Urteil
2 K 3255/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0126.2K3255.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der/die Kläger*in.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der/die Kläger*in darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der/die Kläger*in. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der/die Kläger*in darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der/die am xx geborene Kläger*in ist des/der am xx geborenen L. K2. K3. und des/der am xx geborenen L. O. , die unterschiedliche W. haben, die jeweils keinen Kontakt zu den L1. haben. Er/Sie wendet sich gegen die Inobhutnahme ihres/seines T. K2. am 00.00.0000 durch das Jugendamt der Beklagten. Der/die Kläger*in war bis zum 00.00.0000 C. im E. (S. ). Eine Klage gegen ihre/seine Entlassung aus dem C1. ist derzeit bei dem W1. H. anhängig. Bereits während der T1. mit K. soll der/die Kläger*in Suizidgedanken geäußert haben. K2. wurde zunächst von dem/der Kläger*in , ihrer/seiner N. und einer U. betreut und besuchte ab einen L. . Im 00.00.0000 wurde er/sie vorzeitig in die . einer H. , was jedoch im 00.00.0000 wieder abgebrochen wurde. In diesem Zusammenhang wurde von Seiten der Universitätsklinik L. festgestellt, dass K2. hochbegabt sei, jedoch an einem B. -T. leide. Seit 00.00.0000 besuchte K2. eine andere H. , wo er im 00.00.00 eine J. bekam. In der Folgezeit kam es zwischen dem/der Kläger*in , dem M. und F. anderer L. zu diversen Streitigkeiten, deren Ursachen und Hergang zwischen den Beteiligten streitig sind. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ging K2. nicht mehr zur T1. . Nach erneutem T2. teilte die T1. in T3. mit, dass er regelmäßig den V. störe und N. beleidige oder schlage. Am 00.00.0000 kam in Folge einer E-Mail des/der Kläger*in an die L1. , die von ihrem/seinem anderen T4. O. besucht wird, der Verdacht auf, sie/er zeige Tendenzen, einen erweiterten Suizid mit ihren/seinen L1. begehen zu wollen. Bei einem Besuch einer T5. und einer B1. des u J bestätigte sich dies jedoch nicht. Am 00.00.0000 warf K2. in der T1. mit Gegenständen um sich und war hoch auffällig. Am 00.00.0000 stellte die H. daher eine L2. bei der Beklagten. In einem gemeinsamen Gespräch mit der/dem Kläger*in wurde daraufhin die Unterbringung des/der L. gemäß § 34 SGB VIII in der E. /„N1. “ vereinbart, womit der/die Kläger*in auch einverstanden war. Er/Sie betonte in diesem Zusammenhang, dass dies für K2. eine Strafe für sein/ihr Verhalten in der T1. sein sollte. Am N1. , den 00.00.0000 sollte die E. , in der K2. untergebracht war, eine Reise zu einem Q. unternehmen, wovon der/die Kläger*in zuvor unterrichtet wurde. Hiermit war der/die Kläger*in nicht einverstanden, da eine solche Fahrt für K2. keine Bestrafung, sondern eine Belohnung darstellen würde. In diesem Zusammenhang fand am 00.00.0000 ein Gespräch statt, woraufhin man von der F1. versprach zu prüfen, ob K2. in eine andere E. wechseln könnte, was letztlich mit der Begründung abgelehnt wurde, dass K2. dann aus ihrem/seinem vertrauten Umfeld in eine H1. mit älteren L1. wechseln müsste. Nachdem dies dem/der Kläger*in am N2. des 00.00.0000 telefonisch mitgeteilt wurde, kündigte er/sie an, seinen/ihren Antrag bzw. ihr Einverständnis zur V2. gemäß § 34 SGB VIII zurückziehen zu wollen. Die Beklagte nahm daraufhin K2. in Obhut. In einem entsprechenden schriftlichen Bescheid vom 00.00.0000 heißt es:„Sie haben daraufhin den Antrag gemäß § 34 SGB VIII zurückgezogen. Als Begründung gaben Sie an, dass ihr*e T4. , da er B2. sei, diese Maßnahme als Belohnung ansehen würde, Sie ihn/sie aber aufgrund seines/ihres Verhaltens in der T1. und den Beschuldigungen gegen Sie bestrafen müssten. Sie konnten in dem Gespräch nicht überzeugt werden, den Antrag aufrecht zu erhalten, um ein c W. zu verhindern. Ihre verbal aggressiven Äußerungen hinterließen einen Eindruck der verlorenen Selbstkontrolle, so dass eine Übergabe Ihres/Ihrer T. an Sie, aus L3. nicht möglich war. … Das Gespräch mit Ihnen musste beendet werden, weil Sie die beteiligten Fachkräfte auf Übelste beschimpften und mit Q1. und T6. drohten“. Am 00.00.0000 stellte die Beklagte einen Antrag auf g X beim B3. – G. C1. –, welches daraufhin durch C. vom 00.00.0000 des/der Kläger*in ohne vorherige B4. das B5. , die T7. für T8. und das Ü Y I. Q für K2. entzog, was im I1. – auch vom P. I2. – bestätigt wurde. Am 00.00.0000 hat der/die Kläger*in Klage erhoben. Zur Begründung führt er/sie an, dass er/sie an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der N3. ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse habe. Die J1. sei rechtswidrig gewesen, weil Zeit gewesen wäre, eine 䠠 F2. einzuholen. Im Übrigen bestehe Wiederholungsgefahr, da zwischenzeitlich eine, ihrer Auffassung nach ebenfalls unrechtmäßige J1. ihres/ihrer zweiten T. O. erfolgt sei. Die Klage sei auch begründet, da nichts dafür spreche, dass eine dringende Gefahr für das X. des L. zum Zeitpunkt der J1. vorgelegen habe. Der/die Kläger*in beantragt, festzustellen, dass die J1. ihres/ihrer T. K2. K3. C1. am 00.00.0000 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass das Kind K2. ausdrücklich darum gebeten habe, in der E. bleiben zu dürfen. Deshalb habe die Beklagte nach Rücksprache mit den Beteiligten entschieden, das L4. in P1. . Man habe auch das G. umgehend informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in analoger Anwendung zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht in den Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt vor einer gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der/die Kläger*in ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Verwaltungsakt hat sich vor Klageerhebung erledigt. Mit Blick auf die Regelungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), wonach unter den dort genannten Voraussetzungen eine F2. des G1. über die erforderlichen Maßnahmen zum X. des L. oder des K. herbeizuführen ist, ist Erledigung eingetreten, da mit C. des B6. C2. – G. – vom 00.00.0000 die J1. des L. obsolet geworden ist, wird der Verbleib des L. auf ä5 Grundlage geregelt wurden. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Rehabilitationsinteresse des/der Kläger*in . Die hier vorliegende J1. stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das ö F3. gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 GG dar. Zu diesem Ansatz Urteil der Kammer vom 28. Dezember 2011 – 2 K 2503/11 -; vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 17. November 2011 – 3 K 574/10 -; juris; VG München, Urteil vom 18. Februar 2009 – M 18 K 07.3534 -, juris. II. Die Klage ist nicht begründet. Die J1. des L. war rechtmäßig und verletzte den/die Kläger*in nicht in seinen/ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das K1. der Beklagten hat bei der J1. nicht gegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII verstoßen. Danach darf in den Fällen, in denen eine dringende Gefahr für das X. des L. vorliegt und kein Einverständnis der Personensorgeberechtigten gegeben ist, eine J1. durch das K1. nur vorgenommen werden, wenn eine 䠠 F2. nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Regelung zeigt, wie die öffentlich-rechtliche J1. in das Gesamtkonzept zum Schutz von N4. einzuordnen ist. Alle längerfristigen Regelungen bei einer L5. dürfen nur im Rahmen des G2. getroffen werden, wie sich aus (i ) ergibt. Die J1. nach § 42 SGB VIII hat allein einen vorläufigen Charakter im Sinne einer L6. . Vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG NW vom 11. September 2012, 12 B 1020/12, Das K1. 