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Beschluss

5 L 1152/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0117.5L1152.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage in dem Verfahren 5 K 4300/11 gegen die der Beigeladenen jeweils erteilte 4 - Baugenehmigung vom 13. April 2011 einschließlich des 5 zugehörigen Abweichungsbescheides vom 11. April 2011, 6 - 1. Teilbaugenehmigung vom 6. September 2011, 7 - 2. Teilbaugenehmigung vom 13. September 2011 und 8 - Nachtragsbaugenehmigung vom 23. September 2011 9 zur Errichtung einer Halle mit LKW-Andockstation, einer angrenzenden Lagerhalle, einem vorgesetzten Sozialtrakt und einem Technikgebäude auf dem Grundstück Vierhausstraße 74-76 sowie von 33 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 18, Flurstück 451 in C. anzuordnen, 10 hat keinen Erfolg. 11 Der Antrag ist zulässig. Er ist gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da alle angegriffenen Verwaltungsakte gegenüber den Antragstellern noch nicht bestandskräftig und gem. § 212a des Baugesetzbuches - BauGB - per Gesetz sofort vollziehbar sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag auch nicht aufgrund des bereits erfolgten Baubeginns und der teilweisen Fertigstellung des Bauvorhabens unzulässig. Vielmehr ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für die Unterbindung der weiteren Vollziehung und der Nutzungsaufnahme. Vorliegend besteht schon deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da speziell die für die Antragsteller besonders relevanten Genehmigungsinhalte der Nachtragsbaugenehmigung vom 23. September 2011 hinsichtlich der Stellplätze noch nicht umgesetzt sind. Nichts anderes kann gelten, soweit der Antrag sich zugleich u.a. auf die Ausgangsgenehmigung bezieht. Unabhängig vom diesbezüglichen Baufortschritt, konnten die Antragsteller aufgrund der in der Nachtragsbaugenehmigung ausdrücklich festgeschriebenen Verknüpfung mit der Ausgangsbaugenehmigung ("Diese Nachtragsbaugenehmigung ist Bestandteil der Baugenehmigung vom 13.4.2011 und nur in Verbindung mit dieser gültig", Beiakte 2, Bl. 252) sowie der Unzulässigkeit eines gesonderten Vorgehens gegen die im Zuge eines Vorhabens genehmigten notwendigen Stellplätze, 12 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Band I, § 51 Rn. 222 m.w.N., 13 nur einheitlich gegen alle Bescheide vorgehen. 14 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin haben die Antragsteller ihre Rechte gegen das geplante Vorhaben auch nicht prozessual verwirkt. Eine Verwirkung setzt voraus, dass der Antragsteller, obwohl er schon längere Zeit von dem Vorhaben Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt einen Rechtsbehelf einlegt, in dem der Beklagte oder sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles darauf vertrauen durften, dass kein Rechtsbehelf eingelegt wird und ihr Verhalten dergestalt darauf eingestellt haben, dass für sie ein begründeter Rechtsbehelf mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. 15 BVerwG, Urteil v. 10. August 2000 - 4 A 11/99 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. München 2007, § 74 Rn. 19. 16 Nachdem die Antragsteller unter dem 16. September 2011 von der Nachtragsbaugenehmigung benachrichtigt wurden und in der Folge von der ursprünglichen Genehmigung vom 13. April 2011 Kenntnis erlangten, haben sie bereits am 13. Oktober 2011 Klage erhoben, sodass weder das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment, noch besondere Umstände, die einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beigeladenen hätten schaffen können gegeben sind. Insbesondere konnten die Antragsteller im Zusammenhang mit dem Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück W.-------straße 74-76 am 12. Juli 2011 die für sie maßgeblichen Planungen auf dem ihnen benachbarten Flurstück noch nicht erkennen und die Beigeladene begann mit den Baumaßnahmen auch ersichtlich unabhängig von einem Vertrauen in die Hinnahme durch die zunächst nicht informierten Nachbarn. 17 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 18 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 19 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. 20 Die Kammer weist auch darauf hin, dass vorliegend ausschließlich das genehmigte Vorhaben Verfahrensgegenstand ist. Eventuelle weitere Planungsabsichten der Beigeladenen, auf die sich die angefochtenen Genehmigungen nicht beziehen, sind daher für die rechtliche Beurteilung in diesem Verfahren unerheblich. