Urteil
6 K 5439/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1124.6K5439.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des derzeit unbebauten, ca. 2.000 qm großen Grundstücks Gemarkung I. , Flur 8, Flurstücke 206, 208 und 209 in I1. -I. . Nördlich an das Flurstück 206 grenzt das mit einem Gebäude bebaute Grundstück I2. Straße 42/42a an. Daran anschließend befinden sich weiter nördlich und östlich große Freiflächen. Südlich der klägerischen Flurstücke befindet ein ca. 4 m breiter Weg, an den sich in südlicher Richtung Wohnbebauung bis zur Gemeindegrenze anschließt. Es handelt sich im einzelnen um die Wohngebäude I2. Straße 28a, 28b, 28c, 28d (Reihenhäuser), 30, 32, 34, 38, 38a und 38b. Nordwestlich des Antragsgrundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der I2. Straße, befinden sich drei weitere Gebäude, I2. Straße 43, 45 und 47. Nördlich, westlich und südlich dieser drei Gebäude sind wiederum große Freiflächen vorhanden. Ca. 110 m südlich der vorgenannten Bebauung steht eine aus drei Reihenhäusern befindliche Wohnbebauung im rechten Winkel zur I2. Straße auf, die Gebäude I2. Straße 21, 21a und 21b. Südlich dieser Bebauung befindet sich die Gemeindegrenze zu C. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Übersichtsplan (Beiakte Heft 3 der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1124/01) Bezug genommen. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Im kommunalen Flächennutzungsplan in der Fassung des Jahres 2006 wie auch in dem Regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr (Regionaler Flächennutzungsplan) aus dem Jahre 2010 ist der Bereich des Antragsgrundstückes sowie der Bereich, auf dem die Gebäude I2. Straße 42/42a, 43, 45 u. 47 aufstehen, als "Fläche für die Landwirtschaft/Gartenland" dargestellt. Hinsichtlich des Bereichs der übrigen Bebauung zwischen dem Weg und der Gemeindegrenze enthalten die Pläne die Darstellung "Wohnbaufläche". Gleiches gilt für die Bebauung nah der Stadtgrenze I2. Straße 21, 21a und 21b auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Der Landschaftsplan der Beklagten weist das Antragsgrundstück als Land-schaftsschutzgebiet aus. Zunächst beantragte die Klägerin im Jahr 1999 die Erteilung eines bauplanungs-rechtlichen Vorbescheides zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern auf dem Antragsgrundstück, was die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2000 ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage 10 K 1124/01 wurde mit Urteil vom 22. Januar 2003 abgewiesen, die Berufungszulassung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2003 im Verfahren 10 A 1667/03 abgelehnt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, das Bauvorhaben (5 Einfamilienwohnhäuser) sei als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen, dem der öffentliche Belang der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegenstehe. Unter dem 04. August 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung nur eines Wohnhauses nebst Garage im straßenrandnahen Bereich des Flurstücks 206. Die Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 11. November 2009 ab und führte zur Begründung aus, die geplante Bebauung liege im Außenbereich. Das Wohnbauvorhaben sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 u. 3 BauGB zu beurteilen. Ihm stünden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes entgegen, weiterhin sei die Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten. Der bisher klar abgegrenzte Innenbereich würde durch einen baulichen Lückenschluss zu dem im Außenbereich lediglich bestandsgeschützten Gebäude I2. Straße 42 zu einer Verschiebung der Außenbereichsgrenze führen. Dies könne Vorbildwirkung für die westliche Seite der I2. Straße entfalten. Dagegen hat die Klägerin am 11. Dezember 2009 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das Antragsgrundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung entlang der I2. Straße stelle einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Ein Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB sei jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Die vorhandenen 18 Wohngebäude zuzüglich der vorhandenen Nebengebäude auf dem Gemeindegebiet der Beklagten hätten ein gewisses Gewicht. Das sei nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Hierbei seien neben der konzentrierten und geballten Bebauung auch die ländlich strukturierten Bereiche der Beklagten, insbesondere im östlichen Gemeindegebiet, mit einzubeziehen. Selbst bei einer Gemeinde wie F. mit 600.000 Einwohnern sei die Rechtsprechung bei einer Ansiedlung von 30 Wohnhäusern von einem Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB ausgegangen. Übertragen auf das Gemeindegebiet der Beklagten mit nur 170.000 Einwohnern sei eine Ansiedlung von 18 Wohngebäuden als Ortsteil einzustufen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nehme am Eindruck der zusammengehörigen Bebauung des Ortsteils teil und füge sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei bei der Frage, ob es sich um einen Ortsteil handele, auch die Bebauung auf C1. Stadtgebiet mit in den Blick zu nehmen. Dies ergebe sich daraus, dass inzwischen ein Regionaler Flächennutzungsplan existiere und damit die Notwendigkeit eines solchen grenzüberschreitenden Blicks von den planenden Gemeinden zu Grunde gelegt worden sei. Dies stehe auch nicht in Widerspruch zu der gemeindlichen Planungshoheit, da mit dem Regionalen Flächennutzungsplan als vorbereitender Maßnahme einer Bauleitplanung eine gemeinsame Planungsentscheidung der Städte C. und I1. vorliege, die ersichtlich von einem grenzüberschreitenden Ortsteil ausgehe. Selbst wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche im Außenbereich gelegen