Urteil
5 K 6423/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0825.5K6423.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Hauses E. . 22 in C. . Die E1.-----straße verläuft in der Nähe der C1. Innenstadt parallel zur V.-----------straße . Nordwestlich des Hauses des Klägers werden E2. - und V.-----------straße durch die N.---------straße , südöstlich durch die B.----straße verbunden. Am Hause des Klägers knickt ein Abzweig der E1.-----straße als Sackgasse etwa 50 m nach Westen; neben dem Eckhaus des Klägers standen dort bis vor wenigen Jahren noch die Häuser Nr. 18 und 20 grenzständig auf. Die V.-----------straße ist eine vierspurig ausgebaute Hauptausfallstraße, die die Innenstadt mit der S. -Universität C. verbindet; die Straßen E1.-----straße , N1.--------straße und B.----straße sind insgesamt als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Innerhalb dieses Straßengevierts, das ganz überwiegend in geschlossener Bauweise bebaut ist, sind die Gebäude an der V.-----------straße überwiegend mit Verwaltungen wie z. B. die zentrale Verwaltungsstelle der °°° (L. Krankenversicherung), Versicherungen und anderen gewerblichen Nutzungen besetzt. In den drei anderen Straßen überwiegen zwar ganz deutlich Wohnnutzungen (III - IV-geschossig), aber auch zahlreiche gewerbliche Nutzungen sind vertreten, wie z. B. in der E1.-----straße das Atelier einer Goldschmiede und eine psychotherapeutische Praxis (Nr. 22), eine Änderungsschneiderei (Nr. 21), Kälteanlagen N2. (Nr. 24), eine Kfz-Werkstatt (Nr. 26), in der B.----straße ein Frauengesundheitszentrum und Umweltzentrum (Nr. 8), eine Elektrowerkstatt (Nr. 9), eine psychotherapeutische Praxis und Heilpraxis (Nr. 53), in der N1.--------straße eine Bauschlosserei/Metallbaufirma (Nr. 4b), eine Kfz-Werkstatt (Nr. 12), ein Reifenfachbetrieb (Nr. 7-11), Sprachschule (Nr. 13) sowie ein Verwaltungsgebäude (E1.-----straße /Ecke G.---------straße ). An der östlich der E1.-----straße verlaufenden X. Straße befindet sich eine Tankstelle im 24 Stundenbetrieb mit einer Waschstraße, die unmittelbar an das Haus E. . 21 (gegenüber dem Haus des Klägers) angrenzt. In diesem Bereich ist für die Tankstelle auch eine Zufahrt zur E1.-----straße baurechtlich genehmigt. Im Haus E. . 23 wurde in den Jahren 2007/2008 ein Wohnhaus für altersgerechtes Wohnen errichtet, das zur E1.-----straße über eine Zufahrt zur Tiefgarage und zu den hofseitigen Stellplätzen verfügt. 3 Auf dem Gelände zwischen der V.-----------straße und der E1.-----straße wurde bis zum Jahr 2000 der °°° (Umweltservice C. , städtischer Fuhrpark) betrieben. Das Betriebsgelände reichte von der V.-----------straße bis zur E1.-----straße und in Teilen auch bis zur N1.--------straße . Zu den Betriebsgebäuden des °°° gehörte auch eine Fahrzeughalle, die noch bis im Jahre 2010 an der Stichstraße der E1.-----straße gegenüber dem Hause des Klägers aufstand. In diesem Gebäude war zuletzt eine Schreinerei der Beklagten untergebracht, in den letzten Jahren wurde es nicht mehr genutzt. Nordwestlich dieser Betriebshalle erstreckt sich bis zur N1.--------straße eine Freifläche, die u. a. als Parkfläche genutzt wurde. 4 Die Beklagte suchte im Jahre 2000 Investoren für das Gelände des °°°. Den westlichen Teil an der V.-----------straße erhielt die °°° für ihre zentrale Verwaltungsstelle. Den östlichen Teil konnte der Beigeladene für sich gewinnen. Er beabsichtigte, auf diesem Gelände das Projekt "Integratives Mehr-Generationen-Wohnen" mit dem Leitgedanken: "Das Dorf mitten in der Stadt" zu verwirklichen. 5 Am 18. Dezember 2007 beantragte der Beigeladene einen planungsrechtlichen Vorbescheid für ein Integratives Mehrgenerationen Wohnprojekt mit Wohnraum und Gemeinschaftsflächen sowie Gewerbeflächen, um Arbeitsplätze für Menschen mit Handicap zu schaffen. Im Einzelnen waren vorgesehen: 6 Baufeld GE südlich E. . 14 bis westlich N3. . 