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gebot des effektiven Rechtschutzes, da aus der durch die Antragssteller als unzulässige "Salamitaktik" gerügten, sukzessiven Genehmigungsbeantragung durch die Beigeladene auch keine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragsteller folgt. Diese können sich vielmehr gegen neue (Teil-)Genehmigungen jeweils erneut zur Wehr setzen. 21 Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die im Antrag näher bezeichneten Baugenehmigungen wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts zu Lasten der Antragsteller vor. 22 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. 23 Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zukommt, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der für die Frage des "Sich-Einfügens" maßgebliche Rahmen richtet sich nach der im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. den tatsächlich ausgeübten Nutzungen. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung zu betrachtende nähere Umgebung reicht dabei soweit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und umgekehrt wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. 24 BVerwG, Urteil v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Urteil v. 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, jeweils zit. nach juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, Band II, § 34 Rn. 36. 25 Nach dem Ergebnis der beigezogenen Pläne und Bauakten kann die insoweit maßgebliche nähere Umgebung des streitbefangenen Grundstücks beiderseits der W.-------straße - südlich begrenzt durch die Autobahn A 40, nördlich durch einen schmalen Grünzug mit dem Tipulus-Teich - nicht einem bestimmten Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden, sondern ist von einer Gemengelage mit einem nebeneinander von Wohnen und (auch störenden) Gewerbebetrieben geprägt. Insofern sieht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren keine Anhaltspunkte, um von ihrer bereits im Jahr 2001 getroffenen entsprechenden Einordnung abzuweichen. 26 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 12. Juni 2001 - 5 L 549/01 -, unveröffentlicht. 27 Eine entsprechende - durch die Antragsteller unwidersprochene - Einordnung des Gebiets, in dem das streitgegenständliche Vorhaben geplant ist, trifft auch die Antragsgegnerin, wenn sie in ihrem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Festsetzungen vorsieht, die das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe regeln sollen. 28 Dafür, dass sich das Gebiet in tatsächlicher Hinsicht zugunsten der Antragssteller verändert hätte, spricht nichts. Vielmehr befindet sich auf dem betroffenen Grundstück W.-------straße 74-76 selbst bereits jetzt eine Halle zur mechanischen Fertigung, die zum Betrieb der Beigeladenen gehört und den nördlich der W.-------straße liegenden ursprünglichen Betriebsteil ergänzt. Auf dem östlich an das Vorhaben angrenzenden Grundstück der Antragsteller liegt deren eigenes Betriebsgelände für Furnier- und Holzproduktion. Nördlich der W.-------straße befinden sich zudem die Betriebsgelände der Firma S. Elektrogroßanlangen sowie der Firma T. Brillenglas. An das Betriebsgelände der Antragssteller grenzt ein Lidl-Einzelhandel. Zwischen diesen mitprägenden Gewerbebetrieben reihen sich eine weitgehend geschlossene einzeilige Wohnbebauung nördlich der W.-------straße sowie einzelne Wohnhäuser auf der südlichen Seite der Straße, zu der auch das Wohnhaus der Antragsteller gehört. In den somit vorgegebenen (weiten) Rahmen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben unter Würdigung der Gesamtumstände ein. 29 Die Antragsteller können sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das neben ihrem Wohnhaus liegende Grundstück einen sog. "Außenbereich im Innenbereich" darstelle, auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Eine selbst nicht bebaute, jedoch von Bebauung umgebene innerstädtische Fläche kann nur dann außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegen, wenn sie so groß ist, dass sich ihre beabsichtigte Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und sie deshalb nicht als Baulücke erscheint. 30 BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55/81 -, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37/05 -, jeweils zit. nach juris; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 11. Aufl. 2009, § 34 Rn. 2. 31 Die vorliegende Freifläche ist schon aufgrund ihrer geringen Größe (etwa 50 mal 100 Meter) einer von der Umgebung unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung nicht fähig sondern fügt sich zwischen den beiden angrenzenden großflächigen Anlagen unschwer in den vorhandenen Bebauungszusammenhang ein und ist damit nicht als sogenannte "Außenbereichsinsel" einzuordnen. 