Gerichtsbescheid
13 K 581/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0302.13K581.11.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt der Kosten des Rechtsstreits. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung I.------straße 77. Nach dem Straßenreinigungsverzeichnis der Beklagten wird der I.------straße wöchentlich einmal gereinigt. 3 Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 94,22 EUR heran. 4 Der Kläger hat am 11. Februar 2011 Klage erhoben. 5 Er macht geltend: Er wohne seit über einem Jahr an einer Großbaustelle, wodurch die Straße stark verdreckt werde. Der meiste Schmutz werde von der Baustellenfirma selbst entfernt, die Beklagte nehme diese Aufgabe nur gelegentlich wahr, so dass Straßenreinigungsgebühren nicht berechtigt seien. Er habe den Zustand ab September 2010 bildlich dokumentiert. Die Straße könne gar nicht sauber gehalten werden, Schmutz rolle schwerkraftbedingt von einer Grundstückseinfahrt auf die I.------straße und weiter zur Töpferstraße. Auf das satzungsrechtlich geregelte Erstattungsverfahren sei er von Bediensteten der Beklagten nicht hingewiesen worden. Vielmehr habe er entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Jahresbescheides gehandelt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren betroffen sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 der Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend: Ein Erstattungsantrag für die Straßenreinigungsgebühren des Jahres 2010 sei nicht gestellt worden. Der satzungsrechtlich geregelte Erstattungsanspruch bei erheblichen Leistungsmängeln schließe das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung gerichtete Anfechtungsklage aus. Bezogen auf das Jahr 2011 könne also noch zu Beginn des Jahres 2012 ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden. Letztlich beziehe sich der Reinigungspflicht auf die gesamte I.------straße in einer Länge von ca. 1.620 m. Selbst wenn nur auf einem Teilstück baustellenbedingt Verschmutzungen vorlägen, handele es sich nicht um wesentliche Leistungsmängel, zumal sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers von der Baufirma selbst beseitigt würden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der eingereichten Foto-CDs des Klägers Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Nach Übertragung des Rechtsstreits kann der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). 15 Die auf Aufhebung des Heranziehungsbescheides der Beklagten vom 18. Januar 2011 im Hinblick auf der Straßenreinigungsgebühren erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) ist unzulässig. 16 Soweit es wegen Reinigungsmängeln aus dem Jahr 2010 um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2010 geht, ist der Klage unzulässig, weil es an der Klagebefugnis des Klägers fehlt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig sein, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist nicht der Fall. Der vom Kläger im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens allein angefochtene Veranlagungsbescheid vom 18. Januar 2011 regelt die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2011 und nicht für das Veranlagungsjahr 2010, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers durch den angegriffenen Bescheid offensichtlich ausscheidet. Hierauf hat das Gericht hingewiesen. 17 Einen Erstattungsantrag i.S.d. § 9 Abs. 4 der Satzung über der Straßenreinigung und den Winterdienst und über der Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren vom 6. Dezember 2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. November 2009 (StGS), der im Folgejahr für das vorangegangene Veranlagungsjahr gestellt werden kann - hier im Jahr 2011 für das Veranlagungsjahr 2010 - hat der Kläger bei der Beklagten nicht gestellt. 18 Soweit der Kläger mit seiner gegen den Bescheid vom 18. Januar 2011 gerichteten Anfechtungsklage (auch) Reinigungsausfälle aus dem Veranlagungsjahr 2011 beklagt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 19 Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht nicht, wenn die Klage unnötig ist, etwa wenn das Ziel der Klage auf einem anderen Wege schneller und einfacher erreicht werden kann. 20 Die Anfechtungsklage gegen die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für 2011 ist unnötig, weil der Kläger sein aus der Begründung der Klage ersichtliches Ziel einer Gebührenminderung für die von ihm behaupteten Leistungsausfälle einfacher und effektiver auf dem Wege eines Erstattungsverfahrens nach § 9 Abs. 4 StGS erreichen kann. 21 Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 StGS kann beim Steueramt der Beklagten die Erstattung der Benutzungsgebühren für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich beantragt werden, wenn ein Reinigungsausfall von mehr als 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung zu verzeichnen und/oder die Winterwartung nicht nur vorübergehend unterbleibt. 22 Diese Satzungsregelung eröffnet dem Gebührenpflichtigen bei Leistungsmängeln u.a. der öffentlichen Straßenreinigung ein Verfahren, in dem er zu Beginn des folgenden Veranlagungsjahres eine Erstattung der Straßenreinigungsgebühren des vorangegangenen Veranlagungsjahres beanspruchen kann. Mit diesem Verfahren trägt der Satzungsgeber dem Umstand Rechnung, dass Leistungsmängel bei der Straßenreinigung sich auf die Höhe der Gebührenpflicht auswirken können. Da die Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühren eine Entgeltabgabe für die Reinigung der erschließenden Straße als Gegenleistung sind, können sich auch Leistungsstörungen auf die Gebührenpflicht auswirken. In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Minderleistungen bei der Erfüllung der gemeindlichen Leistungspflicht zur Straßenreinigung zu einer Minderung der Gebühr (nur) führen können, wenn sie nach Art und Umfang - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Art - erhebliche Mängel darstellen, wobei die Reinigung der gesamten Straße - nicht nur einzelner Stellen - in den Blick zu nehmen ist. Erst wenn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht mehr hinzunehmende Unvollkommenheiten der Straßenreinigung über einen längeren Zeitraum, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, ist die Frage nach einer Gebührenermäßigung zu stellen. 