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Urteil

7 K 2028/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0201.7K2028.10.00
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Tenor

Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19.November 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 werden hinsichtlich der Bettenerhöhung bei der Kardiologie der Beigeladenen aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19.November 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 werden hinsichtlich der Bettenerhöhung bei der Kardiologie der Beigeladenen aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Im Rahmen eines von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe (Arbeitsgemeinschaft) im Juni bzw. August 2007 wegen rechnerischer Bettenüberhänge u.a. in der Chirurgie und Inneren Medizin initiierten sog. "Regionalen Planungskonzeptes" (§ 14 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW -) für den Bereich der Stadt H. u.a. hinsichtlich der Gebiete/Teilgebiete Chirurgie, Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie/Unfallchirurgie, Thoraxchirurgie legten die 6 Krankenhäuser jeweils ihre statistischen Zahlen vor. Daraus ergab sich u.a., dass beim N1. (H1. -V. - die Beigeladene) innerhalb der Kardiologie mit 90 Betten im Jahre 2006 38.507 Berechnungs-und Pflegetage für 7.265 Patienten angefallen waren. Für 2005 war angegeben: 34.698 Berechnungs- und Pflegetage bei 6.800 Patienten, für 2004 35.600 und 7.076. Im Rahmen dieser Planung beantragte das C. (die Klägerin) mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 die Ausweisung einer Teilgebietsabteilung Kardiologie mit zusätzlich 30 Betten. Innerhalb der Inneren Medizin habe sich das kardiologische Leistungsspektrum bei ihr in Zusammenarbeit mit den F. Kliniken (F1. ) positiv entwickelt; 2007 würden 1.048 Fälle bei weiter steigender Tendenz insbesondere aus dem nördlichen H. erwartet. In H. weise lediglich das N1. eine Kardiologie mit 90 Betten auf mit einem Belegungsgrad von deutlich über 100 %, woraus ein Bedarf an weiteren kardiologischen Betten deutlich werde. Bei einer Sollverweildauer von 9.0 Tagen und einer Regelauslastung von 85 % rechtfertige sich ein Bedarf von zusätzlich 30 kardiologischen Betten innerhalb ihrer Hauptabteilung Innere Medizin, auch unter Berücksichtigung der planerisch gebotenen Trägervielfalt. In ihrem an die H2. Krankenhäuser gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2008 stellte sich die Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich dieses Antrages (s. Nr. 5.) auf den Standpunkt, dass nach den Rahmenvorgaben des Krankenhausplanes ein Bettenanteil von 10 % bezogen auf die internistischen Betten für die Kardiologie angegeben sei. Es seien im Krankenhausplan für H. 693 Betten für Innere Medizin ausgewiesen, davon 90 für Kardiologie am N1. ; dies entspreche einem Anteil von 13 %. Für eine zweite Abteilung Kardiologie werde deshalb kein Bedarf gesehen, zumal unklar sei, ob die Fälle der Klägerin und der F1. konzentriert werden könnten. Dazu merkte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2008 an, die Überbelegung im N1. zeige, dass ein Bedarf bestehe. Die geplante Einrichtung einer Kardiologie in ihrem Haus sei insbesondere für die Patienten in H1. -Nord und weiteren Bereichen erforderlich. Dabei sei weiterhin geplant, die kardiologischen Patienten beider Kliniken zentral bei ihr zu versorgen. Das N1. teilte mit Schreiben vom 5. Juni 2008 mit, dass es die Auffassung der Arbeitsgemeinschaft teile und keinen Bedarf für eine weitere Kardiologie sehe; es sei in der Lage, den vorhandenen Bedarf abzudecken. Mit Datum vom 12. August 2008 übersandte die Arbeitsgemeinschaft der Bezirksregierung N. ihren an die Krankenhäuser gerichteten abschließenden Bericht selben Datums. Aus dem Bericht ergibt sich, dass auch hinsichtlich der Kardiologie kein gemeinsames Planungskonzept habe erarbeitet werden können. Die Kardiologie sei der überörtlichen Versorgung zuzuordnen und diese sei in H. durch die vergleichsweise große Teilgebietsabteilung im N1. sichergestellt. Ggfs. stünden für die Versorgung des nördlichen Bereichs auch Krankenhäuser in N2. und S. -Süd zur Verfügung. Mit an das Ministerium gerichtetem Bericht vom 11. September 2008 schloss sich die Bezirksregierung N. dem Votum der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der Kardiologie an und wies zusätzlich darauf hin, dass die von der Klägerin genannte