Urteil
9 A 299/88
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1990:0302.9A299.88.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil ist unwirksam, soweit danach der Bescheid vom 26. April 1983 hinsichtlich einer Straßenreinigungsgebühr von mehr als 22,82 DM aufgehoben worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird hinsichtlich der verbleibenden Straßenreinigungsgebühren für 1983 abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Die Klägerin trägt 1/20 der Kosten des Verfahrens erster Instanz; die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz im übrigen bleibt dem Berufungsverfahren 2 A 65/86 vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil ist unwirksam, soweit danach der Bescheid vom 26. April 1983 hinsichtlich einer Straßenreinigungsgebühr von mehr als 22,82 DM aufgehoben worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird hinsichtlich der verbleibenden Straßenreinigungsgebühren für 1983 abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Die Klägerin trägt 1/20 der Kosten des Verfahrens erster Instanz; die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz im übrigen bleibt dem Berufungsverfahren 2 A 65/86 vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in das in einer Länge von 14,61 Metern an die Straße angrenzt. Die Straße ist auf beiden Seiten mit einem Gehweg ausgestattet und verfügt über eine etwa 6 Meter breite Fahrbahn sowie auf einer Seite über einen etwa 2,15 Meter breiten Parkstreifen. Die Straße gehört entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Stadt vom 6. Dezember 19778 (SRS) zur Reinigungsgruppe I, deren Fahrbahn, zu der nach dem Satzungsrecht auch der Parkstreifen gehört, (§ 1 Abs. 6 SRS) wöchentlich einmal zu reinigen ist. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 26. April 1983 zog der Beklagte die Klägerin für das genannte Grundstück unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1983 in Höhe von 30,24 DM nach einem Gebührensatz von 2,16 DM/laufender Meter der der Berechnung zugrundezulegenden Grundstücksseitenlänge und nach einer Berechnungslänge von 14 m heran. Nach erfolglosem Widerspruch, der sich gegen die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren, fernere gegen die mit Bescheid vom 26. April 1983 ebenfalls erhobenen Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren richtete, hat die Klägerin gegen alle genannten Gebühren Klage erhoben. Hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren hat sie, wie schon im Widerspruchsverfahren, im wesentlichen geltend gemacht, der an der Straße befindliche Parkstreifen sei ständig mit parkenden Fahrzeugen besetzt, was zur Folge habe, daß der Parkstreifen bei der wöchentlich stattfindenden Straßenreinigung durch die Stadt nicht gereinigt werde. Gerade auf dem Parkstreifen bzw. in der Rinne an seinem Rand sammle sich indessen der zu beseitigende Straßenschmutz an. Im Hinblick auf die unzureichende Reinigung der Straße dürften Straßenreinigungsgebühren nicht erhoben werden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben des Beklagten für das Haushaltsjahr 1983 vom 26. April 1983 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1983 aufzuheben, soweit Entwässerungsgebühren in Höhe von 379,75 DM und Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 300,-- DM und Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 30,24 DM festgesetzt worden sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hatte nach dem Widerspruch der Klägerin eine Stellungnahme seines Stadtreinigungs- und Fuhramtes (vom 10. Juni 1983) eingeholt, in der ausgeführt wurde, nach Aussage des Kehrmaschinenfahrers sei der Parkstreifen vor dem Haus zur Reinigungszeit nicht ständig mit Fahrzeugen besetzt und trete lediglich für einen Teilbereich des Parkstreifens eine Behinderung bei der Reinigung durch parkende PKWs auf. In einer weiteren Stellungnahme (vom 9. September 1983) führte das Amt aus, an der Straße erfolge bisher noch keine Reinigung von Hand, obwohl es auf der Fahrbahn und dem Parkstreifen durch parkende Fahrzeuge zu Störungen bei der Reinigung komme. Die Straßenrinne im Bereich des Grundstücks der Klägerin werde allerdings ebenso wie die Fahrbahn regelmäßig