Beschluss
5 L 1382/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0222.5L1382.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert beträgt 6.000 EUR. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage in dem Verfahren 5 K 5274/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 einschließlich der zugehörigen Nachtragsbaugenehmigung vom 27. September 2011 zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten (Wohnfeld WG) auf dem Grundstück E. . 16-18 (Gemarkung C. , Flur 16, Flurstücke 735 u.a.) in C. anzuordnen, 4 ist nicht begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 5 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 6 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. 7 Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragstellers aus. Seine Klage gegen die im Antrag näher bezeichneten Baugenehmigungen wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers vor. 8 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es fügt sich im Sinne dieser Vorschrift nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 25. August 2011 - 5 K 6423/08 - betreffend den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 19. November 2008 für (u. a.) das hier streitige Bauvorhaben für Recht erkannt. Mit diesem Urteil ist umfassend die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des mit dem angefochtenen Bauschein genehmigten Vorhabens entschieden. 9 Auf Grund der Bindung an den bestandskräftigen planungsrechtlichen Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung) der Antragsgegnerin war die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht erneut zu prüfen. Der Bauvorbescheid stellt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest. Er entfaltet als vorweggenommener Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung, 10 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 71 Rdnr. 46 ff, Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel Bauordnung NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 71 Rn. 9 a, 11 für das hier streitgegenständliche Vorhaben Bindungswirkung, da der Bauantrag vor Ablauf der Frist des § 71 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - gestellt wurde und das in Rede stehende Vorhaben von dem Gegenstand des Bauvorbescheids nicht wesentlich abweicht. Der Bauantrag enthält keine im Hinblick auf die Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers wesentliche Abweichung gegenüber dem Vorbescheid. Soweit der Baukörper von seinem Grundriss her wesentlich kleiner ausfällt, als ursprünglich geplant (40,31 m x 12,73 m zzgl. 1,86 m Balkone in der Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 bzw. 40,425 m x 12,59 m zzgl. 1,86 m Balkone in der Nachtragsbaugenehmigung vom 27. September 2011 gegenüber 49 x 15 m nach dem Vorbescheid), stellt dies lediglich eine Abweichung zugunsten des Antragstellers dar, die nicht zu einer Einschränkung der Bindungswirkung des Vorbescheides in bauplanungsrechtlicher Hinsicht führt. Die Dachform war in dem Vorbescheid und der zugehörigen Bauvoranfrage nicht im Einzelnen dargestellt; hier hieß es nur in der Projektbeschreibung (Bl. 431 Beiakte Heft 2): Baufeld WG - Wohngruppen: 3 Vollgeschosse und 1 Vollgeschoss Dach mit Dachterrassen = 4 Vollgeschosse. Auch insoweit enthält weder die Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 mit dem schräg abfallenden Quasi-Pultdach noch die Nachtragsbaugenehmigung vom 27. September 2011 mit einem Satteldach gegenüber dem Vorbescheid eine wesentliche Änderung; denn die Ausgestaltung des Daches war noch nicht vorgegeben. Insoweit erstreckt sich die Bindungswirkung des Vorbescheides jedenfalls auf 4 Vollgeschosse. 12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers erstreckt sich die Bindungswirkung des Vorbescheides auch auf das in dem Gebot des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Mit der abweisenden Klage gegen den planungsrechtlichen Vorbescheid steht zu Lasten des Antragstellers fest, dass das genehmigte Bauvorhaben nicht gegen dieses Rücksichtnahmegebot verstößt. Deshalb kann der Antragsteller mit seinem Vortrag, die nach Südosten gelegenen Fenster auf der Rückseite des Hauses würden verschattet und die Zufuhr mit Licht und Luft beeinträchtigt, die Bewohner des Hauses müssten auf eine gewaltige Nachbarwand blicken, die sich in einem Abstand von nur wenigen Metern erstrecke, in diesem Verfahren nicht mehr gehört werden. Mit diesem Vortrag will der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen. 13 Mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Vorbescheid steht ebenfalls fest, dass die Errichtung des Vorhabens in geschlossener Bauweise zulässig ist. Auch dies ist eine Frage des Bauplanungsrechts, die in § 34 Abs. 1 BauGB und § 22 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - ihre gesetzliche Regelung findet. Mit den in diese Richtung gehenden Angriffen des Antragstellers kann dieser deshalb ebenfalls in diesem Verfahren nicht mehr gehört werden. 