Urteil
7 K 5410/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0201.7K5410.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19. November 2009 wird hinsichtlich der Ablehnung einer Kardiologie-Abteilung aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/2 und der Beklagte und die Beigeladene zu je 1/4. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Im Rahmen eines von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe (Arbeitsgemeinschaft) im Juni bzw. August 2007 wegen rechnerischer Bettenüberhänge u.a. in der Chirurgie und Inneren Medizin initiierten sog. "Regionalen Planungskonzeptes" (§ 14 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW -) für den Bereich der Stadt H. u.a. hinsichtlich der Gebiete/Teilgebiete Chirurgie, Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie/Unfallchirurgie, Thoraxchirurgie legten die 6 Krankenhäuser jeweils ihre statistischen Zahlen vor. Daraus ergab sich u.a., dass beim N1. (H1. -V. - die Beigeladene) innerhalb der Kardiologie mit 90 Betten im Jahre 2006 38.507 Berechnungs-und Pflegetage für 7.265 Patienten angefallen waren. Für 2005 war angegeben: 34.698 Berechnungs- und Pflegetage bei 6.800 Patienten, für 2004 35.600 und 7.076. 3 Im Rahmen dieser Planung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 die Ausweisung einer Teilgebietsabteilung Kardiologie mit zusätzlich 30 Betten. Innerhalb der Inneren Medizin habe sich das kardiologische Leistungsspektrum bei ihr in Zusammenarbeit mit den Evangelischen Kliniken (EVK) positiv entwickelt; 2007 würden 1.048 Fälle bei weiter steigender Tendenz insbesondere aus dem nördlichen H. erwartet. In H. weise lediglich das N1. eine Kardiologie mit 90 Betten auf mit einem Belegungsgrad von deutlich über 100 %, woraus ein Bedarf an weiteren kardiologischen Betten deutlich werde. Bei einer Sollverweildauer von 9.0 Tagen und einer Regelauslastung von 85 % rechtfertige sich ein Bedarf von zusätzlich 30 kardiologischen Betten innerhalb ihrer Hauptabteilung Innere Medizin, auch unter Berücksichtigung der planerisch gebotenen Trägervielfalt. 4 In ihrem an die H2. Krankenhäuser gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2008 stellte sich die Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich dieses Antrages (s. Nr. 5.) auf den Standpunkt, dass nach den Rahmenvorgaben des Krankenhausplanes ein Bettenanteil von 10 % bezogen auf die internistischen Betten für die Kardiologie angegeben sei. Es seien im Krankenhausplan für H. 693 Betten für Innere Medizin ausgewiesen, davon 90 für Kardiologie am N1. ; dies entspreche einem Anteil von 13 %. Für eine zweite Abteilung Kardiologie werde deshalb kein Bedarf gesehen, zumal unklar sei, ob die Fälle der Klägerin und der EVK konzentriert werden könnten. 5 Dazu merkte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2008 an, die Überbelegung im N1. zeige, dass ein Bedarf bestehe. Die geplante Einrichtung einer Kardiologie in ihrem Haus sei insbesondere für die Patienten in H. -Nord und weiteren Bereichen erforderlich. Dabei sei geplant, die kardiologischen Patienten einschließlich der des EVK zentral bei ihr zu versorgen. Das N1. teilte mit Schreiben vom 5. Juni 2008 mit, dass es die Auffassung der Arbeitsgemeinschaft teile und keinen Bedarf für eine weitere Kardiologie sehe; sie sei in der Lage, den vorhandenen Bedarf abzudecken. 6 Mit Datum vom 12. August 2008 übersandte die Arbeitsgemeinschaft der Bezirksregierung N. ihren an die Krankenhäuser gerichteten abschließenden Bericht selben Datums. Aus dem Bericht ergibt sich, dass auch hinsichtlich der Kardiologie kein gemeinsames Planungskonzept habe erarbeitet werden können. Die Kardiologie sei der überörtlichen Versorgung zuzuordnen und diese sei in H. durch die vergleichsweise große Teilgebietsabteilung im N1. sichergestellt. Ggfs. stünden für die Versorgung des nördlichen Bereichs auch Krankenhäuser in N2. und S. -T. zur Verfügung. 