Beschluss
7 L 1424/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0119.7L1424.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - dazu hat er bisher im Übrigen keine Unterlagen vorgelegt - abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5486/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnisse der Klasse B und zur Fahrgastbeförderung entzogen worden sind, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist zunächst anzumerken, dass der Antragsteller am 1. Januar 2011 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 8 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitäts-klinikums F. ) vom 22. Februar 2011 festgestellte THC-Wert von 2,4 ng/ml überschreitet den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 10 Auch legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 60 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller - auf einen regelmäßigen Konsum kommt es nicht an - häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden. 11 Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f. 12 Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei nicht - wie in der Ordnungsverfügung aber behauptet werde - am "12.06.2011" unter Einfluss von Cannabis gefahren, so mag dies zutreffen. Dies Datum ist erkennbar ein Schreibfehler, weil dem Antragsteller nicht etwa eine 2. Fahrt unter Cannabis-Einfluss vorgeworfen wird; richtig ist allein das Datum "1. Januar 2011". Soweit er weiter vorträgt, dass diese Drogenfahrt auch nicht mit einem Taxi erfolgte, mag auch das zutreffen; Anhaltspunkte dafür ergeben sich nach Aktenlage nicht. Für die Eignungsfrage ist das aber ebenso rechtlich unerheblich wie ein in der Verfügung angesprochener (eventueller) BTM-Konsum 2003 und 2004; allerdings befinden sich im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin polizeiliche Berichte vom 5. November 2003 und 15. September 2004, die das nahelegen. 13 Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers danach fest - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene - insbesondere berufliche - Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere auch der Personen, die sich ihm zur Beförderung anvertrauen, eindeutig überwiegt. Angesichts der unkalkulierbaren Risiken für diese Personenkreise entfällt das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auch nicht schon deshalb, weil sie nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahme rechtfertigendem Vorfall steht. 14 OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 16 B 919/08 - 15 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR zunächst der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. Hinzu kommt ein entsprechender Betrag für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. 18