Leitsatz: 1. Erforderlich für die Zurückstellung einer Bauvoranfrage nach § 15 BauGB ist zunächst, dass - zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides - die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorgelegen haben. 2. Voraussetzung für die Anordnung einer Veränderungssperre ist, dass die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben (Aufstellungsbeschluss). Die Gemeinde hat nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. 3. In Nordrhein-Westfalen richtet sich die ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO). 4. Wird die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO nicht durch den Bürgermeister unterschrieben, bedingt dieser Verfahrensfehler die Fehlerhaftigkeit der ortsüblichen Bekanntmachung und führt damit zu Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3141/11 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2011 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.875,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3141/11 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2011 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Entscheidung über die gestellte Bauvoranfrage das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der verfügten Zurückstellung, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Die Zurückstellung der Bauvoranfrage ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Erforderlich ist insofern zunächst, dass - zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides - die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorgelegen haben. Dies war hier nicht der Fall. Voraussetzung für die Anordnung einer Veränderungssperre ist, dass die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben (Aufstellungsbeschluss). Die Gemeinde hat nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Mangelt es hieran, wird der Aufstellungsbeschluss nicht wirksam, mit der Folge, dass die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht eintreten und somit auch eine Veränderungssperre nicht wirksam erlassen werden kann. In welcher Art und Weise der Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen ist, richtet sich dabei nach dem jeweiligen Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen richtet sich die ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO). Ein Aufstellungsbeschluss ist zwar keine ortsrechtliche Bestimmung, hinsichtlich des Bekanntmachungserfordernisses ist er aber aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer solchen gleichgestellt. Deshalb gilt die BekanntmVO in gleicher Weise. Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. September 2009 - 5 L 790/09 - und vom 11. März 2011 - 5 L 113/11 -, sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -, jeweils zitiert nach juris. Einzelheiten zum Verfahren, das der Bekanntmachung vorausgeht, enthält § 2 BekanntmVO. Nach dessen Absatz 3 bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit den Beschlüssen des Rates resp. eines Ausschusses übereinstimmt und dass gemäß den weiteren Vorgaben des § 2 Abs. 1 und 2 verfahren worden ist. Eine solche Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO ist vorliegend in Bezug auf den - hier maßgeblichen - geänderten Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung vom 22. September 2010 nicht erfolgt. Ein Vordruck für die Bestätigung wurde der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin zwar - gemeinsam mit der vorgefertigten Bekanntmachungsanordnung - unter dem 30. September 2010 mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt (vgl. Bl. 56 der Beiakte/Heft 1 zu 5 K 3141/11). Die Oberbürgermeisterin hat jedoch unter dem 4. Oktober 2010 lediglich die Bekanntmachungsanordnung unterzeichnet (Bl. 58 f. der Beiakte/Heft 1 zu 5 K 3141/11); die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO wurde demgegenüber nicht unterschrieben (Bl. 57 der Beiakte/Heft 1 zu 5 K 3141/11). Dieser Verfahrensfehler bedingt die Fehlerhaftigkeit der ortsüblichen Bekanntmachung und führt damit zur Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses. Bei den Vorschriften der BekanntmVO handelt es sich nicht nur um bloße Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften. Dies gilt auch und insbesondere für die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO, da durch sie sichergestellt werden soll, dass der Inhalt der Bekanntmachung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Der aufgezeigte Verfahrensfehler ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unbeachtlich geworden, da der Bebauungsplan Nr. 868 noch nicht in Kraft getreten ist; der Lauf der einjährigen Rügefrist beginnt erst ab "Verkündung" der Satzung. Im vorliegenden Fall konnte sich die Antragsgegnerin beim Erlass des Zurückstellungsbescheides auch nicht etwa auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 868 stützen. Denn das Vorhabengrundstück (W. 43) wurde überhaupt erst durch die Erweiterung des Plangebiets mit dem geänderten Aufstellungsbeschluss vom 22. September 2010 von der Planung erfasst. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von demjenigen, der dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2011 (10 B 420/11) - unveröffentlicht - zugrunde lag. Schließlich fehlt es dem Antragsteller auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, obwohl zwischenzeitlich - ausweislich der Homepage der Antragsgegnerin - der Aufstellungsbeschluss abermals geändert und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen wurde. Der Antragsteller hat jedenfalls zunächst einen Anspruch auf Bescheidung seiner Bauvoranfrage. Dass diese mittlerweile wegen der Veränderungssperre zwingend abschlägig zu bescheiden wäre, vermag die Kammer in dem vorliegenden Verfahren nicht festzustellen; ungeachtet der Frage, ob die Veränderungssperre überhaupt wirksam ist, obliegt es erst einmal der Antragsgegnerin, zu prüfen, ob dem Antragsteller eventuell ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zusteht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache; dies gilt auch für solche Eilverfahren, in denen es - wie hier - um die Vollziehung einer Zurückstellungsverfügung geht. Danach war hier als Streitwert eine Betrag von 1.875,00 EUR festzusetzen, denn der Streitwert des Hauptsacheverfahrens beläuft sich - soweit es um die Anfechtung der Zurückstellung geht - auf 3.750,00 EUR (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) beträgt der Streitwert für eine Klage auf Erteilung eines Vorbescheids je nach Umfang der zu klärenden Fragen 50 - 100 v.H. des Genehmigungsstreitwertes, der seinerseits für gewerbliche Bauten mit dem Jahresnutzwert bemessen wird. Da der Jahresnutzwert für das Objekt bislang nicht angegeben wurde, schätzt das Gericht diesen pauschalierend auf 10.000,00 EUR. Hierbei sind 75 v.H. für eine Klage auf Erteilung eines Vorbescheids angemessen (7.500,00 EUR). Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren nur die Zurückstellung einer Bauvoranfrage angegriffen wird, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nochmals zu halbieren.