7 Mit an das Ministerium gerichtetem Bericht vom 11. September 2008 schloss sich die Bezirksregierung N. dem Votum der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der Kardiologie an und wies zusätzlich darauf hin, dass die von der Klägerin genannte Fallzahl von 1.048 als eher gering anzusehen sei, zumal dabei zwei Krankenhäuser zusammengezählt worden seien. Das N1. habe auch keinen Antrag auf Erweiterung gestellt. In der entsprechenden Tabelle ist aber eine Erhöhung der Bettenzahl dort von 90 auf 141 als Vorschlag der Bezirksregierung verzeichnet. Textlich erläuternd heißt es dazu, dass die Zahl der internistischen Betten wie dargestellt dem faktischen Bedarf angepasst werden solle. 8 Mit Schreiben vom 7. November 2008 gab das Ministerium den Krankenhäusern erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es sich dem Votum der Arbeitsge-meinschaft und der Bezirksregierung - auch hinsichtlich der Bettenanpassung an den faktischen Bedarf - anschloss. 9 Die Arbeitsgemeinschaft stellte sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 u.a. auf den Standpunkt, dass nach den Ergebnissen des Planungsverfahrens die Abteilung für Innere Medizin an einem Krankenhaus geschlossen werden könnte. Zur Kardiologie äußerte sie sich nicht, teilte aber mit, dass die übrigen Vorschläge mitgetragen würden. 10 Das N1. äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2009 zur Erhöhung der Bettenzahl in der eigenen Kardiologie nicht. Aus der beigefügten Belegungsstatistik ergeben sich für die Kardiologie folgende Zahlen: 11 Behandelte Pat. Behandl.-Tage Verweildauer-Tage Kranke je Tag Ausnutzungsgrad 12 2007: 7.449 40.903 5,5 112,1 124,5 % 13 2008: 7.396 41.430 5,6 113,5 126,1 % 14 Die Klägerin wies in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2009 zunächst darauf hin, dass für die erforderliche Neuaufstellung des Krankenhausplanes noch offen sei, welches Prognosemodell für den Versorgungsbedarf künftig zugrunde zu legen sei. Eine fundierte zukunftsorientierte Krankenhausplanung könne nicht allein auf dem rechnerischen Bedarf der Leistungen 2007 abgeleitet werden, wie auch ihre steigenden Zahlen für 2008 belegten. Auch werde der Absicht, bei ihr keine Kardiologie auszuweisen, widersprochen. Der zusätzliche Bedarf werde schon dadurch belegt, dass am N1. 51 zusätzliche kardiologische Betten ausgewiesen werden sollten. 15 Die Diakonie stellte in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2009 fest, dass eine Begründung für die Erhöhung um 51 kardiologische Betten am N1. fehle und deshalb die Aufstockung zu hoch ausfallen dürfte. Die EVK hielten in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2009 höchstens eine Umwidmung von 10 allgemein-internistischen in kardiologische Betten beim N1. für vertretbar. 16 Mit Datum vom 10. September 2009 stimmte das Ministerium dem Vorschlag der Bezirksregierung N. hinsichtlich der internistischen Betten insgesamt und mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 auch deren übrigen Entscheidungen zu. 17 Unter dem 19. November 2009 erließ daraufhin die Bezirksregierung N. einen neuen Feststellungsbescheid für das Krankenhaus der Klägerin, mit dem u.a. der Kardiologie-Antrag aus den schon bekannten Gründen abgelehnt wurde. 18 Ebenfalls mit Datum vom 19. November 2009 erließ die Bezirksregierung N. einen neuen Feststellungsbescheid für das N1. , mit dem u.a. bezüglich der Kardiologie bei einem Betten-Ist von 90 das Betten-Soll auf 141 angehoben wurde. Insgesamt wurde dabei für die Innere Medizin das Betten-Soll wegen Reduzierungen von 10 Betten in anderen Teilgebieten um 41 Betten auf 233 Betten angehoben. Zur Begründung heißt es allgemein, dass die Sollbetten entsprechend den rechnerischen Bedarfen angepasst worden seien. 19 Am 10. Dezember 2009 hat die Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsbescheides u.a. wegen der Ablehnung der beantragten Kardiologie Klage erhoben. Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände (Bettenreduzierungen anderer Abteilungen) ist das Verfahren durch Beschluss vom 12. August 2011 zum Aktenzeichen 7 K 3293/11 abgetrennt worden. In diesem Verfahren ist ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden. 20 Außerdem hat die Klägerin Widerspruch gegen die kardiologische Sollbetten-Erhöhung beim N1. eingelegt und nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 insoweit am 12. Mai 2010 Klage erhoben - 7 K 2028/10 -; auch dieses Verfahren ist mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden. 21 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin zusammengefasst vor, dass die Bezirksregierung ihren Antrag nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, der Bedarf sei gedeckt. Dies sei auch offenkundig unzutreffend, da gleichzeitig die Kardiologie beim N1. um 51 Betten (= 57 %) aufgestockt worden sei. Dabei habe das N1. selbst nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass im Rahmen des regionalen Planungskonzeptes darüber auch gar nicht verhandelt worden sei. Da Einwände gegen ihre Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht bestünden, hätte zwingend ihrem Antrag entsprochen werden müssen. Jedenfalls hätte aber unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielzahl der Krankenhausträger eine Auswahlentscheidung stattfinden müssen. Da diese nicht erfolgt sei, seien beide Feststellungsbescheide insoweit ermessensfehlerhaft. Soweit der Beklagte im Übrigen mit der Relation zwischen Einwohnern und Linksherzkathetermessplätzen argumentiere, gehe dies fehl, weil die Kardiologie auch andere Leistungen anbiete. Auch sei die Abteilung des Marienhospitals nicht schon wegen ihrer Größe besser geeignet, denn auch sie könne eine entsprechende Abteilung aufbauen. Dass das N1. größere Zahlen aufzuweisen habe, sei selbstverständlich, da dort eine Kardiologie schon vorhanden sei, sie aber ihre kardiologischen Leistungen innerhalb der Inneren Medizin erbringe. Die vom Beklagten angesprochenen Basisfallwerte seien kein Indikator für bessere Wirtschaftlichkeit. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19. November 2009 hinsichtlich der Ablehnung einer Kardiologie-Abteilung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Krankenhaus mit 30 kardiologische Betten antragsgemäß durch Erlass eines Feststellungsbescheides auszuweisen, 24 hilfsweise 25 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er trägt zusammengefasst vor, das Teilgebiet Kardiologie gehöre der überörtlichen Versorgung an und sei damit bezogen auf einen Kreis bzw. kreisfreie Stadt. In H. seien pro Einwohner mehr Linksherzkathetermessplätze vorhanden als in NRW und dort mehr als in fast allen anderen Bundesländern. Angesichts dieser Zahlen sei eine krankenhausplanerische Ausweisung einer weiteren kardiologischen Hauptfachabteilung nicht angezeigt; eine sei ausreichend. Eine "Verlagerung" der kardiologischen Fälle des Marienhospitals an ein anderes Krankenhaus sei aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gründen keine Option. Das N1. verfüge über eine sehr große und leistungsfähige Abteilung. Dies werde durch die hohen, erheblich gestiegenen Fallzahlen gestützt, die mit einem entsprechenden Mehrbedarf an Betten einhergehe. Die planerische Erhöhung diene allein der Anpassung an den faktisch gestiegenen Bedarf. Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen ergäben höchstens einen rechnerischen Bedarf von 17 Betten; dies sei für eine kardiologische Abteilung zu gering. Ein Vergleich der krankenhausindividuellen Basisfallwerte lasse darauf schließen, dass das N1. tendenziell insgesamt wirtschaftlicher arbeite. Das Argument der Trägervielfalt müsse hinter den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zurückstehen. Auch sei nicht erheblich, dass das N1. keinen Antrag gestellt habe, da die Krankenhausplanung auf dem Verhandlungsprinzip basiere. Planungen seien deshalb auch von Amts wegen möglich und zulässig. 29 Die Beigeladene beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie ist der Auffassung, dass sowohl der hier angefochtene Feststellungsbescheid mit der Ablehnung einer Kardiologie als auch der ihr Krankenhaus betreffende Feststellungsbescheid bezüglich der zusätzlichen 51 kardiologischen Betten rechtmäßig sei, da die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. Nur eine Kardiologie pro Kreis zuzulassen, könne sich auf die Ziele der Krankenhausplanung stützen. Auch die hohen Fallzahlen wie die langjährige Kompetenz seien als Ermessenskriterien einschlägig. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der des Verfahrens 7 K 2028/10 sowie des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung N. Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nur mit dem Hilfsantrag begründet; mit dem Hauptantrag ist sie unbegründet. 35 Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Ausweisung einer kardiologischen Abteilung abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch darauf, dass eine solche Abteilung ausgewiesen wird. Sie hat aber einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Ausweisung einer kardiologischen Abteilung mit 30 Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 36 Verfahrensrechtliche Grundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid ist § 14 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW. Danach wird die Entscheidung nach Abs. 4 dieser Vorschrift durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW entscheidet, soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept über Bettenreduzierungen in der Inneren Medizin und der Chirurgie und damit zusammenhängenden Anträgen der Krankenhäuser in H. waren ohne Einigung beendet worden. Die Notwendigkeit, den Krankenhausplan dennoch fortzuschreiben, ist von allen Beteiligten gesehen worden, weshalb die Bezirksregierung N. und ihr folgend das Ministerium entsprechende Planungsentscheidungen auch in bezug auf die von der Klägerin begehrte Ausweisung einer Kardiologie getroffen haben. 37 Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid hat die Bezirksregierung N. eine Planungsentscheidung des zuständigen Ministeriums nach § 14 Abs. 5 KHGG NRW nach außen umgesetzt. Der Bescheid bringt ein Internum der Planungsbehörde für die außerhalb der Verwaltung stehenden betroffenen Krankenhäuser bzw. deren Träger und Kostenträger zum förmlichen Abschluss und vermittelt ihm Rechtswirksamkeit. Zugleich wird auf diese Weise die Planungsentscheidung für die Betroffenen i. S. des verfassungsmäßig gewährten effektiven Rechtsschutzes greifbar und überprüfbar gemacht. Als erst in diesem Zeitpunkt rechtswirksame Verwaltungsentscheidung müssen sich die tragenden Erwägungen der Planungsbehörde - Ministerium - den Betroffenen entweder aus dem Feststellungsbescheid selbst oder dem zugehörigen Widerspruchsbescheid oder jedenfalls der den Betroffenen bekannten Korrespondenz im Verfahren der Planungsbehörde, beispielsweise der Anhörung der Beteiligten zur geplanten Maßnahme, erschließen. Nur so kann dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen werden. Sind insoweit Defizite gegeben, kann der Mangel im Rechtsstreit nach § 114 Satz 2 VwGO durch ergänzendes Vorbringen geheilt werden. 38 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 13 A 1570/07 - und vom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -, juris/nrwe.de. 39 Materiell hat die Bezirksregierung N. eine Auswahlentscheidung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - getroffen, indem sie einerseits den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer Kardiologie mit 30 Betten abgelehnt (Streitgegenstand in diesem Klageverfahren) und andererseits 51 kardiologische Betten beim Krankenhaus der Beigeladenen zusätzlich ausgewiesen hat (Streitgegenstand im Klageverfahren 7 K 2028/10). 40 Diese Entscheidung ist nach Überzeugung der Kammer ermessensfehlerhaft. Ausgangspunkt sowohl für die Planungsträger als auch für die Arbeitsgemeinschaft als Initiator der regionalen Planung waren die Eckdaten des Krankenhausplans 2001. Diese sehen für die Kardiologie, die der überörtlichen Versorgung zuzurechnen ist, einen Bettenanteil von 10% der internistischen Betten vor. Auf dieser Grundlage war für die Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft vom 13. Mai 2008 und vom 12. August 2008, eine Kardiologie in H. für ausreichend zu halten, entscheidend, dass an den Krankenhäusern in H. laut Krankenhausplan im Betten-Ist 693 Betten der Abteilung Innere Medizin ausgewiesen waren und die 90 am N1. ausgewiesenen kardiologischen Betten davon einen Anteil von ca.13 % ausmachten, also rechnerisch der Bedarf jedenfalls gedeckt war. Diesem Standpunkt der rechnerischen Überversorgung hat sich die Bezirksregierung N. in ihrer Stellungnahme an das Ministerium vom 11. September 2008 ausdrücklich angeschlossen: Ihr ist das Ministerium unter Berufung auf beide Voten gefolgt und hat dies unter dem 7. November 2008 in der Anhörung u.a. den beteiligten Krankenhäusern kundgetan. 