Urteil
5 K 4300/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0322.5K4300.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen mehrere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Errichtung einer Halle mit LKW-Andockstation, einer angrenzenden Lagerhalle, einem vorgesetzten Sozialtrakt und einem Technikgebäude auf dem Grundstück W.-------straße 74-76 (Gemarkung H. , Flur 18, Flurstücke 100, 399, 738) sowie von 33 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 18, Flurstück 451 in C. . Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W.-------straße 90 (Gemarkung H. , Flur 18, Flurstück 507). Ihr Grundstück liegt südlich der W.-------straße und erstreckt sich bis an die A 40. In der nordwestlichen Ecke ist es mit dem Wohnhaus der Kläger bebaut, auf dem übrigen Grundstück befinden sich zur Furnier- und Holzproduktion der Kläger gehörende gewerbliche Gebäude. Entlang der westlichen Grenze des Grundstücks verläuft eine öffentlich gewidmete Straße, die allerdings bislang nur für Fuß- und Radverkehr freigegeben ist. Auf dem sich daran anschließende Flurstück 451 - das bislang bewaldet war - sollen im südlichen, autobahnnahen Bereich die Stellplätze des Vorhabens der Beigeladenen angelegt werden. Die Zufahrt soll über die Stichstraße bzw. eine durch Zuwegungsbaulast gesicherte Teilfläche auf dem Flurstück 451 entlang des klägerischen Grundstücks erfolgen. Die Betriebsgebäude, die zum streitgegenständlichen Vorhaben gehören, sollen in einer Entfernung von über 120 Metern Entfernung vom klägerischen Grundstück noch hinter einer bereits auf dem Vorhabengrundstück bestehenden Halle zur mechanischen Fertigung, die ebenfalls zum Betrieb der Beigeladenen gehört, gebaut werden. Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan befindet sich lediglich im Aufstellungsstadium. Die tatsächliche Bebauung ist geprägt von einem Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung. Nördlich der W.-------straße reiht sich eine weitgehend geschlossene einzeilige Wohnbebauung, in zweiter Reihe befinden sich das ursprüngliche Betriebsgelände zur Fertigung von Kupplungen der Beigeladenen sowie im weiteren Verlauf die Betriebsgelände der Firma S. Elektrogroßanlangen und der Firma T. C1. . Entlang der südlichen Seite der W.-------straße findet sich westlich des streitgegenständlichen Vorhabens ebenfalls Wohnbebauung. Neben der Halle zur mechanischen Fertigung der Beigeladenen und dem Betrieb der Kläger befindet sich östlich zudem noch ein M. -Einzelhandel sowie vereinzelte Wohnbebauung. Unter dem 11. April 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zunächst einen Abweichungsbescheid hinsichtlich der Brandschutzvorgaben der Industriebaurichtlinie. Unter dem 13. April 2011 erging sodann die Baugenehmigung zur Errichtung der Montagehalle mit LKW-Andockstation, der angrenzenden Lagerhalle und des vorgesetzten Sozialtrakts auf dem Grundstück W.-------straße 74-76. Das Bauvorhaben wurde dabei bereits im Bauantrag als Sonderbauvorhaben eingestuft, für das das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gilt (vgl. Beiakte 1 Bl. 117). Mit 1. und 2. Teilbaugenehmigung vom 6. September bzw. 13. September 2011 wurde die Ausführung von Aushubarbeiten sowie Errichtung der Fundamente bzw. das Aufstellen von Fertigstützteilen genehmigt. Mit Nachtragsgenehmigung vom 23. September 2011, die explizit "Bestandteil der Baugenehmigung vom 13.04.2011 und nur in Verbindung mit dieser gültig" ist, wurde neben der Errichtung eines Technikgebäudes sowie einer Lackieranlage in der Montagehalle die Verlegung der Stellplätze auf das neben dem klägerischen Grundstück liegende Flurstück unter Wegfall des ursprünglich geplanten Parkdecks genehmigt. Wegen der Einzelheiten der Lage der genehmigten Gebäude wird der Lageplan (Anlage e) zur Baugenehmigung, Beiakte 2 Bl. 146) in Bezug genommen. Hinsichtlich der im Zuge des Baues erforderlichen Baumfällungen trifft die Baugenehmigung keine Regelung. Diese wurden vielmehr gesondert gestattet. Die (Ausgangs)Baugenehmigung enthält unter Ziffer 12 die Auflage, dass das genehmigte Vorhaben so zu betreiben ist, dass an