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Beschluss

12 L 1237/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:1230.12L1237.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 17. Oktober 2011 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs allerdings nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 des am 12.02.2009 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes - BBG n.F. - (vormals: § 172 BBG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) entfällt. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisung entfällt demnach nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 17. Oktober 2011 getroffen. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Oktober 2011 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Fall ist der streitbefangene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe dafür, dass er sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. a) Die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung vom 17. Oktober 2011 begegnet keinen Bedenken. b) In materieller Hinsicht dürfte die streitbefangene Zuweisungsverfügung den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügen. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. aa) Ein nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliches dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG ist zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte deren Anspruch auf Beschäftigung - auch bei einem Tochter- bzw. Enkelunternehmen - zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist. bb) Die Zuweisung ist dem Antragsteller auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Damit ist mehr gemeint als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-)Wahrung der Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer effektiven Sicherung, wenn es - wie hier - darum geht, dass der Betroffene - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -. Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u.a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Übrigen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - (juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 - und vom 31. März 2010 - 1 B 1556/09 - (juris). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der Beschäftigungsanspruch - wie hier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, müssen die strengen Voraussetzungen dieser Rege-lungen erfüllt sein. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 - (juris Rn. 12 und 13). Diesen Anforderungen genügt der Zuweisungsbescheid vom 17. Oktober 2011, denn es werden dort sowohl der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis als auch die konkreten Aufgaben benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt ist das des Sachbearbeiters im technischen Bereich benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben eines Sachbe-arbeiters Projektmanagement - sie werden durch sechs Einzelbeschreibungen in dem Zuweisungsbescheid präzisiert - zugeordnet werden. Der vorgesehene Einsatz des Antragstellers, er selbst bekleidet das Amt der Besoldungsgruppe A 7 BBesO, dürfte seinem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 17. Oktober 2011 ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Projektmanagement im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, die ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Dies eröffne für den Antragsteller Beförderungsaussichten. Ferner hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. Oktober 2011 und ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2011 erläutert, dass die Bewertung im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, die gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, erfolgt sei. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funk-tionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgelt-gruppe T 4 und damit der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige - amtsangemessene - Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 1 B 452/11 - (juris, zur hier im Streit stehenden Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement). Zudem hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass es sich bei der Tätigkeit des Sach-bearbeiters Projektmanagement um eine Aufgabe handelt, die bei der Deutsche Telekom AG in der Organisationseinheit Produktion Technische Infrastruktur - PTI - wahrgenommen wird. Dort werden diese Tätigkeiten unter der Funktionsbezeichnung Sachbearbeiter Netzaufnahme und Netzdokumentation wahrgenommen und sind der Entgeltgruppe T3 zugeordnet. Die Aufgaben des Sachbearbeiters Projektmanage-ment bei der Vivento Customer Services GmbH umfassen zusätzlich zu denen eines Sachbearbeiter Netzaufnahme und Netzdokumentation noch weitere Aufgaben. Zudem hat die Antragsgegnerin auch einen Funktionsvergleich mit den Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost vorgenommen und ausgeführt, dass wesentliche der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeiten in der letzten Organisationsstruktur der Deutschen Bundespost den Stellen "Service Netze" und "Strukturplanung untere Netzebene" sowie vergleichbar auch dem Ressort "Strukturplanung obere Netz-ebene" zugeordnet waren. Dort waren die Stellen mit den Beamtenbewertungen A 8, A 7 ausgewiesen. Eine der heutigen Funktionseinheit PTI der Deutsche Telekom AG vergleichbare Organisationseinheit hat bei der Deutschen Bundespost jedoch nicht bestanden. Im Hinblick auf diese Gegenüberstellung mit den Funktionen bei der Deutschen Bundespost kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, es fehle an einem solchen Vergleich. Soweit er zum Beleg für seine Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verweist, vgl. Beschluss vom 2. September 2011 - OVG 6 S 28.11 -, ist diese hier schon deshalb nicht einschlägig, weil sie eine andere als die hier streitige Tätigkeit betraf. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, unverändert in denselben Funktions-bereichen eingesetzt zu werden wie bei der Deutschen Bundespost. Auf seine frühere Zugehörigkeit zum Fachbereich Vermittlungstechnik und Telegraphie kann er schon deshalb nicht mit Erfolg verweisen, weil die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass dieser Fachbereich aufgrund des technischen Wandels heute keine Rolle mehr spielt. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgaben-bereiches durch Umsetzung - und ggfs. wie hier durch Zuweisung - hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich genutzt werden darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O. In Anwendung dieses Maßstabs ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Antragsteller zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes oder sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O. Die dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeiten sind auch nicht, wie er vorträgt, rein verwaltender Natur. Dem Antragsteller ist, mit bindender Wirkung für das auf-nehmende Unternehmen, der Aufgabenkreis eines Sachbearbeiters im technischen Bereich zugewiesen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zuordnung zum tech-nischen Bereich missbräuchlich oder vorgeschoben wäre. Ausweislich der in den sechs Einzelbeschreibungen vorgenommenen näheren Präzisierung der dem Antragsteller zugewiesenen Aufgaben handelt es sich jedenfalls weit überwiegend um die Verarbeitung technischer Daten. Sonstige Gründe für eine Unzumutbarkeit der Zuweisung sind, auch im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Antragstellers, weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit gesundheitliche Einschränkungen des Antragstellers besondere Maßnahmen erfordern sollten, ist dem im Wege ent-sprechender Gestaltung des ihm zugewiesenen Dienstpostens durch die Vivento Customer Services GmbH Rechnung zu tragen. 3. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, ins-besondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vom 17. Oktober 2011 einbezogen wird. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, knüpft an die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an. Da diese nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist, ist seinem Interesse kein wesentliches Gewicht beizumessen. Dem steht das angesprochene betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Beschäftigung des Antragstellers, das prinzipiell als dringlich eingestuft werden kann, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -, und dem vorliegend der Vorzug gegenüber dem Aufschubinteresse des Antrag- stellers zu geben ist, entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichts-kostengesetz (GKG).