14 Dagegen erstreckt sich die Bindung des Vorbescheides nicht auf Fragen des Bauordnungsrechts, die in diesem Verfahren, soweit sie nachbarschützenden Charakter haben, erstmals zu prüfen sind. Das Gericht vermag allerdings auch insoweit einen Rechtsverstoß nicht zu erkennen. 15 Insbesondere kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass die Baugenehmigung gegen abstandflächenrechtliche Vorschriften verstoße. Namentlich liegt keine Verletzung des § 6 Abs. 1 BauO NRW vor. Dass hier nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wurde bereits dargelegt. Weitere Voraussetzung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lediglich, dass sich das streitige Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche hält. Ob ein Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt, bestimmt sich nach den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Bebauungstiefen. Schon das Gebäude des Antragstellers selbst prägt die überbaubare Grundstücksfläche in einer Weise, dass das streitige Vorhaben innerhalb dieser liegt. Denn als Eckgebäude dokumentiert es die überbaubare Grundstücksfläche in zwei Richtungen, zum Einen von der Stichstraße aus gesehen in Richtung E1.-----straße , wo die Bebauungstiefe mit ca. 12,50 m in etwa bei der Bebauungstiefe des genehmigten Vorhabens liegt, zum Anderen aber auch von der E1.-----straße aus in Richtung Stichstraße. Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, das das genehmigte Vorhaben mit einer Bebauungstiefe von 12,73 m bzw. 12,59 m insoweit außerhalb der überbaubare Grundstücksfläche läge, wäre das Ergebnis kein anderes: Denn als Bezugsbereich für die überbaubare Grundstücksfläche ist nicht nur das Gebäude des Antragstellers, sondern auch die Bebauung entlang der E1.-----straße zumindest bis zur Einmündung B.----straße zu berücksichtigen. Denn auch von dieser Bebauung geht im Hinblick auf das Antragsgrundstück noch eine prägende Wirkung aus, was das Maß der Bebauung und die überbaubare Grundstücksfläche angeht. In diesem Bereich weisen die Häuser E. . 26 bis 32 mit einer überbauten Grundstücksfläche von ca. 15 m eine größere Gebäudetiefe auf, als das angefochtene Vorhaben. 16 Darauf, dass das Nachbargebäude nicht tiefer gebaut wird als das eigene Gebäude, hat der Antragsteller keinen Anspruch. 17 Soweit der Beigeladenen eine Abweichung erteilt worden ist, ist der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten berührt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Überlagerung der Abstandfläche des östlichen Stadthauses mit der Abstandfläche des streitigen Vorhabens, wovon der Antragsteller in keiner Weise betroffen ist. Dies gilt aber auch im Hinblick auf die Abweichung von § 32 Abs. 1 BauO NRW, weil die zulässige Länge eines Gebäudeabschnitts von 40 m um geringfügige 0,31 m überschritten ist. Denn dieser Regelung kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Nachbarschützende Wirkung kommt solchen brandschutzbezogenen Regelungen zu, die das Übergreifen von Feuer auf Nachbargrundstücke verhindern sollen, nicht dagegen solchen, die ersichtlich nur Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen. 18 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Februar 2012 - 5 K 4060/08 -, abrufbar unter www.nrwe.de; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel § 74 Rdnr. 71. 19 Die Gebäudetrennwand nach § 32 BauO NRW ist aber Teil des Systems der inneren Abschottung. 20 Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel § 32 Rdnr. 1. 21 Dieser Regelung kommt mithin keine nachbarschützende Wirkung zu. 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und darüber hinaus in der Sache obsiegt hat. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens. 24