Beschluss
10 A 1502/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0630.10A1502.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,‑‑ EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,‑‑ EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Das angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB verneint hätte. Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 ‑ 4 C 7.98 ‑, BRS 60 Nr. 81 und Urteil vom 17. Februar 1984 ‑ 4 C 56.79 ‑, BRS 42 Nr. 80. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der aus etwas mehr als 20 Gebäuden bestehenden Ansiedlung entlang der Straße "C." angesichts der siedlungsstrukturellen Verhältnisse in einer Stadt der Größe F. mit Ortsteilen mit eigenem städtischen Gepräge das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht fehle. Dieser Beurteilung tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen entgegen und führt aus, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht die speziellen Verhältnisse im dünn besiedelten Stadtteil I. Aus der im Einzelnen dargestellten geschichtlichen Entwicklung der vorhandenen Bebauung entlang der Straße "C." ergebe sich, dass es sich um einen für den F1. Süden typischen, organisch gewachsenen "Kleinortsteil" handele, der vor dem Hintergrund der fehlenden Bebauungsdichte in I. ein erhebliches städtebauliches Gewicht habe. Mit diesen Ausführungen begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung. So fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen zu den vom Kläger behaupteten siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Süden der Stadt F2. bzw. im Bereich des Ortsteils I. Der pauschale Hinweis auf eine "dünne" Besiedlung reicht dazu nicht aus. Es wird auch nicht dargelegt, warum die im hier fraglichen Bereich vorhandenen, nach Angaben des Klägers "mindestens" 25 Gebäude der typischen Siedlungsstruktur entsprechen. Selbst wenn mit der hier in Rede stehenden Bebauung vergleichbare Bebauungskomplexe im Gebiet der Stadt F2. mehrfach vorzufinden sein sollten, läge damit nicht ohne weiteres sogleich ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vor. Denn wenn – wie hier mit dem Ortsteil I. – deutliche Siedlungsschwerpunkte in der Nähe vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 ‑ 4 B 77.94 ‑, BRS 56 Nr. 60. Soweit der Kläger auf die Entstehungsgeschichte der Bebauung im Bereich der Straße "C." verweist, kann dies die Beurteilung des Verwaltungsgerichts über das fehlende städtebauliche Gewicht der vorhandenen Bebauung von vornherein nicht in Frage stellen. Soweit diese Ausführungen im Zulassungsvorbringen das Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur begründen sollen, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn mangels städtebaulichen Gewichts der vorhandenen Bebauung entlang der Straße kommt es darauf nicht mehr an. Im Übrigen ist die Entstehungsweise einer Bebauung für dieses Merkmal eines Ortsteils ohne Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 ‑ IV C 31.66 ‑, BRS 20 Nr. 36. Nicht ernsthaft zweifelhaft ist ferner die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das streitige Vorhaben liege selbst dann planungsrechtlich im Außenbereich, wenn man vom Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB ausgehe. Das Baugrundstück nehme nicht mehr am Eindruck zusammengehöriger und geschlossener Bebauung teil. Die relativ dicht aufeinanderfolgende Bebauung auf beiden Seiten der Straße ende im Süden mit den Häusern Nrn. 25 und 24. Der nächste Baukörper C. 34 im weiteren südlichen Verlauf sei mehr als 100 m entfernt. Er sei ebenso wie die Gebäude C. Nrn. 38, 42, 50 und 52 als Siedlungssplitter in der ausgedehnten Außenbereichslandschaft nicht in der Lage, das Grundstück des Klägers als Bauland zu prägen. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Wo die Grenzen eines Bebauungszusammenhangs liegen, wird dadurch bestimmt, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 ‑ 4 C 40.87 ‑, BRS 50 Nr. 72. Ausgehend davon ist die Wertung im angefochtenen Urteil mit den dort dargestellten Erwägungen zutreffend und wird durch die schlichte Behauptung im Zulassungsvorbringen, das streitige Grundstück sei als Baulücke zwischen den Häusern auf den Grundstücken C. 24 auf der einen Seite bzw. C. 34 und 36 auf der anderen Seite zu betrachten, nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für den Vortrag, die "historischen Bedingtheiten" führten dazu, dass das Baugrundstück zum fraglichen Bebauungszusammenhang gehöre. Auf die Entstehungsgeschichte einer Bebauung kommt es nämlich nicht an. Grundlage der hier in Rede stehenden Beurteilung sind die tatsächlichen, äußerlich erkennbaren Verhältnisse, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 ‑ 4 C 40.87 ‑, a.a.O. Das angefochtene Urteil weicht nicht in einer gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beachtlichen Weise von einer Entscheidung der dort genannten Gerichte ab. Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger eine Abweichung vom Urteil des OVG NRW vom 27. Februar 1996 ‑ 11 A 1897/94 ‑ geltend. Er führt aus, in dieser Entscheidung habe das OVG festgestellt, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht zu befürchten sei, wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung unterordne, sich ‑ ohne zusätzliche Ansprüche oder Spannungen auszulösen – organisch in eine bestehende Baulücke einfüge und keine Vorbildwirkung habe. Das angefochtene Urteil weicht von dieser Entscheidung jedoch nicht ab. Das Verwaltungsgericht geht gerade nicht ‑ wie das OVG NRW in der zitierten Entscheidung ‑ von der Verfestigung einer Splittersiedlung durch das Schließen einer bestehenden Baulücke ohne Vorbildwirkung aus, sondern verneint das Vorliegen einer Baulücke und bewertet das streitige Vorhaben als städtebaulich zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung mit der Gefahr von Nachfolgebebauung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht deshalb von der zitierten Entscheidung des OVG NRW, dem Urteil des OVG NRW vom 27. Februar 1978 ‑ X A 1642/76 ‑ und dem Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 1982 ‑ 4 C 31.78 ‑ ab, weil es einen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans angenommen hat. Im Urteil vom 27. Februar 1996 ‑ 11 A 1897/94 ‑ hat das OVG NRW unter Berufung auf die soeben zitierten Urteile des OVG und des BVerwG ausgeführt, dass ein Vorhaben nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, wenn die Gemeinde bei dem zwangsläufig groben Raster eines Flächennutzungsplans mit Einbeziehung einer Splittersiedlung in die "Fläche für die Landwirtschaft" nicht strikt jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken, habe verhindern wollen. Da das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung eine derartige Baulücke nicht angenommen hat, weicht es von den genannten Entscheidungen nicht ab. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat keine Rechtsfrage formuliert, deren Klärung über den konkreten Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).