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Beschluss

15 M 7/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorsitzende darf die gerichtliche Vollstreckung nicht pauschal an eine Verwaltungsbehörde oder den Gläubiger übertragen; die Leitung der Vollstreckung verbleibt beim Vollstreckungsgericht (§ 169 Abs.1 VwGO). • Die Einschaltung eines Vollstreckungshelfers kommt frühestens bei der konkreten Zwangsvollstreckung in Betracht; eine Übertragung der Durchführung auf Vollstreckungsorgane des Gläubigers ist unzulässig, um Interessenkollisionen zu vermeiden. • Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz regelt die Selbstvollstreckung der Verwaltung; im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO findet es nur entsprechende Anwendung und begründet kein Recht der Verwaltungsbehörde, die gerichtliche Vollstreckung durch den Gläubiger ausführen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Übertragung gerichtlicher Vollstreckung an Verwaltungsorgane • Der Vorsitzende darf die gerichtliche Vollstreckung nicht pauschal an eine Verwaltungsbehörde oder den Gläubiger übertragen; die Leitung der Vollstreckung verbleibt beim Vollstreckungsgericht (§ 169 Abs.1 VwGO). • Die Einschaltung eines Vollstreckungshelfers kommt frühestens bei der konkreten Zwangsvollstreckung in Betracht; eine Übertragung der Durchführung auf Vollstreckungsorgane des Gläubigers ist unzulässig, um Interessenkollisionen zu vermeiden. • Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz regelt die Selbstvollstreckung der Verwaltung; im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO findet es nur entsprechende Anwendung und begründet kein Recht der Verwaltungsbehörde, die gerichtliche Vollstreckung durch den Gläubiger ausführen zu lassen. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte, die von der Vollstreckungsschuldnerin geschuldete Geldforderung aus einem rechtskräftigen Gerichtsbescheid durch ihre Stadtkasse statt durch den Gerichtsvollzieher beitreiben zu lassen. Streitgegenstand war die Frage, ob der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts die Durchführung der gerichtlichen Vollstreckung an die Stadtkasse der Gläubigerin übertragen darf. Die beklagte Behörde berief sich auf landesrechtliche Befugnisse der Stadtkasse zur Vollstreckung eigener Forderungen. Das Gericht prüfte insbesondere die Vorschriften des § 169 VwGO und die systematischen Unterschiede zwischen Verwaltungsvollstreckung und gerichtlicher Fremdvollstreckung. Es ging um die Vermeidung von Interessenkollisionen und die Wahrung richterlicher Kontrolle über die Vollstreckungshandlungen. • Rechtliche Grundlage ist § 169 Abs.1 VwGO, wonach der Vorsitzende zur Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen kann, wobei Auswahl und Entscheidung im Ermessen des Vorsitzenden stehen. • Das System der gerichtlichen Vollstreckung ist der Fremdvollstreckung zuzuordnen; der Gesetzgeber wollte die Exekutive nicht mit der Eigenvollstreckung betrauen, weshalb eine pauschale Übertragung der richterlichen Vollstreckungsmacht auf Verwaltungsbehörden unzulässig ist. • Der Vorsitzende hat die Vollstreckung eigenverantwortlich zu leiten und die Verantwortung für Auswahl und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zu behalten; dies dient dem Schutz des Schuldners und der richterlichen Kontrolle. • Eine Übertragung der Durchführung an die Vollstreckungsorgane des Gläubigers würde Identität von Gläubiger und Vollstreckungsorgan schaffen und damit Interessenkollisionen begünstigen; deshalb scheidet eine Betrauung der Gläubigerbehörde mit der Durchführung aus. • Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (z. B. § 2 Abs.1 Nr.2 VwVG NRW) regelt die Selbstvollstreckung der Verwaltung; im gerichtlichen Verfahren nach § 169 VwGO findet es nur entsprechende Anwendung, ohne die grundsätzliche Einschränkung richterlicher Leitung aufzuheben. • Die Entscheidung, ob ein Vollstreckungshelfer einzuschalten ist, kommt frühestens bei der praktischen Zwangsmittelanwendung in Betracht; selbst dann darf nicht die Gläubigerbehörde mit der Durchführung betraut werden. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; Kosten waren nicht notwendig im Sinne des § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 788 Abs.1 ZPO dem Schuldner aufzuerlegen. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin wurde abgelehnt; das Gericht wies die Übertragung der Beitreibung an die Stadtkasse zurück, weil die gerichtliche Vollstreckung vom Vorsitzenden zu leiten und nicht pauschal auf Verwaltungsorgane oder den Gläubiger zu übertragen ist. Die richterliche Kontrolle und die Vermeidung von Interessenkollisionen gebieten, dass die Auswahl und Verantwortung für Vollstreckungsmaßnahmen beim Vollstreckungsgericht verbleibt. Eine Einschaltung eines Vollstreckungshelfers kommt frühestens bei der tatsächlichen Zwangsmittelanwendung in Betracht, jedoch nicht zugunsten der Vollstreckungsorgane des Gläubigers. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs.1 VwGO.