gereinigt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben und hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren darauf abgestellt, daß die der Gebührenberechnung zugrunde liegende Satzungsregelung über den Gebührensatz nichtig sei. Die Gebührenkalkulation enthalte zu Unrecht Kosten für die Anschaffung und Leerung von Abfallkörben an den Straßen. Nach der Berufung des Beklagten sind die im vorliegenden Streitverfahren erhobenen Anspruche betreffend Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren von denen betreffend die Straßenreinigungsgebühren getrennt worden. Letztere sind Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens; soweit es um die Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren geht, werden die Ansprüche im Berufungsverfahren 2 A 65/86 weiterverfolgt. Mit der Berufung beruft sich der Beklagte darauf, daß nach der von der Stadt am 11. Juli mit Rückwirkung für das Haushaltsjahr1983 beschlossenen Straßenreinigungsgebührentarifsatzung die Gebührensätze neu ohne Kosten für Straßenabfallkörbe kalkuliert und entsprechend gesenkt worden seien. Das der angefochtenen Straßenreinigungsgebühr zugrunde liegende Satzungsrecht sei nunmehr fehlerfrei. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 26. April 1983 (u.a.) dahingehend geändert, daß entsprechend dem anzuwendenden, geänderten Gebührensatz von 1,63 DM/m anstelle der festgesetzten Gebühr von 30,24 DM nur noch 22,82 DM als Straßenreinigungsgebühr für 1983 erhoben werden. Hinsichtlich des Ermäßigungsbetrages haben Klägerin und Beklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es sich auf Straßenreinigungsgebühren bezieht und soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist, zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf ihr Vorbringen erster Instanz Bezug und stellt ferner die Gebührenkalkulation betreffend die Straßenreinigungsgebühren in Frage. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, soweit auf dessen Satzungsunterlagen (Straßenreinigungssatzung, Straßenreinigungsgebührensatzung, Straßenreinigungsgebührentarifsatzung), insbesondere die Unterlagen zur Gebührenkalkulation, und ferner auf die vom Beklagten eingereichten Lagepläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, soweit über sie nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens noch zu entscheiden ist, ist begründet. Nach der Änderung des Satzungsrechts des Beklagten durch die Straßenreinigungsgebührentarifsatzung vom 11. Juli 1986 und der Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühr für 1983 auf einen Betrag von 22,82 DM durch den Beklagten ist die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid vom 26. April 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 1983 und der Ermäßigungserklärung des Beklagten ist hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der umstrittenen Gebührenerhebung sind die Vorschriften der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 19. Dezember 1980 (GS) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Straßenreinigungsgebührentarifsatzung der Stadt vom 11. Juli 1986 (GTS) und dem zur Straßenreinigungssatzung der Stadt vom 6. Dezember 1978 gehörenden Straßenverzeichnis. Nach den genannten Bestimmungen ist die Klägerin in Höhe des jetzt noch festgesetzten Betrages zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. Nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GS werden Straßenreinigungsgebühren für diejenigen öffentlichen Straßen, deren regelmäßige Reinigung entsprechend der Straßenreinigungssatzung durch die Stadt durchgeführt wird, erhoben. Dabei richtet sich die zu erbringende Reinigungsleistung danach, welcher Reinigungsgruppe die Straße nach dem zur Straßenreinigungssatzung gehörenden Straßenverzeichnis zuzurechnen ist. Die Straße gehört ausweislich des Straßenverzeichnisses zur Reinigungsgruppe I und damit zu den Straßen, deren Fahrbahn - die Gehwegreinigung hat die Stadt insgesamt den Anliegern übertragen (§ 2 Abs. 1 SRS) - wöchentlich einmal von der Stadt zu reinigen ist. die diesbezügliche Reinigung hat die Stadt im Jahr 1983 erbracht. Reinigung der Straße im Sinne des Satzungsrechts bedeutet entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW vom 18. Dezember 1975 GV NW S. 706, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979, GV NW S. 914 (StrReinG), auf die das Satzungsrecht der Stadt gestützt ist. Reinigung der ganzen Straße; die Gebührenpflicht knüpft nach dem Gesetz an den Vorteil an, den die Gebührenschuldner, d.h. die Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke, von der Reinigung der ganzen Straße haben. Vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -. Führt die Stadt - wie hier - nur die Reinigung der Fahrbahn durch, ist die von ihr zu erbringende Leistung dementsprechend die Reinigung der ganzen Fahrbahn. Dazu gehört grundsätzlich auch die Reinigung von an der Straße befindlichen Parkstreifen, da die Fahrbahnreinigung im Sinne der Straßenreinigungssatzung (§ 1 Abs. 6) und des Straßenreinigungsgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1) auch die Reinigung der Parkstreifen umfaßt. Reinigung der ganzen Fahrbahn als die von der Gemeinde zu erbringende Leistung bedeutet allerdings nicht, daß jeder einzelne Quadratmeter der Fahrbahn gereinigt werden müßte, um von einer die Straßenreinigungsgebühr rechtfertigenden Reinigungsleistung sprechen zu können. Einerseits orientiert sich die Straßenreinigung nach dem Straßenreinigungsgesetz an dem Reinigungsstandard, wie er nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen an der jeweiligen Straße ohne einschneidende und unverhältnismäßige Störungen des fließenden und ruhenden Verkehrs sinnvollerweise erreicht werden kann. Dementsprechend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung als situationsgegeben hingenommen werden, was nach den heutigen Verkehrsverhältnissen in Sonderheit bei einer Nichtreinigung von Teilflächen der Straße gilt, auf denen zur Zeit der Reinigung Kraftfahrzeuge parken. Zum anderen besteht für die Gemeinden ein gewisser Beurteilungsspielraum, wonach sie sich im Interesse einer kostengünstigen Straßenreinigung aus Zweckmäßigkeitsgründen auf einen im Vergleich zu anderen Reinigungsmethoden niedrigeren Reinigungsstandard beschränken dürfen, wie er um Beispiel mit einer geringeren Reinigungshäufigkeit oder auch einer rein maschinellen Straßenreinigung verbunden sein kann. Hiernach hat es die Gemeinde zwar nicht in der Hand zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes eine sach- und ordnungsgemäße Reinigung der Straße ist. Nach der vom Gesetz gewollten praktikablen Straßenreinigung und der an eine solche Reinigung anknüpfenden Gebührenerhebung ist es angesichts der bestehenden Verkehrsverhältnisse in heutiger Zeit und des dargestellten Beurteilungsspielraumes der Gemeinden aber geboten, bei der Beurteilung, ob die die Gebühr rechtfertigende Reinigungsleistung erbracht ist, einen großzügigen Maßstab anzulegen. Dementsprechend kann von einer die Gebührenerhebung ausschließenden oder zur Minderung der Gebühr führenden Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungspflicht der Gemeinde nur gesprochen werden, wenn nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Reinigung der betreffenden Straße feststellbar sind. Vgl. Urteile des erkennenden Gerichts vom 18. Dezember 1979 - II A 339/78 -, 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 - und 28. September 1989 - 9 A 242/88 -. Nach den dargestellten Grundsätzen ist ein wesentlicher Mangel der Fahrbahnreinigung der Straße (einschließlich der Reinigung des Parkstreifens) nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, daß die Stadt die nach der Satzung vorgesehene Reinigung nicht in der gebotenen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vornehmen würde, bestehen nicht. Es gibt auch keinen Hinweis, daß sie die sich auf die Fahrbahn beziehende Winterwartung nicht ordnungsgemäß erfüllen würde. Die Klägerin macht im wesentlichen nur geltend, der an der Straße befindliche Parkstreifen und die zwischen Fahrbahn und Parkstreifen befindliche Rinne würden nicht gereinigt, weil der Parkstreifen durch parkende Fahrzeuge verstellt sei; der Straßenschmutz sammle sich aber gerade an den ungereinigten Rändern im Bereich dieses Streifens. Auch der Rand der Straße auf der anderen Straßenseite werde weitgehend nicht gereinigt, weil er häufig von parkenden Fahrzeugen verstellt sei. Eine Reinigung der Straße finde somit stets nur in