Beschluss
6 L 1695/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1111.6L1695.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.200,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.200,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, „die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. August 2015 gegen die Stilllegungsverfügung in Form des Bescheides des Antragsgegners vom 4. August 2015 wiederherzustellen“, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller damit beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3504/15 gegen die mündliche Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind allenfalls als offen zu bewerten und die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig von dem Vollzug der Stilllegungsverfügung verschont zu bleiben, zurückzustehen hat. Ob sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend festgestellt werden. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Stilllegungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Die angegriffene Stilllegungsverfügung wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich jedenfalls in formeller Hinsicht als rechtmäßig erweisen. Insbesondere führt der Umstand, dass die Stilllegungsverfügung entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 20 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) nicht schriftlich, sondern lediglich mündlich ergangen ist, nicht zur Rechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügung. Denn nach § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW bedarf es der Schriftform nicht bei einer Gefahr im Verzug, bei der bei einer schriftlichen Abfassung der Ordnungsverfügung auch bei besonderer Beschleunigung ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Vgl. zum Begriff Gefahr im Verzug bei § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 3 C 27/82 –, BVerwGE 68, 267, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2014 – 9 K 2342/13 –, juris. Von einer Gefahr im Verzug dürfte hier wegen der möglicherweise fraglichen Standsicherheit des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°° auszugehen sein, auf die im Folgenden weiter eingegangen werden wird. Eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Stilllegungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – war wegen Gefahr im Verzug nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich. Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Verfahrensmangel im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung des Antragstellers jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, weil ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls durch den Austausch von Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geheilt worden wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, www.nrwe.de, dem die Kammer sich zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen hat, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 L 970/13 –, www.nrwe.de. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 3 VwGO nicht schriftlich begründet worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Stilllegungsverfügung dem Antragsteller gegenüber auch bekanntgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller am 21. Juli 2015, als die Stilllegung der Bautätigkeiten ausweislich der Bekundungen der Antragsgegnerin erstmals auf der Baustelle im Erdgeschoss des Gebäudes I.----straße °° / C.-------straße °°/°° in H. ausgesprochen wurde, nicht unter den dort Anwesenden befand und eine Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 VwVfG NRW an diesem Tag wohl nicht erfolgt sein dürfte. Denn aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin, insbesondere der Mitarbeiterin Frau G. , im Ortstermin vom 14. Oktober 2015, und aufgrund des von dieser gefertigten Vermerks vom 5. August 2015, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die angegriffene Stilllegungsverfügung am 29. Juli 2015 bekanntgegeben hat. Insoweit hat Frau G. dargelegt, dass sie am 29. Juli 2015 den Antragsteller auf dessen Mobiltelefonnummer angerufen und dass dieser erklärt habe, der für die Baustelle Verantwortliche zu sein. Zudem habe sie ihm mitgeteilt, die Baustelle sei stillgelegt. Diesen Angaben ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da eine besondere Form der Bekanntgabe – wie bereits ausgeführt – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht geboten war, liegt in der telefonischen Mitteilung an den Antragsteller als Nutzer und Bauherrn eine hinreichende Bekanntgabe. Vgl. zur Bekanntgabe per Telefon Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 41 Rdnr. 10, 14. Ob sich die angegriffene Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig erweisen wird, kann im vorliegenden Eilverfahren hingegen nicht abschließend geklärt werden. Es spricht indes vieles dafür, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin vorliegen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Frage, ob die vom Antragsteller vorgenommenen Abbruchmaßnahmen in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°° in H. , namentlich der Abriss der Wände, die sich zwischen der früheren Küche und dem Gastraum und zwischen den früheren Toiletten und dem Lagerraum bzw. dem so genannten „Nachbarlokal“ befunden haben, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedurften mit der Folge, dass mangels entsprechender Baugenehmigung eine formelle Illegalität der Umbaumaßnahmen vorliegt. Hier könnte bereits der Umfang der Abbrucharbeiten betreffend die beiden Wände nahelegen, dass diese Änderungen nicht genehmigungsfrei nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW oder nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW sind. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW bedarf die Errichtung oder Änderung nichttragender oder nichtaussteifender Bauteile innerhalb baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Entfernen der beiden Wände überhaupt um eine Änderung im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW handelt – Bezugspunkt des Begriffs Änderung ist hier im Gegensatz zu § 63 BauO NRW nicht die gesamte bauliche Anlage, sondern das jeweils in Rede stehende Bauteil – oder um einen von dieser Ausnahme nicht erfassten Abbruch, dürfte Grund zu der Annahme bestehen, dass es sich bei den beiden Wänden nicht um nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile handelt. Nichttragende oder nichtaussteifende Funktion hat ein Bauteil dann, wenn es zur Erhaltung der Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile nicht notwendig ist. Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Kommentar, 2012, § 65 Rdnr. 15. Für eine tragende bzw. aussteifende Funktion der beiden Wände sprechen bereits das Ausmaß und die konkrete Lage der nunmehr abgerissenen Wände. Weiter spricht dafür, dass der von der Antragsgegnerin bei der weiteren Ortsbesichtigung am 31. Juli 2015 hinzugezogene Statiker Dipl.-Ing. W. festgestellt hat, dass den Abbrucharbeiten an den beiden hier in Rede stehenden Wänden statische Relevanz zukomme, da sie ohne Sicherung der darüber liegenden Decken und Wände abgerissen worden seien. Dieser Feststellung, die der Statiker im gerichtlichen Ortstermin vom 14. Oktober 2015 nochmals bekräftigt hat, sind der Antragsteller und der von ihm eingeschaltete Architekt nicht substantiiert entgegen getreten. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dass sich im Kellergeschoss an den entsprechenden Stellen keine Wände befänden, die Lasten nach unten abgeben könnten. Dies stellt die Beurteilung der statischen Relevanz der Wände aufgrund der darüber liegenden Wände nicht in Frage. Der Architekt hat ausgeführt, überall im Gebäude befänden sich massive Stahlbetonbalken und Stützen, denen erkennbar tragende Funktion zukomme, an den Stellen der beiden Wände hingegen nicht. Einer so dünnen Wand wie die zwischen Gastraum und Küche könne zudem keine tragende Funktion zukommen. Zu der vom eingeschalteten Statiker in den Raum gestellten Frage, wie die darüber liegenden Decken und Wände gesichert seien, hat er sich hingegen nicht verhalten. Es spricht weiter einiges dafür, dass der Abbruch der beiden Wände auch nicht nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei ist. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauO NRW bedarf eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden keiner Baugenehmigung. Nach den obigen Ausführungen spricht indes einiges dafür, dass es sich bei dem Abbruch der beiden Wände nicht lediglich um eine geringfügige Änderung handelt. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BauO NRW bedarf auch eine nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile keiner Baugenehmigung, wenn ein Sachkundiger dem Bauherrn die Ungefährlichkeit dieser Maßnahme schriftlich bestätigt. Eine solche Bestätigung liegt hier jedoch nicht vor. Der Umfang der vom Antragsteller vorgenommenen Abrissmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die beiden vorgenannten Wände, könnte zudem möglicherweise bewirkt haben, dass die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr eindeutig gewährleistet ist und die Umbauarbeiten des Antragstellers damit wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 15 BauO NRW auch materiell illegal sind. Bei dem für die Bewertung des Vorliegens einer "Gefahr" anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auf die Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens abzustellen. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 10; § 15 Rdnr. 3; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, NJW 1970, 1890, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, BRS 64 Nr. 201, juris. In Konkretisierung der in § 3 BauO NRW festgelegten Grundanforderung bestimmt § 15 Abs. 1 BauO NRW, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht. Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 2, 5; Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 1. Der Gesetzgeber hat mit dieser elementaren bauordnungsrechtlichen Sicherheitsanforderung der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 –, www.nrwe.de. Es bestehen durchaus Zweifel daran, dass die Standsicherheit des Gebäudes nach der Beseitigung der beiden hier in erster Linie in Rede stehenden Wände nach wie vor gewährleistet war bzw. ist. Sowohl die von der Beklagten vorgelegten Hausakten des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°°, namentlich die zur Baugenehmigung vom 7. März 1894 gehörenden Genehmigungsunterlagen, als auch die bei der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 gefertigten Lichtbildaufnahmen und die anlässlich des gerichtlichen Ortstermins gefertigten Lichtbilder legen die Annahme nahe, dass es sich bei beiden Wänden möglicherweise um Wände mit statisch relevanter Funktion handelt. So befindet sich – ausweislich der Genehmigungsunterlagen vom 7. März 1894 – über der abgerissenen Wand zwischen den früheren Toiletten und dem Lagerraum bzw. dem so genannten „Nachbarlokal“ eine offenbar tragende Wand. Über der zwischen früherem Gastraum und Küche befindlichen, nunmehr ebenfalls entfernten Wand sind Mauerreste zu erkennen, die nahelegen, dass sich direkt oberhalb der entfernten Wand im ersten Obergeschoss ebenfalls eine Wand befindet, von der zuvor