32 Darüber hinaus richtet sich der Gebietsgewährleistungsanspruch eines Nachbarn ohnehin grundsätzlich nicht isoliert auf die Erhaltung eines angrenzenden Gebietstyps. 33 BVerwG, Beschluss v. 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07-; OVG Münster, Beschluss v. 28. Dezember 2002 - 10 B 1618/02 -; OVG Koblenz, Urteil v. 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -; VG Ansbach, Urteil v. 19. Oktober 2011 - AN 9 K 10.02483 -, jeweils zit. nach juris. 34 Vielmehr handelt es sich bei der Tatsache, dass das westlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzende Flurstück bislang unbebaut und mit einem Wald bedeckt war, um einen nur tatsächlichen, rechtlich nicht geschützten Lagevorteil. 35 Ebenso wenig kann sich der Nachbar - wie durch die Antragsteller geltend gemacht - auf Belange des Naturschutzes berufen, da es sich insoweit um einen öffentlichen Belang handelt, der keinen Nachbarschutz vermittelt. 36 Das durch die angefochtenen Bescheide genehmigte Vorhaben verstößt soweit ersichtlich auch nicht gegen das im Merkmal des "Sich-Einfügens" nach § 34 Abs. 1 BauGB darüber hinaus enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. 37 In diesem Sinne vermittelt das Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. 38 Vgl. BVerwG, Urteil v. 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, Urteil v. 13. Juni 1981 - 4 C 1.78 -, sowie Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7/10 -, jeweils zitiert nach juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, Band II, § 34 Rn. 48 ff. 39 In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, wie hier eine gewerbliche Nutzung mit Lärmbelästigung einerseits und Wohnnutzung andererseits, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet und zwar in der Weise, dass die gewerbliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und dass die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, im Sinne der Bildung einer Art "Mittelwert" respektiert. Das gilt insbesondere auf für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart durch eine Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt ist. 40 BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, zit. nach juris; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, § 34 Rn. 56; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 11. Aufl. 2009, § 34 Rn. 35. 41 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände, dass die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens durch die Beigeladene nicht geeignet ist, die Antragsteller rücksichtslos zu beeinträchtigen. Insbesondere wird das Wohngrundstück der Antragsteller mit Blick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelästigungen speziell durch die Stellplätze und die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem angrenzenden Flurstück 451 nicht unzumutbar belastet. 42 Eine gesetzliche Regelung, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes von einem Nachbarn als zumutbare Lärmimmission hinzunehmen ist, besteht nicht. Allerdings bieten die im Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegten Grenzen für die Zumutbarkeit von schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich auch für das Baurecht einen Ausgangspunkt. Anlagen, deren Immissionen sich innerhalb der Grenzen des insoweit in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) konkretisierten Zumutbaren halten, sind insofern grundsätzlich nicht rücksichtslos. 43 BVerwG, Urteil v. 30. September 1983 - 4 C 74/78 -, Beschluss v. 20. Januar 1989 - 4 B 116/88 -, Urteil v. 27. August 1998 - 4 C 5/98 -; OVG Münster, Urteil v. 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, jeweils zit. nach juris; Rieger, in: Schrödter Baugesetzbuch, Kommentar, § 31 Rn. 61; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, Band II, § 34 Rn. 53. 44 Dabei geht die Kammer für das Maß des den Antragstellern gegenüber Lärmbeeinträchtigungen zukommenden Schutzes zu ihren Gunsten - ohne Berücksichtigung einer eventuell höher liegenden Vorbelastung durch die nahegelegene Bundesautobahn A 40 - davon aus, dass ihnen entsprechend der Ziff. 6.7 i.V.m. 6.1 c) der TA-Lärm Mischgebietswerte mit einem Beurteilungspegel von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts zuzumuten sind. 45 Die Einhaltung dieser Werte ist in der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen vom 13. April 2011 ausdrücklich als Auflage unter Ziffer 12) festgeschrieben und behält, da die Nachtragsbaugenehmigung explizit Bestandteil dieser Baugenehmigung und nur in Verbindung mit ihr gültig ist, auch weiterhin für den Betrieb Geltung. Soweit diese Werte nicht eingehalten werden, besteht also bereits keine Baugenehmigung mehr und die Antragsteller könnten ordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Betrieb fordern. 