32: Geschosswohnungen in 4 Vollgeschossen mit einer Tiefgarage mit 57 Stellplätzen; Zufahrt von der E1.-----straße gegenüber Haus Nr. 15. Die Wohngebäude verbinden sich im rückwärtigen Teil zu einem Karee, der Innenhof soll als Apfelgarten ausgestaltet werden. Der die Straßenrandbebauung verbindende Gebäudeteil 3-geschossig mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Neben Gemeinschaftsflächen wie Saal und Bibliothek sind vorgesehen: 7 eine kleine Herberge für Besucher der Bewohner des Wohnprojekts und für Dritte mit Frühstücksangebot; Betriebszeit 9-22 Uhr. 8 ein Bistro mit Angeboten von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort; Betriebszeit 9-22 Uhr. 9 2-3 kleine Ladenlokale mit Angeboten diverser Erzeugnisse, ggf. Weinhandlung, Naturkostladen, Erzeugnisse von Werkstätten für Behinderte; Betriebszeit 10-19 Uhr. 10 Werkstatt (keine gewerbliche Nutzung) mit Angebot von Kleinreparaturen (Fahrräder, Go-Carts) und Bastelaktivitäten für Bewohner des Projekts, Betriebszeit 11-19 Uhr. 11 Wäsche-Service-Center ; Betriebszeit 9-17 Uhr. 12 Baufeld WG westlich E. . 22 (Kläger), grenzständig anschließend: Wohngruppen und betreutes Wohnen in 4 Vollgeschossen. 13 Baufeld SH westlich an WG anschließend: 15 Reihenhäuser mit 2-3 Vollgeschossen mit rückwärtigen Gärten. 14 Baufeld SO nördlich vom Baufeld SH und nördlich der Hauptstraßenachse (Verlängerung der als Sackgasse abknickenden E1.-----straße ): Sondernutzungen, 2 Gebäude mit je 2 Vollgeschossen, die eine gemeinschaftliche, soziale und gesundheitliche Nutzung wie Therapie, Fitness, Sauna und Wellness vorsehen. Verbindung der Gebäude durch einen Wandelgang und einen Garten der Sinne. An der Seite zu dem "Marktplatz" zwischen den Baufeldern SO und GE (mit Freifläche für Gastronomie) erhält das östliche Gebäude eine ca. 14 m hohen Turm; dieser Gebäudeteil kann als Kapelle genutzt werden. 15 Ungefähr zentral mittig zwischen den Baufeldern ist ein Platz (Marktplatz) vorgesehen. 16 Entlang der Hauptstraßenachse vom Haus des Klägers bis zur Mitte des Baufelds WG sind die Stellplätze 9-21 sowie angrenzend an die Gebäude der Baufelder WG und SH die Stellplätze 1-8 und 22-28 vorgesehen. 17 Im Rahmen der Nachbarbeteiligung unterrichtete die Beklagte den Kläger von dem beabsichtigten Bauvorhaben. Dieser nahm dahingehend Stellung, dass nach seiner Auffassung im Hinblick auf die Großflächigkeit des Vorhabens eine Bebauungsplanung erforderlich wäre. Auch sei die umfangreiche Gewerbetätigkeit für die Nachbarschaft nicht zumutbar. Weiterhin sei mit einer Zunahme der Verkehrsbelastung mit erheblichen Problemen für das Viertel zu rechnen. 18 Der Beigeladene brachte zunächst eine Geräuschimmissionsprognose vom 25. Februar 2008 des Dipl.-Ing. H. bei. Unter dem 14. September 2008 erstellte Dr. Dr. C2. eine schalltechnische Stellungnahme, in der er zu dem Ergebnis kam, dass die Grenzwerte im Falle der Einordnung als WA-Gebiet nur unterschritten würden, wenn die Stellplätze 9-21 in den Nachtstunden nicht genutzt würden. Nachdem die Beklagte den Beigeladenen hierauf hingewiesen hatte, sicherte dieser mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 zu, dass die Notwendigkeit, dass durch die Parkplätze 9-21 in der Zeit von 22-6 Uhr keine Geräuschbelästigungen verursacht werden dürften, durch Absperrungen für die Stellplätze z. B. durch Poller umgesetzt werde. 19 Daraufhin erteilte die Beklagte dem Beigeladenen am 19. November 2008 den beantragten Vorbescheid u. a. mit folgenden Maßgaben: 20 Hinsichtlich des geplanten Verkaufs von Erzeugnissen aus den Behindertenwerkstätten sowie von Weinen wird eine Begrenzung auf maximal 400 m² Verkaufsfläche vorgenommen. 21 Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind die in der Geräuschimmissionsprognose vom 25. Februar 2008 und 14. September 2008 genannten Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. 22 Die Stellplätze 9-21 dürfen lediglich während der Tageszeit (6-22 Uhr) genutzt werden. 