möglicherweise Lasten auf die nun entfernte Wand abgegeben wurden. Abschließend zu bewerten vermag das Gericht diese Fragen im vorliegenden Eilverfahren indes nicht, so dass die Aufklärung dieser Fragen dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Sind nach alledem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen, kommt es für die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren maßgeblich auf das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung an. Bei dieser Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist zu bedenken, dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Behörde Unabänderliches bewirkt. Hätte die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts für den Betroffenen schwere und nicht rückgängig zu machende Folgen, muss das öffentliche Interesse am Sofortvollzug von besonderem Gewicht sein. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 10 B 743/11 –; VG H. , Beschluss vom 6. März 2012 – 6 L 1402/11 –, www.nrwe.de; Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 80 Rdnr. 85, 140. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die begonnenen baulichen Umbaumaßnahmen im Erdgeschoss des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°° während der Dauer der Stilllegung nicht fortsetzen darf und damit im Ergebnis auch sein in diesen Räumlichkeiten befindliches Restaurant nicht wieder in Betrieb nehmen darf. Für eine Aussetzung der Vollziehung spricht neben dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seines Restaurantbetriebes der vom Antragsteller wiederholt betonte Umstand, dass er bei einer fortgesetzten Stilllegung der Baustelle seine mehr als 20 Angestellten möglicherweise nicht weiter beschäftigen können wird und diese ihre Arbeitsplätze verlieren könnten. Mit der Stilllegung ist damit auch das Risiko einer Insolvenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Antragstellers verbunden. Unter diesem Gesichtspunkt streiten für die Aussetzung der Vollziehung nicht nur das private wirtschaftliche Erwerbsinteresse des Antragstellers, sondern auch das öffentliche Interesse und das Interesse der Angestellten an dem Erhalt ihrer Arbeitsplätze in dem Betrieb des Antragstellers. Ausschlaggebend für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gegenüber den vorgenannten gewichtigen, für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden Aspekten ist jedoch die Gefahr für die überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°° und der sich neben dem Gebäude aufhaltenden Passanten aufgrund der ungeklärten Standsicherheit des Gebäudes, die möglicherweise durch die Entfernung der im Erdgeschoss des Gebäudes vormals befindlichen Wände herbeigeführt worden ist. Denn es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass bei einem Einsturz des Gebäudes, etwa bei einer Fortführung der Umbaumaßnahmen im Erdgeschoss, mit der Verletzung oder gar dem Tod der sich in oder neben dem Gebäude aufhaltenden Personen – darunter möglicherweise auch die Angestellten des Antragstellers – ernsthaft zu rechnen ist. Nach alledem müssen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Minimierung der durch die möglicherweise beeinträchtigte oder fehlende hinreichende Standsicherheit bestehenden Gefahr und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben zurücktreten. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den „Bescheid“ vom 4. August 2015 beantragt, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Er ist nicht statthaft, da es sich bei dem angegriffenen „Bescheid“ nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW handelt, sondern um ein bloßes Anhörungsschreiben gemäß § 28 VwVfG NRW, dem keine Regelungswirkung zukommt. Bei dem der Klageschrift beigefügten, drei Seiten umfassenden „Bescheid“ handelt es sich zum einen um die erste Seite eines insgesamt zweiseitigen Anschreibens der Antragsgegnerin an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. August 2015, das die Frage der Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zum Gegenstand hatte. Bei den beiden weiteren Seiten, die der Antragsteller insoweit wohl angreifen wollte, handelt es sich zum anderen um die Seiten 2 und 3 des Anhörungsschreibens der Antragsgegnerin zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin ergriffenen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen vom 4. August 2015, welches den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des auf Seite 34 des Verwaltungsvorgangs befindlichen Empfangsbekenntnisses am 5. August 2015 zugestellt worden ist. Aus Seite 3 des Schreibens geht eindeutig hervor, dass es sich insoweit um ein Anhörungsschreiben, nicht aber um eine bauaufsichtliche Verfügung handelt. Soweit der Antragsteller mit seinem auf den „Bescheid“ vom 4. August 2015 bezogenen Antrag das Ziel verfolgt, den Erlass des im Schreiben vom 4. August 2015 angekündigten Leistungsbescheides zu verhindern, bleibt sein Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Es fehlt an dem für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen vorbeugenden Rechtsschutz, der nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen dem Betroffenen das Abwarten des vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutzes unzumutbar wäre. Dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, den Erlass eines etwaigen Leistungsbescheides abzuwarten und dann gegen diesen vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Dies hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse des Antragstellers entsprechend seinen Angaben zum Jahresnutzwert mit 14.400,- Euro bewertet und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.