41 Die weiter getroffene Entscheidung, dennoch die Betten der Kardiologie im N1. auf der Grundlage des dort rechnerisch nachgewiesenen Bedarfs zu erhöhen, widerspricht der vorangegangenen Entscheidung, den kardiologischen Bedarf an dem im Krankenhausplan vorgegebenen Eckwerten auszurichten. Mit der Erhöhung um 51 auf insgesamt 141 kardiologische Betten im N1. wird unter Berücksichtigung der Planfortschreibung für die Innere Medizin mit einem Betten-Soll von 649 Betten in H. ein Anteil von ca. 22% kardiologischer Betten ausgewiesen. 42 Der Planungsvorgang gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Widerspruch von den Entscheidungsträgern gesehen und in die ablehnende Entscheidung gegenüber der Klägerin eingeflossen wäre. Vielmehr zeigt dieser, dass die Bettenanpassung in den Abteilungen Innere Medizin und Chirurgie einerseits und die Entscheidung über Ausweisung spezieller Angebote, die von den Krankenhäusern beantragt waren, andererseits quasi unabhängig von einander entschieden wurden. Nach der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs an kardiologischen Betten im Krankenhaus der Beigeladenen ist die vorher bereits in die Planungsrunde gegebene Auffassung, der kardiologische Bedarf in H. sei gedeckt, nicht mehr erkennbar in Frage gestellt worden. Dazu hätte Anlass bestanden, weil der für das Krankenhaus der Beigeladenen ermittelte Bedarf diesen Standpunkt der ausreichenden Versorgung infrage gestellt hat. 43 Ist die Vorgabe des Krankenhausplans, der Bedarf kardiologischer Betten innerhalb der Inneren Medizin sei mit 10 % gedeckt, auf Grund des örtlich ermittelten und von den Planungsbehörden akzeptierten Bedarfs an kardiologischen Betten nicht mehr Grundlage der Fortschreibung der Krankenhausplanung geblieben, ist damit auch die gegenüber der Klägerin getroffene Entscheidung, eine weitere Kardiologie abzulehnen, die der 10%-Vorgabe zugrunde lag, in Frage gestellt. Der hierin zu sehende Ermessensfehler verletzt die Rechte der Klägerin, die einen Bedarf geltend gemacht und angeboten hat, ihn in ihrem Hause zu decken. 44 Die Planungsbehörden werden neu zu entscheiden haben, ob unter Einbeziehung des rechnerisch ermittelten Bedarfs an kardiologischen Betten im N1. einerseits und des Angebots der Klägerin andererseits weiter an nur einem kardiologischen Standort festgehalten werden soll. In diesem Zusammenhang können dann u.a. auch Argumente der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden, die zwar im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sind, aber bei der Planungsentscheidung selbst wie dargestellt keine Rolle gespielt haben, so dass sie auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO als Ergänzung berücksichtigt werden können. 45 Wegen der dargestellten Ermessens- und Planungsfehler ist der Feststellungsbescheid, soweit er die Ablehnung einer Kardiologie betrifft, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da aber mehrere Lösungsmöglichkeiten, auch eine solche ohne eine zweite Kardiologie, theoretisch denkbar sind und deshalb zunächst in der Entscheidungskompetenz des Beklagten liegen, kann dem Hauptantrag der Klägerin auf Verpflichtung zur Ausweisung einer Kardiologie mit 30 Betten nicht entsprochen werden. Die Klage hat deshalb nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, so dass der Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer Kardiologie mit 30 Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden hat. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Klägerin mit dem Hauptantrag unterliegt, hat sie die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen; die andere Hälfte tragen der Beklagte und die Beigeladene: Da diese einen Antrag gestellt hat, war sie wie der Beklagte an den Gerichtskosten zu beteiligen. Wegen des jeweils hälftigen Obsiegens und Unterliegens tragen alle Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. 47 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 48