Fallzahl von 1.048 als eher gering anzusehen sei, zumal dabei zwei Krankenhäuser zusammengezählt worden seien. Das N1. habe auch keinen Antrag auf Erweiterung gestellt. In der entsprechenden Tabelle ist aber eine Erhöhung der Bettenzahl dort von 90 auf 141 als Vorschlag der Bezirksregierung verzeichnet. Textlich erläuternd heißt es dazu, dass die Zahl der internistischen Betten wie dargestellt dem faktischen Bedarf angepasst werden solle. Mit Schreiben vom 7. November 2008 gab das Ministerium den Krankenhäusern erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es sich dem Votum der Arbeitsge-meinschaft und der Bezirksregierung - auch hinsichtlich der Bettenanpassung an den faktischen Bedarf - anschloss. Die Arbeitsgemeinschaft stellte sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 u.a. auf den Standpunkt, dass nach den Ergebnissen des Planungsverfahrens die Abteilung für Innere Medizin an einem Krankenhaus geschlossen werden könnte. Zur Kardiologie äußerte sie sich nicht, teilte aber mit, dass die übrigen Vorschläge mitgetragen würden. Das N1. äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2009 zur Erhöhung der Bettenzahl in der Kardiologie nicht. Aus der beigefügten Belegungsstatistik ergibt sich für die Kardiologie Folgendes: Behandelte Pat. Behandl.-Tage Verweildauer-Tage Kranke je Tag Ausnutzungsgrad 2007: 7.449 40.903 5,5 112,1 124,5 % 2008: 7.396 41.430 5,6 113,5 126,1 % Die Klägerin wies in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2009 zunächst darauf hin, dass für die erforderliche Neuaufstellung des Krankenhausplanes noch offen sei, welches Prognosemodell für den Versorgungsbedarf künftig zugrunde zu legen sei. Eine fundierte zukunftsorientierte Krankenhausplanung könne nicht allein aus dem rechnerischen Bedarf der Leistungen 2007 abgeleitet werden, wie ihre weiter steigenden Zahlen für 2008 belegten. Auch werde der Absicht, bei ihr keine Kardiologie auszuweisen, widersprochen. Der zusätzliche Bedarf werde schon dadurch belegt, dass am N1. 51 zusätzliche kardiologische Betten ausgewiesen werden sollten. Die Diakonie stellte in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2009 fest, dass eine Begründung für die Erhöhung um 51 kardiologische Betten am N1. fehle und deshalb die Aufstockung zu hoch ausfallen dürfte. Die F1. hielten in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2009 höchstens eine Umwidmung von 10 allgemein-internistischen in kardiologische Betten beim N1. für vertretbar. Mit Datum vom 10. September 2009 stimmte das Ministerium dem Vorschlag der Bezirksregierung N. hinsichtlich der internistischen Betten insgesamt und mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 auch deren übrigen Entscheidungen zu. Unter dem 19. November 2009 erließ daraufhin die Bezirksregierung N. einen neuen Feststellungsbescheid für das Krankenhaus der Klägerin, mit dem u.a. der Kardiologie-Antrag aus den schon bekannten Gründen abgelehnt wurde. Ebenfalls mit Datum vom 19. November 2009 erließ die Bezirksregierung N. einen neuen Feststellungsbescheid für das N1. , mit dem u.a. bezüglich der Kardiologie bei einem Betten-Ist von 90 das Betten-Soll auf 141angehoben wurde. Insgesamt wurde dabei für die Innere Medizin das Betten-Soll wegen Reduzierungen von 10 Betten in anderen Teilgebieten um 41 Betten auf 233 Betten angehoben. Zur Begründung heißt es allgemein, dass die Sollbetten entsprechend den rechnerischen Bedarfen angepasst worden seien. Am 10. Dezember 2009 hat die Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsbescheides u.a. wegen der Ablehnung der beantragten Kardiologie Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 K 5410/09 geführt wird; über diese Klage ist ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden. Außerdem hat die Klägerin Widerspruch gegen die kardiologische Sollbetten-Erhöhung beim N1. eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat die Klägerin am 12. Mai 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage vertritt die Klägerin zunächst die Auffassung, dass die Klage als Konkurrentenklage zulässig sei, da die Entscheidung für die Ausweitung der Kardiologie am N1. gleichzeitig eine Entscheidung gegen die von ihr beantragte Kardiologie sei, mithin der Beklagte eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten getroffen habe. Deshalb sei sie einem erheblichen Konkurrenznachteil ausgesetzt. Weiter trägt sie zusammengefasst vor, dass die Bezirksregierung ihren Antrag nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, der Bedarf sei gedeckt. Dies sei auch offenkundig unzutreffend, da gleichzeitig die Kardiologie beim N1. um 51 Betten (= 57 %) aufgestockt worden sei. Dabei habe das N1. selbst nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass im Rahmen des regionalen Planungskonzeptes darüber auch gar nicht verhandelt worden sei. Deshalb sei auch der Einwand, sie habe nur 30 Betten beantragt, nicht nachvollziehbar; genauso gut hätte auch ihre Bettenzahl aufgestockt werden können. Ihr könne nicht vorgehaltern werden, dass sie erst nach gesicherter Planaufnahme den kostenintensiven Aufbau einer Kardiologie beginnen könne. Da ansonsten Einwände gegen ihre Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht bestünden, hätte zwingend ihrem Antrag entsprochen werden müssen. Eine zweite Kardiologie stelle auch keine Zersplitterung dar, sondern entspreche einer bedarfsgerechten wohnortnahen Versorgung. Jedenfalls hätte aber unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielzahl der Krankenhausträger eine Auswahlentscheidung stattfinden müssen. Da diese nicht erfolgt sei, seien beide Feststellungsbescheide insoweit ermessensfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19. November 2009 für das Krankenhaus der Beigeladenen hinsichtlich der zusätzlichen Ausweisung von 51 Betten im Betten-Soll (141 statt 90) bei der Kardiologie-Abteilung sowie deren Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zusammengefasst vor, in H. sei unstreitig ein Bedarf an zusätzlichen kardiologischen Betten, aber wegen der Überörtlichkeit der kardiologischen Versorgungsstrukturen kein Bedarf für eine weitere kardiologische Hauptfachabteilung und damit eines weiteren Linksherzkathetermessplatz-Standortes. Ein weiterer Standort solle deshalb nicht ausgewiesen werden. Es sei unstreitig, dass grundsätzlich auch die Klägerin den vorhandenen Bedarf befriedigen könne. Da aber planerisch an einem Standort festgehalten werden solle, habe auf der zweiten Stufe eine Auswahl im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit erfolgen müssen. Da die Klägerin "lediglich" 30 Betten beantragt habe, aber ein Bedarf von 141 Betten bestehe, würde eine Aufteilung auf 30 und 111 Betten zu einer planwidrigen Zersplitterung führen. Darüber hinaus habe die Klägerin für das Jahr 2007 selbst keine belastbaren Zahlen vorgelegt und auch für 2009 nur eine relativ geringe Fallzahl nachgewiesen. Dagegen belegten die erheblich gestiegenen Fallzahlen am N1. eine hohe Leistungsfähigkeit und Akzeptanz bei den Patienten. Auch sei das N1. im Vergleich der Basisfallwerte der wirtschaftlichere Standard. Das Argument der Trägervielfalt spreche nicht für die Klägerin, die als öffentliche Trägerin anzusehen sei. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die zusätzlichen Betten nicht Gegenstand der ursprünglichen Verhandlungen gewesen seien, sei dies durch die ministerielle Anhörung geheilt worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, da das N1. nicht als konkurrierender Erstbewerber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen sei, da es bereits mit einer Kardiologie planaufgenommen gewesen sei. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig, da die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. Nur eine Kardiologie pro Kreis zuzulassen, könne sich auf die Ziele der Krankenhausplanung stützen. Auch die hohen Fallzahlen wie die langjährige Kompetenz seien als Ermessenskriterien einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der des Verfahrens 7 K 5410/09 sowie die zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist zulässig und begründet. Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19. November 2009 hinsichtlich des Krankenhauses der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Erhöhung um 51 Planbetten in der kardiologischen Abteilung ausgewiesen worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anfechtungsklage ist zulässig, da die Klägerin nicht nur die Erhöhung der Planbetten im Krankenhaus der Beigeladenen anficht, sondern auch selbst eine Planaufnahme kardiologischer Betten beantragt hat und nach deren Ablehnung diesen Antrag im parallelen Klageverfahren 7 K 5410/09 weiterverfolgt. Die erforderliche Klagebefugnis i.S. § 42 Abs. 2 VwGO ist damit gegeben. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, dass sie nicht konkurrierende Erstbewerberin im Sinne dieser Rechtsprechung sei, weil sie bereits mit einer Kardiologie planaufgenommen sei, folgt dies aus den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Drittanfechtung (BVerwG, a.a.O.) so nicht. Denn Konkurrenz mit der Folge der Klagebefugnis ist auch dann gegeben, wenn zwar das eine oder auch beide Krankenhäuser bereits mit bestimmten Abteilungen planaufgenommen sind, nunmehr aber zusätzliche Bettenkapazitäten zur Verteilung und damit Planaufnahme anstehen. Die Klage ist auch begründet. Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage im Klageverfahren 7 K 5410/09, das das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Ausweisung eigener kardiologischer Betten betrifft, wie folgt entschieden: Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Ausweisung einer kardiologischen Abteilung abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch darauf, dass eine solche Abteilung ausgewiesen wird. Sie hat aber einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Ausweisung einer kardiologischen Abteilung mit 30 Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Verfahrensrechtliche Grundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid ist § 14 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW. Danach wird die Entscheidung nach Abs. 4 dieser Vorschrift durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW entscheidet, soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept über Bettenreduzierungen in der Inneren Medizin und der Chirurgie und damit zusammenhängenden Anträgen der Krankenhäuser in H. waren ohne Einigung beendet worden. Die Notwendigkeit, den Krankenhausplan dennoch fortzuschreiben, ist von allen Beteiligten gesehen worden, weshalb die Bezirksregierung N. und ihr folgend das Ministerium entsprechende Planungsentscheidungen auch in bezug auf die von der Klägerin begehrte Ausweisung einer Kardiologie getroffen haben. Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid hat die Bezirksregierung N. eine Planungsentscheidung des zuständigen Ministeriums nach § 14 Abs. 5 KHGG NRW nach außen umgesetzt. Der Bescheid bringt ein Internum der Planungsbehörde für die außerhalb der Verwaltung stehenden betroffenen Krankenhäuser bzw. deren Träger und Kostenträger zum förmlichen Abschluss und vermittelt ihm Rechtswirksamkeit. Zugleich wird auf diese Weise die Planungsentscheidung für die Betroffenen i. S. des verfassungsmäßig gewährten effektiven Rechtsschutzes greifbar und überprüfbar gemacht. Als erst in diesem Zeitpunkt rechtswirksame Verwaltungsentscheidung müssen sich die tragenden Erwägungen der Planungsbehörde - Ministerium - den Betroffenen entweder aus dem Feststellungsbescheid selbst oder dem zugehörigen Widerspruchsbescheid oder jedenfalls der den Betroffenen bekannten Korrespondenz im Verfahren der Planungsbehörde, beispielsweise der Anhörung der Beteiligten zur geplanten Maßnahme, erschließen. Nur so kann dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen werden. Sind insoweit Defizite gegeben, kann der Mangel im Rechtsstreit nach § 114 Satz 2 VwGO durch ergänzendes Vorbringen geheilt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 13 A 1570/07 - und vom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -, juris/nrwe.de. Materiell hat die Bezirksregierung N. eine Auswahlentscheidung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - getroffen, indem sie einerseits den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer Kardiologie mit 30 Betten abgelehnt (Streitgegenstand in diesem Klageverfahren) und andererseits 51 kardiologische Betten beim Krankenhaus der Beigeladenen zusätzlich ausgewiesen hat (Streitgegenstand im Klageverfahren 7 K 2028/10). Diese Entscheidung ist nach Überzeugung der Kammer ermessensfehlerhaft. Ausgangspunkt sowohl für die Planungsträger als auch für die Arbeitsgemeinschaft als Initiator der regionalen Planung waren die Eckdaten des Krankenhausplans 2001. Diese sehen für die Kardiologie, die der überörtlichen Versorgung zuzurechnen ist, einen Bettenanteil von 10% der internistischen Betten vor. Auf dieser Grundlage war für die Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft vom 13. Mai 2008 und vom 12. August 2008, eine Kardiologie in H. für ausreichend zu halten, entscheidend, dass an den Krankenhäusern in H. laut Krankenhausplan im Betten-Ist 693 Betten der Abteilung Innere Medizin ausgewiesen waren und die 90 am N1. ausgewiesenen kardiologischen Betten davon einen Anteil von ca.13 % ausmachten, also rechnerisch