den näher bezeichneten benachbarten Gebäuden - zu denen auch das klägerische Wohnhaus gehört - bei Tage 60 dB (A) und bei Nacht - 22 bis 6 Uhr - 45 dB (A) nicht überschritten werden. Diesbezüglich ist in der Betriebsbeschreibung bzw. der ergänzenden Baubeschreibung, die als Anlagen B und C zur (Nachtrags)Baugenehmigung gehören, festgelegt, dass entsprechend der Betriebsweise von drei Schichtwechseln und einer Gesamtzahl von insgesamt 198 an- und abfahrenden PKW auszugehen ist, wobei in der Zeit von 22 - 6 Uhr kein PKW-Verkehr stattfindet. Diese PKW-Bewegungen verteilen sich örtlich auf die 33 Stellplätze auf dem Flurstück 451 einerseits und die bereits bestehenden Parkplätze andererseits. Ausweislich der Betriebsbeschreibung soll darüber hinaus der vorhandene LKW-Verkehr auf dem Betriebsgelände nicht erhöht werden. Das Ausmaß des LKW-Verkehrs (20 LKW, 7 bzw. 15 Kleintransporter) ergibt sich aus einer Erklärung, die als Anlage C i) zur Baugenehmigung in der Fassung vom 13. April 2011 genommen ist. Bestandteil der Baugenehmigung ist schließlich eine gutachterliche Geräuschemissions-Prognose des Ingenieurbüros G. I. für Akustik und Bauphysik vom 24. Juni 2010. Mit Blick auf die geänderte Planung wurde darüber hinaus unter dem 22. Juli 2011 eine weitere Geräuschimmissionsprognose erstellt. Darüber hinaus enthält die (Nachtrags)Baugenehmigung unter Ziffer 5 eine Auflage zum Immissionsschutz, in der insbesondere die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte der TA-Luft festgeschrieben sind. Am 13. Oktober 2011 haben die Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Sie machen geltend, die geplante Verlagerung des Parkplatzes führe zu erheblichen Beeinträchtigungen. Die Zufahrt verlaufe unmittelbar am Wohn-, Schlaf- und Terrassen-Gartenbereich ihres Hauses entlang und sei ihnen nicht zuzumuten. Da nicht klar sei, ob die künftige Verkehrsfläche als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung stehe, sei der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Die Rodung des seit Jahrzehnten bestehenden Waldes sei rechtswidrig. Es handele sich um einen "Außenbereich im Innenbereich", worauf sie sich aufgrund der emissionsmindernden Wirkung des Waldes auch berufen könnten. Auch das Lärmgutachten sei fehlerhaft, da es wohl noch den Wald berücksichtigt habe. Zudem sei aufgrund der unzulässigen "Salamitaktik" und der ungenauen Betriebs-Umschreibung der Beigeladenen unklar, was letztlich genehmigt worden sei und damit die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht zu unbestimmt. Insbesondere seien die maßgeblichen Aspekte des Immissionsschutzes nur in Hinweisen geregelt und das vereinfachte Verfahren durchgeführt worden. Das zeige, dass sich die Beklagte über das Ausmaß der Anlage nicht im Klaren sei. Durch den Wegfall des Waldes sei die Lärmbeeinträchtigung insbesondere durch die A 40 erheblich angestiegen. Zum Beleg legen sie eine Email des Ingenieurbüros I1. vor, nach der stichprobenartige Messungen des Verkehrslärms zu Lärmpegeln von 62-65 dB(A) geführt haben. Es wird ferner darin ausgeführt, der Wald habe eine Dämpfungswirkung von ca. 4 dB(A) bewirkt. Schließlich wird ein ärztliches Attest von Prof. F. über die schwergradige Lungenerkrankung der Klägerin vorgelegt. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen jeweils erteilte - Baugenehmigung vom 13. April 2011 einschließlich des zugehörigen Abweichungsbescheides vom 11. April 2011, - 1. Teilbaugenehmigung vom 6. September 2011, - 2. Teilbaugenehmigung vom 13. September 2011 und - Nachtragsbaugenehmigung vom 23. September 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege keine sachwidrige Trennung eines einheitlichen Bauvorhabens vor, die Reichweite der bauaufsichtlichen Zulassung sei auch unzweifelhaft. Die Fragen der Erschließung und der Außenbereichsqualität des Waldes seien nicht nachbarschützend. Auch die Verlagerung der Zufahrt führe zu keiner rücksichtslosen Beeinträchtigung. Schließlich gingen die Angriffe auf die Schallprognose ins Leere, insbesondere sei durch die nachträgliche Untersuchung auch die Verlagerung der Stellplätze berücksichtigt. Danach