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Urteil

11 K 3834/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1114.11K3834.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 30. September 1947 in Q. (seinerzeit Jugoslawien, heute Kosovo) geborene Klägerin - die im April 1992 nach ihrer Einreise nach Deutschland einen Asylantrag stellte, der mit Bescheid vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 22. April 1992 abgelehnt wurde, und im Juli 1992 ausreiste - reiste im Februar 1996 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr hier gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 1996 - geändert am 18. März 1996 - abgelehnt und die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Im August 1996 reiste sie aus und im November 1997 zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn S. B. , wieder ein. Der von ihnen gestellte Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 1997 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13. Dezember 1999 -16a K 8838/97.A- abgewiesen. Der weitere Asylfolgeantrag vom Mai 2000 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 2. Juni 2000 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 22. April 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt und es wurde ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Auch die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11. März 2004 abgewiesen. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann seit ihrer Einreise geduldet wurden, erteilte die Beklagte ihnen mit Bescheiden vom 4. Oktober 2007 eine bis 1. Juli 2008 gültige - mit Arbeitserlaubnis versehene - Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Altfallregelung des § 104a AufenthG. Die Klägerin erklärte am 11. Oktober 2007 gegenüber der Beklagten, dass sie sich verpflichte, bis zum 1. Juli 2008 die deutsche Sprache in der geforderten Form zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zu erlernen. Am 6. Mai 2008 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht komme, wenn sie bis zum 1. Juli 2008 nachweise, dass sie die Anforderungen an die hinreichenden Deutschkenntnisse gemäß dem Anforderungsniveau der Stufe A 2 erfülle. Jedoch könne vom Sprachnachweis bei nachgewiesener Behinderung und Krankheit abgesehen werden. 3 Am 2. Juli 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Hierbei gab sie an, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben, da sie an einer Psychose und einer schweren Depression leide. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung von Dres. U. und N. vom 18. August 2008 vor, wonach sie geistig behindert sei und ihr die intellektuellen Fähigkeiten für einen Sprachkurs fehlen. Mit Bescheid vom 4. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, dass krankheitsbedingte Gründe für das - unstreitige - Fehlen der erforderlichen Deutschkenntnisse erst nach dem 1. Juli 2008 vorgetragen worden seien. Ebenfalls mit Bescheid vom 4. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Ehemanns der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Der Ehemann der Klägerin hat hiergegen beim erkennenden Gericht Klage erhoben (11 K 6238/08) - über die mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist. Auf die von der Klägerin gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erhobene Klage bei der erkennenden Kammer (11 K 6239/08) wurde das Gesundheitsamt des Kreises S1. - Dr. H. - eingeschaltet. Dieses bescheinigte am 23. April 2009, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, einfache strukturelle deutschsprachige Floskeln entsprechend der Stufe A 2 zu erlernen. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin am 7. Oktober 2009 eine für die Zeit vom 21. August 2008 bis 31. Dezember 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Anschließend wurde das Klageverfahren 11 K 6239/08 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 4 Am 29. Dezember 2009 hat die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Sie gab an, dass es ihr aufgrund der Hinauszögerung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich gewesen sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Auf die daraufhin ergangene Aufforderung der Beklagten, Nachweise über alle Bemühungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts vorzulegen, führte die Tochter der Klägerin aus, ihre Mutter sei Analphabetin, psychisch krank und habe fast keine Deutschkenntnisse. Die Tochter habe auf verschiedene Stellenangebote in der Zeitung angerufen, aber aufgrund der Umstände wegen ersichtlicher Erfolglosigkeit keine Bewerbung abgegeben. Da die Klägerin nicht wisse, was in der Bewerbung stehe und sich bei einem Vorstellungsgespräch nicht ausdrücken könne, sei das Schreiben von Bewerbungen sinnlos. Mit - zwischenzeitlich bestandskräftigem - Bescheid vom 2. Juli 2010 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin und ihres Ehemanns auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und hinsichtlich der Klägerin auf Abänderung des Bescheides vom 18. März 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin wurde ausgeführt, dass alle insoweit angeführten Erkrankungen, insbesondere auch die Depression im Kosovo behandelbar seien. Hinsichtlich der Intelligenzminderung hieß es, dass die Klägerin nur gemeinsam mit ihrem Ehemann ausreisen solle, bei dem keine aktuellen schwerwiegenden Erkrankungen bekannt seien, so dass er der Klägerin, die an keinen nennenswerten körperlichen Krankheiten leide und keiner körperlichen Pflege bedürfe, psychisch und mental beistehen könne. Mit Bescheid vom 5. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 8, 104a AufenthG und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit dem Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 ab. Gleichzeitig drohte die Beklagte - unter Setzung einer Ausreisefrist - die Abschiebung in den Kosovo an. Zur Begründung der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG führte die Beklagte aus, dass der Lebensunterhalt in der Vergangenheit nicht gesichert gewesen sei und konkrete Tatsachen hier nicht die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erwerbstätige Klägerin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit bzw. ergänzend durch Rentenbezug sichern werde. Ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG liege nicht vor. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 stehe entgegen, dass die Annahme, dass der Lebensunterhalt der Klägerin bis zum 31. Dezember 2011 eigenständig durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sei, nicht gerechtfertigt sei. Der Klägerin stehe auch kein anderweitiges Aufenthaltsrecht insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu. Die Klägerin sei zwar seit 18 Jahren in Deutschland, aber weder sprachlich noch wirtschaftlich integriert. Die Erkrankungen der Klägerin, die 44 Jahre im Kosovo gelebt habe, seien dort behandelbar. 5 Am 3. September 2010 hat die Klägerin ohne Begründung Klage erhoben. 6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. August 2010 zu verpflichten, die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a i.V.m. § 8 AufenthG zu verlängern und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte trägt ergänzend vor, die Klägerin habe auch unter Berücksichtigung des sog. Kosovo-Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2010 keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK, da sie wirtschaftlich nicht integriert sei, zusammen mit ihrem Ehemann fortdauernd von öffentlichen Sozialleistungen lebe und davon auszugehen sei, dass die Klägerin sich nach relativ kurzer Zeit wieder in ihrem Heimatland einfügen könne. Die Klägerin sei in Deutschland nicht "verwurzelt". 11 Mit Beschluss vom 8. April 2011 ist der Rechtsstreit auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. Mit Beschluss vom 9. August 2011 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das OVG NRW -17 E 969/11- mit Beschluss vom 28. September 2011 zurückgewiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren mit den Aktenzeichen 11 K 6238/08, 11 K 6239/08, 11 K 1111/09, 11 L 220/09 und 11 L 265/09 sowie die zugehörigen Beiakten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Sie sind nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, obwohl sie rechtzeitig geladen worden sind. 15 Hinsichtlich der lediglich schriftsätzlich gestellten Klageanträge bestehen Bedenken, ob es zulässig ist, die Verpflichtung der Beklagten gleichzeitig zur Verlängerung der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu verlangen. Zulässig und sachgerecht dürfte es vielmehr sein, die Begehren als Haupt- und Hilfsanträge zu fassen. Dies kann die Kammer letztlich dahinstehen lassen, da die Klage mit beiden Anträgen ohne Erfolg bleibt. 16 Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage ist unbegründet. 17 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. August 2010, mit dem der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr bis zum 31. Dezember 2009 erteilten Aufenhaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Gemäß § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die einem Ausländer bis zum 31. Dezember 2009 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die Klägerin hat ihren Lebensunterhalt weder überwiegend eigenständig bis zum 31. Dezember 2009 gesichert noch diesen seit dem 1. April 2009 vorübergehend eigenständig gesichert. Die Klägerin hat ihren Lebensunterhalt überhaupt nicht eigenständig gesichert. Auch ihr Ehemann hat den Lebensunterhalt der Eheleute nicht gesichert. Die Klägerin und ihr Ehemann leben vielmehr seit Jahren ununterbrochen von nicht auf eigenen Beiträgen beruhenden Sozialleistungen. 19 Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht des Weiteren § 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen. Hiernach müssen für die Zukunft in beiden Fällen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend eigenständig gesichert sein wird. Derartige Tatsachen sind nicht ersichtlich. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen auf S. 5 - 2. Absatz des Bescheides der Beklagten vom 5. August 2010 Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klägerin und ihr Ehemann - soweit ersichtlich - im gesamten Zeitraum von Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2009 nicht erwerbstätig gewesen sind, keinen Arbeitsvertrag vorgelegt haben und auch nicht substantiiert vorgetragen haben, dass eine konkrete Aussicht auf eine baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Die Klägerin hat nicht einmal substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, dass sie sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Gleiches gilt für ihren Ehemann. 