Urteil
2 K 2503/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1228.2K2503.11.00
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Tenor
Die durch die Beklagte am 19. Mai 2011 erfolgte Inobhutnahme des am 15. Februar 2011 geborenen Kindes M. Q. I. war rechtswidrig.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht anfallen, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Die durch die Beklagte am 19. Mai 2011 erfolgte Inobhutnahme des am 15. Februar 2011 geborenen Kindes M. Q. I. war rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht anfallen, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Tatbestand: Die Kläger sind die sorgeberechtigten Eltern des am 15. Februar 2011 geborenen Kindes M. Q. I. . Sie wenden sich gegen eine seitens der Beklagten angeordnete Inobhutnahme M1. am 19. Mai 2011. Aus der Lebensgemeinschaft der Eltern sind zwei ältere Geschwister M1. hervorgegangen, M2. N. , geb. am 22. August 2008, und M3. T. , geb. am 6. November 2009. Nach der Geburt M1. meldete sich die Entbindungsklinik beim Jugendamt der Beklagten: M3. T. leide an einer schweren Schädigung des Gehirns. Da es keinerlei Anzeichen für eine medizinische Diagnose gebe, sei ein Schütteltrauma nicht auszuschließen. In einem schriftlichen Bericht vom 21. Februar 2011 teilte die Klinik mit: "Im Alter von sechs Monaten fiel bei M3. T. im Rahmen der U5-Untersuchung ein Makrozephalus mit Entwicklungsstillstand auf. Es wurden großflächige Defektzonen im Gehirn nachgewiesen. Eine sonographische Untersuchung des Gehirns nach der Geburt war jedoch unauffällig. Für diese ausgeprägten Defekte, die innerhalb eines kurzen Zeitraumes von sechs Monaten entstanden sind, gibt es trotz umfangreicher Diagnostik keine nachweis- oder erklärbare Erkrankung. Die Mutter selbst ist insulinpflichtige Diabetikerin, mit nicht adäquat eingestelltem Blutzucker. Aufgrund der unklaren Genese der hirnorganischen Veränderungen und der umfangreichen medizinischen Nachsorge erfolgte die Benachrichtigung des Jugendamtes nach der Geburt von M. . Um eine engmaschige medizinische Kontrolle zu gewährleisten, ist eine regelmäßige kinderärztliche Vorstellung zur vorerst zweiwöchentlichen hirnsonographischen Untersuchung vorgesehen. Zudem ist eine sozialmedizinische Nachsorge über die "Frühe Hilfe" in die Wege geleitet worden." Auf Nachfrage des Jugendamtes der Beklagten teilte der zuständige Oberarzt, Herr G. , der Kinderklinik E. ausweislich des Vermerkes vom 10. März 2011 u.a. mit: "Herr G. erklärte, dass die Art des Defektes im Hirn schon in der pränatalen Zeit entstanden sein muss. Es ist auszuschließen, dass dieser Defekt durch eine Gewalteinwirkung von außen entstanden sei." Im schriftlichen Bericht der Kinderklinik vom gleichen Tage heißt es in der Rubrik Diagnosen u.a.: "Verdacht auf Battered-Child (in den Befunden keine Bestätigung)." Am 16. März 2011 fand seitens des Jugendamtes der Beklagten ein unangekündigter Hausbesuch bei den Klägern statt. Im Vermerk vom 17. März 2011 heißt es dazu: "Am 16.03.2011 fuhren Frau M. und Frau W. nochmals zu einem unangekündigten Hausbesuch um die aktuelle Situation zu überprüfen und eine sozialpädagogische Familienhilfe, sowie "Frühe Hilfe" anzusprechen. Die Kindesmutter öffnete die Tür. Im Arm hatte sie den Säugling M. . M. muss einen Monitor tragen, weil er immer noch nicht selbstständig atmen kann. Er kam als Frühchen auf die Welt. Laut Aussage der Kindesmutter stehen sie im regelmäßigen Kontakt zu einer Hebamme und nähmen regelmäßige Kontrollen im MHB zur Auswertung des Monitors war. Die Kontrollen erfolgen zunächst alle drei Wochen und dann alle drei Monate. Ein Termin für die U3 sei auch schon gemacht worden. Ein