46 Darüber hinaus können die Werte aller Voraussicht nach auch eingehalten werden, wie die gutachterlichen Geräuschemissions-Prognosen des Ingenieurbüros G. I. für Akustik und Bauphysik vom 24. Juni 2010 und vom 22. Juli 2011 belegen. Danach ergeben sich am Wohnhaus der Antragsteller Pegel von 44-45 dB (A) tagsüber und 36 dB (A) nachts, womit die dargelegten zumutbaren Mischgebietswerte deutlich unterschritten werden. 47 Die Genehmigung bzw. der dem Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt sind auch nicht - wie von den Antragstellern gerügt - in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt. Die Grundlagen sind vielmehr in den zur Baugenehmigung bzw. Nachtragsbaugenehmigung gehörenden Anlagen hinreichend fest- und auch im Gutachten entsprechend zugrundegelegt. Das Lärmgutachten seinerseits erscheint nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung für das Gericht auch nachvollziehbar und widerspruchsfrei. 48 Inwieweit darüber hinaus nicht in der Baugenehmigung festgelegte Details der betrieblichen Abläufe die Antragsteller spürbar beeinträchtigen sollten, ist schon aufgrund der Entfernung der genehmigten Montagehalle von über 120 Metern zum Grundstück der Antragsteller sowie der dazwischen befindlichen abschirmenden Bebauung nicht erkennbar. Durchgreifende Bedenken bestehen insbesondere nicht hinsichtlich des LKW-Lieferverkehrs. Aus den grün gestempelten Anlagen C i) und ii) zur Ausgangsbaugenehmigung ergibt sich - entgegen der Darstellung der Antragsteller - klar die zugrunde gelegte und damit genehmigte Anzahl der LKW-Bewegungen (20 LKW, 7 bzw. 15 Kleintransporter), die nicht erhöht werden soll. Soweit die Antragsteller bezweifeln, ob im Zuge der Betriebserweiterung diese Anzahl nicht doch überschritten wird, wäre eine entsprechende Veränderung nicht mehr von der Genehmigung gedeckt und ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zugrunde zu legen. 49 Der erst im Zuge der Nachtragsgenehmigung beantragten Verlegung der Stellplätze wurde - entgegen dem Vortrag der Antragsteller - durch das zweite Imissionsgutachten vom 22. Juli 2011 unter Zugrundelegung der Bayerischen Parkplatzlärmstudie 2007 Rechnung getragen. Die zugrunde gelegten PKW-Bewegungen und Verkehrszeiten entsprechen den Festlegungen in der Genehmigung. Danach ist entsprechend der Betriebsweise von drei Schichtwechseln und einer Gesamtzahl von insgesamt 198 an- und abfahrenden PKW auszugehen, wobei nachts in der Zeit von 22 - 6 Uhr kein PKW-Verkehr stattfindet (vgl. Anlagen B und C zur Nachtragsbaugenehmigung, Beiakte 2 Bl. 154 und 158). Diese PKW-Bewegungen verteilen sich örtlich auf die 33 Stellplätze auf dem Flurstück 451 einerseits und die darüber hinaus bereits bestehenden Parkplätze andererseits. 50 Auch die gerügte Unklarheit, ob - wie in den Plänen zur Baugenehmigung ausgewiesen - die Zufahrt zu den Stellplätzen tatsächlich über eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgen wird, oder ob eine private Zuwegung hergestellt werden muss, ist lediglich eine Frage der Sicherung der Erschließung, auf deren eventuellen Mangel sich die Antragsteller im vorliegenden Nachbarstreitverfahren nicht berufen können. Für die Antragsteller ergibt sich daraus kein relevanter Unterschied, da auch der über eine öffentliche Straße erfolgende Zufahrtverkehr gleichermaßen bei der Immissionsprognose berücksichtigt werden muss, sofern er - wie hier, wo die Stichstraße lediglich der Anbindung der Stellplätze dienen würde - eindeutig dem Vorhaben zugerechnet werden kann. 51 Vgl. BVerwG, Urteil v. 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, Beschluss v. 20. Januar 1998 - 4 B 116.88 -, sowie Beschlüsse v. 23. Juli 1992 - 7 B 103.92 -, und v. 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 -, jeweils zit. nach juris. 52 Maßgeblich ist also allein, dass die entsprechende Belastungsquelle bei der Immissionsprognose in Ansatz gebracht wurde, was ausweislich der Übersicht über die dem Gutachten zugrundegelegten Linienquellen erfolgt ist (vgl. Beiakte 2, Bl. 12). 