sei sichergestellt, dass die aufgrund der Vorbelastung einzuhaltenden Lärmwerte unterschritten würden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das Vorhaben füge sich in die vorhandene Bebauung ein und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Lärmgutachten zeige, dass die Nutzung sich im Rahmen des Zulässigen halte. Bei der Berechnung sei der Wald nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei keine Erweiterung des LKW-Verkehrs zu erwarten, da der Neubau lediglich Teil einer innerbetrieblichen Umstrukturierung sei. Die geplante Lackieranlage entspreche modernsten Anforderungen. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17. Januar 2012 abgelehnt (5 L 1152/11). Beschwerde gegen diesen Beschluss hat keiner der Beteiligten erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Eilverfahrens (5 L 1152/11) sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Diese verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der nachbarrechtsrelevanten Art der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches - BauGB - ein und ist nicht rücksichtslos. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt des Beschlusses vom 17. Januar 2012 im zugehörigen Eilverfahren 5 L 1152/11. Ergänzend sei angemerkt: Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Email mit Verkehrslärmmessungen vermag die Kammer nicht von Fehlern in den der Baugenehmigung zugrunde gelegten Lärmprognosen des Ingenieurbüros G. I. für Akustik und Bauphysik vom 24. Juni 2010 und vom 22. Juli 2011 zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, wo der Lärm ermittelt wurde ("W.-------straße 90-110") und welche Geräuschquellen dabei berücksichtigt wurden. Auch die Angaben zur lärmmindernden Wirkung des Waldes beschränken sich auf eine schlichte Behauptung. Schließlich können die am 20. und 21. März 2012 gemessenen Werte denklogisch nicht auf den bislang gar nicht aufgenommenen Betrieb der Beigeladenen bzw. dessen Stellplätze zurückgeführt und diesem zugerechnet werden. Nichts anderes gilt, soweit eine Steigerung des Lärmpegels durch die Rodung des Waldes bedingt ist, denn die Baumfällungen wurden nicht durch die Baugenehmigung sondern eine gesonderte Baumfällgenehmigung gestattet, die vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Im Ergebnis könnten die Werte somit lediglich eine höhere Vorbelastung des Gebietes belegen, was die Grenze dessen, was den Klägern zugemutet werden darf, nur erhöhen würde. Selbst wenn - wofür sich nach Ansicht der Kammer gerade keine Anhaltspunkte ergeben - entgegen der maßgeblichen Lärmprognose die in der Baugenehmigung festgeschriebenen Grenzwerte von vorn herein nicht eingehalten werden könnten, fiele dies in das unternehmerische Risiko der Beigeladenen, die den Betrieb nicht rechtmäßig betreiben könnte, würde aber nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Durch die Aufnahme der durch das Vorhaben einzuhaltenden Emissionswerte in Ziffer Nr. 5 der (Nachtrags)Baugenehmigung - auch hierbei handelt es sich entgegen dem Vortrag der Kläger um eine verbindliche Auflage - hat die Beklagte darüber hinaus sichergestellt, dass von der Anlage keine der Nachbarschaft unzumutbaren Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - ausgehen. Die Auflage übernimmt dabei die in Nr. 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für organische Stoffe sowie in Nr. 5.4.5.1 für staubförmige Emissionen vorgesehenen maximal zulässigen Massestrom- bzw. Massekonzentrationswerte. Eine andere Bewertung hinsichtlich der Zumutbarkeit der von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Beeinträchtigungen ergibt sich schließlich auch nicht aus der nachgewiesenen Krankheit der Klägerin. Im Baunachbarstreit ist das Gericht zu einer rein grundstücksbezogenen Betrachtungsweise verpflichtet, so belastend im konkreten Fall die persönliche Situation - wie hier der Klägerin - auch ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 BN 39.05 - m.w.N., zit. nach juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt, sich damit dem Risiko der Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.