23 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/08 -,OVGE 35, 180 ff. (185 f.); vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -, vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 - Juris, zuletzt Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 A 383/09 -. 24 Nach der genannten Rechtsprechung steht in Fällen derart erheblicher Leistungsmängel eine Ermäßigung, Minderung oder ein Erlass der streitigen Gebührenforderung in Rede. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, a.a.O.; Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -; Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -umfassend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.Oktober 2010 - 13 K 283/10 - KStZ 2011, 98 und NRWE.de 26 Handelt es sich - wie vorliegend - um die Erhebung einer Jahresgebühr, die als antizipierte Gebühr bereits zu Beginn des Jahres entstanden ist, kann die Leistung - die Erfüllung des Gebührentatbestandes im Wege der satzungsgemäßen Durchführung der Straßenreinigung - effektiver und einfacher durch eine Überprüfung der angeblichen Minderleistung während des gesamten von der Gebühr erfassten Jahreszeitraums nach dem Ende dieses Zeitraums bewertet werden. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Straßenreinigung vorliegen, die sich auf die Gebührenhöhe auswirken, kann sich nicht nur für einen kurzen Zeitraum innerhalb des veranlagten Jahres stellen. Es kann für eine Gebührenminderung auch maßgeblich sein, ob sich die Ausfälle in einem Jahr insgesamt auf einen erheblichen Zeitraum erstrecken und sich insgesamt (auch) über die Zeit eines Monats erstrecken, wobei zusätzlich die Reinigungshäufigkeit innerhalb eines Monats und die Qualität der Reinigung zu berücksichtigen sind. 27 Ist danach für die Frage einer erheblichen Minderleistung regelmäßig der gesamte von der Gebühr erfasste Jahreszeitraum in den Blick zu nehmen, so entspricht das in § 9 Abs. 4 StGS geregelte Erstattungsverfahren in konzentrierter, einfacher und schneller Weise den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung einer Minderung der Jahresgebühr. Eine gleichwertig einfache und prozessökonomische Prüfung kann im Rahmen einer bereits zu Jahresbeginn erhobenen Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung unabhängig von der Frage, ob und inwieweit erhebliche Leistungsmängel für die Frage der Rechtswidrigkeit und der entsprechenden Aufhebung der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren erheblich sind, schon deshalb nicht stattfinden, weil der Entscheidungszeitpunkt einer - wie auch vorliegend - am Anfang des Veranlagungsjahres erhobenen Klage ungewiss ist und völlig unklar ist, ob und in welchem Umfang Reinigungsausfälle im Verlauf des Veranlagungsjahres auftreten. Klageergänzungen zu Leistungsmängeln nach Erhebung einer solchen Klage können zu Verzögerungen der Spruchreife führen. Solche Probleme werden vermieden, wenn die Frage von Leistungsausfällen erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres zur Prüfung in einem hierfür vorgesehenen Erstattungsverfahren stattfindet. 28 So: VG Gelsenkirchen; Urteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O.. 29 Die satzungsrechtliche Erstattungsregelung des § 9 Abs. 4 StGS wird im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht und steht somit jedem Bürger zur Kenntnisnahme zur Verfügung. Im Übrigen ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er Erstattungsanträge im Folgejahr für Leistungsmängel des vorangegangenen Jahres stellen kann, so ausdrücklich im Schriftsatz der Beklagten vom 14. April 2011. Der Kläger hat diesen Weg indes nicht beschritten mit der aufgezeigten Konsequenz der Unzulässigkeit der von ihm erhobenen Anfechtungsklage. 30 Die Klage ist aber auch unbegründet. 31 Die Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 ist hinsichtlich der streitigen Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Satz 1 VwGO), - sollte ein zunächst rechtmäßig erlassener Gebührenbescheid. i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig werden können, wenn es zu Leistungsausfällen nach seinem Erlass kommt. 32 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen; Urteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O. 33 Im vorliegenden Fall liegen - erhebliche - Mängel der Reinigung der gesamten Straße, die nur in solcher Ausprägung nach dem bereits dargestellten Maßstäben zu einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Gebührenfestsetzung führen könnten, nicht vor. Auszugehen ist insoweit zunächst von den eigenen Darlegungen des Kläger, die allenfalls einen Teil des Jahres 2011 - nach seinen Angaben unvollständig - dokumentieren. Erforderlich wäre eine substantiierte Darlegung oder das Angebot von Zeugen gewesen, in welchen Zeiträumen während des gesamten Jahres und an welchen Orten auf der gesamten Straße eine Reinigung vollständig unterblieben ist, um prüfen zu können, ob die satzungsgemäße Erheblichkeitsschwelle von 10% überschritten ist. Die vorgelegten Fotos vom 9. Februar und 23. Mai 2011 zeigen eine allenfalls stellenweise Verschmutzung der Straße an einer weitgehend gepflasterten Grundstücksausfahrt auf, die zudem eine Verkehrsgefährdung nicht erkennen lassen. Die Fotos auf der im Juni eingereichten CD beschränken sich im Wesentlichen auf die Präsentation verschiedener Lkw. Zudem ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Baustellenschmutz von der Baufirma - insoweit zu Recht - zumeist selbst entfernt worden. Eine Baustelle hat es im Übrigen nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Beklagten jedenfalls am 6. April 2011 nicht mehr gegeben. Die beklagte baurechtliche Genehmigung eines Rettungsdienstes ist vorliegend irrelevant. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35