Anruf im MHB bestätigte dies. Angesprochen auf den Defekt im Gehirn von M3. -T. und die mögliche Ursache teilte die Kindesmutter mit, dass sie bei Verwandten nachgeforscht hätten. Sie hätten herausgefunden, dass der Großvater von M3. -T. genau den gleichen Defekt im Hirn hat, der kurz nach der Geburt operiert wurde. Im Februar 2011 waren die Kindeseltern zuletzt mit M3. in E. . Dort wird regelmäßig der Schand (Schlauch im Kopf) auf Verstopfungen kontrolliert, geröntgt und ein EEG durchgeführt. M3. hätte zum jetzigen Zeitpunkt nur noch einen Entwicklungsrückstand von 2 Monaten. Anfangs waren es laut der Ärzte sieben Monate. Die Kindeseltern leben von Hartz IV. Der Kindesvater möchte jedoch wieder anfangen zu arbeiten. Die Kindesmutter habe vor einigen Jahren eine Borderline-Störung gehabt. Wurde aber vor sieben Jahren erfolgreich austherapiert. Die Familie möchte in den nächsten Monaten in einer größere Wohnung ziehen, wobei sie Unterstützung braucht. Zudem müssen für die Kinder gerade für M3. -T. ein geeigneter Kindergartenplatz gefunden werden. Am 17.03.201 haben die Kindeseltern einen Termin im Jugendamt um den Antrag auf Hilfe zur Erziehung gem. § 31 SGB VIII zu unterschreiben." Der im Vermerk genannte Antrag wurde am 17. März 2011 unterzeichnet, unter dem 24. März 2011 wurde den Klägern das "Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 22.03.2011" übersandt. Dementsprechend wurde am 22. März 2011 zur Absicherung des Kindeswohles eine Sozialpädagogische Familienhilfe in Höhe von fünf Fachleistungsstunden wöchentlich, durchgeführt durch den Träger "FleX", eingeleitet. Auch am Mittwoch, d. 18. Mai 2011, suchte die zuständige Mitarbeiterin von "FleX", Frau K.-S., die Familie der Kläger auf. Zum Ende des Hausbesuchs stellte sie einen blauen Fleck auf der rechten Gesichtshälfte M1. fest. Der Kläger erklärte hierzu, dieser Fleck sei in einer der Situationen entstanden, in der M2. wieder Kissen und Decken auf das Gesicht des Kindes gelegt habe. Am nächsten Morgen informierte Frau K.-S. die bei "FleX" zuständige Kinderschutzfachkraft, Frau I.; sie bejahten gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Nach Rücksprache mit der Leitung von "FleX" fuhr Frau K.-S. mit M. und der Klägerin, die dieser Vorgehensweise in der Meinung, es handele sich um eine ambulante Untersuchung, sofort zustimmte, zum Marienkrankenhaus C. . Während der Wartezeit schilderte die Klägerin die Herkunft des blauen Fleckens dergestalt, dass M2. am 15. Mai 2011, während die Großmutter auf die Kinder aufgepasst habe, ein Spielzeug auf M. geworfen habe. Die Klägerin setzte sich zunächst gegen einen stationären Aufenthalt M1. zur Wehr, nach massivem Insistieren des zuständigen Oberarztes, der der Klägerin damit drohte, ansonsten Jugendamt und Polizei zu informieren, erklärte sich die Klägerin mit einem stationären Aufenthalt M1. im Marienhospital einverstanden und unterschrieb die Aufnahmepapiere. Ebenfalls am Donnerstag, d. 19. Mai 2011, übersandte das Jugendamt der Beklagten an das Marienhospital in Bezug auf M. I. um 16.51 Uhr per Telefax eine "Bescheinigung über die Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII", worin es heißt: "Ich bescheinige hiermit dass das o.g. Kind vom Jugendamt der Stadt C. aufgrund akuter Gefährdung des Kindeswohls am 19.05.2011 gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde. Im Rahmen der Inobhutnahme bitte ich alle notwendigen pflegerischen Versorgungen, medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und operativen Eingriffe durchzuführen. Das Kind soll ohne vorherige Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt nicht an die Kindesmutter herausgegeben