23 Die Beklagte stellte dem Kläger den Vorbescheid am 1. Dezember 2008 zu. 24 Der Kläger hat am 15. Dezember 2008 Klage erhoben. Er meint, dass sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In der näheren Umgebung gebe es keine derartige großflächige Bebauung; vielmehr sei die nähere Umgebung von deutlich kleinerflächigen Bebauungen gekennzeichnet. Die nähere Umgebung, in der sich überwiegend Wohngebäude sowie vereinzelt kleinflächiges Gewerbe fänden, sei als allgemeines Wohngebiet, allenfalls als Gemengelage aus allgemeinem Wohn- und Mischgebiet einzuordnen. Im allgemeinen Wohngebiet sei das Vorhaben schon deshalb unzulässig, weil es sich unter keine der Nutzungen des § 4 BauNVO einsortieren lasse. Wenn der Gebietscharakter nicht abschließend bestimmt werden könne, dann würde die bestehende Gemengelage weiter verschärft und der Gebietscharakter nachhaltig verändert. In diesem Fall entstehe ein Bedürfnis nach Überplanung des Gebiets. 25 Das Vorhaben füge sich auch deshalb nicht ein, weil mit erheblicher weiterer Verkehrsbelastung zu rechnen sei. Die E1.-----straße sei ein verkehrsberuhigter Bereich; bei der Zahl der Tiefgaragenplätze von 75 und 21 Stellplätzen würde das Gebiet nachhaltig "in Bewegung gebracht" werden. Auch sei mit erheblicher Belastung durch Lärm und Abgase zu rechnen. Schließlich sei die Erschließung nicht gesichert: Die E. . sei nicht geeignet, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. 26 Die Zufahrtmöglichkeit zur Tankstelle von der E1.-----straße aus sei nicht als Vorbelastung einzubeziehen. Es handele sich lediglich um eine Notausfahrt, die nicht genutzt werde und regelmäßig mit einer Kette abgesperrt sei. Die Tankstelle werde verkehrs- und kundentechnisch über die X. Straße erschlossen. 27 Der Kläger beantragt, 28 den Bauvorbescheid der Beklagten vom 19. November 2008 aufzuheben. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie ist der Auffassung, dass sich die nähere Umgebung sowohl des angefochtenen Bauvorhabens als auch des klägerischen Grundstücks aufgrund der in der Örtlichkeit anzutreffenden Nutzungsstruktur keinem der Baugebiete der BauNVO zuordnen lasse. Entlang der E1.-----straße und der N1.--------straße fänden sich keineswegs nur singulär gewerbliche Nutzungen, die mit der zweifellos überwiegenden Wohnnutzung (eigentlich) planungsrechtlich unverträglich seien. Deshalb dürfte die Örtlichkeit planungsrechtlich als sog. "Gemengelage" einzustufen sein. Insbesondere der Reifenhandel in der E1.-----straße , die Tankstellenzufahrt sowie die Druckerei/Bauschlosserei und die Werkstattbetriebe in der N1.--------straße ständen klar der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegen. Diese Betriebe wiesen weder den erforderlichen Versorgungsbezug für ihre nähere Umgebung auf noch könnten sie als "nicht störende Handwerksbetriebe" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO angesehen werden. Durch die bestandskräftige Baugenehmigung der Tankstellenzufahrt gegenüber dem Hause des Klägers sei die Umgebung bereits jetzt verpflichtet, Immissionswerte hinzunehmen, die einem MI-Gebiet entsprächen. Das Gebäude der °°° sei zwar primär der V.-----------straße zuzuordnen; aufgrund seiner Ausmaße sei es gleichwohl geeignet, auf das Areal, auf dem das angefochtene Bauvorhaben realisiert werden solle, als auch auf das klägerische Grundstück prägende Wirkung auszuüben. 32 Soweit der Kläger meine, für das Vorhaben bestehe ein Bedürfnis nach Überplanung, sei dem entgegen zu halten, dass es keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gebe (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 33 Aus der behaupteten Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung ergebe sich keine Nachbarrechtsverletzung. Im Übrigen habe sich durch das Verwaltungsgebäude der °°° ein Gebäudekomplex entwickelt, der in Bezug auf seine Ausdehnung mit dem vergleichbar sei, was durch das angefochtene Vorhaben nunmehr planungsrechtlich legalisiert worden sei. 34 Auch aus dem Vortrag der fehlenden Erschließung ergebe sich keine Nachbarrechtsverletzung. Ungeachtet dessen sei der zu erwartende An- und Abfahrtverkehr auch über die E1.