wäre, würden durch das nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht privilegierte Wohnbauvorhaben keine öffentlichen Belange nach 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es sei keine Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, sondern bestenfalls die Verfestigung einer solchen nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB zu erwarten. Die Verfestigung einer Splittersiedlung sei aber nur eine Beeinträchtigung, wenn sie städtebaulich zu missbilligen sei, was die Beklagte bislang nicht dargelegt habe und was bei der Auffüllung einer Baulücke auch nicht erkennbar sei. Das Vorhaben widerspreche auch nicht den Darstellungen des Regionalen Flächen-nutzungsplans. Nach der Rechtsprechung sei die Darstellung eines Flächennutzungsplans nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich. Daraus folge bei dem zwangsläufig groben Raster des Flächennutzungsplanes, dass mit der Einbeziehung der Splittersiedlung in die "Fläche für die Landwirtschaft/Gartenland" nicht jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die Schließung vorhandener Baulücken verhindert werden solle. Weiter bestehe auch kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes, der den gesamten Bereich nördlich des Weges als Landschafts-schutzgebiet ausweise. Nach § 21 Landschaftsgesetz dürften Landschaftsschutzgebiete nur festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erhaltung erforderlich sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bei dem hier interessierenden Bebauungskomplex mit deutlich mehr als 20 Bauwerken auch nur einer dieser Gründe vorliege. Die betreffende Festsetzung sei unwirksam. Die Schutzzweckausweisung dürfe sich nicht - wie vorliegend erfolgt - auf völlig pauschale Angaben beschränken, sondern müsse erkennen lassen, auf wessen Schutz sie tatsächlich ausgerichtet sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 11. November 2009 zu verpflichten, ihr den unter dem 27. Juli 2009 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück I2. Straße 40 in I1. zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 11. November 2009 zu verpflichten, ihr den unter dem 27. Juli 2009 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück I2. Straße 40 in I1. unter Ausklammerung der Belange des Landschaftsschutzes zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in den Gründen des Urteils 10 K 1124/01 vom 22. Januar 2003 und die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW im Beschluss vom 22. Juli 2003 im Verfahren 10 A 1667/03, insbesondere zur Frage der Verfestigung einer Splittersiedlung. Am 26. Mai 2011 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1124/01 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Das hauptantraglich verfolgte Verpflichtungsbegehren ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zu; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BRS 50 Nr. 71. Ob die Antragsfläche an einem solchen Bebauungszusammenhang zwischen der Wohnbebauung auf dem Grundstück I2. Straße 42/42a und dem Grundstück I2. Straße 38 teilnimmt, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn man davon ausginge, bildet dieser Bebauungszusammenhang keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereiches. Insoweit kann eine bandartige oder eine einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66-, BVerwGE 31, 22 (26) und vom 17. Februar 1984 - IV C 55.81-, BRS 42 Nr. 94. Allgemeine Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils gibt es nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 und Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 82.80 -, BRS 36 Nr. 53. Ob der Ansatz der Klägerin, die Schaffung des Regionalen Flächennutzungsplans gebiete einen Kommunalgrenzen überschreitenden Blick bei der Bestimmung, ob ein Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB vorliegt, grundsätzlich tragfähig ist, kann dahingestellt bleiben. Vorliegend ist jedenfalls an der auf das Gemeindegebiet der Beklagten beschränkten Betrachtung festzuhalten. Die grundsätzlich gemeindebezogene Betrachtung folgt aus der grundgesetzlich geschützten Planungshoheit der Gemeinde. Eine grenzüberschreitende Betrachtung hätte für die Gemeinde zur Folge, dass sie die Weiterentwicklung eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB von einem fremden Gemeindegebiet auf ihr eigenes Gemeindegebiet kaum verhindern könnte. Die Möglichkeit, dem durch Aufstellung eines Bebauungsplanes zu begegnen, würde häufig am Verbot der Negativplanung scheitern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81. Eine andere Beurteilung könnte dann zu erwägen sein, wenn ein positiver Planungswille der Gemeinde zur Weiterentwicklung eines auf fremdem Gemeindegebiet entstandenen Ortsteils auf ihr eigenes Gemeindegebiet erkennbar ist. Allein die Darstellung von Wohnbaufläche in geringem Umfang im Regionalen Flächennutzungsplan auf I3. Stadtgebiet im Anschluss an dieselbe Darstellung auf C1. Stadtgebiet reicht zur Annahme eines positiven Planungswillens beider Gemeinden zur (Fort-)Entwicklung eines grenzübergreifenden gemeinsamen Ortsteils nicht aus. Gegen eine solche gemeinsame planerische Entscheidung der Städte I1. und C. , welche die Stadt I1. sich im Rahmen ihrer Planungshoheit zurechnen lassen müsste, spricht dabei nicht zuletzt der Umstand, dass die entsprechende Darstellung bereits im Flächennutzungsplan der Stadt I1. in der Fassung des Jahres 2006 enthalten war. Für eine anlässlich der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplans getroffene Entscheidung, einen gemeinsamen Ortsteil zu schaffen oder fortzuentwickeln, bestehen somit keine Anhaltspunkte. Nach alledem hat die auf C1. Stadtgebiet gelegene Bebauung entlang der I2. Straße außer Betracht zu bleiben. Die danach berücksichtigungsfähige Bebauung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten mit zur Zeit 18 Gebäuden nebst einiger - auch größerer - Nebenanlagen erreicht bei weitem nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich vielmehr um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht mit weniger als 20 Wohngebäuden nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer mittleren Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 5 K 1791/97-, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - , Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 A 1502/00 -. I1. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Aber auch unter Zugrundelegung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in den östlichen, weniger urbanen, mehr ländlichen Gemeindeteilen, namentlich T. , C2. und I. , ergibt sich keine andere Bewertung. Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei der streitigen Bebauung um eine typische Siedlungsstruktur in diesem Bereich des Gemeindegebietes handelt. Entlang der I2. Straße befinden sich, deutlich weniger verdichtet als im streitigen Bereich, immer mal wieder einige Gebäude, bevor diese Straße zum Ortskern I. , einem Ortsteil mit eigenem städtischen Gepräge, führt. Selbst wenn vergleichbare Bebauungskomplexe im Stadtgebiet der Beklagten vorzufinden wären, läge damit nicht ohne Weiteres sogleich ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vor. Denn wenn - wie hier mit dem Ortsteil I. und womöglich der Wohnsiedlung an der Straße L. - deutliche Siedlungsschwerpunkte in der Nähe vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, BRS 56 Nr. 60, OVG NRW Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 A 1502/00 - n.v.. Als "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die in Rede stehende Wohnbebauung unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Sie widerspricht den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans sowie des früheren Flächennutzungsplanes der Stadt I1. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die den hier interessierenden Bereich als "Fläche für die Landwirtschaft/Gartenland" vorsehen. Dieser öffentliche Belang kann dem geplanten Wohnbauvorhaben der Klägerin auch entgegen gehalten werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach durch ein privilegiertes Vorhaben bei derartigen Darstellungen regelmäßig keine Beeinträchtigungen des öffentlichen Belanges nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB begründet werden, weil Darstellungen von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in einem Flächennutzungsplan regelmäßig keine qualifizierten Standortzuweisungen beinhalten, sondern dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zuweisen, der Land- und Forstwirtschaft und dadurch auch der allgemeinen Erholung zu dienen, steht dem nicht entgegen. Vgl. zu dieser Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 ff. Diese zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entwickelte Rechtsprechung ist auf die nicht privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht übertragbar. Gegenüber einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB setzt sich die Darstellung im Flächennutzungsplan regelmäßig durch, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 f. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerin kann dem auch nicht mit Erfolg entgegengehalten, dass ein Flächennutzungsplan, insbesondere der jetzt nur in einem Maßstab von 1:50000 vorhandene Regionale Flächennutzungsplan regelmäßig nicht parzellenscharf ist und durch die Einbeziehung der Splittersiedlung in die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft/Gartenland" jedenfalls nicht die Schließung vorhandener Baulücken verhindert werden sollte. Wesentliche Bereiche der Splittersiedlung, nämlich diejenigen, die unmittelbar an das C1. Stadtgebiet anschließen, sind auch im Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt. Nur im Bereich derjenigen Gebäude, die wie die Antragsfläche nördlich der kompakten Bebauung auf der östlichen Seite der I2. Straße und des diese Bebauung abschließenden Weges gelegen sind und für die Gebäude die nördlich der stadtgrenzennahen Bebauung I2. Straße 21 bis 21 b aufstehen, namentlich die Gebäude I2. Straße 43, 45 und 47 (das Gebäude I2. Straße 42/42a ist auf dem Regionalen Flächennutzungsplan nicht mehr erkennbar) enthält der Flächennutzungsplan (ungefähr in Übereinstimmung mit den Grenzen des Landschaftsplanes) die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft/Gartenland". Daraus ist mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, dass die in unmittelbarer Nähe zum Bebauungszusammenhang auf C1. Stadtgebiet gelegenen Flächen auf I3. Stadtgebiet einer weiteren Besiedlung zugänglich sein sollen. Die jenseits gelegenen Flächen, einschließlich des Antragsgrundstücks, sollen jedoch von weiterer Bebauung freigehalten werden. Der Verschiebung des Bebauungszusammenhanges in nördliche Richtung durch Bebauung des Flurstückes 206 steht die Darstellung des Flächennutzungsplanes entgegen. Damit kann die Frage, ob durch das Bauvorhaben weitere Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, namentlich ob die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist ( § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ), das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftplanes widerspricht ( § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ) oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt ( § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ), dahingestellt bleiben, da regelmäßig die Beeinträchtigung eines Belanges zur Versagung der Bebauungsgenehmigung ausreicht. Auch der gestellte Hilfsantrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.