20 Von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 AufenthG kann auch nicht in Anbetracht der Regelung des § 104a Abs. 6 AufenthG abgesehen werden. In Abs. 6 ist bestimmt, dass bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden kann. In Satz 2 ist aufgeführt, wann ein solcher Härtefall vorliegt. Diese Bestimmung enthält einen abschließenden Katalog von Fallkonstellationen, 21 vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2011, § 104a Rn 88. 22 Ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach der insoweit in Betracht kommenden Nr. 4 dieser Regelung ist erforderlich, dass es sich um eine erwerbsunfähige Person handelt, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen. Es kann hier offen bleiben, ob die psychisch erkrankte Klägerin erwerbsunfähig ist. Denn jedenfalls ist der Lebensunterhalt der Klägerin nicht ohne - beitragsunabhängige - Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert. Die Klägerin verfügt - soweit ersichtlich - mangels eingezahlter Beiträge in die Rentenversicherung nicht über einen Rentenanspruch. Anhaltspunkte für anderweitige Einkünfte bestehen nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass Dritte, insbesondere Familienangehörige der Klägerin, deren Lebensunterhalt dauerhaft sichern. Nach Nr. 5 der oben genannte Regelung ist es für einen Härtefall erforderlich, dass es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Da die Klägerin aber erst am 30. September 2012 65 Jahre alt wird, erfüllt sie die Voraussetzung für diesen Härtefall ebenfalls nicht. Abgesehen davon verlangt auch Nr. 5, dass sichergestellt sein muss, dass für die Person keine Sozialleistung in Anspruch genommen wird. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall. 23 Es kann offen bleiben, ob ein weiterer Härtefallgrund ausnahmsweise dann gegeben sein kann, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erstmals rückwirkend nach dem 31. Dezember 2009 oder aber zumindest erst in dem Zeitraum von April 2009 bis Dezember 2009 oder aber jedenfalls kurz vor dem 1. April 2009 erteilt worden ist, der Betreffende trotz glaubhafter ernsthafter Bemühungen keine den Lebensunterhalt deckende Erwerbstätigkeit hatte finden können und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies auch etwas mit seinem prekären aufenthaltsrechtlichen Status zu tun hat, 24 vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn 87 ff., 88. 25 Denn auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat nicht erst nach dem 31. Dezember 2009 oder aber zumindest frühestens kurz vor dem 1. April 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erlangt. Vielmehr wurde ihr bereits am 4. Oktober 2007 (gültig bis 1. Juli 2008) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, lediglich die Verlängerung wurde erst im Oktober 2009 erteilt. Innerhalb der Zeit vom 4. Oktober 2007 bis zum 1. Juli 2008 ist sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne dass sie seinerzeit einen prekären aufenthaltsrechtlichen Status gehabt hat. Die Klägerin hat für den gesamten Zeitraum auch keine ernsthaften Bemühungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts glaubhaft dargelegt. Vorgetragen worden ist lediglich, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung, ihres Alters und ihrer fehlenden hinreichenden Deutschkenntnisse keine Chance auf dem Arbeitsmarkt gehabt habe und nach telefonischen Anfragen keine Aussicht bestanden habe. Dieses pauschale Vorbringen ist kein Ersatz für die glaubhafte Darlegung der ernsthaften Bemühungen. 26 Der Klägerin steht auch aus anderen - von ihr nicht ausdrücklich geltend gemachten - Gründen kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. 27 Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Hiernach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt nur dann vor, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 72 ff. 29 Nach diesen Maßstäben liegt hier keine außergewöhnliche Härte vor. 30 Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, 31 vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - Große Kammer -, Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145, 32 und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat, 33 vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046. 34 Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner Gesamtheit faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. 35 Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt der Klägerin und ihre persönlichen Kontakte der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Denn jedenfalls ist der Eingriff in ein solches Recht nicht zu beanstanden. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ruhe und Ordnung notwendig ist. Ein Eingriff ist notwendig für die öffentliche Ordnung, wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspringt, 36 vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 1988 - 3/1987/126/177 - (Berrehab), Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 (Ciliz) -, InfAuslR 1994, 84(86), NVwZ 2001, 547 (549). 