-----straße abwickelbar. Die Straße habe eine Verkehrsbelastung von ca. 1.300 Kfz/Werktag, in der Spitzenstunde ca. 130 Fahrzeuge. Durchgangsverkehr sei aufgrund der vorhandenen Verkehrsführung und Straßenraumgestaltung weitgehend auszuschließen. Durch das geplante Bauvorhaben sei aufgrund der 96 Stellplätze ein Verkehrsaufkommen von ca. 320 Kfz-Fahrten pro Werktag einschließlich Liefer- und Besuchsverkehr zu erwarten. Diese verteilten sich zu ca. 1/3 auf den südlichen und zu 2/3 auf den nördlichen Abschnitt der E1.-----straße . Auf dem stärker belasteten Abschnitt sei also mit einer Zunahme des Verkehrs von ca. 15 % zu rechnen. Aus verkehrlicher Sicht sei dies eine geringe Zunahme. 35 Eine rücksichtslose Beeinträchtigung des Klägers durch zu erwartende Verkehrsimmissionen sei nicht zu befürchten. Ihm werde nicht mehr zugemutet, als durch die mögliche Anfahrt der Tankstelle über die E1.-----straße bereits jetzt schon möglich sei. Auch bestehe eine nicht unerhebliche verkehrliche Vorbelastung dadurch, dass der unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers gelegene "Stich" der E1.-----straße derzeit von Anwohnern als Stellplätze für ca. 25 Kraftfahrzeuge Tag und Nacht in Anspruch genommen werde. Durch das angefochtene Vorhaben seien im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks lediglich noch 13 Stellplätze vorgesehen, die überdies auch lediglich am Tag genutzt werden dürften. 36 Der Beigeladene beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Am 18. August 2010 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Ortsterminsprotokoll und die gefertigten Fotos Bezug genommen. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe: 41 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 42 Der Kläger wird durch den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 19. November 2008 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 43 Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Da der Beigeladene lediglich einen planungsrechtlichen Vorbescheid beantragt und auch nur ein solcher vom Beklagten erteilt worden ist, beschränkt sich die Prüfung auf Fragen des Bauplanungsrechts. 44 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 des Baugesetzbuchs - BauGB - . In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Vorhaben weder den Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers (1.) noch ist es diesem gegenüber mit dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar (2.); auch von der Bauweise her (3.) fügt es sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 45 1. 46 Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und vergleichsweise jener nach § 34 Abs. 2 BauGB - geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 BauNVO. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. 47 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, sowie Beschlüsse vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BauR 2000, 1019. 48 Dem Kläger steht ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei der in Betracht zu ziehenden näheren Umgebung nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Dabei reicht die für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche nähere Umgebung so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und - umgekehrt - wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 (380); OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 -. 50 Bezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Merkmals der "Art der baulichen Nutzung" erfasst die nähere Umgebung, die für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln ist, jedenfalls den Bereich des Straßengevierts, der von den Straßen V.