werden." Einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vom 24. Mai 2011 zufolge wurde am 19. Mai 2011 um 17.06 Uhr der Kläger über die Inobhutnahme telefonisch informiert. Unter dem 20. Mai 2011 wurde im Jugendamt der Beklagten ein "Meldebogen § 8a SGB VIII" verfasst, in dem es heißt: "Inhalt der Meldung Frau I. vom KJHH Flex meldete sich am 19.05.2011 telefonisch beim Notdienst de Jugendamtes. Sie erzählte, dass die SPFH bei Familie I. sei. Diese habe bei M3. I. blaue Flecken am Oberkörper entdeckt. Laut Aussagen der Kindesmutter stammen die blauen Flecken von M4. Bruder. Die SPFH sei mit M3. und der Kindesmutter zum Marienhospital gefahren. Frau I. meldete sich im JA C. und erklärte, dass M. vorläufig im Marienhospital bleiben müsse, da noch Untersuchungen mit ihm gemacht werden. Am 20.05.2011 fuhren die Mitarbeiter des Jugendamtes Herr R. und Frau St. ins Marienhospital zu M. I. . Er wies einen blauen Fleck auf der Stirn, einen auf dem Brustkorb und einen an der unteren rechten Wangenhälfte auf. Die Assistenzärztin sagte, dass es wahrscheinlich sei, dass der blaue Fleck an der Wange ein Daumenabdruck sei, der nicht vom 3jährigen Bruder stammen könne. Woher die anderen blauen Flecken kämen, sei bis jetzt nicht bekannt. Weiterhin sei M. von seiner Körperhaltung sehr steif, sodass neurologische Tests gemacht würden. Vor Montag oder Dienstag würde er nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden. Die KM und die Oma von M. wurden im Krankenhaus angetroffen. Diese beteuerten, dass der 3-jährige Bruder von M. am 15.05.2011 nachmittags ein Matchboxauto auf M. geworfen habe, dadurch sei der blaue Fleck an der Wange zu erklären. Dieser habe sich am gleichen Abend noch gebildet. Die KM erzählte, dass M1. Bruder häufiger Gegenstände ins Kinderbett werfen würde. Sie würden dann auch mit dem Bruder schimpfen, aber er würde nicht verstehen, dass M. zu klein sei um mit ihm zu spielen. Die Kindesmutter erklärte sich nicht mit der Inobhutnahme durch das Jugendamt einverstanden und erklärte, dass sie dann "andere Schritte" einleiten würde. Anruf von Frau E1. , Ärztin des Marienhospitals. Sie erklärte, dass bei M. eine Sonographie vom Gehirn gemacht wurde. Dabei wurde ein hellerer Fleck festgestellt, was auf eine Störung hinweisen könnte. Aufgrund dessen soll ein erneute Sonographie am Montag 23.05.11 gemacht werden. Das Jugendamt soll weiterhin einen Rechtsmediziner beauftragen, damit geklärt wird, woher die blauen Flecken kommen." Unter dem 23. Mai 2011 wurde der o.a. Meldebogen um folgenden Passus ergänzt: "Am 23.05.2011 meldete sich der Rechtsmediziner Herr Dr. G1. . Er berichtete, dass die Verletzungen von M. keinesfalls von einem Matchboxauto stammen können. Allerdings könne die Verletzung vom Sonntag, d. 15.05.2011 stammen. Es könne ein Daumenabdruck sein, der auf einen massiv groben Umgang mit dem Säugling hinweisen könnte. Ein ausführlicher Bericht der rechtsmedizinischen Untersuchung wird dem Jugendamt zugesandt." Die erneute Sonographie am Montag, d. 23. Mai 2011 lieferte einen unauffälligen Befund. Ebenfalls am Montag, d. 23. Mai 2011, beantragte das Jugendamt der Beklagten beim Amtsgericht C. in den Verfahren 19 F 163/11 und 19 F 164/11 u.a. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, den Entzug der Gesundheitsfürsorge und den Entzug des Rechts auf Beantragung von Sozialleistungen, dies schon im Wege der einstweiligen Anordnung. Am gleichen Tage beantragten die Kläger bei demselben Gericht in dem Verfahren 19 F 161/11 die sofortige Herausgabe M1. an seine Eltern. Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 gab das Amtsgericht dem Jugendamt der Beklagten sofort vollziehbar auf, M. an die Kläger herauszugeben. Zur Begründung heißt es u.a.: "Unter diesen Umständen war und ist eine Inobhutnahme des betroffenen Kindes nicht gerechtfertigt. Ein solche Inobhutnahme ist nur gerechtfertigt, wenn Eingriffe in das Sorgerecht notwendig sind, um eine akute wesentliche Gefährdung des Kindes abzuwenden und die rechtzeitige Entscheidung eines Gerichts nicht möglich ist. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei der Inobhutnahme vom 19.05.2011 fanden sich nur unspezifische blaue Flecke am Oberkörper und an der Wange des betroffenen Kindes. Ferner bestand die Notwendigkeit eine neurologische begründete Verhaltensauffälligkeit des Kindes abzuklären. Der am 20. und am 23.05.2011 erhobene neurologische Befunde war allerdings insgesamt unauffällig. Unter diesen Umständen bestand weder am 19.05.2011 noch bis zum 23.05.2011 (Eingange des Berichts des Jugendamtes nebst Anträgen) ein Anlass für ein Inobhutnahme. Die Herausgabe des Kindes war daher anzuordnen. Da das Jugendamt auf eigenen Antrag zu beteiligen war und im Verfahren 19 F 163/11 auch Anträge gestellt hat, ist es auch im vorliegenden Verfahren zu beteiligen und als Antragsgegner zu behandeln. Das Jugendamt hat es für erforderlich gehalten, aufgrund eines unspezifischen blauen Flecks massiv in das elterliche Sorgerecht einzugreifen und das Kind aus der elterlichen Obhut herauszunehmen und fremdunterzubringen. Dies ist ein völlig unverhältnismäßige Maßnahme, die auch nicht erforderlich war, um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden. Spätestens seit Eingang der ergänzenden neurologischen Untersuchung am 23.05.2011 war diese Maßnahme völlig unverhältnismäßig. Gleichwohl hat zu diesem Zeitpunkt das Jugendamt die Maßnahme aufrecht erhalten und sogar einen Antrag auf teilweise Entziehung des Sorgerechts gestellt." Am 31. Mai 2011 fand in den Verfahren 19 F 161/11, 19 F 163/11 und 19 F 164/11 vor dem Amtsgericht C. eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Arzt für Rechtsmedizin, Dr. G1. , zu bei M. festgestellten Hämatomen, insbesondere zum Hämatom an der Wange, vor dem Hintergrund seines rechtsmedizinischen Gutachtens vom 25. Mai 2011, Stellung nahm. Er erläuterte hierzu zusammenfassend, er würde sagen, dass das Mal im Gesicht M1. durch einen wenig sorgfältigen Umgang mit dem Kind entstanden sei. Er würde es nicht als Kindesmisshandlung bezeichnen, dann wären umfangreichere Verletzungen gegeben. Es handele sich um ein typisches Verletzungsmal nach einem festen Griff. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Verfahren 19 F 161/11 und 19 F 163/11 für erledigt erklärt. In dem Verfahren 19 F 164/11 wurde allen drei Kindern der Kläger ein Verfahrensbeistand beigeordnet. Ihr wurde aufgegeben, in angemessener Zeit dem Gericht mitzuteilen, ob das Verfahren eingestellt werden könne. Sie habe hierzu Gespräche mit dem Jugendamt, der Familienhilfe und den Eltern zu führen. Nach ausführlicher Darstellung der weiteren Entwicklung kam der Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 14. November 2011 zu dem Ergebnis, dass kein Erfordernis für einen Sorgerechtseingriff vorliege. Der gegenwärtige Versorgungszustand der drei Kinder sei unauffällig. Im elterlichen Haushalt erführen sie eine konstante, kindgerechte Struktur im Tagesablauf und ihre Eltern stünden ihnen kontinuierlich als Bezugspersonen zur Verfügung. Beide Elternteile nähmen gleichermaßen Fürsorgeaufgaben für die Kinder sowie Arbeiten im Haushalt wahr. Nach Eindruck des Verfahrensbeistandes und den Beobachtungen der Familienhelferin, der KITA-Erziehung und der Frühförderstelle begegneten die Kläger ihren Kindern wohlwollend und liebevoll. Bei keinem der Kinder sei im Interaktionsgeschehen mit den Eltern ein