2013, 325 ff.: „ultima ratio“;Mann in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 42 Rn. 2; Trenczek in: Frankfurter Kommentar, 6. Aufl. 2009, § 42 Rn 1. Aus dieser Verzahnung der öffentlich-rechtlichen Akutmaßnahme mit den familienrechtlichen Regelungen folgt die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII statuierte Pflicht des/der K2. , grundsätzlich vor einer J1. eine 䠠 F2. zu erwirken. Dies bedeutet weiter, dass das K1. sich in aller Regel vor einer J1. mit dem zuständigen G. ins Benehmen setzen muss, um in Erfahrung zu bringen, wann mit einer i2 U gerechnet werden kann. Auf dieser Grundlage ist dann eine H2. durchzuführen; nur wenn sich ergibt, dass ein Zuwarten zu einer nicht hinnehmbaren Gefahrenerhöhung führt, darf das K1. auch ohne 䠠 F2. tätig werden. Fälle, in denen das K1. noch nicht einmal gehalten ist, vor einer J1. auch nur Kontakt mit dem G. aufzunehmen, zählen zu den Ausnahmefällen, weil bei einem Bedürfnis für ein unverzügliches F4. wegen einer L5. auch 䠠 Entscheidungen gem. im Wege einer i auf der Grundlage vorläufiger Ermittlungsergebnisse sehr kurzfristig ergehen können. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 22. März 2012 – 2 K 831/10, S. 14; Mann in: Schellhorn u. a., a. a.O., § 8a Rn 20; vgl. auch OVG NW a. a. O. Eine solche Ausnahme liegt – neben den gesetzlich geregelten Fällen, dass das L4. selbst um P1. nachsucht oder unbegleitet einreist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII) – dann vor, wenn eine dringende Gefahr für das X. des L. die J1. erfordert (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Mann in: Schellhorn u.a., a.a.O., § 42 Rn. 8; Meysen in: Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 8a Rn. 63. Vorliegend hat die Beklagte angegeben, dass K2. erklärt habe, in der X1. bleiben zu wollen, was grundsätzlich ein Nachsuchen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstellt. Darüber hinaus ist auch die letztgenannte Alternative gegeben. Dabei liegt eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinne – wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht – dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen F2. im Rahmen einer prognostischen ex-ante Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit ist abhängig von Schutzgut zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das L7. zählt, kann deshalb bereits eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2007 – 12 A 635/06 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 1 D 38/19 -, juris. Der Umstand, dass nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die J1. eine „dringende Gefahr“ voraussetzt, begründet für den anzuwendenden Gefahrenbegriff keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Eine „dringende Gefahr“ besteht zwar nicht schon bei einer „bevorstehenden“ oder „drohenden“ Gefahr, aber auch nicht erst bei einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O. Im Zeitpunkt der J1. bestand eine so dringende Gefahr für das L7. , dass eine 䠠 F2. nicht abgewartet werden konnte. Ohne J1. wäre K2. am XXXXXXXX auf Antrag des/der Kläger*in unverzüglich an er/sie herauszugeben gewesen. Der/die Kläger*in hatte sich bei dem Gespräch mit dem K1. hoch aggressiv gezeigt und den Eindruck vermittelt, ihre T9. verloren zu haben. Insbesondere hat er/sie betont, dass K2. bestraft werden müsse. Angesichts des Umstandes, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärte Vorwurf K4. , er/sie werde von seiner/ihrer N. geschlagen, im Raum stand, lag seinerzeit bei objektiver Betrachtung eine Gefahr für das L7. vor, weil nicht auszuschließen war, dass der/die Kläger*in gegenüber K2. gewalttätig werden würde. Die Gefahr für das L7. war so dringend, dass keine 䠠 F2. werden konnte. Da die Gefahr bestand, dass K2. unmittelbar nach einer Rückkehr zur/zum Kläger*in H3. ausgesetzt sein würde, bestand die Notwendigkeit, das L4. K2. sofort dem Zugriff seiner/ihrer N. zu entziehen. Auch wenn das G. im vorliegenden Fall sehr schnell reagiert hat, konnte man auf Seiten der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass über einen bereits am 00.00.0000 per Fax gestellten Antrag so zeitnah entscheiden werden würde, dass eine aufgrund des aggressiven Verhaltens des/der Kläger*in für das L4. gefährliche und von dem L4. zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewünschte Übergabe des L. an der/die Kläger*in hätte vermieden werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.