-----------straße , N1.--------straße , E1.-----straße und B.----straße umschlossen wird. Insoweit findet nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, und der im vorhandenen Kartenmaterial zum Ausdruck kommt, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen Umgebung und Vorhabengrundstück statt. Diese prägende Wirkung liegt schon deshalb nahe, weil von nahezu allen Grundstücken eine unmittelbare Sichtbeziehung zu den übrigen Grundstücken besteht. Die danach maßgebliche nähere Umgebung entspricht hier keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, sondern ist vielmehr wegen des Nebeneinanders verschiedener Nutzungen als Gemengelage einzustufen, so dass ein faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB nicht vorliegt. Die Eigenart der so eingegrenzten näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich ist jede optisch wahrnehmbare Bebauung, die für die angemessene Fortentwicklung des vorhandenen Bestandes maßstabsbildend ist. Eine Einstufung als reines (§ 3 BauNVO) oder allgemeines (§ 4 BauNVO) Wohngebiet kommt nicht in Betracht, weil neben der hier überwiegend vorzufindenden Wohnbebauung auch gewerbliche und andere Nutzungen anzutreffen sind, die nicht nach §§ 3 und 4 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, aber gleichwohl prägende Wirkung für die Umgebung entfalten. So wäre etwa das Zentrale Verwaltungsgebäude der °°° aufgrund seiner Komplexität nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. "Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die Anlage für Verwaltungen' den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt". 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, DVBl 2002, 1421. 52 Aufgrund des Umfangs sowie des Zu- und Abgangsverkehrs des °°°-Gebäudes, dessen Gelände von der Fläche zwischen der V.-----------straße und der E1.-----straße in Höhe des Hauses des Klägers von ca. 230 m etwa einen Bereich von 110 m einnimmt und auf dem bis in den hintersten zum Hause des Klägers gelegenen Streifen Fahrzeugverkehr stattfindet, sind erhebliche Auswirkungen auf die übrigen Grundstücke in dem bezeichneten Straßengeviert zu erwarten, die der in einem allgemeinen Wohngebiet erstrebten gebietsbezogenen Wohnruhe abträglich sind. 53 Die in der E1.-----straße (Reifenhändler Nr. 7 - 11, Kälteanlagen N2. Nr. 24, Kfz-Werkstatt Nr. 26) sowie in der N1.--------straße (Bauschlosserei/Metallbaufirma Nr. 4 b, Kfz-Werkstatt Nr. 12, Druckereibetrieb Nr. 16) vorhandenen Gewerbebetriebe wären in einem allgemeinen Wohngebiet ebenso wenig ausnahmsweise zulässig und können angesichts ihrer Vielzahl auch nicht als Fremdkörper aus der Charakterisierung der näheren Umgebung ausgeklammert werden. 54 Des Weiteren ist den wohngebietsfremden Nutzungen eine die nähere Umgebung prägende Wirkung nicht abzusprechen. Dies gilt insbesondere für das °°°-Gebäude, das so weit in den Innenbereich des Straßengevierts hineinreicht, dass Sichtbezüge zur gesamten übrigen Bebauung vorhanden sind. 55 Eine Qualifizierung als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO scheidet angesichts des Überwiegens der Wohnnutzung aus. Ein Mischgebiet setzt voraus, dass Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt nebeneinander stehen. Da die nähere Umgebung sich damit nicht als ein faktisches Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO darstellt, besteht auch kein Gebietsgewährleistungsanspruch, auf den der Kläger sich berufen könnte. 