53 Schließlich kann zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes auch dahinstehen, ob - was nicht ersichtlich ist - im Gutachten fälschlicher Weise von einer (geringfügigen) schallmindernden Wirkung des im Lageplan noch dargestellten, aber im Zuge des Vorhabens zu rodenden Waldes auf dem Flurstück 451 neben dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen wurde. Da das Gutachten an den am Wohnhaus der Antragsteller liegenden Immissionspunkten IP 10 lediglich Werte von 44-45 dB (A) tagsüber und 36 dB (A) nachts ermittelt hat, kann auch ohne erneute Begutachtung ausgeschlossen werden, dass ohne einen entsprechenden - zu unterstellenden - Fehler die zulässigen Werte überschritten würden. Dies gilt umso mehr, als der Wald jedenfalls nicht zwischen der Zufahrt zu den Stellplätzen und dem Wohnhaus der Antragssteller lag und sich damit hinsichtlich der nahegelegensten Emissionsquelle ohnehin nicht auswirken konnte. 54 Schließlich führen die Lage der zu dem Vorhaben gehörenden Stellplätze und die Zuwegung entlang der Grundstücksgrenze der Antragsteller mit dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr auch unabhängig von der Einhaltung der technisch-rechnerisch ermittelten Immissionswerte unter keinem anderen, bislang nicht berücksichtigten Aspekt zu einem Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot oder zu einem solchen gegen die Vorgaben in § 51 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -. 55 Danach müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche, das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Abzustellen für eine Bewertung nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ist auf die konkrete örtliche Situation, mithin an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. den Wohnräumen der betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. 56 OVG Münster, Urteil v. 21. Oktober 2002 - 7 A3185/01 -, zit. nach juris; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 125 f. m.w.N; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band I, § 51 Rn. 215. 57 Hinsichtlich der Lage des Parkplatzes an sich bestehen trotz der Anzahl von dreiunddreißig Stellplätzen keinerlei Bedenken, da sie sich auf dem hinteren, vom Wohnhaus der Antragsteller abgewandten Teil des Flurstücks, vis-à-vis der gewerblichen Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller befinden. Sie liegen damit zugleich an der nahegelegensten Stelle über 40 Meter von der Wohnbebauung der Antragsteller entfernt und reihen sich entlang der Autobahn A 40, sodass von ihnen keine maßgebliche Störung ausgehen kann. Auch passt sich die Anlage - wie bereits dargelegt - vom Typ und der Dimension her in die vorgegebene bauliche Situation ein. 58 Die Antragsteller werden gemessen an der sich aus den örtlichen Verhältnissen ableitenden Schutzwürdig- und Schutzbedürftigkeit ihres Grundstücks schließlich auch nicht durch den entlang der Grenze zu ihrem Grundstück verlaufenden An- und Abfahrtsverkehr zu den Stellplätzen unzumutbar belastet. Vielmehr liegt das Grundstück der Antragsteller und die darauf befindliche Wohnbebauung unmittelbar an der nördlich dazu verlaufenden fraglos stärker befahrenen und auch durch Gewerbeverkehr betroffenen W.-------straße und ist damit - und durch die Nähe zur Autobahn 40 - mit Verkehrsgeräuschen vorbelastet. Auch auf der westlichen Seite des Grundstücks führt bereits ein öffentlicher Fuß- und Radweg entlang, sodass der entsprechende Bereich, jedenfalls was Privatheit und eventuelle Einblicksmöglichkeiten angeht, ebenfalls nicht als besonders schützenswerter völlig unbelasteter rückwärtiger Ruhebereich erscheint. Insbesondere haben die Antragsteller selbst ihr Grundstück östlich bis an das in der Ecke gelegene Wohnhaus heran mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut und damit bewusst nahe der Grenze zu dem Flurstück 451 gebaut. In dieser Situation konnten sie schon aufgrund der bestehenden Gemengelage nicht darauf vertrauen, dass die nach Westen ausgerichteten Wohnräume keiner weiteren Beeinträchtigung ausgesetzt würden. Sie mussten vielmehr - innerhalb der zulässigen Immissionsgrenzen - sogar mit einer weitaus störenderen Bebauung und Nutzung des benachbarten Flurstückes rechnen. Demgegenüber ist die durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwartende Beeinträchtigung insbesondere der Schlafräume maßgeblich dadurch abgeschwächt, dass in der besonders schützenswerten Zeit zwischen 22 und 6 Uhr keine PKW-Bewegungen erfolgen werden. 59 Sonstige im Blick auf die Antragsteller nachbarrechtlich relevante bauordnungsrechtliche Verstöße sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 60 Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag in der Sache gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Antragsteller unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 62