37 Das ist hier der Fall. Es entspricht einem dringenden sozialen Bedürfnis der Bundes-republik Deutschland, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geordneten, vom Aufenthaltsgesetz vorgegebenen Bahnen vollzieht und dass Ausländer, die keinen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis haben, die Bundesrepublik Deutschland alsbald wieder verlassen. Die Konvention verbietet es den Vertragsstaaten nicht, die Einreise und die Dauer des Aufenthalts von Ausländern zu regeln. 38 Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -. 40 Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutsche Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Zum anderen ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist, 41 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -. 42 Hiervon ausgehend ist der Eingriff nicht unverhältnismäßig. 43 Der langjährige Aufenthalt der Klägerin ist für eine Integration nicht ausreichend. Zu Lasten der Klägerin ist zu würdigen, dass deren Aufenthalt im Wesentlichen lediglich geduldet gewesen ist, während sie wiederholt erfolglos Asylfolgeverfahren betrieben hat, und sie nur für ca. 2 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. 44 Die Klägerin hat nichts zu ihren Integrationsbemühungen vorgetragen. Sie hat weder die Klage begründet noch auf die gerichtliche Verfügung vom 24. Oktober 2011 reagiert noch die Gelegenheit genutzt, mögliche Integrationsbemühungen in der mündlichen Verhandlung darzulegen, zu der weder die Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigte erschienen sind. 45 Eine wirtschaftliche Integration ist nicht erkennbar. Zur Begründung wird auf die Ausführungen auf S. 9, 2. Absatz des Bescheides der Beklagten vom 5. August 2010 Bezug genommen. Hinsichtlich der sozialen Integration ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie enge Beziehungen zu ihren in Deutschland lebenden volljährigen Kindern hat. Kontakte zu diesen können aber grundsätzlich auch durch gegenseitige Besuche oder telefonisch aufrechterhalten bleiben. Es ist insoweit nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Beziehungen durch außergewöhnliche Umstände geprägt sind. Weitergehende außerfamiliäre soziale Kontakte sind nicht ersichtlich. Weitergehenden Kontakten steht entgegen, dass die Klägerin die deutsche Sprache nicht erlernt hat und jedenfalls in den letzten Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht erlernen konnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ihr nach dem langjährigen Aufenthalt in Deutschland die Rückkehr in den Kosovo nicht leicht fallen wird, ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr für sie mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Für die Zumutbarkeit spricht, dass die Klägerin im Kosovo geprägt worden ist. Sie hat den Großteil ihres Lebens dort verbracht und erst mit 50 Jahren letztmalig ihre Heimat verlassen. Zudem soll die Klägerin nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Ehemann zurückkehren. 46 Eine Rückkehr ist ihr trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbar, da ausweislich des zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juli 2010 alle insoweit angeführten Erkrankungen, insbesondere auch die Depression im Kosovo behandelbar sind. Im Weiteren heißt es, dass der Ehemann der Klägerin, bei dem keine aktuellen schwerwiegenden Erkrankungen bekannt seien, der Klägerin, die an keinen nennenswerten körperlichen Krankheiten leide und keiner körperlichen Pflege bedürfe, psychisch und mental beistehen könne. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ungeachtet der Bindungswirkung des § 42 AsylVfG an. 47 Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen und anderweitig erkennbar, dass mit Blick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK familiäre Gründe eine außergewöhnliche Härte begründen. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, 48 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, NVwZ-RR 2011, 585 (586). 49 Es ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht anderweitig erkennbar, dass die Klägerin in erheblichem Maße auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, dem ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist. Mangels anderweitigen substantiierten Vorbringens ist gegenwärtig davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin sich um diese, die - soweit ersichtlich - keiner körperlichen Pflege bedarf - kümmert. Der Ehemann der Klägerin kann diesen Beistand nicht nur in Deutschland erbringen, sondern auch im Kosovo. Ihm ist ein Verlassen Deutschlands und die Rückreise in den Kosovo zumutbar, da gegenwärtig keine dauerhaften Abschiebungshindernisse zu seinen Gunsten ersichtlich sind und er ausreisepflichtig ist. Ausweislich des Urteils der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 6238/08 hat er gegenwärtig keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. 