56 Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass mit dem Kläger von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen wird, das Vorhaben des Beigeladenen nicht gebietsunverträglich, da die vorgesehenen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig sind. Dies bedarf hinsichtlich der Wohnnutzungen keiner weiteren Ausführungen Auch was die geplanten gewerblichen Betätigungen angeht, so handelt es sich sämtlich um solche, die sogar in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Sie sind sämtlich von gebietsversorgendem Charakter, wenn nicht sogar ausschließlich objektbezogen, und halten sich mit einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 400 m² in nachbarschaftsverträglichen Grenzen. Die vorgesehene kleinere Herberge ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. 57 2. 58 Verstöße gegen das Gebot des Sich-Einfügens des § 34 BauGB kann der Kläger als Nachbar nur eingeschränkt geltend machen. Insofern kann er sich - neben der Bauweise, vgl. nachfolgend 3. - lediglich auf das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung berufen, was aber mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch abgedeckt ist. Im Übrigen beschränken sich seine Anfechtungsmöglichkeiten auf die Einhaltung des vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme. Dieses ist vorliegend nicht verletzt. 59 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 60 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. 61 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Ein derartig qualifizierter Verstoß ist nicht feststellbar. Er ergibt sich namentlich nicht aus der vom Kläger befürchteten Zunahme des Verkehrs und damit verbundener Lärmbelästigungen. Zunächst führt eine bestehende Vorbelastung des Grundstücks des Klägers zu einer Minderung seiner Schutzwürdigkeit gegenüber einem Wohngebiet. Hier bestehen diverse Vorbelastungen einmal durch die gegenüber liegende Zufahrt zum Tankstellengrundstück an der X. Straße mit Waschanlage. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass diese Zufahrt regelmäßig durch eine Kette zugehängt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zufahrt als solche baurechtlich genehmigt worden ist und zwar ohne Kette. Das Vorhängen der Kette dient lediglich faktisch dazu, dass der Tankstellenbetreiber auf diesem Wege verhindern will, dass zunehmend Autofahrer den Weg über das Tankstellengrundstück als Schleichweg benutzen, um zur X. Straße zu gelangen. 62 Eine weitere Vorbelastung ergibt sich aus der Tiefgaragenzufahrt zu dem bestehenden Gebäude für altengerechtes Wohnen im Hause E. . 23, die schräg gegenüber dem Hause des Klägers liegt. 63 Ob sich eine weitere zu berücksichtigende Vorbelastung aus der früheren Nutzung des Vorhabengrundstücks durch den °°° ergibt, mag hier letztlich offen bleiben. Dieser städtische Fuhrpark hatte einen erheblichen Verkehr mit Lkw's zur Folge; unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers befand sich zudem eine Fahrzeughalle dieses städtischen Betriebs mit den dadurch hervorgerufenen Fahrzeugbewegungen. Gegenüber dieser früheren Nutzung stellt sich die nunmehr vorgesehene Nutzung für den Kläger eher als eine Verbesserung als eine Verschlechterung dar, jedenfalls was die verkehrliche Lärmbelastung angeht. Die Vorbelastung, die von dem Betrieb des °°° ausging, kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn diesem Betrieb noch nachprägende Wirkung zukommt. Ob dies hier anzunehmen ist, sei aber dahingestellt. 64 Denn auch die anderen aufgeführten Vorbelastungen sowie die sehr verdichtete Bebauung in der näheren Umgebung haben schon in der Vergangenheit zu einer recht starken verkehrlichen Belastung der E1.-----straße geführt, die durch das geplante Vorhaben lediglich tendenziell verstärkt wird. 65 Auch unabhängig von den Vorbelastungen sind die Lärmbelästigungen straßenverkehrlicher Art, die durch das geplante Bauvorhaben zu erwarten sind, nicht von einem Ausmaß, das für den Kläger unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme unzumutbar wäre. Wie sich aus der schalltechnischen Stellungnahme des Dr. Dr. C2. vom 14. September 2008 ergibt, halten sich die zu erwartenden Lärmimmissionen sämtlich in dem Rahmen, der durch die vorgesehenen Regelwerke lärmtechnischer Art vorgegeben ist. Das gilt