der Bedarf jedenfalls gedeckt war. Diesem Standpunkt der rechnerischen Überversorgung hat sich die Bezirksregierung N. in ihrer Stellungnahme an das Ministerium vom 11. September 2008 ausdrücklich angeschlossen. Ihr ist das Ministerium unter Berufung auf beide Voten gefolgt und hat dies unter dem 7. November 2008 in der Anhörung u.a. den beteiligten Krankenhäusern kundgetan. Die weiter getroffene Entscheidung, dennoch die Betten der Kardiologie im N1. auf der Grundlage des dort rechnerisch nachgewiesenen Bedarfs zu erhöhen, widerspricht der vorangegangenen Entscheidung, den kardiologischen Bedarf an dem im Krankenhausplan vorgegebenen Eckwerten auszurichten. Mit der Erhöhung um 51 auf insgesamt 141 kardiologische Betten im N1. wird unter Berücksichtigung der Planfortschreibung für die Innere Medizin mit einem Betten-Soll von 649 Betten in H. ein Anteil von ca. 22% kardiologischer Betten ausgewiesen. Der Planungsvorgang gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Widerspruch von den Entscheidungsträgern gesehen und in die ablehnende Entscheidung gegenüber der Klägerin eingeflossen wäre. Vielmehr zeigt dieser, dass die Bettenanpassung in den Abteilungen Innere Medizin und Chirurgie einerseits und die Entscheidung über Ausweisung spezieller Angebote, die von den Krankenhäusern beantragt waren, andererseits quasi unabhängig von einander entschieden wurden. Nach der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs an kardiologischen Betten im Krankenhaus der Beigeladenen ist die vorher bereits in die Planungsrunde gegebene Auffassung, der kardiologische Bedarf in H. sei gedeckt, nicht mehr erkennbar in Frage gestellt worden. Dazu hätte Anlass bestanden, weil der für das Krankenhaus der Beigeladenen ermittelte Bedarf diesen Standpunkt der ausreichenden Versorgung infrage gestellt hat. Ist die Vorgabe des Krankenhausplans, der Bedarf kardiologischer Betten innerhalb der Inneren Medizin sei mit 10 % gedeckt, auf Grund des örtlich ermittelten und von den Planungsbehörden akzeptierten Bedarfs an kardiologischen Betten nicht mehr Grundlage der Fortschreibung der Krankenhausplanung geblieben, ist damit auch die gegenüber der Klägerin getroffene Entscheidung, eine weitere Kardiologie abzulehnen, die der 10%-Vorgabe zugrunde lag, in Frage gestellt. Der hierin zu sehende Ermessensfehler verletzt die Rechte der Klägerin, die einen Bedarf geltend gemacht und angeboten hat, ihn in ihrem Hause zu decken. Die Planungsbehörden werden neu zu entscheiden haben, ob unter Einbeziehung des rechnerisch ermittelten Bedarfs an kardiologischen Betten im N1. einerseits und des Angebots der Klägerin andererseits weiter an einem nur kardiologischen Standort festgehalten werden soll. In diesem Zusammenhang können dann u.a. auch Argumente der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden, die zwar im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sind, aber bei der Planungsentscheidung selbst wie dargestellt keine Rolle gespielt haben, so dass sie auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO als Ergänzung berücksichtigt werden können. Wegen der dargestellten Ermessens- und Planungsfehler ist der Feststellungsbescheid, soweit er die Ablehnung einer Kardiologie betrifft, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da aber mehrere Lösungsmöglichkeiten, auch eine solche ohne eine zweite Kardiologie, theoretisch denkbar sind und deshalb zunächst in der Entscheidungskompetenz des Beklagten liegen, kann dem Hauptantrag der Klägerin auf Verpflichtung zur Ausweisung einer Kardiologie mit 30 Betten nicht entsprochen werden. Die Klage hat deshalb nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, so dass der Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer Kardiologie mit 30 Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden hat. Wegen der dargestellten Ermessensfehler ist auch der hier angefochtene das N1. betreffende Feststellungsbescheid vom 19. November 2009, soweit er die Bettenerhöhung bei der Kardiologie betrifft, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er ist deshalb insoweit einschließlich des zugehörigen Widerspruchsbescheides aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, ist sie wie der Beklagte an den Gerichts- und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu beteiligen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die unterlegenen Beteiligten jeweils selbst. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).