50 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ziffer 1.2.1. der Bleiberechtsanordnung ist, dass der Ausländer zumindest für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit nachweist oder bis zum 31. Januar 2010 den Nachweis erbringt, dass er eine solche sechsmonatige Teilzeitbeschäftigung ausübt oder ausüben wird. Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht erfüllt, da ein derartiger Nachweis nicht erbracht worden ist. Nach Ziffer 1.2.3. der Bleiberechtsanordnung genügt es aber auch, dass der Ausländer ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts und ggf. des seiner Familie durch eigenes Erwerbseinkommen nachweist und die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und ggf. der seiner Familie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 durch eigene Erwerbstätigkeit oder ggf. ergänzenden Bezug von Rente gesichert sein wird. Aber auch diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin, die seit Oktober 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf, hat keinen Nachweis für ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts vorgelegt. Auf die obigen Ausführungen zu § 104a AufenthG wird insoweit Bezug genommen. Die schlichte Behauptung, dass einer Arbeitsaufnahme der zeitweise bestehende Duldungsstatus entgegensteht, macht die Vorlage des Nachweises der Arbeitsbemühungen nicht entbehrlich. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass lediglich für kurze Zeiträume gewährte Duldungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren. Aber zur Einhaltung der Voraussetzung von Ziffer 1.2.3. ist nicht der Nachweis einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich der Arbeitsbemühungen erforderlich. Der Kammer ist im Übrigen aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass trotz aller Schwierigkeiten auch bei nur für jeweils wenige Monate gültige Duldungen Arbeitsaufnahmen möglich sind. Es sind keine Tatsachen bekannt, die dafür sprechen, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt bzw. ihrer Familie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 durch eigene Erwerbstätigkeit oder ggf. ergänzenden Bezug von Rente sichern wird. Vielmehr sind die psychische Erkrankung, die fehlenden sprachlichen Fähigkeiten und die fehlende Qualifikation der Klägerin Umstände, die eine Arbeitsaufnahme erschweren. Diese für die Klägerin ungünstigen Umstände ändern aber nichts daran, dass das Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur für die Personen gewährt wird, die ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern können. Die Anordnung richtet sich dementsprechend an erwerbsfähige Personen, denen die erwartete wirtschaftliche Integration vom Grundsatz her möglich ist und ihren Willen hierzu durch den Nachweis eines ernsthaften und nachhaltigen Bemühens im Sinne der Ziffer 1.2.3.1 der Anordnung dokumentiert haben (so Ziffer 1.2.3.2. der Anordnung). Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin ihren Lebensunterhalt zum 31. Dezember 2011 sichern wird. 51 Es kann offen bleiben, ob entsprechend den Regelungen im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2011 auch hier eine Anwendung des § 104a Abs. 6 AufenthG geboten ist. Denn - wie dargelegt - liegt bei der Klägerin kein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG vor. 52 Der Klägerin steht auch aus anderen - von ihr nicht ausdrücklich geltend gemachten - Gründen kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen für ein sich aus Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungshindernis - welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründen könnte - sind nicht gegeben. Die Kammer verweist im Hinblick auf die Achtung des Privatlebens zur Begründung auf die obigen entsprechend geltenden Darlegungen im Rahmen des Anspruchs nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Es ist gegenwärtig auch nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und ihrer Intelligenzminderung ein dauerhaftes Abschiebungshindernis besteht. Soweit es sich um die Behandelbarkeit ihrer Erkrankungen, insbesondere der psychischen Erkrankung im Kosovo handelt, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hierfür zuständig. Gemäß § 42 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG gebunden. Das Bundesamt hat - unter Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin - mit Bescheid vom 2. Juli 2010 entschieden, den Antrag der Klägerin auf Abänderung seines Bescheides vom 18. März 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) abzulehnen. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. An die - zwischenzeitlich bestandskräftige - Entscheidung des Bundesamtes ist im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren auch das Verwaltungsgericht gebunden. Ergänzend wird hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die obigen Darlegungen hingewiesen. Auch ein sich aus familiären Gründen mit Blick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergebendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. Auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wird Bezug genommen. 53 Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit §§ 58, 59 AufenthG. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55