zum einen für den Bereich der von der Anlage ausgehenden Immissionen, für den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - Aussagen trifft. Hier sind für allgemeine Wohngebiete Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber bzw. 40 dB(A) für die Nachtzeit vorgegeben. Diese Werte können nach Nr. 6.7 TA-Lärm noch angemessen erhöht werden, weil es sich vorliegend nicht um ein allgemeines Wohngebiet handelt, sondern vielmehr eine Gemengelage anzunehmen ist. Gleichwohl liegen die berechneten Immissionen, die aus der Anlage herrühren, tagsüber bei 49,247 dB(A) (sonntags: 50,061 dB(A)) und nachts bei 39,136 dB(A). Der höhere Sonntagswert beruht dabei darauf, dass für die Lärmbeurteilung nach der TA-Lärm sonntags ein Zuschlag für Ruhezeiten zu berücksichtigen ist, der sich immissionserhöhend auswirkt. 66 Die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte trifft aber auch für den Bereich des Verkehrslärms zu, auf den die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImschV - Anwendung findet. Die sieht Immissionsrichtwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts vor. Die zu erwartenden verkehrstechnischen Immissionen am Grundstück des Klägers wurden in dem Gutachten mit 52,760 dB(A) tagsüber und 43,873 dB(A) zu Nachtzeiten ermittelt. Damit halten sich alle zu erwartenden Lärmimmissionen innerhalb der durch die jeweiligen Regelwerke vorgegeben Grenzen, jedenfalls wenn die Stellplätze Nr. 9 - 21 nachts nicht benutzt werden. Dies aber ist durch die Maßgabe in dem angefochtenen Vorbescheid gewährleistet. 67 Soweit der Kläger eine deutliche Verschlechterung der verkehrlichen Situation insbesondere für die E1.-----straße befürchtet, die die positiven Auswirkungen der durchgeführten verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Bereich der N1.--------straße /E1.-----straße /B.----straße wieder zunichte machen würde, kann er damit in der vorliegenden Klage gegen den baurechtlichen Vorbescheid nicht durchdringen. Die Erschließung des Grundstücks ist, unabhängig davon, dass ihr keine nachbarschützende Wirkung zukommt, durch die E1.-----straße und insbesondere durch deren Abzweig beim Grundstück des Klägers gesichert. Etwaigen auftretenden verkehrlichen Problemen wäre mit verkehrlichen Maßnahmen durch die Beklagte zu begegnen, ohne dass an dieser Stelle darauf eingegangen werden muss, ob dem Kläger darauf überhaupt ein Anspruch zustehen kann. 68 3. 69 Soweit der Kläger rügt, dass das vorgesehene Baufeld WG mit dem Gebäude für Wohngruppen keine Abstandflächen zu seinem Grundstück einhält, macht er einen Rechtsverstoß geltend, der im Rahmen des planungsrechtlichen Vorbescheids nicht zur Prüfung ansteht. Denn das Abstandflächenrecht ist Bauordnungsrecht und daher erst bei der Baugenehmigung zu prüfen. Der Kläger spricht aber mit dem fehlenden Abstand gleichwohl eine Problematik an, die auch im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Prüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB eine Rolle spielt, nämlich die Frage, ob das Gebäude WG in geschlossener Bauweise an das Haus des Klägers angebaut werden kann. Diese Frage ist zu bejahen. Denn das Haus des Klägers war bisher mit seinen Nachbargebäuden in geschlossener Bauweise errichtet. Es bildete vor dem Abriss der Häuser E. . 18 und 20 mit diesen sowie mit dem zur anderen Seite benachbarten Gebäude E. . 22a eine Hausgruppe, die eine Ausdehnung von insgesamt mehr als 50 m hatte. Dies ist nach § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO nur im Rahmen der geschlossenen Bauweise zulässig. Hieran ändert sich mit dem vorgesehenen Anbau des Hauses WG im Rahmen des Wohnprojekts des Beigeladenen nichts, denn die geschlossene Bauweise wird hierbei beibehalten. 70 Die Klage war nach alledem mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Antrag gestellt und mit diesem obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 71