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012, a.a.O. m.w.N.). Der Antragsgegner könnte z. B. einen anderen Integrationshelfer zu anderen (günstigeren) Bedingungen für die ambulante Eingliederungshilfe heranziehen. 13 Zum anderen richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Praxis N. noch nach der Vereinbarung vom 13.02.2009. Darin haben der Antragsgegner und die Praxis N. zulässigerweise (vgl. § 53 Abs. 1 SGB X) und in der vorgeschriebenen Schriftform (vgl. §§ 56, 61 Satz 2 SGB X i.V. m. § 126 Abs. 2 BGB) einen Leistungssatz für Integrationshilfe in Höhe von 29,93 EUR pro Stunde vereinbart. Es kann insoweit dem Antragsgegner nicht aufgegeben werden, von dieser Vereinbarung abzuweichen. 14 Es kann offen bleiben, ob inzwischen die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 SGB X für eine Anpassung dieser Vereinbarung vorliegen und ob die verschiedenen Schreiben der Praxis N., soweit damit eine Preiserhöhung geltend gemacht wird, eine formgerechte schriftliche Kündigung (vgl. § 59 Abs. 2 SGB X) beinhalten. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein Stundensatz nur in der vom Antragsteller verlangten Höhe möglich sein soll. Dagegen spricht schon, dass Stundensätze in dieser Höhe nach den Empfehlungen des Landkreistages vom 15.05.2012 höchstens bei Heilpädagogen mit (Fach-) Hochschulabschluss und eigener Praxis in Frage kommen. Der den Antragsteller betreuende Inhaber der Praxis N. ist aber Lern- und Ergotherapeut. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.