auffälliges Verhalten beobachtbar. Ihr Verhalten ließe annehmen, dass sie sich bei ihren Eltern geborgen fühlten und sie ihre Eltern als Orientierung, Sicherheit und Schutz gebend erlebten. Die Eltern nähmen nach Kenntnis der Verfahrensbeistandschaft Hilfe an, seien lernwillig und zeigten aktiv ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowohl mit den direkt in der Familie tätigen Helfern, als auch mit den KITA-Erzieherinnen, den Ärzten und Therapeuten. Am 20. Juni 2011 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme vom 19. Mai 2011 begehren. Zur Begründung ihrer Klage verweisen sie unter vertiefter Darstellung der Geschehensabläufe im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen einer Inobhutnahme nicht vorgelegen hätten. Die Kläger beantragten schriftsätzlich, festzustellen, dass die Inobhutnahme des Kindes M. Q. I. , geb. am 15. Februar 2011, am 19. Mai 2011 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte unter Vertiefung der einzelnen Aspekte im Wesentlichen vor, die Klage sei schon unzulässig, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei angesichts der ärztlichen Feststellungen die Inobhutnahme am 19. Mai 2011 zum Schutz M1. vor weiteren Gefährdungen seiner körperlichen, seelischen und geistigen Unversehrtheit notwendig gewesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Angesichts des Verzichts der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige (1.) Klage ist auch in der Sache begründet (2.). (1.) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht in den Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Inobhutnahme vom 19. Mai 2011 hatte sich spätestens mit der Vollziehung des Herausgabebeschlusses des Amtsgerichts C. vom 24. Mai 2011 (Az.: 19 F 161/11) erledigt. An der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme haben die Kläger im vorliegenden Fall auch ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse. Dieses ergibt sich schon daraus, dass eine Inobhutnahme einen gravierenden Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 u. 3 des Grundgesetzes (GG) darstellt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte trotz der mehr als deutlichen Äußerungen des Amtsgerichts zur Inobhutnahme weiterhin daran festhält, die Inobhutnahme sei rechtmäßig (gewesen). (2.) Gemäß §§ 8a Abs. 3, 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzesbuches 8. Buch (SGB VIII) ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigen nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Es spricht schon nichts für die Annahme einer dringenden Gefahr für M. am 19. Mai 2011. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen einer Prognose bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit differenziert werden muss, wobei es vor allem auf das Schutzgut ankommt: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Dringend ist nicht schon jede bevorstehende oder drohende Gefahr, es ist aber auch nicht erforderlich, dass die Gefahr unmittelbar bevorsteht. Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 - nrwe.de, m.w.N. M. befand sich am 19. Mai 2011 im Marienhospital C. . Der Aufenthalt sollte mehrere Tage in Anspruch nehmen, da sowohl Genese als auch Folgen vor allem des Hämatoms an der Wange M1. der Klärung bedurften. Mit diesen Untersuchungen war die sorgeberechtigte Mutter M1. einverstanden. Auch mit dem weiteren stationären Aufenthalt war sie (wenn auch erst nach deutlichem Insistieren des zuständigen Oberarztes) einverstanden. Aus welchen Gründen M. im Marienhospital C. einer dringenden Gefahr für sein Wohl ausgesetzt war, lässt sich dem Geschehen nicht ansatzweise entnehmen. Es ist darüber hinaus nicht zu erkennen, dass das Jugendamt der Beklagten sich darauf berufen kann, die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VIII hätten vorgelegen, da die Kläger der Inobhutnahme nicht widersprochen hätten. Es ist noch nicht einmal nachvollziehbar dargetan, dass die Kläger von der Inobhutnahme vor dem 23. Mai 2011 erfahren haben. Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Mai 2011 gegenüber dem Amtsgericht C. in dem Verfahren 19 F 161/11 angegeben, bis zu diesem Tage sei ihr von einer Inobhutnahme nichts bekannt gewesen. Der Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten liefert kein gegenteiliges Bild: Er ist vielmehr nicht nachvollziehbar. In der Antragsschrift vom 23. Mai 2011 wird dem Amtsgericht C. u.a. mitgeteilt: "Das Kind M. I. wurde am 19.05.2011 gem. § 42 SGB VIII vom Jugendamt der Stadt C. Inobhut genommen. Die Kindesmutter wurde unverzüglich darüber informiert." In einem Vermerk vom 24. Mai 2011 heißt es dagegen, der Kindesvater sei am 19. Mai 2011 um 17.06 Uhr unverzüglich telefonisch über die Inobhutnahme informiert worden. Im Vermerk vom 23. Mai 2011 heißt es in Bezug auf den Besuch der Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten im Marienhospital C. am 20. Mai 2011 u.a., die Kindesmutter habe sich nicht mit der Inobhutnahme durch das Jugendamt einverstanden erklärt. In der Klageerwiderung wird vorgetragen, die Klägerin sei am 20. Mai 2011 durch die Mitarbeiter des Jugendamtes persönlich von der Inobhutnahm informiert worden. Angesichts dieser Ungereimtheiten sieht das Gericht keinen Anlass für die Annahme, beide Kläger seien über die Inobhutnahme überhaupt unverzüglich und hinreichend informiert worden. Es sprechen weiterhin angesichts des Einverständnisses von M1. Mutter auch mit dem weiteren stationären Aufenthalt und den damit einhergehenden Untersuchungen M1. im Marienhospital C. keine Anhaltspunkte dafür, eine Inobhutnahme könne an diesem Tag erforderlich im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gewesen sein. Es ist nicht erkennbar, welche Maßnahmen durch die Inobhutnahme am 19. Mai 2011 zum Wohle M1. im Marienhospital in die Wege geleitet werden konnten, die nicht schon durch das Einverständnis von M1. Mutter mit dem weiteren stationären Aufenthalt gedeckt waren oder - angesichts der im Übrigen immer wieder bestätigten und offenkundigen Kooperationsbereitschaft der Eltern M1. - bei entsprechender ärztlicher Aufklärung gedeckt worden wären. Die Möglichkeit einer Inobhutnahme hätte dann erwogen werden können, wenn die Kläger M. entgegen dem ärztlichen Insistieren mit nach Hause hätten nehmen wollen - was nicht der Fall war - oder die Entlassung M1. ohne weitere Klärung der medizinischen Befunde im Sinne des Kindeswohles unmittelbar bevorgestanden hätte - was ebenfalls nicht der Fall war. Am 19. Mai 2011 jedenfalls war Zeit genug, eine familiengerichtliche Entscheidung auf der Grundlage der §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 157 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) herbeizuführen: § 157 Abs. 3 FamFG verpflichtet das Familiengericht in den Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB von Amts wegen unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Dies ist allemal das mildere Mittel im Vergleich zum direkten behördlichen Eingriff in das Elternrecht. Warum das Jugendamt der Beklagten entgegen § 8a Abs. 3 SGB VIII diese Verfahrensweise nicht gewählt hat, ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Es ist - in einer Fallgestaltung wie hier - ein Missbrauch dieses staatlichen Wächteramtes, sich unter Umgehung des Familiengerichts mit hoheitlichen Mitteln an Elternstelle zu setzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.