Gerichtsbescheid
6 K 4573/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0112.6K4573.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche, beantragte am 1. Juli 2010 bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für eine beleuchtete Plakatanschlagtafel im Format 3,76m x 2,76m an der südwestlichen Außenwand des Gebäudes M. Straße 9 in Selm (Gemarkung T. , Flur 5, Flurstück 193). Die in Rede stehende Außenwand steht parallel zur Grundstücksgrenze und hält zu dieser einen Abstand von 1,95m ein. Die Unterkante der geplanten Werbeanlage soll 2m über dem Boden liegen; der Abstand zur südöstlichen Gebäudeecke soll 20cm betragen. Nach der dem Bauantrag beigefügten Ansichtszeichnung und der Lichtbildmontage soll die Anlage stützenlos an der Wand befestigt werden. Die beigefügten Typenunterlagen der Herstellerfirma beschreiben allerdings zeichnerisch und bildlich eine Montage auf zwei einbetonierten Stützen. 3 Die M. Straße befindet sich am nördlichen Rand des Stadtgebiets der Beklagten. Auf den anliegenden Grundstücken stehen zum Teil gewerbliche Gebäude, etwa diejenigen der Verkehrsbetriebe, zum Teil aber auch Wohngebäude auf. Ein Bebauungsplan für das Gebiet existiert nicht; im Flächennutzungsplan ist der Bereich als "gemischte Baufläche" dargestellt. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. 9 befindet sich ein Mehrfamilienhaus. Das südwestliche Nachbargrundstück (Haus-Nr. 7, Flurstück 825) ist in dem dem Baugrundstück zugewandten nordöstlichen Teil mit einem eingeschossigen gewerblichen Gebäude bebaut. 4 Am 19. Juli 2010 wies die Beklagte die Klägerin telefonisch auf eine aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung des Abstandflächenrechts hin und verlangte für eine etwaige Abweichung die Zustimmung des Nachbarn. 5 Am 11. Oktober 2010 hat die Klägerin (Untätigkeits-) Klage erhoben. 6 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 hat die Beklagte die beantragte Baugenehmigung abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die geplante Anlage verstoße gegen § 6 Bauordnung (BauO) NRW, weil die erforderliche Abstandfläche zum Teil auf dem Nachbargrundstück M. Straße 7 liege und sich teilweise mit den Abstandflächen des dort befindlichen Gebäudes überdecke. 7 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Werbeanlagen lösten gemäß § 6 Abs. 10 BauO NRW nur dann Abstandflächen aus, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Von einer Plakatgroßtafel, welche auf eine bestehende Fassade montiert werde, gehe regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung aus, da sie zu keiner zusätzlichen Verschattung führe. Auch die Luftzufuhr sowie der Brand- und Wärmeschutz als Ziele des Abstandflächenrechts würden nicht beeinträchtigt. Der Wohnfrieden werde vorliegend ebenfalls nicht gestört, da das Nachbargrundstück gewerblich genutzt werde. 8 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Dezember 2010, Az.: 310-10, zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag aus dem Ablehnungsbescheid. 13 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 18 Dabei kann offen bleiben, ob der Bauantrag überhaupt bescheidungsfähig ist, obwohl die Werbeanlage auf der Ansichtszeichnung und der Lichtbildmontage ohne Stützen, in den beigefügten Herstellerunterlagen hingegen - zeichnerisch und bildlich - mit Stützen dargestellt ist. Die Klägerin selbst geht in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2010 von einer "auf eine bestehende Fassade montierten" Anlage aus. Dies mag man bei wohlwollender Betrachtung den Bauvorlagen auch entnehmen können, da die Texte der angesprochenen Herstellerunterlagen (Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs) nahelegen, dass die Werbetafel sowohl freistehend als auch an der Wand montiert werden kann. 19 Der Bauantrag war jedenfalls in der Sache abzulehnen. Die Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Vorliegend steht der Errichtung der geplanten Werbeanlage indes § 6 BauO NRW entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. 20 Es ließe sich möglicherweise erwägen, ob eine an der Fassade angebrachte Werbetafel nicht wegen der konstruktiven Verbindung Teil der in Rede stehenden Außenwand und damit des Gebäudes wird. Die Abstandflächenfrage wäre dann wohl hinsichtlich der gesamten Wand neu aufgeworfen. Bei einer solchen Sichtweise läge der Verstoß gegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 bis 5 BauO NRW vorliegend auf der Hand. Auf einen etwaigen Bestandsschutz des bestehenden Gebäudes könnte die Klägerin sich wegen der Änderung der Wand nicht berufen. 21 Auch wenn man jedoch die Werbetafel als bauordnungsrechtlich selbständige Anlage betrachtet, unterliegt sie den genannten abstandflächenrechtlichen Vorgaben. Denn gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gelten die Abstandflächenvorgaben entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Anlage erreicht eine Höhe von fast 5m und von ihr gehen Wirkungen wie von einem Gebäude aus. 22 Hinsichtlich der gebäudegleichen Wirkung ist von den Schutzzwecken des Abstandflächenrechts auszugehen. Dieses soll durch Mindestabstände insbesondere der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung und der Störung des Wohnfriedens vorbeugen sowie einen gewissen Sozialabstand gewährleisten. 23 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81; Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rdnr. 272. 24 Nach Auffassung der Kammer hat eine großflächige Werbeanlage, die parallel zur Grundstücksgrenze und mit der Werbefläche auf diese Grenze gerichtet aufgestellt wird, stets gebäudegleiche Wirkung. Denn eine solche Werbetafel entfaltet die angestrebte optische Wirkung - die Werbung wird in der Regel so gestaltet sein, dass sie Aufmerksamkeit anzieht - dann in Richtung des Nachbargrundstücks. Die optische Beeinträchtigung dieses Nachbargrundstücks liegt auf der Hand und dürfte diejenige eines Gebäudes vergleichbarer Höhe unter Umständen sogar übertreffen. Der Wohnfrieden und die sonstige störungsfreie Nutzung des Nachbargrundstücks können dadurch erheblich beeinträchtigt werden. 25 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 -, juris, und Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131; Schulte, in Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rdnr. 143. 26 Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Nachbargrundstück gewerblich genutzt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob nicht auch ein gewerbliches Grundstück durch eine grenznahe und auf das Grundstück ausgerichtete Werbeanlage beeinträchtigt wird, ist festzustellen, dass es bei der Frage, ob eine Anlage gebäudegleiche Wirkung hat, nicht auf die Umgebung der Anlage ankommt. 27 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2009 - 7 A 473/08 -, juris. 28 Die Richtigkeit dieser Sichtweise macht der vorliegende Fall deutlich. Auf dem Nachbargrundstück könnte nämlich in Zukunft wohl ohne Weiteres ein Wohngebäude errichtet werden, das dann der durch die begehrte Baugenehmigung geschützten Werbetafel ausgesetzt wäre. 29 Unterliegt die geplante Anlage somit dem Abstandflächenrecht, so verstößt sie gegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 BauO NRW, da die vordere Abstandfläche der Anlage - wie auch in den Bauvorlagen dargestellt - nicht auf dem eigenen Grundstück liegt. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 31