Teilbereichen, d.h. dort statt, wo zwischen den parkenden Fahrzeugen ausreichende Freiräume für eine Reinigung durch die eingesetzte Kehrmaschine verblieben. Selbst wenn diese Schilderung der Klägerin zutreffend ist, könnte von einem wesentlichen Mangel der Fahrbahnreinigung der Straße nicht gesprochen werden. Es ist schon zweifelhaft, ob bei einer solchen Sachlage von einer mangelhaften Reinigung der Straße ausgegangen werden könnte. Es gehört zur Typik von Anliegerstraßen, denen die Straße zuzurechnen ist, daß die Fahrbahn auch für den ruhenden Verkehr zur Verfügung gestellt wird, weil vorhandene Stell- und Garagenplätze auf den an der Straße liegenden Grundstücken regelmäßig nicht ausreichen, um die zu parkenden Fahrzeuge der Bewohner der an der Straße befindlichen Häuser und des Besucherverkehrs aufzunehmen. Dementsprechend muß von den Eigentümern der von der Straße erschlossenen Grundstücke im Rahmen der Straßenreinigung hingenommen werden, daß es infolge parkender Fahrzeuge, .h. infolge von Erschwernissen, die typischerweise den Grundstückseigentümern selbst zuzurechnen sind, bei der Fahrbahnreinigung zu „Reinigungslücken“ kommt. Entsprechendes gilt, wenn die für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Parkstreifen mit parkenden Fahrzeugen besetzt sind. Eine andere Frage ist, inwieweit sich die Stadt bei der Fahrbahnreinigung auf parkende Fahrzeuge in der Weise einstellen muß, daß sie Stellen, die bei maschineller Reinigung wegen parkender Fahrzeuge nicht erreichbar, andererseits wegen wesentlicher Schmutzablagerungen besonders reinigungsbedürftig sind, von Hand reinigen läßt. Der Spielraum der Gemeinden bei der Reinigung der Straßen geht nicht so weit, daß Verunreinigungen und Verschmutzungen der Straße, die mit der Verkehrssicherheit und Hygiene der Straßenreinigung nicht vereinbar wären, im Hinblick auf die vorzufindenden Verkehrsverhältnisse vernachlässigt werden dürften. Bei der Beurteilung, wann aufgrund parkender Fahrzeuge eine ergänzende Reinigung der Fahrbahn von Hand erforderlich ist, um nach der maschinellen Reinigung verbliebene Verschmutzungen zu beseitigen, besteht allerdings ebenfalls ein gewisser Bewertungsspielraum der Gemeinde. Auch insoweit dürfte hier der zulässige Rahmen nicht überschritten sein. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Stellungnahme des Stadtreinigungs- und Fuhramtes der Stadt vom 9. September 1983, die aus Anlaß der Klageerhebung eingeholt, auf die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hingewiesen und der seitens der Klägerin nicht widersprochen worden ist, wurde die Fahrbahnreinigung 1983 zwar nur maschinell, aber zugleich nach dem Grundsatz durchgeführt, daß eine ergänzende Reinigung der Fahrbahn (einschließlich Parkflächen) von Hand vorzunehmen sei, wenn die betreffenden Straßenflächen auffällige, maschinell nicht zu beseitigende Verschmutzungen aufwiesen. Damit ist die Stadt nach einem praktikablen und rechtlich nicht zu beanstandenen Bewertungssystem für die Ergänzung der maschinellen Fahrbahnreinigung durch Reinigung von Hand verfahren. Es ist nicht feststellbar, daß auf der Grundlage dieses Bewertungssystems bei der Fahrbahnreinigung der Straße im Jahr 1983 von der Stadt durchgeführt worden ist, zu Schmutzablagerungen geführt hat, die eine ergänzende Reinigung von Hand unabweisbar gemacht hätte. Ausweislich der Stellungnahme des Stadtreinigungs- und Fuhramtes vom 9. September 1983 hielt die Stadt die Straßen, die ausschließlich maschinell gereinigt wurden, in der beschriebenen Weise unter Kontrolle und kann deshalb davon ausgegangen werden, daß es zu Schmutzablagerungen bzw. Restverschmutzungen, die mit einer ordnungsgemäßen Fahrbahnreinigung nicht mehr vereinbar gewesen wären, nicht gekommen ist. Auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß - worauf es ankäme - 1983 nach den wöchentlichen Reinigungen der Straße durchgehend und bezogen auf den gesamten Verlauf der Straße jeweils oder zumindest häufig im erheblichen Umfang auf der Fahrbahn bzw. dem Parkstreifen verbliebene Verschmutzungen festzustellen gewesen seien. In ihrem Widerspruch vom 10. Mai 1983 spricht sie von der allgemeinen Situation an Straßen mit Parkstreifen, wo sich der Schmutz an den Straßenrändern sammle und von den Mietern oder Hauseigentümern beseitigt werden müsse, nicht aber davon, daß bestimmte wesentliche Verschmutzungen gerade der Straße nach bestimmten Reinigungsterminen festgestellt worden seien, die auf eine fehlende Reinigung von Fahrbahn und Parkstreifen zurückgingen. Auch im Gerichtsverfahren ist nur die Nichtreinigung bestimmter Fahrbahnteile und des Parkstreifens gerügt worden, nicht aber Art und Maß der nach den verschiedenen Reinigungsterminen verbliebenen Verschmutzungen. Ist hiernach schon zweifelhaft, ob im Ansatz von einer mängelbehafteten Reinigung der Straße im Jahr 1983 ausgegangen werden kann, kann aus den dargelegten Gründen jedenfalls von einem wesentlichen Mangel der Reinigung nicht gesprochen werden. Das gilt auch dann noch, wenn es im Einzelfall bei Verschmutzungen der Fahrbahn und des Parkstreifens geblieben sein könnte, die über das zulässige Maß hinausgingen. Solange ein nicht ordnungsgemäßer Reinigungszustand dieser Art nicht den Regelfall darstellt oder ohne wesentliche Unterbrechung zumindest über mehrere Wochen angedauert oder im Verlauf des Jahres sich in bestimmten Abständen wiederholt und nicht nur beachtlich angedauert hat, ist eine die Straßenreinigungsgebühr als - wie hier - Jahresgebühr berührende Leistungsstörung noch nicht gegeben. Da die Stadt 1983 die die Gebührenpflicht auslösende Reinigung der Straße satzungsgemäß durchgeführt hat, ist die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks 93 nach Maßgabe der Vorschriften des § 2 Abs. 1, 4 und 5 GS in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der GTS vom 11. Juli 1986 gebührenpflichtig. Danach ist die Gebühr für 1983 nach einer Frontlänge des Grundstücks von mindestens 14 Metern und einem Gebührensatz von 1,63 DM/m auf 22,82 DM zu berechnen. Die einschlägigen Regelungen hinsichtlich des anzuwendenden Maßstabes und Gebührensatzes begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt in Sonderheit für den anzuwendenden Gebührensatz. Die Gebührensätze der GTS vom 11. Juli 1986 sind ausweislich der vorliegenden, von der Stadt nach Erlaß des angefochtenen Urteils neu erstellten Gebührenbedarfsberechnung für 1983 unter Bereinigung um die Kosten für die Anschaffung von Straßenpapierkörben und anteilige Kosten für die Papierkorbleerung kalkuliert und festgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Kalkulation andere fehlerhafte Kostenansätze enthalten könnte, bestehen nach Prüfung der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1983 nicht. Das gilt auch hinsichtlich der kalkulatorischen Kostenansätze für Abschreibungen und die Verzinsung des Anlagekapitals, die von der Klägerin ohne jegliche Spezifizierung angegriffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts können Abschreibungen und das zu verzinsende Kapital nach § 6 Abs. 2 KAG zulässigerweise statt nach dem Anschaffungswert auch nach dem regelmäßig höheren Wiederbeschaffungszeitwert berechnet bzw. bewertet werden. Vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, Gmht 1983 S. 113. Auch bei einem Ansatz der Wiederbeschaffungszeitwerte in der Kalkulation, gegen den die Klägerin sich wendet, wäre deshalb gegen die Kostenansätze nichts einzuwenden. Die Anordnung der Rückwirkung der GTS vom 11. Juli 1986 für das Haushaltsjahr 1983 begegnet keinen Bedenken, da bei Erlaß des angefochtenen Bescheides satzungsrechtliche Grundlagen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, insbesondere auch eine Gebührentarifsatzung bestand und durch die Gebührentarifsatzung vom 11. Juli 1986 die nach jener Gebührentarifsatzung maßgeblichen Gebührensätze gesenkt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Bei der Quotelung der Kosten hat der Senat berücksichtigt, daß die Klägerin hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten einen etwas höheren Kostenanteil trägt, als er einem Unterliegen hinsichtlich einer Gebühr von 22,82 DM entspricht. Die Ungenauigkeit wird dadurch ausgeglichen, daß der Beklagte bei den Kosten des Berufungsverfahrens mit einem höheren Kostenanteil belastet worden ist, als er bei genauester Berechnung auf den erledigten Teil des Verfahrens entfällt. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VWGO nicht vorliegen.